Das Umsatzsteuergesetz regelt alle Abgaben, die du als selbstständiger Unternehmer an das Finanzamt zahlen muss. Speziell der § 13 UStG ist für deine Abrechnung wichtig, denn er sagt dir ganz genau, wie deine Rechnung aussehen muss.
Im § 13 UStG wird speziell die Umsatzsteuer beschrieben, die du deinem Kunden in Rechnungen stellen und anschließend an das Finanzamt abgeben musst. Grundsätzlich muss jeder Unternehmer, der sogenannte Leistungen oder Lieferungen erbringt, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
Zunächst solltest du den Begriff des „Steuerschuldners“ kennen. Steuerschuldner ist derjenige, der gewisse Steuerschulden beim Finanzamt hat. Dabei geht es nicht nur um die normale Einkommenssteuer, die vereinnahmt werden soll, sondern auch um die im § 13 UStG beschriebene Umsatzsteuer.
Im § 13a UStG werden die Grundregelungen bezüglich der zu zahlenden Umsatzsteuer beschrieben. Demnach ist im Regelfall der Unternehmer für das Abführen der Steuer zuständig, der diese in Rechnung gestellt hat. Ausnahmen bestehen nach § 13 Abs 1 UStG bei folgenden geschäftlichen Beziehungen:
Die Umsatzsteuer wird auch als Verkehrssteuer oder Endverbrauchersteuer bezeichnet, die bei allen Konsumgütern verrechnet werden müssen. In Deutschland auf nahezu allen Rechnungen angegeben werden.
Der Steuersatz für solche Umsätze beträgt gemäß § 12 UStG 19% für normale Produkte und Dienstleistungen. Für besondere Services und Produkte, die zur Grundversorgung gehören (Lebensmittel, etc.), fällt eine verminderte Umsatzsteuer von 7% an. Für landwirtschaftliche Erzeugnisse werden 10,7% und für Forsterzeugnisse 5,5% Steuer erhoben.
Du als Unternehmer, stellst eine Rechnung an deinen Kunden aus, in der du Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer ausweist. Die Steuerschuldnerschaft liegt aber nach wie vor bei dir, denn du musst diese beim Finanzamt anzeigen und an jenes abführen. In deiner Bilanz erscheint sie demnach als sogenannter Durchlaufposten. Folgendermaßen sieht der Ablauf der Verrechnung der Umsatzsteuer aus:
Abhängig von dem Intervall, in dem du deine verrechnete Umsatzsteuer beim Finanzamt abgibst, beträgt der Voranmeldezeitraum einen Monat, ein Quartal oder ein Jahr. Den Voranmeldungszeitraum kannst du nicht selbst wählen. Er wird dir vom Finanzamt mitgeteilt und richtet sich nach der Höhe der abzuführenden Umsatzsteuer. Während dieser Zeit musst du der Behörde mitteilen, wie viel Umsatzsteuer du verrechnet hast und deshalb dem Finanzamt schuldest.
Steuern entstehen dir immer dann, wenn du mit ausländischen Unternehmen oder inländischen Subunternehmen aus bestimmten Branchen arbeitest. Da du im Land des Rechnungsstellers wohl kaum eine Steuererklärung machst, wurde nach § 13 UStG das Reverse Charge Verfahren eingeführt. Das ist eine Übertragung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger.
Steuerschulden entstehen im Sinne des § 13 UStG durch die eigene Rechnungsstellung oder die Zusammenarbeit mit Unternehmen bestimmter Branchen (vergleiche Gebäudereinigung und Bauleistung nach § 13b).
Tipp! Die berechnete Umsatzsteuer ist ein durchlaufender Posten, den du von deinen Kunden zwar verlangst, allerdings in voller Höhe an das Finanzamt abgeben musst. Gleiches gilt für dich als Rechnungsempfänger, wenn eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft stattfindet.
Der Paragraf 13b UStG beschreibt Bauleistungen mit einer Rechnung des Reverse Charge Verfahrens. Dabei geht es um die Zusammenarbeit zweier in der Baubranche tätigen Unternehmen, das heißt sowohl du selbst als auch dein Kunde arbeiten in der Baubranche. In einem solchen Fall ist dein Kunde für die korrekte Abrechnung der Umsatzsteuer beim Finanzamt zuständig. Du stellst ihm lediglich eine nach §13 UStG behandelte Rechnung mit dem Hinweis auf das Reverse Charge Verfahren aus
Dem Thema Auslandsrechnungen widmet sich der § 13b UStG genau. Dieser Paragraf vereinfacht die Zusammenarbeit mit ausländischen Lieferern und Empfängern. Würdest du nach den normalen Richtlinien zur Abgabe der Umsatzsteuer gehen, müsstest du bei Leistungen an einen ausländischen Unternehmer eine eigenen Steuererklärung im Empfängerland abgeben.
Auf der anderen Seite ist § 13b als Absicherung gegen Steuerhinterziehung eingeführt worden, denn sogenannte „Karussellgeschäfte“ sind dadurch nicht mehr möglich.
Nach UStG 13b liegt eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Geschäften mit ausländischen und teilweise auch mit inländischen Firmen gemäß § 13b Abs 2 UStG vor. Davon betroffen bist du unter folgenden Bedingungen:
Der Hinweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bedeutet also, dass dein Kunde für das Abführen der Umsatzsteuer an das Finanzamt zuständig ist. Wichtig ist, dass du den Hinweis auf das Reverse-Charge Verfahren nach § 13b UStG in der Rechnung angibst. Dieser Vermerk kann wie folgt lauten: „Leistungen unterliegen gemäß §13b UStG dem Reverse Charge Verfahren. Die Steuerschuld liegt beim Leistungsempfänger:“
Neben der Umkehrung der Steuerschuldschaft nach § 13b Umsatzsteuergesetz ist die Ausstellung einer umsatzsteuerbefreiten Rechnung möglich, wenn du zu folgenden Unternehmern gehörst:
Achtung: Solltest du zu einem dieser Berufsgruppen gehören, musst du einen entsprechenden Vermerk in deiner Rechnung angeben. Diese können wie folgt aussehen: „Von der Umsatzsteuer gemäß §19 Abs.1 UStG befreit“ oder „Nicht steuerbare Leistung aufgrund einer Umsatzsteuerbefreiung“.
Wenn du aus beruflichen Gründen viel reisen musst, wirst du dich auch für die Abrechnung der Reisekosten nach § 13 UStG in Deutschland interessieren. Prinzipiell gilt, dass du auch bei Hotelrechnungen und Co die Umsatzsteuer geltend machen kannst. Voraussetzung ist hier, dass deine Unterkunft eine ordnungsgemäße Rechnung mit all deinen Informationen ausstellt. Also Name der Firma, Anschrift, Rechnungsnummer und der Hinweis zur Umsatzsteuer.
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Der Paragraph 13b UStG bezieht sich auf die Umkehrung der Steuerschulden. Dabei muss nicht der Rechnungssteller, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Dies gilt zum einen bei Geschäften mit ausländischen Firmen. Zum Anderen bezieht sich Paragraf 13b auf Bauleistungen, Goldhandel, Abfalllieferungen, Gebäudereinigungen und den Emissionshandel.
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Englisch: Reverse Charge Verfahren) bedeutet, dass der Empfänger der Rechnung nach 13b UStG zum Abführen der Umsatzsteuer verpflichtet ist. Ins Leben gerufen wurde diese Regelung, um die sogenannten Karussellgeschäfte zu vermeiden. Vor allem Bauleistungen sind von 13b UStG betroffen. Aber auch der allgemeine Handel mit ausländischen Firmen fallen darunter.
Der Paragraph 13b UStG regelt die Umkehrung der Steuerschuldschaft. Für 13b UStG sind Beispiele die Lieferungen von Gold, Leistungen aus dem Ausland oder der Emissionshandel. Die Steuerschulden hat danach der Leistungsempfänger, wodurch die Rechnung ohne Umsatzsteuer angegeben. Besonders Bauleistungen sind von 13b UStG betroffen. Ein entsprechender Hinweis muss in der Rechnung angegeben werden.
Das Umsatzsteuergesetz greift bei allen Rechnungen, die von Unternehmen ausgestellt werden. Hier sind Regelungen bezüglich der Rechnungsstellung, den Steuersätzen sowie den Ausnahmen der Umsatzsteuerpflicht vermerkt. Verrechnest du Bauleistungen oder arbeitest du mit Unternehmen im Ausland zusammen, musst du dich vor allem mit den Regelungen gemäß 13b für Rechnungen befassen.
Im normalen Wortgebrauch, werden Steuerschuldschaft und Steuerschuldnerschaft als Synonym verwendet. Die Steuerschuldschaft weißt allerdings auf die allgemeine Verpflichtung hin, Steuern an das Finanzamt abzugeben. Der Begriff der Steuerschuldnerschaft hingegen bezieht sich auf eine konkrete Person, die eine Steuerschuldschaft innehat.
Der Paragraf 13 UStG in Deutschland sowie Österreich beschreibt das korrekt Abführen der Umsatzsteuer. Dabei gilt der Grundsatz, dass du als Rechnungssteller für die Voranmeldung der berechneten Mehrwertsteuer beim Finanzamt zuständig bist. Ausnahmen bilden Selbstständige, die unter die Kleinunternehmerregelung fallen, sowie von der Umsatzsteuer befreite Tätigkeiten (Lehrtätigkeiten, medizinische Leistungen, etc.). Eine Sonderform der UST-Abrechnung wird im § 13b Umsatzsteuergesetz beschrieben. Demnach liegt bei gewissen Geschäftskonstellationen, eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft vor. Betroffen sind vom Paragraf 13 UStG Bauleistungen als Subunternehmer, Goldhandel, Gebäudereinigungen als Subunternehmer, Verkauf eines Firmengrundstücks an andere Unternehmen, Lieferungen von Schaltkreisen und Mobiltelefonen, Emissionshandel, Entsorgung von Produktionsabfällen sowie verschiedene Leistungen, die du von ausländischen Unternehmen beziehst. In diesen Fällen muss der Leistungsempfänger die Abrechnung der Umsatzsteuer übernehmen.
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