Der Begriff Abmahnung wird umgangssprachlich häufig im Zusammenhang mit dem Mahnwesen verwendet. Ein Kunde, der seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, soll „abgemahnt“ werden. Formaljuristisch ist diese jedoch nur bedingt richtig. Rechtlich gibt es die Abmahnung in den Bereichen Arbeits- und Wettbewerbsrecht sowie bedingt in anderen Rechtsgebieten, beispielsweise dem Verwaltungs-, Presse- oder Urheberrecht.
Im Rahmen des Wettbewerbsrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes handelt es sich bei einer Abmahnung um einen sogenannten vorprozessualen, in der Regel schriftlichen Appell zur Unterlassung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens. Um eine Klage zu vermeiden, wird der das Wettbewerbsrecht verletzende Mitbewerber aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, um sich vor den finanziellen Folgen eines sofortigen Anerkenntnisses zu schützen.
Im Arbeitsrecht handelt es sich bei der Abmahnung um einen vom Arbeitgeber ausgesprochenen förmlichen Verweis aufgrund einer arbeitsrechtlichen Vertragsverletzung oder eines Verstoßes gegen die Betriebsordnung. Verbunden ist eine Abmahnung grundsätzlich mit einem Hinweis auf die möglichen arbeitsrechtlichen Auswirkungen, insbesondere auf eine eventuelle Kündigung im Falle einer Wiederholung. Da die Abmahnung die schwerste Form unter den Disziplinarmaßnahmen darstellt, darf der Arbeitgeber sie nicht bei jedem geringfügigen Fehlverhalten aussprechen.