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Gewinnvortrag

Gewinnvortrag

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Erwirtschaftest du als Unternehmer Gewinne, dann müssen diese anschließend von dir verteilt werden. Dies kann in Form einer Dividendenausschüttung geschehen, in Form von Rücklagenbildung oder um damit sonstige Aufwendungen zu finanzieren. Bleibt der nach der Verwendung der Gewinne noch Kapital übrig, dann kannst du dieses in das nächste Geschäftsjahr mitnehmen. Dies geschieht mit dem sogenannten Gewinnvortrag.

Was ist ein Gewinnvortrag?

Unter dem Begriff Gewinnvortrag versteht man einen verbleibenden Restgewinn, der nach der Umsetzung des Gewinnverwendungsbeschlusses übrigbleibt. Der Gewinnvortrag wird als Teil des Eigenkapitals behandelt. Gewinnvortrag bedeutet, dass dieser Rest vom Gewinn von dir auf die Bilanz für das nächste Geschäftsjahr zu übertragen ist. Zu beachten ist, dass du diesen Gewinnvortrag mit Gewinn oder Verlust vom folgenden Geschäftsjahr verrechnest. Der Gewinnvortrag erfolgt in erster Linie dann, wenn es sich bei deinem Unternehmen um eine Kapitalgesellschaft handelt.

Wie wird der Gewinnvortrag ermittelt?

Für das neue Geschäftsjahr stellt der Gewinnvortrag immer den ersten Posten dar. Ist die Jahresbilanz für deine Kapitalgesellschaft erstellt, folgt die Berechnung der fälligen Ausschüttungen. Alles was dann vom Gewinn noch übrig ist, kommt als Basis für das folgende Geschäftsjahr als Gewinnvortrag in deine Bilanz. Der Gewinnvortrag kann aber auch durchaus ein Verlust sein. Dann handelt es sich um einen Verlustvortrag.

Der Weg zur Ermittlung

Für dich als Unternehmer gilt natürlich das Ziel, einen Gewinn zu erwirtschaften. Aus diesem Grund musst du am Jahresende bzw. am Ende eines Geschäftsjahres den Jahresüberschuss ermitteln. Nicht immer aber ist ein Gewinn vorhanden und es kann sich auch um die Ermittlung von einem Jahresfehlbetrag handeln. Dargestellt wird immer der Gewinn aus dem operativen Geschäft. Doch nicht alles was „in die Kasse“ fließt, ist gleich als Gewinn zu sehen.

Vielmehr musst du hieraus noch einige andere Aufwendungen finanzieren. Hast du beispielsweise Anteilseigner an deiner Kapitalgesellschaft, dann schüttest du eine Dividende an diese aus. Du kannst den Gewinnvortrag aber auch als Kapitalrücklage verwenden. Wichtig zu wissen ist, dass nur der Betrag als Gewinnvortrag bezeichnet wird, der auch tatsächlich in das folgende Geschäftsjahr mitgenommen wird.

Die konkrete Berechnung

Gewinnvortrag / Verlustvortrag aus dem Vorjahr

+ Entnahme aus Kapitalrücklage oder der Gewinnrücklage

– Einstellungen in Rücklagen

Hast du dies berechnet, dann zeigt dir das entweder den Bilanzgewinn oder den Bilanzverlust deines Unternehmens. Es ist durchaus möglich, dass selbst ein positives Jahresergebnis noch ein finanzieller Verlust zu Buche steht. Dies kann beispielsweise dann passieren, wenn die gebildeten Rücklagen zu hoch waren. Das bedeutet aber auch, dass nun der Unternehmensgewinn noch nicht völlig aufgebraucht ist. Dies zeigt folgende Berechnung, die es zu erstellen gibt.

Bilanzgewinn

– Dividende

– Einstellungen in andere Rücklagen

– zeitlicher Aufwand

= Gewinnvortrag

Sind die Dividenden an mögliche Anteilseigner ausgeschüttet und du hast alle weiteren zusätzlichen Aufwendungen vom Bilanzgewinn deines Unternehmens abgezogen, erhältst du den Gewinnvortrag. Dieser Betrag verbleibt dir und wird dann in das nächste Geschäftsjahr mitgenommen.

Anhand eines Beispiels soll dir das Ganze deutlich veranschaulicht werden:

Du bist Unternehmer und dein Unternehmen heißt Motorenbau AG. Im letzten Jahr hast du ein Jahresergebnis von 50 Millionen Euro erwirtschaftet. Dieses gilt es nun zu verteilen. Bevor du den Gewinnvortrag ermitteln kannst, musst du noch einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr in Höhe von 5 Millionen ausgleichen. Überdies musst du wegen bevorstehender Rechtsstreite Rücklagen aufbauen, die ebenfalls bei 5 Millionen liegen.

Daraus ergibt sich dann einen Bilanzgewinn für dein Unternehmen in Höhe von 40 Millionen Euro. Die Hauptversammlung der Aktionäre hat ergeben, dass eine Dividenden-Ausschüttung in Höhe von 30 Millionen erfolgen soll. Gibt es keine weiteren Rückstellungen oder Aufwände, dann beträgt der Gewinnvortrag nur noch 10 Millionen Euro. Du siehst also, dass du dich nicht vom Jahresergebnis täuschen lassen darfst.

Tipp!

Die Gewinn- und Verlustrechnung hilft dir, den Überblick über deine Einnahmen und Ausgaben über eine bestimmte Zeitperiode hinweg zu behalten. Sie gilt als „großer Bruder“ der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).

Was ist ein Verlustvortrag?

Ergibt die Berechnung, dass du statt Gewinn Verlust erwirtschaftest hast, kommt dieser Verlust als Verlustvortrag wie der Gewinnvortrag als erster Posten in die Bilanz des neuen Geschäftsjahres. Führst du die Summierung zum Erfolg des neuen Jahres durch, dann entspricht dies dem Jahresabschluss für den nächsten Abrechnungszeitraum. Der Verlustvortrag ist damit als Bestandteil von dem Jahresabschluss zu sehen und ist gleichzeitig auch wieder Ausgangspunkt.

Abgrenzung zum Bilanzgewinn

Berücksichtigst du bereits bei der Aufstellung vom Jahresabschluss die ganze oder auch nur die teilweise Verwendung von deinem Jahresüberschuss, dann ist der Gewinnvortrag nicht mehr möglich. In diesem Falle ist dann die aus Jahresüberschuss und Gewinnvortrag verbleibende Summe als Bilanzgewinn aufzuzeigen. Bei einer Aktiengesellschaft ist nach § 158 AktG eine Berücksichtigung von der Verwendung von Ergebnissen schon dann darzustellen, wenn es um die Aufstellung vom Jahresabschluss geht.

Wie die erzielten Überschüsse zu verwenden sind, entscheidet bei der AG die Hauptversammlung und bei einer GmbH die Gesellschafterversammlung. Es ist aber auch möglich, dass dafür eine gesetzliche Vorgabe vorliegt oder durch eine Satzung geregelt ist. Nach § 29 GmbHG haben die Gesellschafter einen bestehenden Anspruch auf den Jahresüberschuss. Dieser gilt inklusive des Gewinnvortrags oder im negativen Fall abzüglich dem Verlustvortrag.

Gewinnvortrag bei Einzelunternehmen

Bei einem Einzelunternehmen gibt es keinen Gewinnvortrag. Du als Inhaber von einem Einzelunternehmen bringst das gesamte Eigenkapital auf. Du führst das Geschäft im Rahmen und unter Beachtung aller gesetzlichen Vorgaben. Du bist frei in deinen Entscheidungen, haftest dafür aber auch mit deinem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen.

Aus diesem Grund hast du auch Anspruch auf den gesamten erwirtschafteten Gewinn. Du musst nur beim Jahresabschluss darauf achten, dass geschäftliches und privates strikt und sauber voneinander getrennt wird. Als Einzelunternehmer bist du aber verpflichtet, auf den Gewinn eine Einkommensteuer zu bezahlen. Gleiches gilt für Kommanditgesellschaften.

Dargestellt werden Gewinne und Verluste auf dem Gewinn- und Verlustkonto. Der Abschluss von diesem Konto erfolgt dann zum Eigenkapital-Konto.

Dazu verwendest du folgende Buchungssätze:

  • Abschluss mit Gewinn: Gewinn- und Verlustkonto an Eigenkapital
  • Abschluss mit Verlust: Eigenkapital an Gewinn- und Verlustkonto

Zusammenfassung

  • Der Gewinnvortrag ergibt sich nach der vollständig abgeschlossenen Verwendung des Gewinns
  • Der Gewinnvortrag ist in den meisten Fällen kleiner als Bilanzgewinn und Jahresergebnis
  • Als Unternehmer nimmst du den Gewinnvortrag mit in das nächste Geschäftsjahr
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