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Dreiecksgeschäft

Dreiecksgeschäft

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Ein Dreiecksgeschäft liegt dann vor, wenn drei Unternehmer, die in verschiedenen Staaten der EU ihren Geschäftssitz haben, über einen bestimmten Handelsgegenstand Umsatzgeschäfte abschließen. Es handelt sich um ein Reihengeschäft, das in Bezug auf die Zahlung von Umsatzsteuer vereinfachten Regelungen unterliegt.

Was ist ein Dreiecksgeschäft?

Die Eigenschaften für ein Dreiecksgeschäft lehnen sich an den Bestimmungen des § 25b Umsatzsteuergesetz (UStG) an. Das Gesetz definiert ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft folgendermaßen. Wenn drei Personen, die jeweils für sich umsatzsteuerpflichtig sind, aus verschiedenen EU-Staaten kommen und ein Geschäft über denselben Gegenstand abschließen. Von den drei Beteiligten müssen mindestens die ersten beiden Unternehmer und der letzte lediglich Halbunternehmer sein. Der betreffende Gegenstand wird im Rahmen eines Umsatzgeschäftes vom ersten Lieferanten an den letzten und eigentlichen Empfänger befördert. Der Handelsgegenstand gelangt bei diesem Geschäft von einem Staat der Europäischen Union in einen anderen.

Dreiecksgeschaeft
Definition Dreiecksgeschäft

Weitere Voraussetzung ist, dass der mittlere der drei Unternehmer der Handelsreihe in demjenigen Staat, in den der Gegenstand gelangen soll, nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Der Mittlere verwendet gegenüber den anderen Partnern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die allerdings nicht aus dem Staat kommen darf, in den der Handelsgegenstand gelangen soll. Der letzte und endgültige Empfänger dieser Handelsreihe verwendet die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Staates, zu dem der Gegenstand gelangt. Bei der Ausstellung einer Rechnung durch den mittleren Beteiligten des Dreiecksgeschäfts gilt der Handelsgegenstand als besteuert. Die Steuer auf eine Lieferung vom mittleren Händler an den letzten Beteiligten ist von dem Letzten als Abnehmer zu zahlen.

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Mehr zu den Funktionen

Das Wichtigste zum Thema Dreiecksgeschäft haben wir für dich in diesem Video zusammengefasst:

Voraussetzungen für ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach dem UStG

Nach § 25b UstG müssen für ein Dreiecksgeschäft die nachstehenden Bedingungen erfüllt sein. Drei beteiligte Unternehmer (der Lieferant sowie ein erster und zweiter Abnehmer) schließen ein Geschäft ab, bei dem der Liefergegenstand vom Lieferer unmittelbar an den zweiten Abnehmer geliefert wird. Alle drei Unternehmen sind in unterschiedlichen EU-Mitgliedsstaaten ansässig. Das Handelsobjekt wird von einem Mitgliedsstaat in einen anderen geliefert und bei Durchführung des Handels entweder durch den Lieferer selbst oder den ersten Abnehmer an den Endabnehmer ausgeliefert.

Da das Geschäft grundsätzlich aus drei verschiedenen Unternehmern besteht, führt dies für den ersten Abnehmer zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb innerhalb des zugehörigen Zielstaates. Die Folge wäre für den ersten Abnehmer das Eintreten einer steuerpflichtigen Inlandslieferung. Als Konsequenz aus der entstandenen Steuerpflicht müsste der erste Händler im Rahmen des europäischen Umsatzsteuerrechtes seine Umsatzsteuererklärung in einem anderen Staat abgeben. Bei einem Dreiecksgeschäft wird der Erwerb des Gegenstandes in einem anderen Mitgliedsstaat der EU steuerpflichtig. Allerdings wird die Steuerschuld für die entsprechende Lieferung direkt an den zweiten Abnehmer und Empfänger unmittelbar übertragen. Der erste Erwerber wird nicht steuerpflichtig und muss sich nicht im Bestimmungsland steuerlich registrieren lassen.

Wie funktioniert ein Dreiecksgeschäft?

Beispeil: Der Unternehmer A mit Sitz in Deutschland bestellt einen Gegenstand beim Händler B mit Sitz in Frankreich. B bestellt den Erwerbsgegenstand bei dem Produzenten C mit Firmensitz in Spanien. B ist somit erster Abnehmer beziehungsweise Erwerber. C hat die Funktion des Lieferers und wird von B beauftragt, den Gegenstand unmittelbar an den Besteller A zu senden. Die Vereinfachungsregelung im § 25b UstG legt fest, dass keiner der beteiligten Unternehmer des Dreiecksgeschäfts zu einer Registrierung zur Zahlung von Umsatzsteuer in einem anderen Mitgliedsstaat der EU gezwungen wird. Ohne diese Vereinfachung müsste der französische Händler B im Bestimmungsland Deutschland in Bezug auf eine von ihm zu zahlende Umsatzsteuer registriert sein. Die Folge für ihn wäre, dass er in Deutschland monatliche Umsatzsteuererklärungen und auch eine Jahressteuererklärung erstellen müsste.

Bei dem vorgenannten Beispiel eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts geht die Steuerschuld des ersten Abnehmers B auf den letzten Unternehmer C über. Es handelt sich um das Reverse-Charge-Verfahren. Im EU-Mitgliedsstaat des ersten Abnehmers B wird somit keine Besteuerung durchgeführt. Ebenso ist eine umsatzsteuerliche Registrierung von B im Bestimmungsland Deutschland nicht notwendig. Ohne die hier angewendete Vereinfachungsregelung müsste der erste Abnehmer B im Bestimmnungsland Deutschland den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Gegenstandes mit Vorsteuerabzug sowie eine ebenfalls steuerpflichtige Inlandslieferung melden. Für den Fall dass der erste Abnehmer B nicht über eine Umsatsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) von Deutschland verfügt, müsste er einen zusätzlichen innergemeinschaftlichen Erwerb in dem Land, dessen Ust-IdentNr. er verwendet, geltend machen.

Die beteiligten Unternehmen müssen in drei verschiedenen Mitgliedsstaaten der EU registriert sein. Treten zwei Unternehmen mit der USt-IdNr. desselben Mitgliedsstaates auf, handelt es sich nicht um ein Dreiecksgeschäft. Erfolgt der Transport vom Empfänger, also dem letzten endgültigen Abnehmer oder liegt eine Abholung durch diesen vor, liegt lediglich ein einfaches Reihengeschäft vor. Sind mehr als drei Unternehmer am Reihengeschäft beteiligt, findet diese Vereinfachungsregel nur in bestimmten Fällen Anwendung.

Dreiecksgeschaeft
Dreiecksgeschäft

Steuerliche Folgen der Vereinfachungsregel

Bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft erfolgt die Überwälzung der Umsatzsteuer des mittleren Beteiligten (im vorgenannten Beispiel B) auf den letzten Abnehmer A nur dann, wenn gem. § 25b Abs. 2 UstG ganz bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Der Lieferung des mittleren Beteiligten B an den letzten Abnehmer A muss eine innergemeinschaftliche Lieferung vorausgegangen sein. Daneben darf der mittlere Abnehmer B nicht in demselben Mitgliedsstaat ansässig sein, in dem die Beförderung des Handelsgegenstandes endet. Der mittlere Beteiligte des Geschäfts verwendet gegenüber dem ersten Lieferanten C und dem endgültigen Abnehmer A dieselbe Ust-IdentNr. Diese wurde ihm von einem anderen Mitgliedsstaat der EU erteilt, wie dem Staat, in dem die Verwendung des Handelsgegenstandes endet.

Gem. Abschnitt 25b.1 Abs. 7 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UstAE) gilt bei Übertragung der Steuer auf den letzten beim Dreiecksgeschäft Beteiligten A, der Erwerb durch den Abnehmer B nach § 25b Abs. 3 UStG als besteuert. Das bedeutet, die Besteuerung des Kaufs durch den ersten Abnehmer B, gilt gleichzeitig auch für den Staat, in dem seine endgültige Verwendung endet (Deutschland). Zugleich gilt sie für die Einschätzung der Besteuerung in demjenigen Mitgliedsstaat, in dem der erste Abnehmer B auftritt (Vgl. § 3 d UStG). Diese Vereinfachung im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts führt dazu, dass der mittlere Beteiligte B nicht im Bestimmungsland (hier: Deutschland) besteuert werden muss. Vielmehr erfolgt die Begleichung der Steuer, die aus der Lieferung des Gegenstandes an den Beteiligten A in Deutschland eintritt, durch diesen selbst in Deutschland.

Wird die Steuerschuld nach § 25b Abs. 2 UstG auf den endgültigen am Dreiecksgeschäft beteiligten Abnehmer übertragen, gilt zur Berechnung der Steuerschuld die Gegenleistung als Entgelt. Es handelt sich um den Nettobetrag ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist auf diese Summe aufzuschlagen. Erfolgt die Durchführung eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts, wird die Lieferung des Handelsgegenstandes durch den ersten Abnehmer (B) an den letzten und endgültigen Abnehmer (A) von diesem (B) geschuldet (Vgl. § 25b Abs. 2 UstG). Der abschließende Empfänger des Gegenstandes (A) kann diese Steuer als Vorsteuer abziehen. Er darf jedoch das Objekt nur für sein eigenes Unternehmen beziehen und zur Realisierung eigener Umsätze verwenden, die einen Vorsteuerabzug nicht ausschließen (Vgl. § 25b Abs. 5 UstG). Die Ausführung eines Vorsteuerabzugs ist somit ohne gesonderte Ausweisung in einer Rechnung zulässig.

Vorteile des Dreiecksgeschäfts

Die Vorteile des Dreiecksgeschäfts liegen darin, dass eine Registrierung des Zwischenhändlers B entfällt und der letzte Abnehmer A, also der Besteller in Deutschland, die gesamte Steuerschuld übernimmt, die er wiederum über einen Vorsteuerabzug zurückerhalten kann. Die innergemeinschaftliche Lieferung des Gegenstands durch den Abnehmer A ist somit komplett besteuert. A ist jedoch verpflichtet, den Erwerb des Handelsguts in seiner Erklärung über die Umsatzsteuer sowie in seiner Umsatzsteuervoranmeldung aufzuführen. Erforderlich ist auch, dass der Händler B einen Hinweis auf das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft anbringt. Er muss die Umsatzsteuer in seiner Rechnung nicht gesondert ausweisen.

Besonderheiten bei der Rechnungsstellung

Voraussetzung für die Übertragung der Steuerschuld ist nach § 25b Abs. 2 Nr. 3 UstG, dass der erste Abnehmer dem letzten Abnehmer eine Rechnung erstellt, die die Steuer nicht gesondert ausweist (§ 14 Abs. 4 UstG). Neben der eigentlichen Rechnungserstellung müssen folgende Angaben erfolgen:

  • Der Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft muss vorgenommen werden,
  • der letzte am Geschäft beteiligte Abnehmer und dessen Übernahme der Steuerschuld muss erwähnt werden,
  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des ersten Abnehmers des Dreiecksgeschäftes (hier B) muss genannt werden,
  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des letzten Abnehmers (hier: A) ist ebenfalls zu benennen.

Der Besteller A muss durch einen auf der Rechnung anzubringende Hinweis erkennen lassen, dass er zum endgültigen Abnehmer des Gegenstandes wurde. Gleichzeitig muss er darüber informiert sein, dass er der letzte Empfänger eines Dreiecksgeschäft ist und die zu zahlende Steuerschuld vollständig auf ihn übertragen wird (Abschnitt 25b.1 Abs. 8 UStAE).

Dreiecksgeschäft mit Bezug zu einem Drittland

Beispiel: Ein deutscher Unternehmer (A) bestellt ein Handelsgut oder eine Maschine bei einem Händler in der Schweiz (hier: B). Der Händler aus der Schweiz ordert die Maschine bei dem Hersteller in Spanien (C), der den Gegenstand oder die Maschine weisungsgemäß direkt an den deutschen Unternehmer A ausliefert. Der erste Erwerber aus der Schweiz (B) tritt bei diesem Geschäft mit einer deutschen oder einer EU-Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf. Auch bei diesem Beispiel liegen die Grundvoraussetzungen für ein Dreiecksgeschäft vor. Erneut sind drei verschiedene Unternehmer an dem Geschäft beteiligt, die wiederum in drei verschiedenen Mitgliedsstaaten registriert sein müssen. Allerdings ist die Tatsache, dass der mittlere Händler (B) nicht in einem Staat der Europäischen Union ansässig ist, hier nicht schädlich.

Der Schweizer Unternehmer B muss sich jedoch in Bezug auf seine Umsatzsteuer entweder in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der EU registrieren. Er besitzt demnach eine entsprechende deutsche oder andere Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus der EU. An dem Dreiecksgeschäft ist er wie ein Unternehmen oder Händler eines EU-Staates beteiligt. Die Vereinfachungsregelung des Dreiecksgeschäfts führt dazu, dass die Steuerschuld des ersten Abnehmers B wiederum durch das Reverse-Charge-Verfahren auf den endgültigen Abnehmer des Handelsguts (A) übergeht. Im Staat des ersten Abnehmers B, also der Schweiz, erfolgt keine Besteuerung. Der innergemeinschaftliche Erwerb im Rahmen des Dreiecksgeschäfts gilt als besteuert.

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