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Nicht steuerbare Umsätze

Nicht steuerbare Umsätze

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Nicht steuerbare Umsätze sind Umsätze, die für eine Leistung berechnet werden, bei der das ausführende Unternehmen in einem anderen Land als der Kunde ansässig ist.

Was sind nicht steuerbare Umsätze?

Nicht steuerbare Umsätze kommen vor, wenn ein Leistungserbringer und ein Leistungsempfänger nicht im selben Land ansässig sind.

nicht steuerbare Umsaetze
Definition nicht steuerbare Umsätze

Beispiel

Wurde die Leistung beispielsweise für einen Schweizer Kunden in der Schweiz erbracht, befindet sich der Sitz des ausführenden Unternehmens allerdings in Deutschland, wird keine Umsatzsteuer berechnet.

Achtung!

Hierauf musst du dann natürlich im Zuge der Rechnungsstellung ins Drittland hinweisen.

Auch wenn bei dieser besonderen Form des Geschäfts keine Umsatzsteuer anfällt, wird der Rechnungsbetrag natürlich dennoch zu den Einnahmen des ausführenden Unternehmens gezählt. Das bedeutet wiederrum, dass die entsprechenden Summen Einfluss auf andere Steuerarten, zum Beispiel die Gewerbesteuer, haben. Hilfreich ist es, ein Muster für die Rechnung in die Schweiz zu verwenden.

Genaugenommen fällt Umsatzsteuer auch im Zusammenhang mit den nicht steuerbaren Umsätzen an, jedoch nicht in Deutschland. Denn in fast allen Ländern der EU wird an dem Ort abgeführt, wo auch die Leistung erbracht wird. Für das Abführen der Umsatzsteuer in einem anderen Land ist dann der Auftraggeber verantwortlich. Wenn der Kunde jedoch eine Privatperson ist, greift diese Regelung nicht. Dafür, dass die betreffende Summe auch wirklich immer noch in dem Land, in dem die Leistung erbracht wurde, abgeführt wird, sorgt das Reverse-Charge-Verfahren.

Es existieren jedoch noch weitere Begriffe, die im Zusammenhang mit dem nicht steuerbaren Umsatz eine tragende Rolle spielen.

Innenumsatz

Werden zwischen verschiedenen Teilen eines Unternehmens Summen für Leistungen bzw. Lieferungen vereinnahmt, fallen diese in den Bereich des Innenumsatzes. Klassisches Beispiel: Geschäfts zwischen den verschiedenen Zweigniederlassungen einer Firma. Aber: wenn sich zum Beispiel Organgesellschaften eines Unternehmens im Ausland befinden, ist nicht von Innenumsätzen die Rede. Im Zusammenhang mit Innenumsätzen fällt keine Umsatzsteuer an. Umgekehrt können die entsprechenden Beträge auch nicht von der Vorsteuer abgezogen werden.

Wo werden nicht steuerbare Umsätze in der Umsatzsteuererklärung angegeben?

Nicht steuerbare Umsätze werden in der Anlage UR angegeben. Wenn du dementsprechend eine Leistung erbracht hast, die von der Umsatzsteuer befreit ist, füllst du einfach das Formular aus.

Beispiele

Nicht steuerbare Umsätze spielen nicht nur für große Unternehmen eine tragende Rolle. Auch Selbstständige sehen sich immer wieder mit dieser besonderen Regelung konfrontiert. Im Folgenden findest du einige klassische Beispiele, die aufzeigen, in welchem Zusammenhang die nicht steuerbaren Umsätze im Alltag vorkommen können.

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Vorsteuerabzug bei nicht steuerbaren Umsätzen

Ein Thema, über welches immer wieder gern diskutiert wird: der Vorsteuerabzug bei nicht steuerbaren Umsätzen.

Generell gilt, dass steuerfreie Umsätze entsprechend der Regelungen in § 15, Absatz 2, Nr. 1 (Umsatzsteuergesetz) nicht abgezogen werden dürfen. Aber: diese Regelung umfasst nicht die Vorsteuersumme, die in § 15, Absatz3, Nr. 1 Buchstabe a und b des Umsatzsteuergesetzes aufgeführt werden.

Dementsprechend besteht durchaus oft die Möglichkeit, einen Vorsteuerabzug auch im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen geltend zu machen. Hiervon betroffen sind vor allem:

  • innergemeinschaftliche Lieferungen
  • Umsätze, die im Zusammenhang mit der Luft- und Seeschifffahrt anfallen
  • Goldlieferungen, die an die Zentralbanken geschickt werden
  • steuerfreie Vermittlungsleistungen

Die Liste der Ausnahmen ist noch weitaus länger. Im Zweifelsfall gilt es daher immer, die jeweils aktuelle Gesetzgebung zu überprüfen und bei Bedarf den Steuerberater um Hilfe zu bitten.

Nicht steuerbarer Schadenersatz – Umsatzsteuer

Die gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Zahlung von Umsatzsteuer bei Schadenersatz sind insofern teilweise kompliziert, weil zunächst herausgefunden werden muss, ob es sich bei dem betreffenden Fall um einen „echten“ oder um einen „unechten“ Schadensersatz handelt. Doch wo liegt hier eigentlich der Unterschied?

Hierbei gilt: von einem echten Schadenersatz ist dann die Rede, wenn zwischen den beiden beteiligten Parteien kein Leistungsaustausch stattgefunden hat. Klassisches Beispiel: das Zahlen einer Konventionalstrafe.

Von einem unechten Schadenersatz spricht die Gesetzgebung, wenn Person A das Eigentum von Person B beschädigt hat, diese jedoch anbietet, den ihr entstandenen Schaden -beispielsweise aufgrund eigener Kompetenzen und einer entsprechenden Ausbildung- günstig zu reparieren. Die Rechnung (an Person A) wird dann mit Umsatzsteuer ausgestellt und fällt damit nicht unter die nicht steuerbaren Umsätze.

Nicht steuerbare Umsätze bei Kleinunternehmern

Auch gerade viele Kleinunternehmer sind sowohl national als auch international tätig. Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang immer wieder stellt: müssen nur die steuerbaren Umsätze berücksichtigt werden, wenn es darum geht, unter der „magischen Grenze“ von 17.500 Euro Umsatz im Jahr zu liegen? Oder ist es wichtig, auch die nicht steuerbaren Summer hinzuzuaddieren? Hier hilft ein Blick auf die aktuelle Gesetzgebung. Denn in § 19 UStG ist ersichtlich, dass steuerbare Umsätze bei der Berechnung um spezielle steuerfreie Umsätze gekürzt werden dürfen.

Maßgeblich ist hierbei, ob die betreffenden Umsätze im Inland steuerbar sind, jedoch gegebenenfalls auf der Basis einer Lieferung in der Europäischen Gemeinschaft vielleicht steuerfrei gewertet werden. In diesem Fall müssten die besagten Umsätze zur Gesamtsumme hinzuaddiert werden. Geht es jedoch um einen Umsatz, in deren Zusammenhang der Ort der entsprechenden sonstigen Leistung im eigenen Land liegt, muss der Kleinunternehmer die Summe nicht zu seiner Gesamtsumme addieren.

Definition – steuerfreie Umsätze

Generell gilt, dass Leistungen, die von einem Unternehmer innerhalb Deutschlands ausgeführt werden, steuerpflichtig sind. Ausnahmen stellen lediglich die steuerfreien Leistungen dar. Werden Gegenstände in das Land eingeführt, greift die Einfuhr-Umsatzsteuer. Je nach Leistung bzw. Gegenstand fällt gegebenenfalls ein anderer Steuersatz an.

Was sind steuerpflichtige Umsätze?

Der Begriff „steuerbefreit“ bzw. „steuerfrei“ wird immer dann verwendet, wenn ein Umsatz lediglich deswegen nicht besteuert wird, weil die aktuelle Gesetzgebung besagt, dass keine Steuer zu entrichten ist. Weiterhin ist es hierbei wichtig, eine Unterscheidung zwischen einer echten und einer unechten Umsatzsteuerbefreiung vorzunehmen. Mit Hinblick auf die echte Umsatzsteuerbefreiung gilt hierbei, dass der Käufer die Vorsteuer abziehen kann, obwohl der Umsatz eigentlich steuerbefreit ist. Klassische Beispiele hierfür sind:

  • Ausfuhrlieferungen
  • Bestimmte Leistungen, die von ausländischen Kunden in Auftrag gegeben wurden
  • Innergemeinschaftliche Lieferungen

Von einer „unechten Steuerbefreiung“ ist dann die Rede, wenn die Vorsteuer im Zusammenhang mit einem steuerbefreiten Umsatz nicht geltend gemacht werden kann.

Beispiele sind hier Umsätze:

  • im Zusammenhang mit Kreditinstituten und Bausparkassen
  • aus Grundstücken
  • von Wertpapieren

genannt werden.

Unabhängig davon, wieso ein Umsatz steuerfrei ist, ist es immer wichtig auf der betreffenden Rechnung darauf hinzuweisen, weshalb der Posten der Umsatzsteuer fehlt. Weitere Beispiele für steuerfreie Leistungen in der Übersicht. Bei genauem Hinsehen fällt auf, dass die Liste der steuerfreien Leistungen meist länger ist als ursprünglich angenommen.

So fallen hierunter unter anderem auch:

  • Umsätze in der Seeschiff- oder Luftfahrt
  • Leistungen der Bahn und des Bundes (zum Beispiel verschiedene Heilbehandlungen oder Leistungen im Bereich der Pflege)
  • Versicherungsgeschäfte
  • Kreditvergabe und Vermittlung
  • Vermietung und Verpachtung
  • Umsätze im Gesundheitswesen (unter anderem durch Ärzte, Krankenhäuser, Krankengymnastik usw.)
  • verschiedene Leistungen aus dem Bereich der Schul- und Erwachsenenbildung (zum Beispiel einschlägige Kurse u. ä.).

Definition – steuerbare Umsätze

Um einen steuerbaren Umsatz von anderen Umsatzarten zu unterscheiden, hilft es, sich ein spezifisches Schema vor Augen zu führen. Nach der entsprechenden Regel kann schnell die jeweilige Einteilung vorgenommen werden.

Laut Gesetz ist ein Umsatz nämlich dann steuerbar, wenn:

  • es sich um eine Lieferung bzw. eine Leistung handelt
  • die betreffende Lieferung oder Leistung von einem Unternehmer ausgeführt wird
  • die Lieferung/ Leistung im Inland durchgeführt wird
  • ein Entgelt vereinbart wurde
  • die Lieferung/ Leistung im Zusammenhang mit dem Unternehmen des Ausführenden steht.

Wichtig für eine schlussendliche Einteilung ist es hierbei, dass wirklich alle Punkte zutreffen müssen. Nur dann fällt die Umsatzsteuer an.

nicht steuerbare Umsaetze
Arten von Umsätzen

Übergang der Steuerschuldnerschaft

Der Übergang der Steuerschuldnerschaft ist unter anderem als Reverse-Charge-Verfahren bekannt. Vereinfacht ausgedrückt handelt es sich hierbei um eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bzw. des Abzugsverfahrens. Das Besondere: greift der Übergang der Steuerschuldnerschaft, muss der Kunde die Umsatzsteuer zahlen und nicht das ausführende Unternehmen. Dennoch wird natürlich lediglich die Nettosumme in Rechnung gestellt. Der Kunde ist hingegen verpflichtet, die Umsatzsteuer an sein Finanzamt zu zahlen. Weiterhin kann er, sofern er zur Vorsteuer berechtigt ist, den Betrag auch wieder geltend machen.

Einer der besonderen Vorteile des Übergangs der Steuerschuldnerschaft ist die Tatsache, dass ausländische Kunden nicht an das deutsche Finanzamt überweisen muss. Sowohl Umsatzsteuer als auch Vorsteuer regelt er mit den betreffenden Behörden in seinem Land. Mit Hilfe dieses Procederes kann unter anderem auch Betrug vorgebeugt werden.

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Innergemeinschaftliche Erwerbe können auf der Basis zweier verschiedener Szenarien vorliegen. So greifen die entsprechenden Regelungen beispielsweise dann, wenn:

  • Waren von einem EU-Land in ein anderes EU-Land geliefert werden
  • ein EU-Staat in ein zollfreies Gebiet liefert

Eine Auflistung der zollfreien Gebiete findet sich in § 1, Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes. Um hier eine genaue Einordnung treffen zu können, ist es wichtig zu wissen, wer der Leistungsempfänger ist, um welche Leistung es sich handelt und wo die Leistung erbracht wird. Grundlegend gilt beispielsweise, dass es sich um einen Unternehmer handeln muss, der den Gegenstand im Zuge des innergemeinschaftlichen Erwerbs für sein eigenes Unternehmen erwirbt oder eine juristische Person und kein Unternehmer ist bzw. der betreffende Gegenstand nicht für das Unternehmen erworben wird. Auch die Frage nach der Art des Gegenstandes ist hierbei interessant.

Im Zusammenhang mit dem Kauf von Fahrzeugen gilt zum Beispiel, dass jeder Käufer (auch Privatpersonen) den Gegenstand versteuern müssen. Auch die „Gegenseite“ zum Käufer ist natürlich wichtig. So muss das besagte Auto im vorliegenden Fall von einem Unternehmen verkauft werden. Dieses darf nicht in die Riege der Kleinunternehmer fallen. Ansonsten wäre er von der Umsatzsteuer befreit.

Manche Arten des innergemeinschaftlichen Erwerbs müssen jedoch nicht versteuert werden. Dies gilt beispielsweise im Zusammenhang mit den sogenannten Schwellenerwerbern. Hierbei handelt es sich um Unternehmer bzw. juristische Personen, die eine bestimmte Erwerbsschwelle nicht überschreiten. Auch das Verbringen eines Gegenstandes zwischen zwei EU Staaten gilt als innergemeinschaftlicher Erwerb, wenn ein Unternehmer dieses veranlasst und den betreffenden Gegenstand am Zielort dann selbst nutzt.

Lieferungen an Drittländer

Während im Zusammenhang mit Lieferungen aus der EU in die EU in der Regel das Reverse-Charge-Verfahren greift, gestaltet sich das Procedere bei Lieferungen an Drittländer oft schwieriger. Denn hier gibt es keine einheitliche rechtliche Grundlage. Vielmehr ist das jeweilige Vorgehen von den Gesetzen im jeweiligen Drittland abhängig. Oftmals kommt jedoch eine Regelung zur Anwendung, die sich nur leicht vom oben erwähnten Reverse Charge Verfahren unterscheidet. Klassisches Beispiel: die Schweiz. Auch hier zahlt der Leistungsempfänger für die Lieferungen bzw. Leistungen, die er aus dem Ausland erhalten hat. In einigen Fällen wird der Umsatz, wenn er beispielsweise von einem Unternehmen stammt, nicht erfasst. Dies gilt beispielsweise dann, wenn besagter Umsatz laut Gesetz des jeweiligen Drittlandes keinen Steuergegenstand darstellt bzw. das Steuersystem des Drittlandes nicht mit dem System in Deutschland verglichen werden kann.

Kostenlose Leistungen an Arbeitnehmer oder den Unternehmer

Grundsätzlich gilt, dass Umsatzsteuer immer dann berechnet wird, wenn ein steuerbarer Umsatz für sie die Grundlage bildet. Oder anders: für eine Leistung, die erbracht wird, wird entsprechend vom Kunden auch eine Gegenleistung erbracht. Sollte die besagte Gegenleistung nicht erbracht werden, kann es sein, dass dennoch ein steuerbarer Umsatz vorliegt. Genaue Regelungen hierzu finden sich in § 3, Absatz 1b und in § 3, Absatz 9a es Umsatzsteuergesetzes. Hierbei ist es nicht zwangsläufig wichtig, dass die betreffende Leistung im Zusammenhang mit einem unternehmensfremden Zweck steht bzw. im Vorfeld Vorsteuer abgezogen wurde. Dabei ist es nicht in jedem Fall Voraussetzung, dass eine Leistung für unternehmensfremde Zwecke ausgeführt wird oder zuvor ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte. Ein klassisches Beispiel für eine nicht steuerbare Leistung im Zusammenhang mit einer kostenlosen „Aufmerksamkeit“ sind Leistungen, bei denen, wie bei einer betrieblichen Veranstaltung, das unternehmerische Interesse im Fokus steht.

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