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Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

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Die Globalisierung schreitet immer weiter voran und Unternehmen sind längst international tätig. Um eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung zu gewährleisten, liegt in einigen Fällen die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG vor. Ob du in das Reverse Charge Verfahren fällst, erfährst du hier.

Was bedeutet Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers?

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG tritt auf, wenn international tätige Unternehmen miteinander arbeiten und dabei in verschiedenen Ländern ansässig sind. In einem solchen Fall darfst du deine Rechnung als Dienstleister nur in Form einer Netto-Rechnung stellen. Eine sogenannte Reverse Charge Rechnung bewirkt also, dass dein Kunde die Umsatzsteuer selbst ermitteln und anschließend beim zuständigen Finanzamt geltend machen muss. Dieser Betrag kann als Vorsteuerabzug ausgewiesen werden. Im Internet findest du zahlreiche Vorlagen für eine Reverse Charge Rechnung. Die vorausgefüllte Vorlage brauchst du nur mit deinen individuellen Angaben zu füllen und gehst somit sicher, dass alle Pflichtangaben einer Rechnung enthalten sind.

Vorlage einer Reverse Charge Rechnung zum Download für Word und Excel

Was bewirkt den Wechsel der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers?

Der Paragraf 13b des Umsatzsteuergesetzes schreibt ganz klar vor, welche Leistungen nach dem sogenannten Reverse Charge Prinzip versteuert werden müssen:

Lieferant Empfänger § Bedeutung
Unternehmer im Ausland – innerhalb der Europäischen Union Unternehmer oder Juristische Person § 13b Abs. 1 UStG Hierunter fallen sonstige Leistungen, die von einem Unternehmen im EU-Ausland ausgeführt werden.
Unternehmer im Ausland – außerhalb der Europäischen Union Unternehmer oder Juristische Person § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG Sowohl sonstige Leistungen als auch Werklieferungen aus dem Ausland sind nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG als Reverse Charge Service in Rechnung zu stellen.
Sicherungsgeber Unternehmer oder Juristische Person § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG Eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers liegt vor, wenn Gegenstände über einen Sicherungsgeber geliefert werden. Dieses Verfahren muss allerdings außerhalb eines Insolvenzverfahrens stattfinden.
Grunderwerbssteuer Unternehmer oder Juristische Person § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG Alle Umsätze, die unter das Gesetz der Grunderwerbssteuer fallen und gleichzeitig auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichtet wird.
Bauleistungen Unternehmer oder Juristische Person § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG Nach § 13b sind Bauleistungen jeglicher Art mit dem Reverse Charge Verfahren abzurechnen. Davon ausgenommen sind Überwachungs- sowie Planungsleistungen.
Lieferungen von Elektrizität und Gas Unternehmer § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG Wird Strom von einem im Ausland ansässigen Lieferanten zur Verfügung gestellt, liegt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfänger vor. Vergleiche hierzu auch § 3g UStG
Gebäudereinigung Ausschließlich andere Gebäudereinigungsfirmen § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG Gebäudereinigungen dürfen nur dann ohne Umsatzsteuer berechnet werden, wenn es sich um Dienstleistungen zwischen zwei Unternehmen handelt, die beide in der Reinigungsbranche tätig sind.
Goldwaren Unternehmer § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG Ab einem Minimum von 325 Tausendstel Feingehalt sind Goldwaren nach 13b mit der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers abzurechnen.
Lieferung bestimmter Metallen Unternehmer § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG Alle Metalle, die in Anlage 4 UStG beschrieben werden, sind nach 13b abzurechnen.
Lieferung von Altmetallen Unternehmer § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG Industrieschrott, Altmetalle und andere Abfallstoffe unterliegen dem Revers Charge Verfahren.
Lieferungen von Geräten der  Telekommunikation Unternehmer § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG Ab einem Mindestbetrag von 5.000 Euro liegt die Steuerschuldnerschaft beim Leistungsempfänger.
Emissionshandel Unternehmer § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG § 3 Nr 3 des Treibhaus-Emissionshandelsgesetzes beschreibt die Übertragung von Berechtigungen, die nach § 13b UStG ohne Umsatzsteuer verrechnet werden müssen.

Wann geht die Steuerschuldnerschaft nicht auf den Leistungsempfänger über?

Nach Paragraph 13b Abs. 6 UStG gibt es einige Ausnahmen, bei denen keine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in der Rechnung geltend gemacht werden kann. Grundvoraussetzung ist dabei immer, dass es sich um einen Leistungsbringer mit Firmensitz im Ausland handelt. Folgende Dienstleistungen fallen also nicht unter die normalen Regelungen von § 13b UStG:

  • Personenbeförderungen mit einem Taxi
  • Grenzüberschreitende Personenbeförderungen via Luftverkehr
  • Personenbeförderungen gemäß § 16 Abs. 5 UStG „Beförderungseinzelbesteuerung“
  • Einräumung von Eintrittsberechtigungen für Ausstellungen, Kongresse oder Messen
  • Restaurationsleistungen, die auf dem Schiff oder in der Bahn erfolgen
  • Sonstige Leistungen, die mit Veranstaltungen von Ausstellungen oder Messen zu tun haben

Im Klartext heißt das, dass du eine normale Bruttorechnung inkl. Umsatzsteuer an deine Kunden stellst, wenn du in oben genannten Dienstleistungssektoren tätig bist.

Was bedeutet das für deine Rechnungsstellung?

Im Normalfall bist du als leistender Unternehmer dafür zuständig, die Umsatzsteuer für den Rechnungsbetrag zu kalkulieren und an das Finanzamt abzuführen. Kommt allerdings ein Fall der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG zum Einsatz, darfst du in deiner Rechnung keine Umsatzsteuer angeben. Lediglich ein Hinweis für den Leistungsempfänger muss angegeben werden. Dieser kann wie folgt aussehen:

  • „§ 13b Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Umsatzsteuergesetz.“
  • „Der Rechnungsbetrag ist ohne Umsatzsteuer angegeben, da vorliegend das Reverse-Charge-Verfahren greift.“
  • „Nach § 13b UStG schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.“
Tipp:

Mit einem Rechnungsprogramm kannst du deine Rechnungen ganz einfach mit dem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers erstellen.

Mehr zu den Funktionen

Wer muss die Rechnung stellen und wer muss die Umsatzsteuer zahlen?

Die Regelungen bezüglich der innergemeinschaftlichen Leistungen sind verpflichtend. Du als dienstleistender Unternehmer musst also eine Rechnung ausstellen mit der Formulierung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Nun, wenn du die Rechnung sachgemäß ausstellst, wird dein Kunde zur Abgabe der Umsatzsteuer an das Finanzamt verpflichtet. Solltest du fälschlicherweise eine Brutto-Rechnung ausstellen, musst du den Steuerbetrag zusätzlich zahlen.

Kurz zusammengefasst: FAQ zum Thema "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"

Warum Reverse Charge?

Das Reverse Charge Verfahren soll Steuerbetrug nach dem Karussellprinzip vermeiden. Hierbei findet eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft statt. Das bedeutet, dass nicht du als Rechnungssteller, sondern dein Kunde die Umsatzsteuer entrichten muss. Du selbst stellst also eine Nettorechnung.

Was ist Paragraf 13b?

Der Paragraf 13b UStG legt fest, wann eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers besteht. Demnach muss dein Kunde die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, wenn folgende Fälle vorliegen:

  • Du bist im (EU-)Ausland ansässig und hast dort deinen Unternehmenssitz.
  • Wenn es sich um einen Verkauf durch den Sicherungsgeber handelt, der außerhalb eines Insolvenzverfahrens stattfindet.
  • Bei Leistungsumsätzen, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen.
  • Wenn Bauleistungen an ein Unternehmen erbracht werden, das selbst im Baugewerbe tätig ist.
  • Wenn du Gas- oder Elektrizitätslieferungen abrechnest. Gleiches gilt für Altmetalle, Industrieschrott und anderen Abfallstoffen gemäß der Anlage 3 UStG
  • Bei Lieferungen von Telekommunikationsgeräten in einem Wert von mehr als 5.000 Euro.
  • Bei Goldwaren mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendsteln.
  • Wenn du Metalle lieferst, die in der Anlage 4 UStG aufgeführt sind.
  • Bei Gebäudereinigungen, die für andere Gebäudereinigungsfirmen durchgeführt werden.

Was ist der Leistungsempfänger?

Unter dem Begriff des Leistungsempfängers versteht man die Person, die deine Dienstleistungen und Services in Anspruch nimmt. Einfach ausgedrückt handelt es sich dabei also um deine Kunden.

Was ist eine innergemeinschaftliche sonstige Leistung?

Bei einer innergemeinschaftlichen Leistung handelt sich um einen Service, bei dem Leistungsempfänger und Leistender in zwei unterschiedlichen Mitgliedsstaaten der EU ansässig sind. Dabei müssen beide Parteien als Unternehmer tätig sein. Unter sonstigen Leistungen versteht man im UStG allgemein Dienstleistungen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, besitzt die Rechnung die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Die Dienstleistung wird in einem solchen Fall nämlich am Firmensitz des Kunden als ausgeführt betrachtet unabhängig davon wo der Leistende den Service tatsächlich erbringt.

Fazit

Die Einführung der Umkehrung einer Steuerschuldnerschaft gegenüber dem Finanzamt wurde eingeführt, um einem möglichen Betrug verschiedener Unternehmer zu verhindern. Nach § 13b UStG werden Bauleistungen, innergemeinschaftliche Leistungen, der Handel mit Gold, Elektrizität und vielem mehr unter bestimmten Voraussetzungen mit dem sogenannten Reverse Charge Verfahren abgerechnet. Der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers muss deutlich lesbar in der Rechnung enthalten sein. Abgerechnet wird eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers über das SKR 04 Konto in Ihrer Jahresbilanz.

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