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Lohnsteuerklassen

Lohnsteuerklassen

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Arbeitnehmer erzielen Einkommen. Darauf wird vom Staat Einkommensteuer erhoben. Diese wird auf der Grundlage der Steuertabellen festgelegt. Das Regelwerk ist den persönlichen Verhältnissen des Beschäftigten angepasst und in sechs verschiedene Lohnsteuerklassen unterteilt.

Innerhalb der einzelnen Lohnsteuerklassen ergeben sich Unterschiede zwischen Pauschalen und Freibeträgen. Diese Unterteilung erleichtert dem Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug. Unter bestimmten Umständen können Lohnsteuerklassen geändert werden. Nachfolgend erfährst du, welche Lohnsteuerklassen es gibt, welche Personengruppen ihnen angehören und wie sich die Lohnsteuerklasse ändern lässt.

Definition: Lohnsteuerklassen

Lohnsteuerklassen werden festgelegt, um bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit den Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer bestimmen zu können. Das Einkommensteuergesetz definiert sechs verschiedene Lohnsteuerklassen. Die Zugehörigkeit wird meist vom Familienstand abhängig gemacht.

Lohnsteuerklassen gibt es seit dem Jahre 1934, als das Steueranpassungsgesetz erlassen wurde. 1977 trat die Abgabenordnung an das außer Kraft getretene Gesetz.

Allen Lohnsteuerpflichtigen wird eine Lohnsteuerklasse zugeordnet. Alle Arbeitnehmer mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland sind lohnsteuerpflichtig. Wer keine Lohnsteuerklasse vorweisen kann, wird in Lohnsteuerklasse VI eingestuft. Dies ist die teuerste und für den Arbeitnehmer unrentabelste Option.

Welche Lohnsteuerklassen gibt es?

Nachfolgend stellen wir die sechs Lohnsteuerklassen vor:

Lohnsteuerklasse I

Die Höhe der monatlich abzuführenden Lohnsteuer ist von der Lohnsteuerklasse abhängig. Lohnsteuerklasse I inkludiert die wenigsten Freibeträge. Es gelten ein Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro, eine Sonderkostenpauschale von 36 Euro und die einkommensabhängige Vorsorgepauschale.

Der Grundfreibetrag wird jährlich angepasst und lag im Jahre 2018 bei 9.000 Euro. Wer der Lohnsteuerklasse I angehört, kann die Freibeträge nicht auf einen Besserverdienenden unverheirateten Partner übertragen. Ebenso können keine Kinderfreibeträge geltend gemacht werden.

Lohnsteuerklasse II

Die Lohnsteuerklasse II ähnelt Steuerklasse I. Ein Unterschied sind die höheren Freibeträge, welche die jährliche Steuerlast mindern. Steuerklasse II enthält den Alleinerziehenden zustehenden jährlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro.

Lohnsteuerklasse III

In Lohnsteuerklasse III bleibt die Steuerlast am geringsten. Diese Steuerklasse kann von verheirateten Paaren gewählt werden. Allerdings kann sie nur ein Ehepartner wählen, während der andere sich für Lohnsteuerklasse V entscheidet. Die Freibeträge beider Ehepartner werden in Lohnsteuerklasse III erfasst. Der in Steuerklasse V eingestufte Ehepartner verzichtet auf die Vergünstigung.

Lohnsteuerklasse IV

Die Lohnsteuerklasse IV bietet sich verheirateten Arbeitnehmern, welche in Lohnsteuerklasse III eingestuft sind. Diese können wählen, ob sie die oben genannte Kombination der Klassen III und V in Anspruch nehmen oder sich beide in Lohnsteuerklasse IV einstufen lassen. Die Grundfreibeträge werden beiden Ehepartnern getrennt voneinander gewährt. Beide Parteien profitieren auch vom Arbeitnehmerpauschbetrag, dem Sonderausgabenpauschbetrag und der einkommensabhängigen Vorsorgepauschale.

Lohnsteuerklasse V

Die Lohnsteuerklasse V bleibt Verheirateten vorbehalten und gilt als Pedant zu Steuerklasse III. In Steuerklasse V eingestufte Arbeitnehmer können keinen Kinderfreibetrag und keinen Grundfreibetrag geltend machen. Der Arbeitnehmerpauschbetrag, der Sonderausgabenpauschbetrag und die Vorsorgepauschale finden Anwendung. Steuerklasse V ist neben der Lohnsteuerklasse VI für den Steuerzahler eher ungünstig und unvorteilhaft.

Lohnsteuerklasse VI

Bei der Lohnsteuerklasse VI bestehen Unterschiede zu den vorangegangenen Steuerklassen. Diese Steuerklasse ist angezeigt, wenn der Arbeitnehmer eine weitere Lohnsteuerkarte benötigt, weil er weitere Jobs ausführt. Die Lohnsteuerklasse VI schließt das Vorhandensein einer weiteren Steuerklasse ein, welches für das erste Arbeitsverhältnis ausgestellt wird. Steuerklasse VI gilt auch für Nebentätigkeiten und geringfügige Beschäftigungen von Rentnern oder Studenten.

Die Zugehörigkeit zu den einzelnen Lohnsteuerklassen auf einen Blick

Lohnsteuerklasse Zugehörigkeit
I alleinstehende Arbeitnehmer
II alleinstehende Arbeitnehmer mit Kind
III verheiratete Arbeitnehmer, deren Partner keiner einkommenspflichtigen Beschäftigung nachgeht
IV verheiratete Arbeitnehmer, die beide eine einkommenspflichtige Beschäftigung ausüben
V verheirateter Arbeitnehmer, dessen Partner Lohnsteuerklasse III gewählt hat
VI Arbeitnehmer, die bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind
Rentner oder Jugendliche, die einen Nebenjob ausüben

Welche Bedeutung hat die Wahl der Lohnsteuerklassen?

Im Normalfall wirst du deine richtige Steuerklasse automatisch erhalten. Wie bereits verdeutlicht, ist der Familienstand dafür maßgeblich. Für Ehepartner ergeben sich verschiedene Möglichkeiten, die Lohnsteuerklassen zu ändern und davon zu profitieren. Darauf werden wir im Folgenden noch näher eingehen.

Die Wahl der Steuerklasse entscheidet letztlich über die Höhe der an das Finanzamt zu zahlenden Abgaben. Freibeträge können diesen Betrag verringern. Der Steuersatz wird nach deinem Einkommen festgelegt.

Dennoch brauchst du dir keine Gedanken zu machen, dauerhaft zu viel Abgaben zu leisten, weil du in einer “schlechten” Lohnsteuerklasse eingeordnet bist. Die zu viel entrichteten Steuern kannst du über deine nächste Einkommenssteuererklärung zurückfordern.

Tipp:

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Diese Checkliste verrät, ob du der richtigen Lohnsteuerklasse angehörst:

Lohnsteuerklasse Zielgruppe
Lohnsteuerklasse  I Ledige
Geschiedene
Verwitwete
getrennt lebende Personen
Lohnsteuerklasse II Alleinerziehende
Lohnsteuerklasse III verheiratete Besserverdiener
verheiratete Alleinverdiener
Lohnsteuerklasse IV Verheiratete mit in etwa gleichem Einkommen
Lohnsteuerklasse V verheiratete Geringverdiener
Lohnsteuerklasse VI Zweitjobber
Nebenjobber
mehrere Jobs

Wie und wann kannst du die Lohnsteuerklasse ändern?

Haben Verheiratete erkannt, dass sich ein Wechsel der Steuerklasse anbietet, können sie davon einmal jährlich Gebrauch machen. Der Stichtag hierfür ist der 30. November. Das für den Steuerklassenwechsel notwendige Formular ist beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.

Diese Vorgehensweise ist relativ neu. Bis Dezember 2010 waren die Gemeinden für den Vorgang verantwortlich. Eheleute können also jeweils bis Ende November von der Steuerklasse IV in die Steuerklassen III und V wechseln oder sich wieder gemeinsam in Steuerklasse IV einstufen lassen.

Änderungen der Steuerklasse sind jederzeit möglich, wenn:

  • Ein Ehepartner keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn mehr erhält.
  • Ein Ehepartner verstorben ist.
  • Die Ehepartner sich auf Dauer getrennt haben oder sich scheiden lassen.
  • Nach Arbeitslosigkeit ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wird.
  • Alleinstehende ein Kind bekommen.
  • Du zum Hauptberuf noch eine weitere Beschäftigung aufnimmst.

Niemand kann die Steuerklasse aus eigenem Ermessen wechseln, ausgenommen die bei Eheleuten mögliche Kombination der Steuerklassen. Erst wenn sich die für die jeweilige Steuerklasse relevanten Umstände ändern, ist eine Änderung der Lohnsteuerklasse angezeigt.

Wann ist ein Wechsel sinnvoll?

Der Wechsel der Steuerklasse zahlt sich für dich aus, wenn du folgenden Personengruppen angehörst:

  • Alleinerziehende
  • Verheiratete
  • Ehepartner, die Nachwuchs erwarten
Personengruppe Erläuterung
Alleinerziehende Alleinerziehende profitieren, wenn sie in Steuerklasse II wechseln.
Der Entlastungsbetrag von 1.908 Euro jährlich für ein Kind bringt dir eine monatliche Entlastung von 159 Euro.
Verheiratete Wer heiratet, wird in Steuerklasse IV eingruppiert. Verdient ihr in etwa das Gleiche, brauchst du daran nichts zu ändern.
Bei unterschiedlichen Verdiensten lohnt die Kombination III und V.
Wer in Steuerklasse III eingestuft ist, zahlt weniger.
Der Ehepartner in Lohnsteuerklasse V wird vermehrt zur Kasse gebeten.
Ehepartner, die Nachwuchs erwarten Seid ihr verheiratet, arbeitet beide und habt mehr als das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro in Aussicht.
Wer das Elterngeld beansprucht, wechselt in Lohnsteuerklasse III.
Elterngeld wird auf der Basis des Nettoeinkommens des vergangenen Jahres berechnet.
Wer die Steuerklasse wechseln will, muss dies mindestens sieben Monate bevor der Elterngeldanspruch beginnt vollzogen haben.

Welche Lohnsteuerklassen für berufstätige Ehepartner?

Wir haben bereits darauf hingewiesen, dass Ehepartner einen gewissen Freiraum bei der Wahl der Steuerklasse eingeräumt bekommen. Ehepartner werden grundsätzlich gemeinsam besteuert. Dies ist für beide die günstigste Variante. Beim Abzug der Lohnsteuer eines verheirateten Arbeitnehmers lässt sich nur der eigene Arbeitslohn zu Grunde legen. Die Zusammenführung beider Gehälter erfolgt erst am Jahresende, um die Jahressteuer zu ermitteln.

Nicht selten wird im Laufe des Jahres zu wenig oder auch zu viel Lohnsteuer einbehalten. Damit ein möglichst genaues Jahresergebnis zustande kommt, können Ehepaare zwei Steuerklassenkombinationen sowie das Faktorverfahren nutzen.

Welche Möglichkeiten hast du und was ist die beste Wahl?

Der Verdienst bildet die Grundlage. Anhand der Einkünfte kannst du entscheiden, ob sich ein Wechsel der Lohnsteuerklassen lohnt.

Folgende Modelle sind möglich:

Steuerklassenkombination Wann sinnvoll?
IV/IV Einkommen in etwa gleich
Differenz maximal zehn Prozent
III/V deutliche Unterschiede im Einkommen
Verhältnis bei 60/40 und mehr
IV/IV mit Faktor unterschiedliche Einkommen

Steuerklassen-Kombination IV/IV

Verdienen beide Ehepartner in etwa gleich, ist diese Option die beste Wahl. Beide Partner bekommen Steuern abgezogen und müssen keine gemeinsame Steuererklärung abgeben.

Steuerklasse IV/IV mit Faktor

Bei dieser Option muss eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben werden. Die Ehepartner zahlen ihren Anteil am Bruttoeinkommen, auch wenn unterschiedliche Verdienste zugrunde liegen.

Steuerklassen-Kombination III/V

Dieses Modell haben wir bereits erwähnt. Die Kombination macht nur Sinn, wenn sich deutliche Verdienstunterschiede ergeben. Der Besserverdiener wechselt in Lohnsteuerklasse III. Wer weniger verdient, lässt sich in Steuerklasse V einstufen.

Welche Steuerfreibeträge kannst du dir für die Lohnsteuerklassen eintragen lassen?

Der Steuerfreibetrag steht für die Zusammenfassung möglicher Freibeträge. Freibeträge legen fest, bis zu welchem Betrag keine Steuern gezahlt werden müssen. Steuerfreibeträge sind damit ein Instrument, die jährliche Einkommensteuer zu senken.

Welche Art von Freibeträgen gibt es und wie hoch sind diese?

Freibeträge Höhe
Steuerfreibetrag Höhe im Jahre 2019 in Euro
Alleinerziehungsentlastungsbetrag 1.908
Ausbildungsfreibetrag 924
Behindertenpauschbetrag je nach Behinderungsgrad bis 1.420
Altersentlastungsbetrag 836
Gewerbesteuerfreibetrag bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften 24.500
Kinderfreibetrag bis zwei Kinder 7.620
Sparerpauschbetrag 801
Übungsleiterpauschbetrag bis zu 2.400

Wie beantragst du sie?

Für die meisten Freibeträge ist die gesonderte Beantragung beim Finanzamt notwendig. Ausschließlich beim Grundfreibetrag musst du nicht aktiv werden. Dieser Betrag wird von der jährlichen Einkommenssteuer automatisch abgezogen. Der Grundfreibetrag ist nicht nur für Arbeitnehmer gültig, sondern kommt auch bei Selbstständigen, Rentnern oder Studenten zur Anwendung.

Willst du von den übrigen Freibeträgen profitieren, muss beim Finanzamt ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung gestellt werden.

Wie kannst du dein Nettogehalt berechnen?

Der Nettolohn wird berechnet, indem vom Bruttogehalt alle relevanten Abgaben abgezogen werden. Wie viel dir netto im Geldbeutel bleibt, ist eine wichtige Frage, denn dieses Gehalt ist der Maßstab dafür, welche finanziellen Mittel du für die Bestreitung deines Lebensunterhaltes zur Verfügung hast.

Rechenbeispiel:

Im folgenden Beispiel wird ein 40-jähriger alleinerziehender Arbeitnehmer mit einem Kind zugrunde gelegt. Dieser gehört Lohnsteuerklasse II an, lebt in Sachsen, ist gesetzlich pflichtversichert und zahlt keine Kirchensteuer.

Das Bruttogehalt beträgt 4.837,76 Euro

Folgende Abgaben und Steuern sind zu berücksichtigen:

Abgaben Steuern
Rentenversicherung (18,60%)
Arbeitslosenversicherung (2,50%)
Pflegeversicherung (3,05%)
Krankenversicherung (15,50%)
Lohnsteuer
Solidaritätszuschlag
Kirchensteuer

Es ergibt sich folgende Rechnung:

4.837,76 Euro

– 449,91 Euro Rentenversicherung

– 60,47 Euro Arbeitslosenversicherung

– 91,88 Euro Pflegeversicherung

– 351,66 Euro Krankenversicherung

– 891,25 Euro Lohnsteuer

– 42,59 Euro Soli-Zuschlag

– 0,00 Euro Kirchensteuer

= 2.950 Euro Nettolohn

Ist bei den Lohnsteuerklassen die Eintragung von einem Pauschalbetrag oder Freibetrag möglich?

Für Arbeitnehmer im Angestelltenverhältnis sind zwei Pauschalbeträge von Bedeutung. Dabei handelt es sich um Sonderausgaben und Werbungskosten. Für Sonderausgaben wird ein Pauschalbetrag von 108 Euro pro Person angesetzt. Jedoch spielt diese Summe letztlich nicht wirklich eine Rolle.

Anders verhält es sich mit der Werbekostenpauschale. Diese umfasst derzeit 1.000 Euro und fällt damit durchaus ins Gewicht.

Als Werbungskosten gelten zum Beispiel:

  • Bewerbungskosten
  • Fachliteratur
  • Arbeitsmittel
  • Fortbildungskosten
  • Arbeitskleidung

Wenn Werbungskosten bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden sollen, ist ein lückenloser Nachweis erforderlich. Da nicht abzusehen ist, ob du über die 1.000 Euro Pauschale kommst, kann sich das Quittungen sammeln übers Jahr letztlich auch als umsonst und überflüssig erweisen.

Was ist der Unterschied zwischen Pauschalbetrag und Freibetrag?

Freibeträge und Pauschalbeträge führen zu einer Senkung des zu versteuernden Einkommens und helfen dir folglich dabei, deine Steuerlast zu minimieren. Einige Freibeträge werden automatisch abgezogen, für wieder andere ist die Beantragung notwendig.

Ein Freibetrag bezeichnet einen steuerfreien Teil des Einkommens. Steuer muss erst für Beträge, die diese Summe übersteigen gezahlt werden. Der Pauschbetrag ist eine bestimmte Summe, die von der Steuer abgezogen werden kann, ohne das der Belegnachweis erforderlich ist. Demnach lassen sich Summen, die über dem Pauschbetrag liegen, in der Regel ebenfalls absetzen, allerdings nur, wenn die entsprechenden Belege vorliegen.

Lohnsteuerklasse bei Arbeitslosigkeit

Die Arbeitslosigkeit wirkt sich nicht unmittelbar auf die Lohnsteuerklasse aus. Es bleibt also alles beim Alten. Eine Änderung macht sich nur notwendig, wenn der Arbeitslose vorab in Steuerklasse VI eingestuft wurde. Bei Arbeitslosen entfällt die Steuerklasse VI.

Alle ledigen Arbeitslosen behalten Steuerklasse I. Verheiratete behalten die Steuerklasse, welche sie sich mit ihrem Partner ausgewählt haben. Arbeitslose und verheiratete Nebenjobber werden meist in Steuerklasse 5 eingestuft.

Fazit

Dein Arbeitsentgelt reduziert sich um die Lohnsteuer. Wie viel Abgaben zu zahlen sind, ist abhängig von der Lohnsteuerklasse. Die Einteilung in verschiedene Steuerklassen hilft den Arbeitgebern bei der Berechnung der Entgelte, da die unterschiedlichen Pauschalen und Freibeträge bereits Berücksichtigung finden.

Die Einstufung erfolgt abhängig vom Familienstand in sechs verschiedene Lohnsteuerklassen. Für Verheiratete sind verschiedene Lohnsteuer-Kombinationen möglich. Dadurch ergeben sich Steuervorteile. Die Steuerlast kann auch durch Pauschalen und Freibeträge geschmälert werden. Diese sind meist beim Finanzamt jedoch gesondert zu beantragen.

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