Anschaffungskosten
Laut § 253 Abs. 1 HGB sind alle Vermögensgegenstände entweder zu den Anschaffungskosten zu buchen oder mit den Herstellungskosten anzusetzen.
Was sind Anschaffungskosten genau?
Alle Aufwendungen, die zum Erwerb eines Wirtschaftsgutes erbracht werden und die zudem notwendig sind, um ein Wirtschaftsgut in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, gelten als Aufwendungen. Allerdings werden nur die Kosten als Anschaffungskosten gewertet, die dem Erwerb des Wirtschaftsgutes unmittelbar hinzugerechnet werden können. So werden Gemeinkosten, wie beispielsweise der anteilige Arbeitslohn des Buchhalters nicht zu den Anschaffungskosten gerechnet.
Bei der Berechnung der Anschaffungskosten müssen allerdings die Anschaffungsnebenkosten mit einberechnet werden. Dazu gehören beispielsweise:
- Transportkosten
- Verpackung
- Grundbucheintrag
- Notar
- Zölle
- Aufwendungen für Ausstellungen
- Umrüstung oder Umbau des Wirtschaftsgutes.
Sollten nach der Anschaffung weitere Kosten anfallen, die im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsgut stehen, dann sind diese als nachträgliche Anschaffungskosten zu beachten. Bei den nachträglichen Anschaffungskosten handelt es sich beispielsweise um:
- Kauf von Zusatzeinrichtungen
- Nachträgliche Erschließungskosten bei Grundstücken.
Zudem ist auch eine nachträgliche Verminderung der Anschaffungskosten möglich. Diese kann beispielsweise aufgrund von Skonto, Rabatten oder sogar Minderungen aufgrund von Mängeln durchgeführt werden.
Die Anschaffungskosten ermitteln
Wie bereits erklärt, gehören zu den Anschaffungskosten alle Aufwendungen, die notwendig sind, damit der erworbene Gegenstand genutzt werden kann. Hier kann auch ganz einfach von dem Kaufpreis des Gegenstandes gesprochen werden – aber bei größeren Anschaffungen müssen eben auch die Preisnachlässe, die Anschaffungsnebenkosten und die nachträglichen Anschaffungskosten berücksichtigt werden. Folgendermaßen werden die endgültigen Anschaffungskosten ermittelt:
Ein Beispiel:
Wird ein neues Fahrzeug gekauft, dann ist der Verkaufspreis der Anschaffungspreis, der mit dem Verkäufer ausgehandelt wurde und dieser wird später auf der Rechnung erscheinen. Sollte nun beispielsweise ein Kratzer im Lack gefunden werden, dann gibt der Verkäufer einen Preisnachlass und dieser muss von dem Kaufpreis abgezogen werden, damit die tatsächlichen Anschaffungskosten ermittel werden können. Das selbe ist auch der Fall, wenn das Autohaus Skonto gewährt, da beispielsweise Bar gezahlt wird oder der Ausgleich der Rechnung sehr schnell erfolgt. Doch bevor es mit dem neuen Auto auf große Fahrt geht, muss es noch angemeldet werden. Hier werden dann die Zulassungskosten bezahlt und auch die Nummernschilder stellen eine Aufwendung dar und dabei handelt es sich dann um die Anschaffungsnebenkosten, die bei der Ermittlung der Anschaffungskosten zum Kaufpreis hinzugerechnet werden müssen. Wird dann später an dem Fahrzeug noch eine Anhängerkupplung angebaut oder nachträglich ein Navigationsgerät, dann handelt es sich dabei um die nachträglichen Anschaffungskosten, die den Anschaffungskosten erneut zugerechnet werden.
Wobei handelt es sich nicht um Anschaffungskosten?
Die Betriebskosten sind keine Anschaffungskosten und dabei handelt es sich um Aufwendungen, die gewährleisten, dass der angeschaffte Gegenstand stets betriebsbereit ist. In dem Beispiel mit dem Fahrzeug würde es sich dann um die Kosten für Treibstoff, Inspektionen, TÜV-Gebühren und die Wagenwäschen handeln – also Kosten die durch das Fahrzeug während des Betriebs verursacht werden. Auch Reparaturen gehören in der Regel nicht zu den Anschaffungskosten, solange diese ausschließlich der Werterhaltung des Reparierten Gegenstands dienen. Die Mehrwertsteuer stellt allerdings eine Besonderheit dar, denn sie gehört dann zu den Anschaffungskosten, wenn der Käufer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, wie beispielsweise Kleinunternehmer. Macht der Unternehmer beim Finanzamt allerdings die Vorsteuer geltend, dann stellt die Mehrwertsteuer einen durchlaufenden Posten dar und gehört somit nicht zu den Anschaffungskosten.
Die Anschaffungskosten aktivieren
Nach § 253 Abs. 1 HGB ist es notwendig, die Anschaffungskosten zu aktivieren. Um beim Beispiel mit dem Fahrzeug zu bleiben: Ganz egal ob dieses neu oder gebraucht ist, die Aktivierung ist vorzunehmen! Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, dürfen nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG, den Gewinn nicht mindern, wenn diese unangemessen sind. Ob wie in dem Beispiel, die Anschaffungskosten des Fahrzeugs als angemessen gelten, das richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls (BFH, Urteil v. 08.10.1987; BFH, Urteil vom 26.01.1988). Sollte der Fall eintreten, dass die Anschaffungskosten unangemessen sind, das heißt, dass diese zu hoch sind oder bei die Anschaffung eines ganz bestimmten Fahrzeugs zum größten Teil aus privaten Interesse geschah, dann sind in diesem Zusammenhang nur die angemessenen Anschaffungskosten bei der jährlichen Abschreibung zu berücksichtigen. Der unangemessene Teil der AfA ist dem Gewinn außerbilanziell dazu zuzählen.