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Werkvertrag

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Gemäß Definition handelt es sich bei einem Werkvertrag um ein privatrechtliches Abkommen, bei dem der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Erfolg seiner Tätigkeit schuldet.

Werkvertrag, ein privatrechtliches Abkommen

Der Werkvertrag wird in §§ 631 ff BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eindeutig geregelt. So heißt es in § 631 BGB, vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag, Absatz 1: „Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet“. Absatz 2 führt weiter aus: „Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein“.

Unterschied Werkvertrag – Dienstvertrag

Typische Beispiele für ein Werk mit Werkvertrag im Sinne des BGB sind zum Beispiel die Anfertigung eines maßgeschneiderten Anzugs (Herstellung), die Reparatur einer Spülmaschine (Veränderung einer Sache), Bauarbeiten (Arbeit) oder die Erstellung eines Gutachtens (Dienstleistung). Anders als bei einem Dienstvertrag, bei dem die Handlung im Vordergrund steht, schuldet der beauftragte Unternehmer bei einem Werkvertrag den Erfolg seiner Tätigkeit.

Es spielt dabei keine Rolle, ob die Vergütung als Zeitlohn oder als Stücklohn erfolgt. Die Grenzen zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag sind oftmals fließend. So kann zum Beispiel die Arbeit eines Architekten, je nach Auftrag, sowohl die Voraussetzungen für einen Werkvertrag als auch einen Dienstvertrag sowie für einen Werkvertrag und einen Dienstvertrag erfüllen.

Abgrenzung Werkvertrag, Dienstvertrag und Werklieferungsvertrag

Der Werkvertrag unterscheidet sich vom Werklieferungsvertrag dadurch, dass ein Werklieferungsvertrag ausschließlich bewegliche Dinge umfasst, der Werkvertrag sich jedoch sowohl auf bewegliche als auch unbewegliche Werke beziehen kann. Es ist eine Mischung aus Kaufvertrag und Werkvertrag, ergänzt durch die Verpflichtung, dass die bestellte Sache dem Besteller zu liefern ist.

Vom Dienstvertrag unterscheidet sich der Werkvertrag aufgrund des Schuldverhältnisses. Der Auftragnehmer schuldet dem Auftraggeber beim Werkvertrag den Erfolg, beim Dienstvertrag die Handlung. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer bei einem Werkvertrag dem Besteller das Werk sowohl sachmängelfrei als auch rechtsmängelfrei liefern muss. Bei einem Dienstvertrag schuldet er das bloße Tun respektive das Bemühen um einen Erfolg, jedoch nicht den Erfolg selbst.

Sonderformen des Werkvertrags

  • Es gibt einige Verträge, die den Werkverträgen zugerechnet werden, obwohl sie von der Art her nicht zwangsweise Werksverträge sind. So gehört zu den Sonderformen der
  • Reisevertrag, ein Vertrag aus dem Schuldrecht. Dabei verpflichtet sich der Reiseveranstalter einem Reisenden gegenüber bestimmte Leistungen zu erbringen. Als Gegenleistung hat der Reiseveranstalter Anspruch auf den Reisepreis.
  • Frachtvertrag, ein Vertrag aus dem Handelsrecht, geregelt im HGB (Handelsgesetzbuch). Bei einem Frachtvertrag handelt es sich um einen besonderen Beförderungsvertrag zur Überführung einer Fracht.
  • Beförderungsvertrag, ein spezieller schuldrechtlicher Vertrag über den Transport von Personen oder Gütern. Im engeren Sinne wird der Personenbeförderungsvertrag allgemein als Beförderungsvertrag angesehen, für Güter kommt in der Regel der Frachtvertrag zum Einsatz. Das heißt, dass vom Grundsatz her hier erstrangig die Unterscheidung getroffen werden muss, ob es sich bei der Beförderung um Personen oder Güter handelt.
  • Bauvertrag, ein privatrechtlicher Vertrag, bei dem sich der Auftragnehmer verpflichtet, gegen Zahlung eines Werklohns auftragsgemäße eine Bauleistung zu erbringen. Maßgeblich ist die Herstellung einer Baulichkeit als geschuldeter Erfolg. Architekten erbringen keine Bauleistung, sondern sind für die Planung und die Bauüberwachung verantwortlich, geregelt im Baubetreuungsvertrag.
  • Planungsvertrag, ein Architektenvertrag, in dem der Architekt dem Bauherrn gegenüber in detailliertem Umfang seine Leistung festschreibt.
  • Werkvertrag aufgrund besonderer Regelungen wie zum Beispiel der Geschäftsbesorgungsvertrag, der von der Art her einen Dienstvertrag darstellt.
  • Urheberrechtsvertrag, ein in der Regel in der Praxis mit einem urheberrechtlich geschützten Werk gekoppelter Werkvertrag, der auch das Nutzungsrecht des Auftraggebers regelt. Das Besondere daran ist das in den meisten Urheberrechtsverträgen enthaltene Übertragungsrecht an Dritte gegen eine angemessene Erlösbeteiligung.
  • Arbeitnehmerüberlassungsähnliche Werkverträge, bei denen ein Arbeitgeber, der Verleiher, seinen Mitarbeiter einem anderen Arbeitgeber, dem Entleiher, für einen begrenzten Zeitraum gegen Entgelt überlässt. Die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers bleiben beim Verleiher. Gängige Begriffe für arbeitnehmerüberlassungsähnliche Werkverträge sind Leiharbeit, Mitarbeiterüberlassung, Personalleasing, Temporärarbeit und Zeitarbeit.

Wissenswertes zur Gewährleistung bei einem Werkvertrag

Die Handhabung mangelhafter Werke regelt BGB § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln. Dort heißt es sinngemäß, wenn ein Werk mangelhaft ist, kann der Besteller, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen beziehungsweise bereits erfüllt sind und soweit nicht anders bestimmt, gemäß

  • BGB § 635 Nacherfüllung verlangen. Ist die Nacherfüllung nicht ausreichend, steht ihm das Recht zur
  • Selbstvornahme zu, das heißt, er kann den Mangel selbst beseitigen (lassen) (BGB § 637) und vom Auftragnehmer die
  • Erstattung der Aufwendungen einfordern (BGB § 637) sowie vom
  • Vertrag zurücktreten (BGB §§ 636, 323 und 326 Abs. 5), die
  • Vergütung mindern (BGB § 638),
  • Schadensersatz fordern (BGB §§ 636, 280, 281, 283 und 311a) oder
  • Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen (BGB § 284).

Inhalt eines Werkvertrags

Wie bei den meisten anderen Verträgen ist für den Werkvertrag weder Schema noch Schriftform vorgeschrieben. Dennoch sollte er sowohl aus Haftungsgründen als auch als Nachweis für getroffene Vereinbarungen stets in schriftlicher Form erfolgen.

Abschließen können einen Werkvertrag nur selbstständig agierende Personen und Unternehmen, nicht möglich ist eine Vertragsbeziehung, die auf einem Arbeitsvertrag beruht. Unverzichtbare Elemente beim Inhalt eines Werkvertrags sind neben den Standardangaben eines Vertrags:

  • Abnahme
  • Aufgabenstellung beziehungsweise Leistungsbeschreibung oder Pflichtenheft für die genaue Definition des Werks
  • Gebühren für das Werk
  • Gewährleistung
  • Haftung
  • Kündigung des Werkvertrags
  • Lieferform des Werks
  • Rechte zur Nutzung
  • Termin der Fertigstellung
  • Urheberrechte werden in der Regel in einem Urheberrechtsvertrag gesondert geregelt
  • Werklohn
  • Zahlungen für Zusatzleistungen wie Fahrtkosten, Recherchen und Ähnliches
  • Zahlungsvereinbarungen inklusive Zahlungsfristen, Abschlagszahlungen und dergleichen

Zahlreiche seriöse Portale wie die IHK, Anwälte, markt.de oder das Handwerksblatt stellen auf ihrer Homepage anpassbare Werkvertrag-Muster und Werkvertrag-Vorlagen zum Herunterladen zur Verfügung. Beachten Sie bitte, dass diese Muster und Vorlagen als Beispiel für Werkverträge gedacht sind und somit lediglich eine Werkvertragsbasis darstellen.

Sie können jedoch anhand dieser Werksvertrags-Schemata einen auf Ihr Vorhaben optimierten Vertrag verfassen, ohne relevante Punkte zu übersehen.

Abnahme des Werkvertrags

Bei der Abnahme eines Werk- oder Kaufvertrags handelt es sich um eine Rechtshandlung, die in der Entgegennahme der erbrachten Leistung durch den Auftraggeber besteht. Was so furchtbar verklausuliert klingt, bedeutet nichts anderes, als dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber sein Werk präsentiert und dieser es entweder annimmt wie ausgeführt oder die Ausführung bemängelt.

Im Falle eines Mangels greift BGB § 634, Rechte des Bestellers bei Mängeln, in Verbindung mit BGB § 640 Abnahme. § 640 sagt, dass der Beauftragende die Annahme eines vertragsmäßig hergestellten Werks nicht ablehnen kann, „… sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist…“. Er darf die Annahme wegen unwesentlicher Mängel also nicht verweigern.

Was nun wiederum als unwesentlich zu betrachten ist, dürfte oftmals Definitionssache sein. Grundsätzlich gilt, dass ein wesentlicher Mangel dann vorliegt, wenn dem Besteller nicht zugemutet werden kann, die Werkleistung anzunehmen und die Rechtsfolgen dafür zu tragen. Das heißt, ein wesentlicher Mangel liegt immer dann vor, wenn entweder die Funktion oder der Gebrauch eines Werks stark eingeschränkt ist respektive sich der Mangel nur mit erheblichem finanziellem Aufwand beseitigen lässt.

Beispiele für unzumutbare Kosten wären die Neuerstellung einer Bodenplatte, Neuverkabelung eines Hauses, komplette Änderung der Wasserversorgung und Ähnliches. Wurden die Wände jedoch statt mit der beispielsweise vereinbarten gelben Farbe in Lila gestrichen, lässt sich dies mit einem Eimer Farbe korrigieren, ist also als unwesentlich zu betrachten und stellt keinen Grund dar, die Abnahme zu verweigern.

Spricht der Auftraggeber bei der Abnahme keine Mängelrüge aus, obwohl er einen Mangel erkannt hat, und behält er sich seine Rechte aufgrund dieses Mangels nicht vor, verliert er seine aus BGB § 634, Verjährung der Mängelansprüche, Abs. 1 bis 3 resultierenden Ansprüche.

Der Auftragnehmer muss dem Besteller die Fertigstellung des Werks mitteilen und ihm eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Nimmt der Besteller diese Frist nicht wahr oder verweigert die Abnahme nicht aufgrund mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen (BGB § 640 Abs. 2).

Vorsicht ist geboten, wenn es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher handelt. Die oben genannten Rechtsfolgen treten in diesem Fall nur dann ein, wenn „… der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.“

Kündigung eines Werkvertrags

Bei vielen Werken ist die Mitwirkung des Bestellers erforderlich. Unterlässt der Besteller die nötigen Handlungen, muss der Auftragnehmer ihm eine angemessene Nachfrist setzen. Ein Kündigungsrecht steht dem Auftragnehmer erst dann zu, wenn er die Nachfrist mit der Androhung der Kündigung kombiniert.

Kommt der Besteller der Aufforderung zur Nachholung bis zum Fristablauf nicht nach, gilt der mit ihm geschlossene Vertrag gemäß BGB § 643, Kündigung bei unterlassener Mitwirkung, als aufgehoben. Dem Unternehmer stehen nach der Vertragsaufhebung die vereinbarte Vergütung sowie die darin nicht enthaltenen Auslagen entsprechend der bis dato geleisteten Arbeit zu. Unberührt bleibt die weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschulden.

Im Gegensatz zum Unternehmer kann der Besteller gemäß BGB § 649, Kostenanschlag, einen Werksvertrag bis zur Vollendung des beauftragten Werks jederzeit kündigen. Der Auftragnehmer ist anteilig zu vergüten. Anzurechnen sind die aufgrund der Vertragsaufhebung

  • ersparten Aufwendungen oder der
  • Gewinn aus einem anderen Auftrag beziehungsweise der

Betrag, den der Auftragnehmer durch einen anderen Auftrag erwirtschaften würde, wenn er die Annahme des Auftrags nicht aus Böswilligkeit unterließe.

In dem meisten Fällen erhält der Auftragnehmer rund fünf Prozent der vereinbarten Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil.

Vergütung eines Werkvertrags

Wichtiger Bestandteil eines Werkvertrags, also eine Art Werkvertragsbasis, ist die Vergütungsvereinbarung. Im Vertrag steht dafür in der Regel die in der Wirtschaft übliche Bezeichnung Werklohn. Die Vergütungsvereinbarung besagt, dass bei einem Werkvertrag für die Erbringung eines Werks eine Gegenleistung geschuldet wird.

Das BGB regelt dies in § 632, dort heißt es sinngemäß zur Höhe, dass sie frei vereinbart werden kann. Ausgenommen sind zwingende Vorschriften gemäß der gesetzlichen Vergütungsordnung, der sogenannten Taxe, zum Beispiel die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, kurz VOB, ein dreiteiliges Klauselwerk für Bauaufträge, oder die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, das kurz HOAI genannte Regelwerk für die Abrechnung von Architekten und Ingenieuren.

Gibt es keine konkreten Vereinbarungen, gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ortsübliche Vergütung als vereinbart. Es stehen drei Vergütungsformen zur Auswahl:

  • Vergütung nach Einheitspreis (Stückpreis)
    Beim Einheitspreis wird die Vergütung gemäß Leistungseinheit abgerechnet. Das heißt, es gibt einen Preis pro Stück, pro Quadratmeter oder pro laufender Meter. Wesentlich für den Vertrag ist die Fixierung des Einheitspreises. Die Kalkulationsgrundlage für den Auftragnehmer besteht aus dem Tariflohn seiner Arbeiter, dem geschätzten Zeitaufwand pro Leistungseinheit, Materialkosten, sonstige fixe und variable Kosten sowie Wagniszuschlag und Gewinn. Damit ist die Vergütung unabhängig von der Leistungsdauer, der Auftraggeber muss den zeitlichen Ablauf nicht überwachen. Vertraglich vereinbart wird normalerweise die wahrscheinliche Zahl der Leistungseinheiten. Erst bei der Endabrechnung nach Abschluss des Auftrags stehen die tatsächlich erbrachten Leistungseinheiten gemäß einer genauen Aufstellung fest.
  • Vergütung nach Pauschalpreis
    Beim Pauschalpreis vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer einen festen Preis für ein detailliert ausgeführtes oder allgemein gehaltenes Leistungsziel. Der Preis ändert sich ohne Zusatzvereinbarung nicht, auch wenn sich der Leistungsaufwand erhöht oder senkt.
  • Vergütung nach Zeitaufwand
    Bei der Vergütung nach Zeitaufwand wird die für die Leistung benötigte Zeit ermittelt und danach abgerechnet. Die vertraglich vereinbarte Vergütung richtet sich nach den angegebenen Stundensätzen. Hinzukommen Vereinbarungen bezüglich der Fahrtkosten zum Einsatzort oder für Fahrten zur Materialbeschaffung sowie für die Abrechnung des benötigten Materials.
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