Sowohl als Privatperson wie auch als Unternehmer musst du aufgrund verschiedener Gesetze Steuern zahlen. Zum Glück erlauben verschiedene Gesetze Ausnahmen, die dich automatisch unter bestimmten Voraussetzungen oder auf Antrag zu einer Steuerbefreiung berechtigen. Was das für dich bedeutet und welche Bereiche es betrifft, erklären wir dir im folgenden Artikel.
Eine Steuer wird normalerweise auf dein Einkommen oder deine Umsätze erhoben – oder aufgrund eines bestimmten Sachverhaltes. Wenn ein Gesetz eine Steuerbefreiung zulässt, dann steht in dem Fall ausdrücklich drin, dass ein bestimmtes Einkommen, ein Umsatz oder der oben erwähnte Sachverhalt ausdrücklich von der Steuer befreit sind. Dafür kommen erfahrungsgemäß verschiedene Gesetze in Betracht, von denen dich nicht alle betreffen werden.
Bei der Befreiung unterscheidet man zwischen der persönlichen Steuerbefreiung aufgrund der Person des Steuerpflichtigen und der sachlichen Steuerbefreiung, die sich auf das Steuerobjekt bezieht.
Gern erwähnt wird hier die Steuerbefreiung von Verwandten bei der Grunderwerbssteuer (persönliche Steuerbefreiung aufgrund der Verwandtschaft) oder die sachliche Befreiung bei Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken nach dem Umsatzsteuergesetz.
Es gibt einige Gesetze, die dich unter gewissen Bedingungen von der Steuer befreien. Leider ist es nicht möglich, sie in aller Ausführlichkeit in einem kurzen Kapitel zu besprechen, da sie äußerst umfangreich und detailliert bis zu 70 Ausnahmen aufführen. Du wirst also nicht drum herum kommen, dich mit den Gesetzen näher zu beschäftigen, um deine Befreiungsmöglichkeiten zu prüfen.
Egal, ob du eine Firma hast oder Freiberufler bist, an dem Thema Umsatzsteuer kommst nicht vorbei. Denn es ist wichtig zu entscheiden, ob du deine Rechnungen mit oder ohne Steuer ausstellen musst und ob du regelmäßig deine Umsatzsteuererklärungen beim Finanzamt abzugeben hast.
Mit einer Buchhaltungssoftware kannst du die Umsatzsteuervoranmeldung automatisch ans Finanzamt übermitteln. Das Programm ermittelt anhand deiner Ein- und Ausgangsrechnungen die UStVa, die daraufhin automatisch an das Finanzamt übertragen wird.
Alle Umsätze, die du erwirtschaftest, werden unterteilt in steuerbare Umsätze (die immer steuerpflichtig sind, wenn das Gesetz sie nicht ausdrücklich als steuerfrei erklärt) und nicht steuerbare Umsätze, die überhaupt nicht unter das Umsatzsteuergesetz fallen, weil der Tatbestand dort nicht aufgeführt ist.
Du musst dich also lediglich um die steuerbaren Umsätze kümmern, die jetzt wiederum entweder steuerfrei oder steuerpflichtig sein können.
Für deinen steuerbaren Umsatz ist eine Steuer zu entrichten, falls du im UStG keinen ausdrücklich aufgeführten Befreiungsgrund findest. Im Umkehrschluss sind deine steuerbefreiten Umsätze all diejenigen, die in der Ausnahmeregelung des Gesetzes aufgelistet sind.
Bei diesen beiden Begriffen geht es darum, ob du steuerfreie Umsätze hast, bei denen du aber trotzdem die Vorsteuer geltend machen kannst. Diese echte Steuerbefreiung wäre beispielsweise der Fall bei Ausfuhrlieferungen oder Lohnveredelungsaufträge, bei denen du die Ware importierst und nach der Bearbeitung wieder an den ausländischen Kunden zurückschickst. Außerdem bei innergemeinschaftlichen Lieferungen innerhalb der EU.
Die unechte Steuerbefreiung betrifft Umsätze, die zwar steuerfrei sind, die du als Unternehmen aber trotzdem nicht geltend machen kannst. Darunter zählen beispielsweise die Umsätze von Kreditinstituten, Versicherungen, Ärzten oder auch solche aus Grundstücken und Wertpapieren. Vor allem aber die Umsätze von Kleinunternehmen.
Wie schon erwähnt, spielt es bei der Umsatzsteuer keine Rolle, ob du Unternehmer oder Freiberufler bist. Sobald du als Unternehmer im Rahmen dieses Unternehmens eine Lieferung oder Leistung gegen Entgelt im Inland auslieferst/erbringst, unterliegt das der Steuerpflicht. Diese Punkte nennt man auch die Hauptbestandteile der Besteuerung. Fällt einer der Punkte weg, ist die Leistung nicht steuerbar.
Steuerbar sind Lieferungen in Drittländer. Drittländer sind Nicht-EU-Länder, also beispielsweise unser Nachbarland Schweiz, aber auch die USA oder China. Wenn du in Drittländer lieferst, kannst du keine Umsatzsteuer berechnen. Hier liegt dann eine Befreiung nach § 6 UStG nach § 4 Nr. 1a UStG vor. Bei der Einfuhr von dort fällt jedoch eine Einfuhrumsatzsteuer an.
Außerdem ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb eine Übertragung der Steuerschuld auf dich als Empfänger möglich. Beziehungsweise von dir auf den Kunden. Denn die Ware unterliegt in dem Land der Umsatzsteuer, in das sie geliefert wird.
Nach § 19 Umsatzsteuergesetz kannst du die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass du auf deinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und keine regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt vornehmen musst.
Dabei musst du beachten, dass du einen Umsatz von 17.500 Euro pro Jahr nicht übersteigst. Oder anders gesagt: Im Vorjahr darfst du den Betrag nicht überstiegen haben und im aktuellen Jahr darfst du nicht über 50.000 Euro kommen.
Nach der Gewerbeanmeldung bekommst du automatisch einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung vom Finanzamt zugeschickt, auf dem du angibst, ob du die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchtest oder nicht. Als Freiberufler hast du kein Gewerbe, hier solltest du über deinen Steuerberater erfragen, welche Entscheidung für dich vorteilhafter ist.
Auf deinen Rechnungen muss dann auf jeden Fall ein Hinweis auf die Umsatzsteuerbefreiung stehen. Dieser kann beispielsweise wie folgt lauten: „Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung lt. § 19 des UStG.“
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