Unmittelbar nach der offiziellen Einführung der Datenschutzgrundvorordnung DSGVO Mai 2018 durchforsteten findige, oftmals etwas zwielichtige Anwälte das Internet. Einige Kanzleien begannen sofort nach Inkrafttreten DSGVO Abmahnungen zu schreiben. Sie waren der Meinung, dass die Datenschutzerklärungen entweder fehlten oder fehlerhaft seien. Geschürt wurde die allgemeine Unsicherheit durch zahlreiche, „halbgare“ Informationen im Netz und die Tatsache, dass diese Kanzleien und Anwälte ziemlich schnell eine zweite Abmahnung hinterherschickten. Das Internet suggerierte, dass aufgrund fehlender beziehungsweise falscher Datenschutzerklärungen Abmahnungen grundsätzlich unberechtigt seien.
Da zu diesem Zeitpunkt niemand so genau wusste, ob Mitbewerber Konkurrenten Abmahnungen wegen fehlender oder falscher DSGVO-Verstöße schicken können, begannen die Gerichte sich zwangsweise mit dem Thema auseinanderzusetzen. Am 13.09.2018 entschied das Landgericht Würzburg, das DSGVO-Verstöße auf Internetseiten abmahnbar sind. Allerdings hatte das Landgericht Bochum bereits am 07.08.2018, entschieden, dass Verstöße gegen DSGVO Artikel 13 nicht von Mitbewerbern abmahnbar seien. Das Oberlandesgericht Hamburg beschäftigte sich als erstes Oberlandesgericht mit dem Thema. Es kam mit seinem Urteil vom 25.10.2018, zu folgendem Beschluss:
„Stellt ein Unternehmer bei der Konkurrenz den Verstoß gegen eine DSGVO-Vorschrift fest, steht ihm grundsätzlich das Recht zu, den Konkurrenten wettbewerbsrechtlich abzumahnen. Deshalb ist aber nicht jeder DSGVO-Verstoß automatisch abmahnbar. Voraussetzung ist, dass die betroffene Datenschutzvorschrift „marktverhaltensregelnden Charakter“ hat. Diese Frage muss für jede DSGVO-Regelung konkret geprüft werden.“
Aufgrund der unterschiedlichen Urteile kann es durchaus sein, dass in den nächsten Monaten/Jahren, gegebenenfalls nach mehreren Instanzen, die deutsche Rechtsprechung letztendlich zu dem Ergebnis kommt, dass es doch keine Unterlassungsansprüche gibt. Rechtssicherheit besteht zu diesem Thema aktuell noch nicht.