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Einfuhrumsatzsteuer

Einfuhrumsatzsteuer

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Was ist die Einfuhrumsatzsteuer?

Die Einfuhrsteuer – korrekter Einfuhrumsatzsteuer genannt – fällt bei der Einfuhr von Waren an, die aus Drittländern importiert werden. Die deutsche Zollverwaltung erhebt die Einfuhrumsatzsteuer neben anderen Steuern.

Die Einfuhrumsatzsteuer ist mit der besser bekannten Umsatzsteuer vergleichbar, die bei Lieferungen und Leistungen innerhalb der EU anfällt. Geht es um die Einfuhr von Waren aus anderen Ländern, wird die Einfuhrumsatzsteuer erhoben, die laut Gesetz eine Verbrauchssteuer ist. Sie wird auch als Einfuhrabgabe bezeichnet und unterliegt den Vorschriften des Zolls.

Alles Wichtige zum Thema Einfuhrumsatzsteuer haben wir für dich in diesem Video zusammengefasst:

Hintergrund der Einfuhrumsatzsteuer ist es, dass eine Ware im Ausland von der Umsatzsteuer entlastet ist, hier aber nicht ohne diese Mehrwertsteuer an den Endverbraucher gelangen soll. Durch die Besteuerung bei der Einfuhr wird das verhindert.

Wichtig: Es ist nicht relevant, ob die Ware durch eine Privatperson oder ein Unternehmen eingeführt wird, die Einfuhrsteuer fällt für alle gleichermaßen an.

Handelt es sich um eine Einfuhr von Waren nach Deutschland, müssen hierfür natürlich Steuern abgeführt werden. Diese Art von Umsatzsteuer wird im Fachjargon als Einfuhrumsatzsteuer bezeichnet. Diese Steuer wird allerdings nicht von einem Finanzamt beansprucht, sondern von der Bundeszollverwaltung. Als Bemessung der Höhe dieser Steuer, wird der Zoll Wert als Grundlage genommen. Dieser setzt sich allerdings wieder aus verschiedenen Beträgen zusammen.

Jeder der nach Deutschland einreist und Waren mitbringt, muss diese verzollen. Das heißt, es müssen Steuern dafür gezahlt werden. In der Europäischen Union gibt es dafür Grenzwerte, werden also Waren im Wert von unter 150 Euro mitgebracht, muss hierfür auch keine Einfuhrumsatzsteuer gezahlt werden.

Die Steuer muss zwangsläufig für all die Waren gezahlt werden, die aus einem Drittland mitgebracht wurden. Sie ist gleichzusetzen mit der Umsatzsteuer und diese wird von den Unternehmen natürlich an den Kunden weiter gegeben.

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Welche Aufgabe soll die Steuer haben?

Im eigentlichen Sinn soll die Einfuhrumsatzsteuer die Steuern aus dem Ursprungsland ersetzen und sie soll verhindern, dass Waren steuerfrei eingeführt werden können. Bei der Höhe entspricht sie der Mehrwertsteuer, die hier 19 Prozent hoch ist.

Tipp:

Probleme beim Berechnen der Mehrwert- oder Umsatzsteuer? Unser Mehrwertsteuer-Rechner bzw. Umsatzsteuer-Rechner hilft dir dabei!

Für Kunstgegenstände, Bücher oder Lebensmittel müssen dann 7 Prozent weniger Steuern abgeführt werden.

Wer jetzt aus dem Ausland kommt und eine Einfuhrumsatzsteuer zahlen muss, kann diese bei der nächsten Einkommensteuererklärung unter Umständen wieder absetzen, denn sie kann als Vorsteuer deklariert werden.

Augen auf beim Einkaufen im Internet

Wer häufig das Internet nutzt um bestimmte Artikel zu bestellen, sollte sich im Vorfeld kundig machen, woher diese Produkte kommen. Handelt es sich hierbei um Firmen aus England, Frankreich usw. gibt es keinerlei Befürchtungen, dass nachträglich Einfuhrumsatzsteuer gezahlt werden muss.

Es gibt auch die Online Shops, die aus steuerlichen Gründen nicht aus England, sondern aus den nicht EU-Ländern ihre Waren versenden, hierfür sind dann aber für den Empfänger Einfuhrumsatzsteuern zu zahlen. Hierfür muss dann bei einem Zollamt ordentlich Geld gezahlt werden.

Unter Umständen kann ein hübscher Betrag zusammen kommen, denn der muss ja zu dem tatsächlichen Warenwert noch dazu gerechnet werden. Hierbei handelt es sich um einfache Formel, der Warenwert + Versand+ Zollgebühr+ 19 Prozent Einfuhrumsatzsteuer.

Die Steuer ist nicht nur für ein Unternehmen interessant, sondern auch wenn Einkäufe im Internet getätigt werden.

Wer muss die Steuer zahlen?

Es ist egal, wer die Einfuhrumsatzsteuer zahlen muss, denn jeder der aus einem nicht EU-Land etwas erhält, muss automatisch auch die Einfuhrumsatzsteuer zahlen. Dafür gibt es ein einfaches Beispiel, derjenige der einen Artikel kauft und dafür 100 Euro zahlen muss, muss zusätzlich mit einem Betrag von 19 Euro Einfuhrumsatzsteuer rechnen. Das sind 19 Prozent von einhundert, also der normale Mehrwertsteuer Betrag. Dieser wird dann bei einem Unternehmer mit der schon gezahlten Vorsteuer verrechnet. Es kann aber nicht jeder mit der Vorsteuer rechnen, denn Privatpersonen, Bund, Länder und auch Gemeinden haben nicht das Recht auf einen Vorsteuerabzug. Zu der Gruppe gehören auch alle Kleinunternehmer, bei denen eine Vorsteuer nicht erhoben wird.
Wenn nun im Internet bestellt werden soll, sollte sich jeder erst einmal erkundigen, wie viel er im Zweifelsfall noch zu zahlen muss. Das kann anhand einer Liste in Erfahrung gebracht werden, die unter „ Einfuhrumsatzsteuern“ einzusehen ist. Dort wird genauestens aufgeführt, für welche Artikel, was an Steuern bezahlt werden muss. Beispielsweise muss für Kleidung aus Leder ein Zollsatz von 12 Prozent eingerechnet werden oder für Schuhe, bei denen das Oberteil aus Leder besteht ein Satz in Höhe von 8 Prozent.

So wird die EUST berechnet

Der Zoll legt zuerst einmal einen Zoll Wert fest, der ist höher als der eigentliche Warenwert, weil er ausländische Steuern ebenso beinhaltet wie Versandkosten. Hiervon wird eine Zollabgabe berechnet. Der Zoll Wert plus der Zollbetrag, dazu noch die Beförderungskosten, bilden einen Berechnungsgrundlagenbetrag. Die EUST beträgt dann 7 bzw. 19 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Es gibt aber auch Personen, die einen Freibetrag von 22 Euro haben. Das sind in der Regel gewerbliche Importeure, bei Geschenken an Privatpersonen aus einem Drittland sieht das allerdings schon wieder anders aus. Hier ist ein Freibetrag von 45 Euro vorgesehen. Um den Wert zu berechnen, wird wieder die Zollinhaltserklärung hinzugezogen.

Die Steuer kann in manchen Fällen auch umgangen werden, das geht, wenn es sich um eine Geschenksendung handelt, die auch als solche deklariert wurde und die nur an eine Privatperson erfolgen darf. Weiterhin darf sie nicht regelmäßig geliefert werden und es muss sich um einen persönlichen Gegenstand handeln. Der Empfänger darf auf keinen Fall für die Sendung etwas bezahlen und es darf sich auch nicht um ein Tauschgeschäft handeln.

Der Zoll erklärt, dass berechtigte Unternehmen die Einfuhrumsatzsteuer auch als Vorsteuer geltend machen dürfen. Um diesen Vorsteuerabzug nutzen zu können, muss es sich um Unternehmen handeln, welche nicht als Kleinunternehmer von der gesetzlichen Umsatzsteuer befreit sind. Darüber hinaus sind Privatpersonen, der Bund sowie Gemeinden in Deutschland und deutsche Bundesländer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

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