Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn ein Warenverkehr zwischen verschiedenen Ländern innerhalb der Grenzen der Europäischen Union stattfindet.
Wenn du ein deutsches Unternehmen hast und Handel im Binnenmarkt betreibst, so musst du diese innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferung in der Rechnung entsprechend kennzeichnen. Zu den Pflichtangaben der Rechnung gehört ein Hinweis auf die Steuerfreiheit und der Grund, warum die Lieferung steuerfrei ist.
Gesetzlich ist die innergemeinschaftliche Lieferung in §§ 4 Nr. 1b UStG und 6a Umsatzsteuergesetz (UStG) und in den §§ 17a bis 17c der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) geregelt. Zur richtigen Auslegung der Gesetzeslage gibt es den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UstAE), in dem das Bundesfinanzministerium die Regelungen erläutert und mit ausführlichen Informationen ergänzt hat. Insbesondere die rechtlichen Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung sind hier eindeutig erklärt. Dazu gehören die formalrechtlichen Ansprüche an eine innergemeinschaftliche Lieferung genau so, wie die beleg- und buchmäßigen Pflichten, mit denen du den Nachweis erbringst, dass es sich tatsächlich um eine innergemeinschaftliche Lieferung gehandelt hat.
Liegt eine ordnungsgemäße innergemeinschaftliche Lieferung vor, so ist diese von der Umsatzsteuer befreit. Dafür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
Aus den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Informationen des Bundesfinanzministeriums hat die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main eine umfassende Checkliste erstellt. Anhand dieser kannst du prüfen, ob es sich bei dem Rechtsgeschäft um eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handelt.
Die Checkliste umfasst sieben Punkte, die du in einem fortlaufenden Prozess nachvollziehen kannst.
a. Die gelieferte Ware muss grenzüberschreitend in einen anderen EU-Mitgliedsstaat gelangt sein.
b. Die Tatsache, dass es sich beim Empfänger der Lieferung um einen Unternehmer handelt, wird durch eine ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachgewiesen. Diese muss zum Zeitpunkt der Lieferung gültig sein. Es ist empfehlenswert, sich die Gültigkeit, gemeinsam mit dem Namen und der aktuellen Adresse des Inhabers der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, bestätigen zu lassen. Diese Bestätigungen nimmt das Bundeszentralamt für Steuern vor. Du kannst sie online beantragen. Durch die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gibt der Warenempfänger zu erkennen, dass er die Ware für seine unternehmerische Tätigkeit erwerben will.
c. Dies ist eine weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Von einem Erwerb der Ware für das Unternehmen des Kunden kann der Lieferant ausgehen, wenn der Kunde mit einer, wie oben erläutert, gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auftritt und sich zudem aus der Art und dem Umfang der erworbenen Ware keine berechtigten Zweifel an Verwendung für sein Unternehmen ergeben. Ist dies nicht der Fall, bricht die Prüfung an dieser Stelle ab. Es liegt keine innergemeinschaftliche Lieferung vor.
d. Die gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden signalisiert das Vorliegen einer weiteren Voraussetzung: Die Warenlieferung muss im Zielland umsatzsteuerpflichtig sein und der Kunde muss zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet sein. Dies ist stets dann gegeben, wenn ihm von einem Mitgliedsstaat eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde.
Zuvor ist jedoch zu prüfen, ob gegebenenfalls Sonderregelungen greifen. Diese liegen unter anderem bei einer Lieferung durch eine Institution ohne Unternehmereigenschaft vor, bei der Lieferung von Neufahrzeugen an eine Privatperson oder bei Werkverträgen.
Wie erbringt ein Unternehmer den Nachweis, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt?
b. Der buchmäßige Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung erfolgt durch die oben genannte Bestätigung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch das Bundeszentralamt für Steuern.
Liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, so ergeben sich verschiedene Folgen:
Die Lieferung ist von der Umsatzsteuer befreit. Eine ordnungsgemäße Buchhaltung ist unabdingbar. Monatlich oder quartalsweise musst du eine „Zusammenfassende Meldung“ über die Einnahmen aus innergemeinschaftlichen Lieferungen beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn abgeben.
Mit einer Buchhaltungssoftware kannst du die Umsatzsteuer-Voranmeldung automatisch an das Finanzamt übermitteln. Anhand deiner Ein- und Ausgangsrechnungen hilft die Software bei der Erstellung der USt-VA. So kannst du sichergehen, dass du nie wieder einen Abgabetermin verpasst und keine Verspätungszuschläge mehr bezahlen musst.
Steuerlich folgt aus einer innergemeinschaftlichen Lieferung, dass du die Erwerbsumsatzsteuer abzuführen hast. Diese kannst du in Deutschland jedoch als Vorsteuer abziehen, sofern du dazu berechtigt bist. Falls bei einer Lieferung an eine Privatperson in einem anderen Mitgliedstaat eine Sonderregelung greift, nach der eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, so kann die Besteuerung wahlweise im Ursprungsland oder im Mitgliedsstaat des Empfängers stattfinden.
Die Steuerfreiheit musst du zu jeder Zeit nachweisen können. So musst du die Belege nachweisen, die sich in deinem Besitz befinden und für mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden müssen. Des weiteren musst du einen Buchnachweis vorzeigen können. Du musst also die Voraussetzungen der Steuerbefreiung buchmäßig nachweisen.
Bei der Buchung von Rechnungen und Belegen im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen musst du die anzuwendende Umsatzsteuerregelung vorgegeben. Unabdingbar ist dabei eine eindeutige Beschreibung und die Vorgabe des Umsatzsteuersatzes (19% bzw. 7%). Da die Umsatzsteuerlast gleichzeitig als Vorsteuer geltend gemacht wird, fällt faktisch keine Umsatzsteuer an.
Ein Unternehmer aus Deutschland liefert Stoffe im Umfang von 10.000 Euro an einen Textilhersteller in Spanien. Der deutsche Unternehmer macht keine Umsatzsteuer geltend und muss seinerseits auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Für den spanischen Unternehmer fällt hingegen die Erwerbssteuer an, die er an das spanische Finanzamt zahlen muss.
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UstG greift bei innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht, da es diese Regelung nicht in allen Ländern gibt. Daher muss sich der Kleinunternehmer zunächst and die kompliziertere Regelbesteuerung halten. Frage am besten bei deinem Steuerberater nach, bevor du deien Waren an einen ausländischen Kunden verkaufst.
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