Vorsteuer
Die Umsatzsteuer, die der Unternehmen bei dem Erwerb von Produkten, Leistungen oder anderen Lieferungen in Rechnung gestellt wird, ist die Steuer, die als Vorsteuer bezeichnet. Ein Unternehmen kann die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer mit der Umsatzsteuer, die sie auf ihre Leistungen oder Lieferungen erheben müssen, verrechnen – dabei handelt es sich dann um den Vorsteuerabzug. Dieser wird im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung vorgenommen.
Ein Beispiel für die Vorsteuer:
Ein Unternehmer kauft für sein Unternehmen neue Computer. Die Rechnung, die er erhält weist auf:
5 Computer 10.000,00 Euro
Umsatzsteuer 19 % 1.900,00 Euro
Gesamtbetrag 11.900,00 Euro
Die Umsatzsteuer, die in der Rechnung enthalten ist kann der Unternehmen dann als Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern.
Die Vorsteuer: Genauer erklärt
Jeder Unternehmer erhält öfters Eingangsrechnungen und auf diesen ist die Umsatzsteuer ausgewiesen, die aus seiner Sicht als Vorsteuer bezeichnet wird. Sollte der Unternehmern umsatzsteuerpflichtig sein, dann kann er die Vorsteuerbeträge, die auf der Rechnung enthalten sind, durch die Abgabe seiner Umsatzsteuervoranmeldung vom Finanzamt erstattet bekommen.
Dazu muss der Unternehmer die zu erstattende Umsatzsteuer mit der erstattungsfähigen Vorsteuer verrechnen. Das wird entweder monatlich, quartalsweise oder jährlich vorgenommen, wobei das von der Höhe der im Vorjahr gezahlten Umsatzsteuer abhängig ist. Anders sieht es bei Existenzgründern aus, sie sind zu einer monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet und damit zur Erstattung der Vorsteuer.
Durch das Saldieren der Steuerbeträge verletzt der Unternehmer das Verrechnungsverbot nicht, denn die Vorsteuer stellt eine Forderung gegenüber dem Finanzamt dar. Allerdings gilt dafür die Voraussetzung, dass eine ordnungsgemäß ausgefüllte Rechnung von dem Rechnungssteller vorliegt, die alle Komponenten enthält, die von dem Gesetzgeber vorgeschrieben sind.
Wer muss die Vorsteuer abführen?
Die Regelungen zur Umsatzsteuer gelten ebenfalls für die Vorsteuer. Daher ist jeder Unternehmer umsatzsteuerpflichtig, daraus schließend also auch vorsteuerberechtigt. Der Steuersatz beträgt hierbei abhängig von der jeweiligen Ware bzw. Dienstleistung 7% oder 19%. Unternehmer, die weniger als 17.500€ Umsatz erzielen, können den Anspruch der Kleinunternehmerregelung nutzen. Sie müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen, erhalten infolgedessen jedoch auch keine Vorsteuer wodurch keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug besteht.
Was muss eine ordnungsgemäße Rechnung enthalten?
Damit eine Zahlung einer Rechnung als Betriebsausgabe anerkannt wird, ist lediglich eine betriebliche Veranlassung notwendig. Doch wenn es um den Vorsteuerabzug geht, dann sind weitaus mehr Bestandteile auf einer Rechnung notwendig. So muss zwischen einer Rechnung über 150 Euro und einer sogenannten Kleinbetragsrechnung unter 150 Euro (inkl. Umsatzsteuer) unterschieden werden.
• Die Bestandteile einer Kleinbetragsrechnung unter 150 Euro inkl. Umsatzsteuer
Diese wird erstellt laut Paragraf 33 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV):
Die Rechnung muss enthalten:
- Den vollständigen Namen und Adresse des leistenden Unternehmens
- Das Datum der Ausstellung
- Die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände bzw. den Umfang und die Art der Leistungen
- Den Bruttobetrag – Zahlungsbetrag inkl. Umsatzsteuer in einer Summe
- Den anzuwendenden Steuersatz – Bsp. 19 % bzw. der Hinweis auf deine anzuwendende Steuerbefreiung.
- Die Bestandteile einer Rechnung über 150 Euro inkl. Umsatzsteuer
Diese wird erstellt laut Paragraf 14 des Umsatzsteuergesetz (UstG):
- Vollständige Namen und Anschriften von Unternehmer und Leistungsempfänger
- Die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Das Ausstellungsdatum
- Eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Aussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer)
- Die Art und Menge der gelieferten Gegenstände oder der Leistungen.
- Der Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist.
- Das aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen sowie vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, die im Voraus vereinbart wurde
- Der anzuwendende Steuersatz (z. B. „19 %“) sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt
- Bei Lieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht für Nichtunternehmer.
Wann darf keine Vorsteuer abgezogen werden?
In der Regel darf die Vorsteuer nur von abzugsfähigen Betriebsabgaben abgezogen werden. Dies gilt auch gegenteilig für die Umsatzsteuer.
Als nicht vorsteuerabzugsberechtigt gelten daher beispielsweise folgende Ausgaben:
- Lebensführung und Haushalt
- Geschenke
- Einkommenssteuern und Personensteuern
Was genau ist der Vorsteuerabzug?
Der Vorsteuerabzug definiert das Recht eines Unternehmens, seine vereinnahmte Umsatzsteuer aus Verkäufern mit der von ihm geleisteten Vorsteuerzahlung aus Einkäufen zu verrechnen. Ist die geleistete Vorsteuer höher als die vereinnahmte Umsatzsteuer, berechnet sich der Vorsteuerüberhang. Infolgedessen erhält das Unternehmen den Differenzbetrag vom zuständigen Finanzamt zurück. Ist die vereinnahmte Umsatzsteuer hingegen höher als die geleistete Vorsteuer, ergibt sich daraus eine Umsatzsteuerzahllast. Hieraus ergibt sich, dass das Unternehmen den Differenzbetrag an das Finanzamt zurückzahlen muss. Wichtig zu beachten ist, dass nur Unternehmer zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sind. Damit der Vorsteuerabzug jedoch erfolgen kann, muss die Rechnung allen Anforderungen des §§ 14 ff. UStG entsprechen.
In diesem Video wird der Vorsteuerabzug nochmal einfach erklärt:
Abgrenzung Vorsteuer, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer wird umgangssprachlich als Oberbegriff für die Vorsteuer und Umsatzsteuer gebraucht.
Als Vorsteuer wird diejenige Steuer bezeichnet, die der Unternehmen beim Einkauf von Waren und Dienstleistung, in der Regel also bei den Ausgaben, mit einer Rechnung bezahlt. Vorsteuerabzugsberechtige Unternehmen erhalten die gezahlte Vorsteuer nach der Umsatzsteuervoranmeldung zurück.
Die Umsatzsteuer ist die Steuer, die für den Unternehmer auf Einnahmen fällig ist. Sie muss auf den Rechnungen separat ausgewiesen werden und wird nach der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt abgeführt.
Die Vorsteuer bzw. die Umsatzsteuer können als unterschiedliche Sichtweise auf die selbe Steuer gesehen werden.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung im Detail
Dabei handelt es sich um eine monatliche Meldung an das Finanzamt über die getätigten Umsätze, die in einem Monatsbericht zusammengefasst wurden, sowie über die gebuchte Umsatzsteuer und die gebuchte Vorsteuer. Daraus ergibt sich dann die Umsatzsteuerzahllast, die bis zum 10. des folgenden Monats ausgeglichen werden muss oder um den Umsatzsteuererstattungsanspruch, der dann vom Finanzamt vergütet wird (Vorsteuerabzug).
Mehr zur Umsatzsteuervoranmeldung erfährst du hier:
Zusammenfassung zum Thema Vorsteuer
Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die du bei Einkäufen für dein Unternehmen zahlst. Du kannst sie mit der Umsatzsteuer, die du auf deine eigenen Leistungen erhebst, verrechnen. Das nennt man Vorsteuerabzug und erfolgt bei der Umsatzsteuervoranmeldung.
Stell dir vor, du kaufst Computer für 10.000 Euro plus 1.900 Euro Umsatzsteuer. Diese 1.900 Euro kannst du als Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern.
Achte darauf, dass deine Rechnungen ordnungsgemäß sind, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Kleinunternehmer, die weniger als 17.500 Euro Umsatz haben, sind von der Umsatzsteuer befreit und somit nicht vorsteuerberechtigt.
Du kannst die Vorsteuer nur bei betrieblich veranlassten Ausgaben abziehen. Der Vorsteuerabzug ermöglicht es dir, die gezahlte Umsatzsteuer auf Einkäufe von der vereinnahmten Umsatzsteuer auf Verkäufe abzuziehen. So entsteht entweder eine Steuererstattung oder eine Steuerzahllast.