Die Wirtschaft hat sich in den letzten zwei bis drei Jahrzehnten stark verändert. Vor allem der immer weiter fortschreitenden Globalisierung müssen sich die Unternehmen anpassen und diverse Standards einhalten, um mit der Konkurrenz mithalten zu können. Dies ist vor allem für kleine und mittlere Unternehmen nicht immer einfach und vor allem die Rechnungslegung ein sich stetig wandelnder Prozess. Um es hier diesen Unternehmen einfacher zu machen, wurde bereits im Jahr 2009 das BilMog (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) auf den Weg gebracht und verabschiedet.
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, kurz auch nur BilMoG genannt, ist ein Artikelgesetz, welches zur Reform des Bilanzrechts eingeführt wurde. BilMoG ist vor allem für kleine und mittlere Unternehmen ein Vorteil, denn durch die Reform wurde der Schwerpunkt auf die Kostensenkung und Deregulierung gelegt. Wenn du als Einzelkaufmann nur einen kleinen Geschäftsbetrieb unterhältst, bist du durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht befreit. Mit dem BilMoG wurde im Mai 2009 dafür gesorgt, dass es in Deutschland die bisher größte Reform im Bilanzrecht gab.
Als Kaufmann unterliegst du jedoch der Buchführungspflicht und musst die gesamten Geschäftsvorfälle in deinem Unternehmen systematisch dokumentieren.
Bereits zu Beginn des Jahres 2003 kündigten das BMF und das Bundesjustizministerium an, das deutsche Bilanzrecht weiterzuentwickeln und eine Reform auf den Weg zu bringen. Doch es dauerte bis ins Frühjahr 2009, bis dem Bundestag und dem Bundesrat ein Gesetzentwurf vorgelegt werden konnte und dort auch die finale Fassung verabschiedet. Mit Wirkung zum 29.05.2009 trat das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz dann in Kraft. Das BilMoG verfolgt folgende Ziele:
Die Neuerungen beim Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz kommen vor allem dir als kleinem oder mittlerem Unternehmer zugute. Die wesentlichen Neuerungen des BilMoG hier für dich im Überblick:
Im Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz gibt es zwei wesentlichen Deregulierungsmaßnahmen, die von großer Bedeutung sind.
Dies ist eine sehr wichtige Deregulierungsmaßnahme. Sie sieht vor, dass Einzelkaufleute nach § 241a HGB n.F unter der Voraussetzung, dass in zwei nacheinander folgenden Jahren (Geschäftsjahren) die Umsatzerlöse eine Höhe 500.000 Euro nicht überschreiten. Überdies dürfen die Jahresüberschüsse nicht mehr als 50.000 Euro betragen, nicht mehr zu Buchführung verpflichtet sind. Außerdem entfällt die Pflicht einer Inventarerstellung, wie in §§ 240 f. HGB beschrieben, Überdies entfällt nach der Reform die Pflicht, einen Jahresabschluss erstellen zu müssen. Wichtig für dich als Gründer zu wissen ist, dass dies bei einer Neugründung gilt, Hier gilt zu beachten, dass diese Schwellenwerte nicht unterschritten werden. Dies gilt für den ersten Abschlussstichtag. Mit dieser Neuregelung ist das Ziel verbunden, nach § 141 AO eine Annäherung Richtung Schwellenwerte zu erreichen.
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz sieht eine Anhebung der Schwellenwerte vor. Diese Schwellenwerte entscheiden darüber, welche Informationspflichten dich als Unternehmer betreffen. Die Schwellenwerte für die Bilanzsumme wurden laut § 267 HGB n.F um einen Wert von 20 % angehoben. Für dich gilt damit, dass du Informationspflichten erfüllen musst, die mehr oder auch weniger Tragweite haben. Dies ist abhängig davon, ob es sich bei deinem Unternehmen um ein kleines, ein mittelgroßes oder um eine große Kapitalgesellschaft handelt. Hast du nur eine kleine Kapitalgesellschaft, dann musst du deinen Jahresabschluss nicht mehr wie vorher durch den Abschlussprüfer einer Prüfung unterziehen lassen. Deine Gewinn- und Verlustrechnung brauchst du nicht mehr offenzulegen, sondern nur noch deine Bilanz.
Als Bilanzierungsgrundsätze werden Richtlinien bezeichnet, die du bei der Erstellung von Jahresabschlüssen beachten musst. Nur zum Teil sind diese Grundsätze im HGB verankert, also in der nationalen Gesetzgebung. Die Bilanzierungsgrundsätze haben das Ziel, eine Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen sicherzustellen. Das BilMoG sieht folgende Änderungen vor.
Das Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung ist in § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB n.F konkret verankert. Vor allem beim Auseinanderfallen von wirtschaftlichem und rechtlichem Eigentum gewinnt es stark an Bedeutung. Dieser Grundsatz wurde schon vorher in den Sätzen 2 und 3 des § 246 Abs. 1 HGB a.F. verankert, doch wurde dies hier auf besondere Falle beschränkt.
Der entgeltlich erworbene Firmen- oder Geschäftswert wird durch § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB n.F. durch den Weg einer Fiktion aktivierungspflichtig. Er steigt auf zu einem zeitlich nutzbaren Vermögensgegenstand. Das bisher gültige Aktivierungswahlrecht entfällt hingegen. Das sogenannte Wertaufholungsverbot beruht auf der Überlegung, dass bei dir eintretende Wiederholungen von deinem Firmenwert oder deinem Geschäftswert nach einer Abschreibung stattfindet, die außergewöhnlich vorgenommen wurde. Sie muss aber auf der Geschäftstätigkeit deines Unternehmens beruhen.
Dienen Vermögensgegenstände primär der Bedienung von Verbindlichkeiten aus Verpflichtungen zur Altersvorsorge oder anderen vergleichbaren langfristigen Verpflichtungen, schreibt § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB n.F. eine Verrechnung von Vermögensgegenständen mit Schulden vor. Du musst aber die Voraussetzung erfüllen, dass kein Gläubiger Zugriff auf diese Vermögensgegenstände hat.
Wichtig! Diese Voraussetzung gilt nicht für das Anlagevermögen, welches für dich zum Betreiben deines Unternehmens wichtig ist.
Zukünftig hast du die Möglichkeit, Vermögensgegenstände, die immaterielle und selbstgeschaffene sind, aus dem Anlagevermögen in der HGB-Bilanz zu aktivieren. Unter diesen Vermögensgegenständen verstehen sich beispielsweise Patente oder auch entsprechendes Know-how.
Wichtig! Diese Möglichkeit gilt aber nicht für beispielsweise Marken, Verlagsrechte, Drucktitel etc.
Durch die Aufhebung einer sogenannten umgekehrten Maßgeblichkeit dürfen nach der Reform vom BilMoG keine Sonderposten mehr passiviert werden, die einen Rücklageanteil aufweisen. Überdies darfst du auch keine steuerlich bedingten Abschreibungen vornehmen, welche dem Handelsrecht widersprechen.
Mit Ansatz- und Bewertungswahlrechten werden Rechte verstanden, die einem bilanzierenden Unternehmen eingeräumt werden, sich zwischen zwei oder mehreren Werten zu wählen.
Änderungen | Beschreibung |
---|---|
Aufwandsrückstellungen | Es gibt für dich kein Wahlrecht mehr für Aufwandsrückstellungen für Instandhaltungen, falls diese innerhalb von einem Geschäftsjahr nachgeholt wird. Dies ist in § 249 Abs. 1 Satz 3 HGB a.F. geregelt. Überdies wurde auch das Wahlrecht ws die Schaffung von Rückstellungen, die für sonstige Aufwendungen gedacht sind, aufgehoben. Dies ist in § 249 Abs. 2 HGB a.F. geregelt. |
Abgrenzung von Verbrauchssteuern und Zöllen | Es gibt kein Wahlrecht auf Abgrenzung von als Aufwand berücksichtigten Verbrauchssteuern oder Zölle mithilfe eines aktivenRechnungsabgrenzungspostens. Dies gilt dann, wenn diese am Abschlussstichtag als auszuweisende Vermögensgegenstände innerhalb des Vorratsvermögens Geltung haben. Geregelt in § 250 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB a.F. |
Umsatzsteuer-Abgrenzung | Es entfällt das Wahlrecht bezüglich der Abgrenzung von berücksichtigter Umsatzsteuer als Aufwand. Dies gilt für am Abschlussstichtag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen. Geregelt unter § 250 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB a.F. |
Abschreibungen | Entfallen ist nach der Reform auch das Wahlrecht, Abschreibungen die wegen künftiger Wertschwankungen anfallen, vorzunehmen (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB a.F.). Auch Abschreibungen in Abhängigkeit einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung sind nicht mehr möglich (§ 253 Abs. 4 HGB a.F.) |
Bewertungsvereinfachungs-verfahren | Nicht mehr möglich sind folgende Bewertungen:
In § 256 Satz 1 HGB n.F. hat nur noch das Fifo- (»first in – first out«) sowie das sogenannte Lifo-Verfahren (»last in – first out«) Bestand. |
Latente Steuern | Vorher galt immer das Timing-Konzept, auch GuV-orientiertes Konzept genannt. Dies wurde durch das BilMoG vom international gebräuchlichen Tempory-Konzept, einem bilanzorientierten Konzept, abgelöst. Das bedeutet, dass sich die Steuerabgrenzung nicht mehr Differenzen orientiert, welche sich aus einer unterschiedlichen Periodisierung von Aufwendungen und Erträgen ergeben, die bei einer Ermittlung des handelsrechtlichen Jahresüberschusses im Verhältnis zur steuerlichen Gewinnermittlung als Ergebnis ermittelt werden. Vielmehr sind nun maßgeblich die Differenzen, welche aus der Berechnung der unterschiedlichen Wertansätze in der Steuer- und Handelsbilanz entstehen. Diese wirken nun und steuerbe- oder -entlastend. |
Auch hier gab es Änderungen nach der Reform. Das BilMoG sieht hier folgende Änderungen vor:
Diese Änderung beruht vor allem aus Erfahrungen aus der Finanzkrise. Finanzinstrumente wie beispielsweise Aktien, Fondanteile oder Schuldverschreibungen müssen von Banken und Kreditinstituten zum Bilanzstichtag mit dem Marktwert, dem sogenannten Fair value, bewertet werden.
Rückstellungen müssen von dir nach der Reform mit dem notwendigen Erfüllungsbetrag angesetzt werden. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB n.F. regelt dies. Konkret heißt das, dass bei der Rückstellungsbewertung alle künftigen Preis- und Kostensteigerungen zu beachten sind. Überdies müssen Rückstellungen nach § 253. Abs. 2 HGB n.F. abgezinst werden.
256a HGB n.F. regelt, dass die Umrechnung von auf ausländischen Währungen lautenden Vermögensgegenständen und auch Verbindlichkeiten mit dem sogenannten Devisenkassamittelkurs zu erfolgen hat. Dies ist grundsätzlich im Einklang mit der Währungsumrechnung, die in der Praxis bereits ein gängiges Verfahren ist.
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz hat auch zwei wesentliche Änderungen in der Gliederung der Bilanz mit sich gebracht. Dies betrifft sowohl die Aktivseite als auch die Passivseite.
BilMoG bringt vor allem für dich als kleiner Unternehmer oder Unternehmer des Mittelstands einige Vorteile mit sich. Die Vorteile auf einen Blick leicht verständlich und übersichtlich.
die Vorteile auf einen Blick |
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Mit BilMoG wurde seit dem Jahr 1986 die umfangreichste Überarbeitung des HGB geschaffen. Durch diese Modernisierung konnte eine deutliche Annäherung an die IFRS erreicht werden. Per Gesetz wird aufgehoben, dass es ein Verbot von Entwicklungskosten gibt. Wahlrechte, die längst nicht mehr der Zeit entsprachen, wurden abgeschafft und für Rückstellungen konnte eine Grundlage für eine neue und vor allem realistische Bewertung gefunden werden. Noch immer bildet die Handelsbilanz die Grundlage für die steuerliche Ermittlung von Gewinnen. Durch die Vielzahl der Änderungen konnte eine Annäherung der Handelsbilanz an die Steuerbilanz erreicht werden.
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