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BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz)

BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz)

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Die Wirtschaft hat sich in den letzten zwei bis drei Jahrzehnten stark verändert. Vor allem der immer weiter fortschreitenden Globalisierung müssen sich die Unternehmen anpassen und diverse Standards einhalten, um mit der Konkurrenz mithalten zu können. Dies ist vor allem für kleine und mittlere Unternehmen nicht immer einfach und vor allem die Rechnungslegung ein sich stetig wandelnder Prozess. Um es hier diesen Unternehmen einfacher zu machen, wurde bereits im Jahr 2009 das BilMog (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) auf den Weg gebracht und verabschiedet.

Was ist das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz?

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, kurz auch nur BilMoG genannt, ist ein Artikelgesetz, welches zur Reform des Bilanzrechts eingeführt wurde. BilMoG ist vor allem für kleine und mittlere Unternehmen ein Vorteil, denn durch die Reform wurde der Schwerpunkt auf die Kostensenkung und Deregulierung gelegt. Wenn du als Einzelkaufmann nur einen kleinen Geschäftsbetrieb unterhältst, bist du durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht befreit. Mit dem BilMoG wurde im Mai 2009 dafür gesorgt, dass es in Deutschland die bisher größte Reform im Bilanzrecht gab.

Hinweis!

Als Kaufmann unterliegst du jedoch der Buchführungspflicht und musst die gesamten Geschäftsvorfälle in deinem Unternehmen systematisch dokumentieren.

Was sind die Ziele des BilMoG?

Bereits zu Beginn des Jahres 2003 kündigten das BMF und das Bundesjustizministerium an, das deutsche Bilanzrecht weiterzuentwickeln und eine Reform auf den Weg zu bringen. Doch es dauerte bis ins Frühjahr 2009, bis dem Bundestag und dem Bundesrat ein Gesetzentwurf vorgelegt werden konnte und dort auch die finale Fassung verabschiedet. Mit Wirkung zum 29.05.2009 trat das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz dann in Kraft. Das BilMoG verfolgt folgende Ziele:

  • Zu den international geltenden Standards zur Rechnungslegung soll die Entwicklung vom Bilanzrechts des HGB zu einer vollwertigen und dauerhaften Alternative werden. Diese Alternative soll aber einfacher und kostengünstiger für Unternehmen sein.
  • Das BilMoG soll zu einer Deregulierung von handelsrechtlichen Buchführungspflichten und auch den Bilanzierungspflichten beitragen.
  • Es soll eine Umsetzung der Abänderungs- und Abschlussprüfrichtlinie der EU in das nationale Recht geben.
  • Die Aussagekraft des Jahresabschlusses im Bezug auf das Handelsrecht soll verbessert werden.
  • Das HGB-Bilanzrecht soll als Grundlage für eine Bemessung der Ausschüttung und für die Ermittlung der steuerlichen Gewinne erhalten bleiben.
BilMoG
Definition des BilMoG

Welche Neuerungen wurden bei BilMoG auf den Weg gebracht?

Die Neuerungen beim Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz kommen vor allem dir als kleinem oder mittlerem Unternehmer zugute. Die wesentlichen Neuerungen des BilMoG hier für dich im Überblick:

  • Die umgekehrte Maßgeblichkeit wird aufgehoben
  • Der Ansatz von passiven latenten Steuern wird zur Pflicht
  • Über die voraussichtliche Nutzungsdauer müssen Geschäftswert oder Firmenwert abgeschrieben werden
  • Für einen entgeltlich erworbenen Geschäftswert oder Firmenwert gibt es eine Aktivierungspflicht im Einzelabschluss
  • Du darfst nach der Reform selbstgeschaffene Vermögenswerte, die immateriell sind, beispielsweise Patente oder Know-how nach § 248 Abs. 2 aktivieren. Voraussetzung dafür ist aber nach § 255 Abs. 2a HGB, dass sich die Herstellungskosten dafür auf die Entwicklungsphase beziehen. Kannst du die Forschungs- und die Entwicklungsphase aber nicht sauber voneinander trennen, kannst du die Aktivierung nicht nutzen.

Welche Deregulierungsmaßnahmen wurden im BilMoG festgelegt?

Im Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz gibt es zwei wesentlichen Deregulierungsmaßnahmen, die von großer Bedeutung sind.

Befreiung von Bilanzierungs- und Buchführungspflichten

Dies ist eine sehr wichtige Deregulierungsmaßnahme. Sie sieht vor, dass Einzelkaufleute nach § 241a HGB n.F unter der Voraussetzung, dass in zwei nacheinander folgenden Jahren (Geschäftsjahren) die Umsatzerlöse eine Höhe 800.000 Euro nicht überschreiten. Überdies dürfen die Jahresüberschüsse nicht mehr als 80.000 Euro betragen, nicht mehr zu Buchführung verpflichtet sind. Außerdem entfällt die Pflicht einer Inventarerstellung, wie in §§ 240 f. HGB beschrieben, Überdies entfällt nach der Reform die Pflicht, einen Jahresabschluss erstellen zu müssen. Wichtig für dich als Gründer zu wissen ist, dass dies bei einer Neugründung gilt, Hier gilt zu beachten, dass diese Schwellenwerte nicht unterschritten werden. Dies gilt für den ersten Abschlussstichtag. Mit dieser Neuregelung ist das Ziel verbunden, nach § 141 AO eine Annäherung Richtung Schwellenwerte zu erreichen.

Anhebung der Schwellenwerte für Größenklassen

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz sieht eine Anhebung der Schwellenwerte vor. Diese Schwellenwerte entscheiden darüber, welche Informationspflichten dich als Unternehmer betreffen. Die Schwellenwerte für die Bilanzsumme wurden laut § 267 HGB n.F um einen Wert von 20 % angehoben. Für dich gilt damit, dass du Informationspflichten erfüllen musst, die mehr oder auch weniger Tragweite haben. Dies ist abhängig davon, ob es sich bei deinem Unternehmen um ein kleines, ein mittelgroßes oder um eine große Kapitalgesellschaft handelt. Hast du nur eine kleine Kapitalgesellschaft, dann musst du deinen Jahresabschluss nicht mehr wie vorher durch den Abschlussprüfer einer Prüfung unterziehen lassen. Deine Gewinn- und Verlustrechnung brauchst du nicht mehr offenzulegen, sondern nur noch deine Bilanz.

Änderungen in Bezug zu allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen

Als Bilanzierungsgrundsätze werden Richtlinien bezeichnet, die du bei der Erstellung von Jahresabschlüssen beachten musst. Nur zum Teil sind diese Grundsätze im HGB verankert, also in der nationalen Gesetzgebung. Die Bilanzierungsgrundsätze haben das Ziel, eine Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen sicherzustellen. Das BilMoG sieht folgende Änderungen vor.

Verankerung des Prinzips der wirtschaftlichen Zurechnung

Das Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung ist in § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB n.F konkret verankert. Vor allem beim Auseinanderfallen von wirtschaftlichem und rechtlichem Eigentum gewinnt es stark an Bedeutung. Dieser Grundsatz wurde schon vorher in den Sätzen 2 und 3 des § 246 Abs. 1 HGB a.F. verankert, doch wurde dies hier auf besondere Falle beschränkt.

Entgeltlich erworbener Firmenwert wird zum Vermögensgegenstand

Der entgeltlich erworbene Firmen- oder Geschäftswert wird durch § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB n.F. durch den Weg einer Fiktion aktivierungspflichtig. Er steigt auf zu einem zeitlich nutzbaren Vermögensgegenstand. Das bisher gültige Aktivierungswahlrecht entfällt hingegen. Das sogenannte Wertaufholungsverbot beruht auf der Überlegung, dass bei dir eintretende Wiederholungen von deinem Firmenwert oder deinem Geschäftswert nach einer Abschreibung stattfindet, die außergewöhnlich vorgenommen wurde. Sie muss aber auf der Geschäftstätigkeit deines Unternehmens beruhen.

Vermögensgegenstände und Schulden verrechnen

Dienen Vermögensgegenstände primär der Bedienung von Verbindlichkeiten aus Verpflichtungen zur Altersvorsorge oder anderen vergleichbaren langfristigen Verpflichtungen, schreibt § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB n.F. eine Verrechnung von Vermögensgegenständen mit Schulden vor. Du musst aber die Voraussetzung erfüllen, dass kein Gläubiger Zugriff auf diese Vermögensgegenstände hat.

Wichtig! Diese Voraussetzung gilt nicht für das Anlagevermögen, welches für dich zum Betreiben deines Unternehmens wichtig ist.

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

Zukünftig hast du die Möglichkeit, Vermögensgegenstände, die immaterielle und selbstgeschaffene sind, aus dem Anlagevermögen in der HGB-Bilanz zu aktivieren. Unter diesen Vermögensgegenständen verstehen sich beispielsweise Patente oder auch entsprechendes Know-how.

Wichtig! Diese Möglichkeit gilt aber nicht für beispielsweise Marken, Verlagsrechte, Drucktitel etc.

Umgekehrte Maßgeblichkeit wird aufgeboben

Durch die Aufhebung einer sogenannten umgekehrten Maßgeblichkeit dürfen nach der Reform vom BilMoG keine Sonderposten mehr passiviert werden, die einen Rücklageanteil aufweisen. Überdies darfst du auch keine steuerlich bedingten Abschreibungen vornehmen, welche dem Handelsrecht widersprechen.

Aufhebung von Ansatz- und Bewertungswahlrechten

Mit Ansatz- und Bewertungswahlrechten werden Rechte verstanden, die einem bilanzierenden Unternehmen eingeräumt werden, sich zwischen zwei oder mehreren Werten zu wählen.

Änderungen Beschreibung
Aufwandsrückstellungen Es gibt für dich kein Wahlrecht mehr für Aufwandsrückstellungen für Instandhaltungen, falls diese innerhalb von einem Geschäftsjahr nachgeholt wird. Dies ist in § 249 Abs. 1 Satz 3 HGB a.F. geregelt. Überdies wurde auch das Wahlrecht ws die Schaffung von Rückstellungen, die für sonstige Aufwendungen gedacht sind, aufgehoben. Dies ist in § 249 Abs. 2 HGB a.F. geregelt.
Abgrenzung von Verbrauchssteuern und Zöllen Es gibt kein Wahlrecht auf Abgrenzung von als Aufwand berücksichtigten Verbrauchssteuern oder Zölle mithilfe eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens. Dies gilt dann, wenn diese am Abschlussstichtag als auszuweisende Vermögensgegenstände innerhalb des Vorratsvermögens Geltung haben. Geregelt in § 250 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB a.F.
Umsatzsteuer-Abgrenzung Es entfällt das Wahlrecht bezüglich der Abgrenzung von  berücksichtigter Umsatzsteuer als Aufwand. Dies gilt für am Abschlussstichtag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen. Geregelt unter § 250 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB a.F.
Abschreibungen Entfallen ist nach der Reform auch das Wahlrecht, Abschreibungen die wegen künftiger Wertschwankungen anfallen, vorzunehmen (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB a.F.). Auch Abschreibungen in Abhängigkeit einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung sind nicht mehr möglich (§ 253 Abs. 4 HGB a.F.)
Bewertungsvereinfachungs-verfahren Nicht mehr möglich sind folgende Bewertungen:
  • Hifo-Verfahren (highest in – first out)
  • Lofo-Verfahren (lowest in – first out)

In § 256 Satz 1 HGB n.F. hat nur noch das Fifo- (»first in – first out«) sowie das sogenannte Lifo-Verfahren (»last in – first out«) Bestand.

Latente Steuern Vorher galt immer das Timing-Konzept, auch GuV-orientiertes Konzept genannt. Dies wurde durch das BilMoG vom international gebräuchlichen Tempory-Konzept, einem bilanzorientierten Konzept, abgelöst. Das bedeutet, dass sich die Steuerabgrenzung nicht mehr Differenzen orientiert, welche sich aus einer unterschiedlichen Periodisierung von Aufwendungen und Erträgen ergeben, die bei einer Ermittlung des handelsrechtlichen Jahresüberschusses im Verhältnis zur steuerlichen Gewinnermittlung als Ergebnis ermittelt werden. Vielmehr sind nun maßgeblich die Differenzen, welche aus der Berechnung der unterschiedlichen Wertansätze in der Steuer- und Handelsbilanz entstehen. Diese wirken nun und steuerbe- oder -entlastend.

Änderungen in Bezug auf die Bewertung

Auch hier gab es Änderungen nach der Reform. Das BilMoG sieht hier folgende Änderungen vor:

Bewertung von Finanzinstrumenten zum Marktwert

Diese Änderung beruht vor allem aus Erfahrungen aus der Finanzkrise. Finanzinstrumente wie beispielsweise Aktien, Fondanteile oder Schuldverschreibungen müssen von Banken und Kreditinstituten zum Bilanzstichtag mit dem Marktwert, dem sogenannten Fair value, bewertet werden.

Rückstellungen

Rückstellungen müssen von dir nach der Reform mit dem notwendigen Erfüllungsbetrag angesetzt werden. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB n.F. regelt dies. Konkret heißt das, dass bei der Rückstellungsbewertung alle künftigen Preis- und Kostensteigerungen zu beachten sind. Überdies müssen Rückstellungen nach § 253. Abs. 2 HGB n.F. abgezinst werden.

Währungsumrechnung

256a HGB n.F. regelt, dass die Umrechnung von auf ausländischen Währungen lautenden Vermögensgegenständen und auch Verbindlichkeiten mit dem sogenannten Devisenkassamittelkurs zu erfolgen hat. Dies ist grundsätzlich im Einklang mit der Währungsumrechnung, die in der Praxis bereits ein gängiges Verfahren ist.

Änderungen bei der Bilanzgliederung

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz hat auch zwei wesentliche Änderungen in der Gliederung der Bilanz mit sich gebracht. Dies betrifft sowohl die Aktivseite als auch die Passivseite.

  • Aktivseite: Auf der Aktivseite sind seit der Modernisierung unter A.I.1. „Selbstgeschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte“ ganz vorn auszuweisen. Dies ist in § 266 Abs. 2 HGB n.F. geregelt. Nach dem BilMoG ist es nun möglich, wie bereits oben beschrieben, selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände aus dem Anlagevermögen in der Höhe der Entwicklungskosten die entstanden sind, zu aktivieren.
  • Passivseite: Gibt es eigene erworbene Anteile, so ist der Nennbetrag dieser vom Posten „Gezeichnetes Kapital“ als Kapitalrückzahlung abzusetzen und zwar auf der Passivseite. Mit den frei verfügbaren Rücklagen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag und den Anschaffungskosten der eigenen Anteile zu verrechnen. Damit wurde durch das BilMoG eine neue Vorschrift geschaffen, welche die Erfassung in der Handelsbilanz von eigenen Anteilen betrifft.

Welche Vorteile bringt das BilMoG?

BilMoG bringt vor allem für dich als kleiner Unternehmer oder Unternehmer des Mittelstands einige Vorteile mit sich. Die Vorteile auf einen Blick leicht verständlich und übersichtlich.

  • mehr Transparenz und Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen
  • realistische Abbildung der Vermögens,- Finanz- und Ertragslage
  • Wahlrechte und Ermessensspielräume
  • Abkehr vom Vorsichtsprinzip
  • Verbesserung der Wettbewerbsposition
  • besseres Gesamtrating zur Finanzierung
  • Harmonisierung des internen/externen Controlling
  • Abkehr von der Einheitsbilanz

Fazit

Mit BilMoG wurde seit dem Jahr 1986 die umfangreichste Überarbeitung des HGB geschaffen. Durch diese Modernisierung konnte eine deutliche Annäherung an die IFRS erreicht werden. Per Gesetz wird aufgehoben, dass es ein Verbot von Entwicklungskosten gibt. Wahlrechte, die längst nicht mehr der Zeit entsprachen, wurden abgeschafft und für Rückstellungen konnte eine Grundlage für eine neue und vor allem realistische Bewertung gefunden werden. Noch immer bildet die Handelsbilanz die Grundlage für die steuerliche Ermittlung von Gewinnen. Durch die Vielzahl der Änderungen konnte eine Annäherung der Handelsbilanz an die Steuerbilanz erreicht werden.

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