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Umsatzsteuergesetz

Umsatzsteuergesetz

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Wie der Name schon sagt, befasst sich das Umsatzsteuergesetz (kurz: UStG), mit der Besteuerung von Umsätzen, die im Zusammenhang mit unterschiedlichen Vorgängen relevant sind.
Hierzu zählen unter anderem nicht nur Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen Unternehmen im Inland, sondern auch die Einfuhr von Gegenständen, für die entsprechend gezahlt wird.

Was wird über § 1 UStG geregelt?

§ 1 UStG bildet insofern die Grundlage des Umsatzsteuergesetzes, als dass über ihn bestimmt wird, welche Umsätze überhaupt der Umsatzsteuer unterliegen. Interessanterweise kam es hier im Laufe der letzten Jahre in einigen Bereichen zu Änderungen, so dass einige der ursprünglichen Leistungen mittlerweile nicht mehr von der Umsatzsteuer betroffen sind.
Die Liste der aktuell (Stand: 05/2019) steuerbaren Umsätze besteht derzeit aus drei Hauptkategorien. Diese besagten, dass Umsätze im Zusammenhang mit…:

  • Lieferungen und sonstigen Leistungen die eine Firma bzw. ein Unternehmer im Inland ausführt (gegen Entgelt)
  • der Einfuhr von Gegenständen im Inland bzw. in Teilen von Österreich
  • dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Inland (gegen Entgelt)

besteuert werden müssen.
Wer sich jedoch noch ein wenig eingehender mit dem Umsatzsteuergesetz befasst, erkennt schnell, dass hierbei nicht nur besagte Hauptpunkte, sondern auch die entsprechenden Untergliederungen interessant werden können.
Zudem werden über das UStG nicht nur die steuerbaren Umsätze, sondern auch weitere Details, wie zum Beispiel umsatzsteuerfreie Leistungen, die Kleinunternehmerregelung und der allgemein gültige Steuersatz in Deutschland geregelt.

Wie Rechnungen ins Drittland gestellt werden, erfährst du in unserem Ratgeber!

Der Unternehmerbegriff nach § 2 Umsatzsteuergesetz

Fest steht: sowohl Unternehmer als auch Privatpersonen zahlen Umsatzsteuer. Dennoch sind Unternehmen natürlich (außer sie unterliegen der Kleinunternehmerregelung) verpflichtet, die eingenommene Umsatzsteuer -abzüglich der Vorsteuer– wieder an den Staat zurückzuzahlen.
Doch wer gilt laut UStG eigentlich als Unternehmer? Wer ist von dieser Regelung betroffen? Genau diese Frage wird in § 2 des Umsatzsteuergesetzes geregelt. Hier wird definiert, dass es sich bei einer Person, die „eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt“ um einen Unternehmer handelt. Und weiter heißt es, dass jede Tätigkeit, die zur Erzielung von Einnahmen ausgeführt wird, laut besagtem Paragrafen als gewerblich bzw. beruflich gilt.

Absatz 2 des besagten Paragrafen bezieht sich ergänzend darauf, dass auch natürliche bzw. juristische Personen als Unternehmer gelten können, wenn sie beispielsweise „einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind“ bzw. „nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert“ sind.

Definition per § 3 UStG was ist eine Lieferung?

Laut UStG § 3 handelt es sich um eine Lieferung, wenn ein Unternehmer durch seine entsprechende Tätigkeit dafür sorgt, dass eine andere Partei über einen bestimmten Gegenstand verfügen kann. Innerhalb dieses Paragrafen werden jedoch noch weitere Sonderfälle und Details definiert.

So werden unter anderem in den verschiedenen Unterpunkten…:

  • die Regelungen zum innergemeinschaftlichen Verbringen
  • unentgeltliche Wertabgaben aus dem Unternehmen (zum Beispiel die Entnahme von Gegenständen u. ä.)
  • Lieferungen im Zusammenhang mit Kommissionsgeschäften
  • die Unterschiede zwischen Werklieferung und Werkleistung
  • Gehaltslieferungen

angesprochen.

Definition per § 3 UStG – was sind sonstige Leistungen?

Wer sich zum ersten Mal mit den verschiedenen Definitionen des Umsatzsteuergesetzes befasst, erkennt schnell, dass es hier mit Hinblick auf den Bereich der Lieferungen klarere Definitionen als im Zusammenhang mit den sonstigen Leistungen zu geben scheint. Denn: während eine Lieferung als „Verschaffung der Verfügungsmacht“ (s. o.) beschrieben wird, wird mit Hinblick auf die besagten sonstigen Leistungen über klassische Ausschlusskriterien gearbeitet.
Oder anders: Leistungen, die nicht in den Bereich der Lieferungen fallen, sind sonstige Leistungen. Wichtig ist es jedoch auch, sich von dem Begriff der „Leistung“ im umsatzsteuergesetzlichen Sinne nicht täuschen zu lassen. Denn: hierbei muss es sich nicht um eine aktive Tat handeln. Auch das Dulden einer Handlung (oder ein entsprechendes Unterlassen) kann als Leistung gewertet werden. Als klassische Beispiele für den Bereich der sonstigen Leistungen gelten hier unter anderem…:

  • verschiedene Arten von Dienstleistungen
  • Gebrauchsüberlassungen bzw. Nutzungsüberlassungen, die beispielsweise im Zusammenhang mit Verpachtungen oder Vermietungen interessant werden
  • Reiseleistungen.

§ 4 UStG: welche Leistungen sind umsatzsteuerfrei?

In § 4 UStG wird geregelt, welche Leistungen bzw. Umsätze im Zusammenhang mit Leistungen steuerfrei sind. In diesen Bereich fallen unter anderem…:

  • Ausfuhrlieferungen (genauere Details hierzu finden sich in § 6 UStG)
  • Lohnveredelungen an Gegenständen und der Ausfuhr (die entsprechenden weiterführenden Definitionen werden in § 7 UStG festgelegt)
  • Umsätze im Zusammenhang mit der Luftfahrt und Seeschifffahrt
  • Weitere, sonstige Leistungen, wie zum Beispiel -in bestimmten Fällen- eine grenzüberschreitende Beförderung von Gegenständen.

§ 12 UStG: der Steuersatz

Anhand des § 12 UStG werden die Grundregelungen zu den in Deutschland anzuwendenden Steuersätzen festgesetzt. Dieser teilt sich in zwei verschiedene „Kategorien“, den allgemeinen und den ermäßigten Steuersatz, auf.

Aus dem Paragrafen geht hervor, dass es sich bei dem allgemeinen Steuersatz um die allseits bekannten (und entsprechend weit verbreiteten) 19 Prozent handelt.
In Ausnahmefällen werden jedoch 7 Prozent, der ermäßigte Steuersatz, angewendet. Doch um welche Ausnahmen handelt es sich hierbei eigentlich genau?
Mit exakt dieser Fragestellung befasst sich Absatz 2 des Paragrafen. Unter anderem gehören demnach…:

  • die „Aufzucht und das Halten von Vieh“
  • verschiedene Leistungen im Zusammenhang mit der Förderung der Tierzucht
  • Leistungen, die aus der Tätigkeit als Zahntechniker hervorgehen
  • Zirkusvorführungen
  • Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Schwimmbädern
  • (je nach zurückgelegter Distanz) die Beförderung von Personen via Schiff bzw. im Schienenbahnverkehr

zu den Leistungen, die mit dem ermäßigten Steuersatz bedacht werden.

§ 15 UstG: der Vorsteuerabzug

Die gesetzlichen Vorgaben, die im Zuge der Umsatzsteuervoranmeldung eines Unternehmens relevant werden, zeigen, dass der Unternehmer dazu berechtigt ist, seine gezahlte Vorsteuer von der Gesamtumsatzsteuerzahllast wieder abzuziehen. Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn die entsprechenden Kosten im Zusammenhang mit dem jeweiligen Betrieb standen.

Über § 15 UstG wird entsprechend festgelegt, welche Vorsteuerbeträge abzugsfähig sind. Weiterhin werden über diesen Paragrafen die grundlegenden Voraussetzungen angesprochen, die erfüllt sein müssen, um die Umsatzsteuerzahllast entsprechend zu mindern.

Wichtig ist es beispielsweise, eine vollständige Rechnung (laut §§ 14, 14a UstG) vorweisen zu können. Weiterhin kann die jeweilige Vorsteuer natürlich nur dann abgezogen werden, wenn es sich bei dem entsprechenden Geschäftspartner ebenfalls um einen Unternehmer, und nicht etwa um eine Privatperson, handelt.

§ 19 UStG: die Kleinunternehmerregelung

Ein weiterer wichtiger Bestandteil des UStG ist die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Kleinunternehmer müssen per Gesetz keine Umsatzsteuer zahlen. Doch wer fällt eigentlich in diesen Status?
Um diese besondere Art der Umsatzsteuerbefreiung beantragen zu können, ist es wichtig, dass der Umsatz des jeweiligen Vorjahres (zuzüglich der Steuer) die „magische“ Grenze von 17.500 Euro nicht übersteigt. Zudem muss gelten, dass ein Maximalumsatz von 50.000 Euro während des laufenden Kalenderjahres nicht überstiegen werden wird. Auf den entsprechenden Rechnungen, die seitens der Kleinunternehmer ausgestellt werden, wird mit einem Schlusssatz auf den entsprechenden Status verwiesen. Dieser bewirkt unter anderem, dass sich der Kunde des Kleinunternehmers entsprechend natürlich auch keine Vorsteuer für die in Anspruch genommene Leistung abziehen kann.

Tipp!

Wer in den Bereich der Kleinunternehmer fällt, ist gut beraten, seine aktuellen Unternehmenszahlen im Auge zu behalten. Denn: wer per Gesetz (und laut den entsprechenden Umsatzzahlen) nicht mehr als Kleinunternehmer gilt, und dies dem Finanzamt nicht mitteilt, riskiert Nachzahlungen. Immerhin muss als Nicht-Kleinunternehmer auch Umsatzsteuer abgeführt werden.

Änderungen Umsatzsteuergesetz im Jahr 2018

Ebenso wie im Zusammenhang mit anderen Gesetzen gilt natürlich, dass auch das UStG einem kontinuierlichen Wandel unterliegt und dementsprechend immer wieder neu angepasst wird.
So wurden beispielweise im Zuge des Jahreswechsels auf 2018 neue Regelungen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sondervermögen festgelegt.

Seither gilt, dass…:

  • Organismen im Zusammenhang mit gemeinsamen Anlagen in Wertpapieren
  • verschiedene, alternative Investmentfonds
  • Versorgungseinrichtungen, die unter die Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes fallen,

als steuerbefreit gelten. Die entsprechenden Regelungen wurden in § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG festgelegt.

Weitere Änderungen ergaben sich im Zusammenhang mit den Abgabefristen für alle Steuererklärungen. Diese wurden von ursprünglich fünf auf sieben Monate verlängert. Neuer Stichtag ist damit der 31. Juli des entsprechenden Jahres. Ausnahme: wer seine Steuererklärung über einen Steuerberater anfertigen lässt, kann sich mit der entsprechenden Abgabe sogar bis zum 31. Dezember Zeit lassen.

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