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Aktiengesellschaft

Aktiengesellschaft

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Aktiengesellschaft – was ist das? Warum werden Aktiengesellschaften gegründet? Unternehmensgründer müssen sich bei der Gründung entscheiden, welche Rechtsform ihr Unternehmen haben soll. Dabei kann zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften gewählt werden. Eine häufig gewählte Form der Kapitalgesellschaft ist die Aktiengesellschaft, abgekürzt AG. Sie ist neben der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die am häufigsten gewählte Kapitalgesellschaft in Deutschland.

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Definition der Aktiengesellschaft

Die AG ist eine Kapitalgesellschaft und wird besonders bei der Gründung von großen Unternehmen genutzt. Zusätzlich kann ein bereits existierendes Unternehmen beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in eine AG umgewandelt werden. Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft müssen einige Punkte beachtet werden. Das Grundkapital muss bereits zum Zeitpunkt der Gründung mindestens 50.000 Euro ausmachen. Das Grundkapital wird in einzelne Aktien zerlegt. So können sich die Unternehmer selbst, aber auch Mitarbeiter und Personen, die selbst nicht im Unternehmen angestellt sind, durch einen Aktienkauf daran beteiligen.

Alle die Aktien erwerben, werden als Aktionäre bezeichnet. Bei der Gründung der Aktiengesellschaft haben die Aktien meist noch einen sehr geringen Wert, daher können sich künftige Aktionäre schon mit geringen Beträgen beteiligen. Die Aktionäre können eine oder mehrere Aktien kaufen. Bei der Vergabe von Aktien ist das finanzielle Risiko für die Aktionäre nur begrenzt, wenn es zu einer Insolvenz der Aktiengesellschaft kommt. Sie verlieren nur den Betrag, den sie für die Aktien aufgewendet haben. Die Aktiengesellschaft selbst kann sich mit der Vergabe von Aktien viel Eigenkapital beschaffen. Bei einer Zahlungsunfähigkeit der AG haften die Gläubiger nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Bei offenen Verbindlichkeiten beschränkt sich die Haftung auf das Gesellschaftskapital, während das Privatvermögen der Gesellschafter nicht betroffen ist.

Gründung der Aktiengesellschaft

Die Gründung der AG kann durch eine juristische Person, durch rechtsfähige Personengesellschaften oder durch mehrere natürliche Personen erfolgen. Alle an der Gründung Beteiligten müssen Einlagen leisten, für die sie im Gegenzug Aktien erhalten. Bei der Gründung einer AG wird ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen, der gleichzeitig als Satzung dient und notariell beurkundet werden muss. Die Gründung einer AG gliedert sich in drei Phasen:

  • Vorgründungsgesellschaft oder Vorgründerkonsortium
  • Vorgesellschaft oder Vor-AG
  • eigentliche AG.

In der Phase bis zur Beurkundung des Gesellschaftsvertrages durch den Notar besteht die Vorgründungsgesellschaft, die in der Regel eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes darstellt. Die Vorgründungsgesellschaft dient zur Bewirkung der Gründung durch den notariellen Vertragsabschluss. Wird bereits vor dem Kontakt mit einem Notar ein Handelsgewerbe ausgeübt, handelt es sich bei der Vorgründungsgesellschaft um die Offene Handelsgesellschaft (OHG). Die OHG setzt als Personengesellschaft mindestens zwei Gründer voraus. Die Vorgesellschaft oder Vor-AG besteht zwischen der notariellen Feststellung des Gesellschaftsvertrages und der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister. Eine solche Vorgesellschaft kann auch bei nur einem Gründer bestehen. Teilweise ist diese Vor-AG bereits rechtsfähig, der Name der Gesellschaft trägt den Zusatz „i.Gr.“. Dies steht für „in Gründung“. In dieser Vor-AG sind bereits Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung vorhanden. Wird die Gesellschaft schließlich in das Handelsregister eingetragen, existiert sie als AG und ist vollständig rechtsfähig.

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Organe der Aktiengesellschaft

In einer Aktiengesellschaft ist die Aufgabenverteilung klar geregelt. Die Organe der Aktiengesellschaft sind Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Der Vorstand leitet die AG eigenverantwortlich und kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Der Aufsichtsrat bestellt und überwacht den Vorstand, er prüft den Jahresabschluss, die Bilanz, der AG. Als beschließendes Organ wird die Hauptversammlung tätig, sie besteht aus allen Aktionären der AG. Die Stimmrechte der Aktionäre sind abhängig vom Aktienanteil, den sie erworben haben.

Die Hauptversammlung hat verschiedene Rechte. Sie kann über Satzungsänderungen entscheiden, insbesondere über Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen. Die Hauptversammlung bestellt die Mitglieder des Aufsichtsrates und beruft sie ab, sie entlastet Vorstand und Aufsichtsrat. Wenn Vorstand und Aufsichtsrat es beschließen, kann die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellen, in jedem Fall nimmt sie ihn aber entgegen. Sie entscheidet über die Verwendung des Bilanzgewinns und bestellt Abschlussprüfer sowie Sonderprüfer. Die Hauptversammlung kann auch über die Auflösung der Gesellschaft abstimmen.

Aktien: Das Kapital einer Aktiengesellschaft

Die Aktien einer Aktiengesellschaft müssen nicht zwangsläufig an der Börse gehandelt werden. Zumeist sind nur große Aktiengesellschaften an der Börse notiert. Ihre Aktien können frei gehandelt werden. Kleinere und mittelständische Unternehmen geben häufig Aktien an nur wenige Anteilseigner aus und verzichten darauf, dass Kleinaktionäre ihr Anteilsscheine handeln können. Man begegnet hier auch einem besonderen Konstrukt, der Namensaktie. Im Gegensatz zur Inhaberaktie, bei der der Inhaber des Papiers automatisch der Aktionär ist, muss man bei einer Namensaktie im Aktienregister eingetragen sein. Dies senkt natürlich die Verkehrsfähigkeit des Wertpapiers.

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