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§ 3 EStG

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In Deutschland unterliegen im Grundsatz alle Menschen, welche in irgendeiner Form Geld verdienen, dem Einkommensteuergesetz. Das bedeutet, dass sie Einkommensteuer bezahlen müssen. Allerdings regelt § 3 EStG auch, dass es davon Ausnahmen gibt, welche nicht der Einkommensteuerpflicht unterliegen. Alles über diese Ausnahmen, bestimmte Freigrenzen und Abzugsmöglichkeiten erfährst du im nachfolgenden Artikel.

Definition § 3 EStG

In § 3 EStG sind keine persönlichen, sondern sachliche Steuerbefreiungen in unsystematischer Reihenfolgen enthalten. Diese Steuerbefreiungen, welche in § 3 EStG beschrieben sind, gelten für alle Steuerpflichtige in beschränkter oder unbeschränkter Form. In § 2 EStG sind alle Sachverhalte aufgelistet, welche zu einer möglichen Steuerbefreiung oder zu einer ermäßigten Besteuerung führen.

Was ist der Unterschied zwischen steuerfreien Einnahmen und Einkommen?

Ein Einkommen erhält jeder, egal ob angestellt oder selbstständig, durch seine gewerbsmäßige Tätigkeit. Als steuerfreie Einnahmen hingegen werden in § 3 EStG verschiedene Einnahmen bezeichnet, welche aus staatlichen Zuschussleistungen, aus Sachleistungen oder Versicherungsleistungen stammen. Auf diese Einnahmen werden keine Steuern erhoben im Gegensatz zum Einkommen. Unter die steuerfreien Einnahmen werden auch Geldflüsse aus dem sozialen Bereich gerechnet. Dazu gehören beispielsweise das Kindergeld oder das Arbeitslosengeld.

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Welche Einkunftsarten gibt es im deutschen Steuerrecht?

Das deutsche Steuerrecht kennt insgesamt sieben Arten von Einkommen, welche bei der Ermittlung und Berechnung der Einkommensteuer Berücksichtigung finden. Auch wenn du es vielleicht nicht glauben magst, so gibt es aber auch Einnahmen, auf die du als Steuerpflichtiger keine Steuern entrichten musst und es zu einer Steuerbefreiung kommt. Es ist durchaus möglich, dass es sich hier auch um sehr hohe Summen handeln kann. Das wohl beste und bekannteste Beispiel dafür ist der Lottogewinn. Selbst wenn du einen Sechser im Lotto hast, interessiert sich das Finanzamt nicht dafür. Nun aber zu den sieben Einkunftsarten, welcher der Einkommensteuerpflicht unterliegen:

  1. Einkünfte aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Arbeit
  2. Einkommen die aus einem Gewerbebetrieb stammen
  3. Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dazu gehören beispielsweise Zinsen, Dividenden, Kursgewinne bei Verkäufen von Aktien etc.)
  4. Alle Einkünfte aus Verpachtung oder Vermietung
  5. Einkommen welche aus gesetzlichen oder betrieblichen Renten stammen
  6. Einkünfte aus Bereichen der Land- und Forstwirtschaft
  7. Sonstige Einkünfte welche im Sinne des Auffangparagrafen 22 EStG liegen
Tipp!

Wenn du Einkünfte aus selbstständiger Arbeit hast, musst du diese gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Dafür kannst du eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nutzen.

Nachfolgend wird der Unterschied zwischen steuerfreien & nicht steuerbaren Einnahmen erläutert. Vorab kannst du dir anhand der Grafik einen groben Überblick verschaffen:

steuerfreie-nicht-steuerbare-einnahmen
Unterschied zwischen steuerfreien & nicht steuerbare Einnahmen

Was sind steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG?

Unter steuerfreien Einnahmen versteht das Einkommensteuergesetz Zuflüsse, welche in Form von Geld oder Geldeswert erfolgen. Diese sind nach dem Einkommensteuergesetz nicht zu versteuern. Es muss aber zwischen zwei Arten unterschieden werden.

  • vollständig steuerfreie Einnahmen
  • steuerfreie Einnahmen, welche dem Progressionsvorbehalt unterliegen

Progressionsvorbehalt bedeutet, dass diese Einkommen zwar steuerfrei sind, sich allerdings auf die Höhe vom Steuersatz von anderen möglichen steuerpflichtigen Einnahmen auswirken. Dazu wird beispielsweise das Kranken- oder Pflegegeld, das Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld, das Elterngeld etc. gerechnet. Zusätzlich gibt es im Einkommensteuergesetz bezüglich Steuerfreiheit von Einnahmen, eine Beschränkung auf Höchstgrenzen. In diesem Zusammenhang wird auch von den Steuerfreibeträgen gesprochen. Das bedeutet, dass betreffenden Einnahmen bis zu einer festgelegten Grenze, dem Steuerfreibetrag, steuerfrei sind. Was über diese Grenze hinausgeht, unterliegt ganz normal der Besteuerung.

Welche Einnahmen nicht der Einkommensteuerpflicht unterliegen, listet § 3 EStG genau auf. Zu den wichtigsten dieser steuerfreien Einnahmen gehören.

  • Erziehungs-, Eltern- und Mutterschaftsgeld
  • Kindergeld
  • Leistungen aus der gesetzlichen Unfall-, Kranken- oder Pflegeversicherung
  • Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Lohnersatzleistugen nach dem Arbeitsförderungsgesetz
  • Wohngeld
  • Einnahmen aus dem Ausbildungsförderungsgesetz (beispielsweise BAföG)
  • Festgelegte Zuschüsse zu privaten und betrieblichen Altersvorsorge
  • Zuschläge für Nachtarbeit sowie Sonntags- und Feiertagsarbeit
  • Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten

Was sind nicht steuerbare Einnahmen?

Zu den nicht steuerbaren Einnahmen gehören alle Einnahmen, die nicht besteuert werden können. Der Grund dafür ist, dass sie nicht den sieben Einkunftsarten nach dem EStG zugeordnet werden. Zu den nicht steuerbaren Einnahmen zählen unter anderem.

  • Glücksspielgewinne (sofern es sich nicht um einen Berufsspieler handelt
  • Lottogewinne
  • Schenkungen und Erbschaften
  • Erwerb durch Fund
  • Einnahmen welche im Rahmen einer steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei erwirtschaftet werden
  • Verkauf von Privatvermögen.
    In den Paragrafen 17, 20 Abs. 2, 23 EStG und 21 UmwStG sind allerdings mögliche Ausnahmen genau beschrieben.

Welche Arten von steuerfreien Einnahmen werden nach § 3 EStG unterschieden?

In § 3 EStG wird zwischen den nicht steuerbaren Einnahmen und den steuerfreien Einnahmen unterschieden. Der Steuerpflichtige muss allerdings beachten, dass steuerfreie Einnahmen, welche im Rahmen des Progressionsvorbehalts beschrieben sind, zu einer steuerlichen Mehrbelastung führen können. Zu diesen gehören Lohnersatzleistungen wie

  • Winter- oder Winterausfallgeld
  • Insolvenzgeld
  • Übergangsgeld
  • Kranken- und Mutterschaftsgeld)
Achtung!

Wichtig ist, dass diese Einnahmen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Durch den Progressionsvorbehalt wird zwar bewirkt, dass alle diese Einnahmen steuerfrei bleiben. Auf alle übrigen Einkünfte allerdings wird der persönliche Steuersatz entsprechend höher.

Was ist in Zusammenhang mit § 3 EStG bei Betriebsausgaben und Werbungskosten zu beachten?

Überdies ist bei Ausgaben in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen zu beachten, dass der Steuerpflichtige diese nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Diese Regelung gilt aber nur für Ausgaben bzw. Aufwendungen, welche nach Zweckbestimmung oder Entstehung in einem unlösbaren Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen stehen. Du musst hier den Regelungszweck in § 3c EStG beachten. Auf der einen Seite wird eine doppelte Begünstigung von dir als Steuerpflichtigem durch die steuerliche Freistellung und auf der anderen Seite ein Abzug von Werbungskosten vermieden. In § 3c Abs. 1 EStG wird allerdings vorausgesetzt, dass alle Ausgaben oder Aufwendungen genau einander zugeordnet werden müssen.

Was ist der Unterschied zwischen Freibetrag und Freigrenze?

Als Freibetrag wird ein Betrag bezeichnet, welcher von einer Besteuerung immer ausgeschlossen ist. Die Steuerbemessungsgrundlage wird durch den Freibetrag gemindert. Sollte der Freibetrag überschritten werden, dann musst du auch nicht die gesamten Einnahmen versteuern. Dies ist nur für den Teil notwendig, um den der Freibetrag überschritten wird. Zu beachten gilt es für dich, dass es Freibeträge auch in der Sozialversicherung gibt.

Art Freibetrag Geregelt durch
Grundfreibetrag  § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG
Kinderfreibetrag § 32 EStG
Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten § 3 Nr. 26 EStG und § 14 Abs. 1 SGB IV

§ 3 Nr. 26a EStG und § 14 Abs. 1 SGB IV

Rabattfreibetrag § 8 Abs. 3 EStG
Altersentlastungsbetrag § 24a EStG
Versorgungsfreibetrag § 19 Abs. 2 EStG
Freibetrag für Gesundheitsförderung 600 Euro jährlich je Arbeitnehmer (500 Euro bis 2019)
Dynamischer Freibetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Abrechnung von Versorgungsbezügen ab 2020 (1/20 der monatlichen Bezugsgröße)

Überdies lassen sich die Freibeträge in Gruppen einteilen.

Freibeträge die bereits eingearbeitet sind in den entsprechenden Lohnsteuerklassen

  • Diese betrifft den Grundfreibetrag für die Lohnsteuerklassen I, II, III und IV.
  • Zudem der Arbeitnehmerpauschalbetrag für die Lohnsteuerklassen I, II, III, IV und V.
  • Zu diesen Freibeträgen gehören auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in der Lohnsteuerklasse II
  • die Vorsorgepauschale in allen Lohnsteuerklassen
  • der Sonderausgabenpauschalbetrag für die Lohnsteuerklassen I bis V.

Freibeträge, bei denen der Arbeitgeber selbst prüfen muss, ob die Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Arbeitnehmer erhalten einen Altersentlastungsbetrag, wenn Sie vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben,
  • Zudem einen Versorgungsfreibetrag und
  • Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

Die Freigrenze hingegen ist ein Betrag, bis zu dem eine Bemessungsgrundlage ohne steuerliche Erhebung bleibt. Überschreitest du diese Freigrenze, musst du allerdings die volle Bemessungsgrundlage versteuern. Hier ist der Fall gegeben, dass die Rechtsfolgen für den gesamten Betrag gelten und nicht nur den Betrag, um den die Freigrenze überschritten wird. Die Freigrenzen gibt es wie die Freibeträge auch in der Sozialversicherung. Beispiele für Freigrenzen sind.

  • Freigrenze für Sachbezüge pro Monat (auch Bagatellgrenze genannt)
  • Freigrenze für Arbeitgeberdarlehen
  • Freigrenze für Aufmerksamkeiten
  • Freigrenze für Essensmarken oder Restaurant-Schecks, welche aber außerhalb des Betriebs in Zahlung genommen werden
  • Grenzbetrag bei einer Gruppenunfallversicherung

Was besagt nach § 3 EStG die ABC-Form?

Welche steuerfreien Einnahmen es gibt und welcher dem Progressionsvorbehalt unterliegen, ist nicht immer einfach. Geregelt wird dies alles unter dem Paragrafen § 3 EStG und in § 32b EStG. Um genau einordnen zu können was für dich gültig ist, lohnt sich ein Blick in die Einteilung nach der ABC-Form. Dies ist eine Art Lexikon, in der alle steuerfreien und die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen aufgelistet sind. Dieses Lexikon beginnt mit Abfindung und endet mit den Zuschlägen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit.

Fazit

Jeder Mensch, der in Deutschland sein Geld verdient, untersteht dem Einkommensteuergesetz. Dies ist ganz einfach vom Grundsatz aufgebaut. Wer viel verdient, zahlt viele Steuern. Wer wenig verdient, zahlt wenig Steuern. Klingt zwar einfach, aber in der Anwendung ist das EStG sehr komplex. In § 3 EStG sind Ausnahmen definiert, unter welchen Voraussetzungen die Besteuerung von Einnahmen entfällt. Dabei wird zwischen den steuerfreien und den nicht steuerbaren Einnahmen unterschieden. Um das Existenzminimum jedes Menschen in Deutschland zu sichern, gibt es zudem noch den Grundfreibetrag. Bis zu diesem Grundfreibetrag sind grundsätzlich alle Einkommen steuerfrei.

Kurz zusammengefasst: Häufig gestellte Fragen zu § 3 EStG

Wie viel Einkommen ist steuerfrei?

Wie viel Einkommen steuerfrei ist, wird vom Staat durch das Existenzminimum festgeschrieben. Das dient der Grundfreibetrag oder das steuerfreie Einkommen. Für Alleinstehende gilt für das Jahr 2020 ein Existenzminimum von 9.000 Euro im Jahr und für Verheiratete 18.000 Euro im Jahr. Welche Arten von Einnahmen sonst noch steuerfrei sind, regelt § 3 EStG.

Welche Einnahmen sind steuerfrei?

Unter steuerfreien Einnahmen, welche ein Steuerpflichtiger zu seinem Arbeitseinkommen verdient, gibt es einige, die nicht dem Einkommensteuergesetz und der Versteuerung unterliegen. Diese Fällen werden genauestens in Paragraf 3 EStG beschrieben und geregelt.

Was sind nicht steuerbare Einnahmen?

Als nicht steuerbaren Einnahmen werden alle Einnahmen bezeichnet, welche nach dem EStG nicht besteuert werden können. Sie gehören zu den Einnahmen, welche nicht den sieben Einkunftsarten nach dem EStG zugeordnet werden. Dies betrifft unter anderem Lottogewinne oder sonstige Gewinne aus Glücksspielen.

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