Die Umsatzsteuer, die der Unternehmen bei dem Erwerb von Produkten, Leistungen oder anderen Lieferungen in Rechnung gestellt wird, ist die Steuer, die als Vorsteuer bezeichnet. Ein Unternehmen kann die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer mit der Umsatzsteuer, die sie auf ihre Leistungen oder Lieferungen erheben müssen, verrechnen – dabei handelt es sich dann um den Vorsteuerabzug. Dieser wird im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung vorgenommen.
Ein Unternehmer kauft für sein Unternehmen neue Computer. Die Rechnung, die er erhält weist auf:
5 Computer 10.000,00 Euro
Umsatzsteuer 19 % 1.900,00 Euro
Gesamtbetrag 11.900.00 Euro
Die Umsatzsteuer, die in der Rechnung enthalten ist kann der Unternehmen dann als Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern.
Jeder Unternehmer erhält öfters Eingangsrechnungen und auf diesen ist die Umsatzsteuer ausgewiesen, die aus seiner Sicht als Vorsteuer bezeichnet wird. Sollte der Unternehmern umsatzsteuerpflichtig sein, dann kann er die Vorsteuerbeträge, die auf der Rechnung enthalten sind, durch die Abgabe seiner Umsatzsteuervoranmeldung vom Finanzamt erstattet bekommen.
Dazu muss der Unternehmer die zu erstattende Umsatzsteuer mit der erstattungsfähigen Vorsteuer verrechnen. Das wird entweder monatlich, quartalsweise oder jährlich vorgenommen, wobei das von der Höhe der im Vorjahr gezahlten Umsatzsteuer abhängig ist. Anders sieht es bei Existenzgründern aus, sie sind zu einer monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet und damit zur Erstattung der Vorsteuer.
Durch das Saldieren der Steuerbeträge verletzt der Unternehmer das Verrechnungsverbot nicht, denn die Vorsteuer stellt eine Forderung gegenüber dem Finanzamt dar. Allerdings gilt dafür die Voraussetzung, dass eine ordnungsgemäß ausgefüllte Rechnung von dem Rechnungssteller vorliegt, die alle Komponenten enthält, die von dem Gesetzgeber vorgeschrieben sind.
Die Regelungen zur Umsatzsteuer gelten ebenfalls für die Vorsteuer. Daher ist jeder Unternehmer umsatzsteuerpflichtig, daraus schließend also auch vorsteuerberechtigt. Der Steuersatz beträgt hierbei abhängig von der jeweiligen Ware bzw. Dienstleistung 7% oder 19%. Unternehmer, die weniger als 17.500€ Umsatz erzielen, können den Anspruch der Kleinunternehmerregelung nutzen. Sie müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen, erhalten infolgedessen jedoch auch keine Vorsteuer wodurch keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug besteht.
Damit eine Zahlung einer Rechnung als Betriebsausgabe anerkannt wird, ist lediglich eine betriebliche Veranlassung notwendig. Doch wenn es um den Vorsteuerabzug geht, dann sind weitaus mehr Bestandteile auf einer Rechnung notwendig. So muss zwischen einer Rechnung über 150 Euro und einer sogenannten Kleinbetragsrechnung unter 150 Euro (inkl. Umsatzsteuer) unterschieden werden.
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• Die Bestandteile einer Kleinbetragsrechnung unter 150 Euro inkl. Umsatzsteuer
Diese wird erstellt laut Paragraf 33 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV):
Die Rechnung muss enthalten:
Diese wird erstellt laut Paragraf 14 des Umsatzsteuergesetz (UstG):
In der Regel darf die Vorsteuer nur von abzugsfähigen Betriebsabgaben abgezogen werden. Dies gilt auch gegenteilig für die Umsatzsteuer.
Als nicht vorsteuerabzugsberechtigt gelten daher beispielsweise folgende Ausgaben:
Der Vorsteuerabzug definiert das Recht eines Unternehmens, seine vereinnahmte Umsatzsteuer aus Verkäufern mit der von ihm geleisteten Vorsteuerzahlung aus Einkäufen zu verrechnen. Ist die geleistete Vorsteuer höher als die vereinnahmte Umsatzsteuer, berechnet sich der Vorsteuerüberhang. Infolgedessen erhält das Unternehmen den Differenzbetrag vom zuständigen Finanzamt zurück. Ist die vereinnahmte Umsatzsteuer hingegen höher als die geleistete Vorsteuer, ergibt sich daraus eine Umsatzsteuerzahllast. Hieraus ergibt sich, dass das Unternehmen den Differenzbetrag an das Finanzamt zurückzahlen muss. Wichtig zu beachten ist, dass nur Unternehmer zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sind. Damit der Vorsteuerabzug jedoch erfolgen kann, muss die Rechnung allen Anforderungen des §§ 14 ff. UStG entsprechen.
Die Mehrwertsteuer wird umgangssprachlich als Oberbegriff für die Vorsteuer und Umsatzsteuer gebraucht.
Als Vorsteuer wird diejenige steuer bezeichnet, die der Unternehmen beim Einkauf von Waren und Dienstleistung, in der Regel also bei den Ausgaben, mit einer Rechnung bezahlt. Vorsteuerabzugsberechtige Unternehmen erhalten die gezahlte Vorsteuer nach der Umsatzsteuervoranmeldung zurück.
Die Umsatzsteuer ist die Steuer, die für den Unternehmer auf Einnahmen fällig ist. Sie muss auf den Rechnungen separat ausgewiesen werden und wird nach der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt abgeführt.
Die Vorsteuer bzw. die Umsatzsteuer können als unterschiedliche Sichtweise auf die selbe Steuer gesehen werden.
Dabei handelt es sich um eine monatliche Meldung an das Finanzamt über die getätigten Umsätze, die in einem Monatsbericht zusammengefasst wurden, sowie über die gebuchte Umsatzsteuer und die gebuchte Vorsteuer. Daraus ergibt sich dann die Umsatzsteuerzahllast, die bis zum 10. des folgenden Monats ausgeglichen werden muss oder um den Umsatzsteuererstattungsanspruch, der dann vom Finanzamt vergütet wird (Vorsteuerabzug).
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