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Unlauterer Wettbewerb

Unlauterer Wettbewerb

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Unter unlauterem Wettbewerb sind alle Aktivitäten zu verstehen, den guten Sitten widersprechen und schlichtweg unfair und daher verboten sind. Alles was du über unlauteren Wettbewerb, seine Formen und auch die Konsequenzen wissen musst, fassen wir in diesem Beitrag für dich zusammen.

Definition – Unlauterer Wettbewerb

Wettbewerb zwischen Unternehmen ist die Grundlage jeder funktionierenden Volkswirtschaft und eine marktwirtschaftliche Basis. Damit dieser Wettkampf zwischen den Unternehmen gerecht abläuft, gibt es bestimmte Regeln. Diese definieren, welche Verhaltensweisen selbst zwischen Konkurrenten gesetzlich verboten sind. So soll im Gesetz des unlauteren Wettbewerbs, kurz UWG, sichergestellt werden, dass sich alle Marktteilnehmer fair verhalten.
Was genau ist unlauterer Wettbewerb? Unlauterer Wettbewerb ist so zu definieren, dass es sich dabei um alle Aktivitäten handelt, die gegen die guten Sitten verstoßen und somit nicht dem entsprechen, wie sich ein verständiger und gerecht denkender Gewerbetreibender verhalten würde.

Unlauterer Wettbewerb

Unlauterer Wettbewerb im Gesetz

Wie erwähnt gibt es für die gesamte Thematik ein eigenes Gesetz, das UWG (Rechtsmaterie: Wettbewerbsrecht). Besonders relevant ist, dass hier festgelegt ist, welche Verhaltensweisen gegen die guten Sitten verstoßen.
Dazu zählen laut §4 UWG beispielsweise:

  • Aggressive Verkaufsmethoden
  • Verwertung fremder Leistungsergebnisse
  • Anschwärzen von Mitbewerbern
  • Nachahmung
  • Verleiten zum Vertragsbruch
  • Vergleichende Werbung (siehe §6 UWG)
  • Irreführende und unwahre Angaben auf der Ware

Abgesehen dieser genannten Punkte, die immer wieder anzutreffen sind, sind noch weitere Punkte im Gesetz aufgelistet. Dazu zählen beispielsweise auch recht allgemeine Formulierungen, wie die Behinderung des Absatzes des Mitbewerbers oder die geschäftliche Verleumdung, sowie auch die systematische Abwerbung von Arbeitskräften.

Formen des unlauteren Wettbewerbs

Du siehst also schon, dass der Begriff „unlauter“ durchaus weit gefasst ist und vor allem Interpretationsspielraum lässt. Während manche Dinge augenscheinlich wie selbstverständlich wirken, etwa, Bestechung oder die unzumutbare Belästigung von potentiellen Kundinnen und Kunden, gibt es auch andere kritische Punkte.
Das systematische Abwerben von Personen kann gerade in Unternehmen, die in wissensgetriebenen Branchen tätig sind, besonders bedeutend sein.
Nachahmung hingegen ist quer über alle Branchen hinweg denkbar. Es ist ein ebenso relevantes Problem für all jene, die womöglich ein spezielles Produkt in harter, langer Arbeit entwickelt haben und dann mit Trittbrettfahrern zu kämpfen haben. In genau diesen Situationen greift das UWG regulierend ein, um sicherzustellen, dass zwar Wettbewerb besteht, dieser aber eben auch gerecht ist. Auch Dumping ist gesetzlich verboten.
In eine ähnliche Kerbe schlägt auch die vergleichende Werbung. So ist es vereinfacht gesagt nicht erlaubt, das eigene Produkt in der Werbung unmittelbar mit Konkurrenzprodukten gegenüberzustellen – und dann vielleicht auch noch unvollständige Angaben über die Produkte zu vermitteln, um sicherzustellen, dass das eigene Produkt im besseren Licht erstrahlt.
Bei der Thematik der unzumutbaren Belästigung von Verbraucherinnen und Verbrauchern greift neuerdings zusätzlich auch die Datenschutzgrundverordnung regulierend ein.

Gesetzliche Situation – Fazit

Die gesetzliche Situation lässt sich einfach ausgedrückt wie folgt zusammenfassen: Als Unternehmerin oder Unternehmer sollst du eigenständige Produkte entwickeln und dich bei der Vermarktung gegenüber allen – deiner Zielgruppe und ebenso deinen Konkurrenten – fair verhalten. Viele der im Gesetz beschriebenen Verhaltensweisen sind schlichtweg Hausverstand. Gerade junge Unternehmen möchten oftmals gern intensives und auch aggressives Marketing betreiben, um sich rasch zu etablieren. Das ist nachvollziehbar, muss aber stets den rechtlichen Rahmenbedingungen gerecht werden.

Unlauterer Wettbewerb – Ansprüche und Strafen

Wer von unlauterem Wettwerb betroffen ist, kann direkt dagegen vorgehen. Das ist einerseits dahingehend möglich, dass du das sich falsch verhaltende Unternehmen zur Unterlassung zwingen kannst und andererseits kannst du gegebenenfalls auch entsprechende Schadensersatzansprüche geltend machen. Damit einher gehen auch Beseitigungsansprüche, was vereinfacht ausgedrückt bedeutet, dass nicht nur keine unlauteren Aktivitäten mehr gesetzt werden dürfen, sondern auch bereits bestehende bestmöglich beseitigt werden müssen. Dies ist etwa der Fall, wenn wir an das zuvor genannte Beispiel der vergleichenden Werbung denken.

Abseits davon gibt es auch noch Auskunftsrechte und gegebenenfalls sogar Gewinnabschöpfungsansprüche. Diese Abschöpfungsansprüche haben in der Praxis vergleichsweise geringe Relevanz. Im Extremfall wäre es jedoch denkbar, dass durch unlautere Maßnahmen erwirtschaftete Gewinne – wie es der Name vermuten lässt – vollständig abgeschöpft werden können, um wieder die gerechte Situation am Markt abzubilden.

Wenn du als Unternehmerin oder Unternehmer betroffen bist, so kannst du die Ansprüche direkt geltend machen. Wenn du derartige Vorwürfe vorbringen möchtest, muss du diese selbstverständlich auch beweisen können. Es darf nicht der Fall sein, dass du andere Mitbewerber nur durch Anschuldigungen in juristischen Prozeduren verstricken willst. Du benötigst klare Nachweise dazu, wieso du Schaden erlitten hast und wie genau gegen das Gesetz verstoßen wurde.
Bevor du juristisch vorgehst, solltest du also die Verhaltensweisen und auch die daraus resultierenden Folgen genau dokumentieren, um deine Anschuldigungen entsprechend untermauern zu können.
Wer als Kundin oder Kunde betroffen ist, kann sich an Verbraucherzentralen wenden. Diese können Ansprüche dann auch gesammelt geltend machen, sodass etwa nicht eine einzelne Privatperson gegen einen Konzern vorgehen muss.

Unlauteren Wettbewerb melden – Anlaufstelle

Die Anlaufstelle Nummer eins für Privatpersonen sind die Verbraucherzentralen. Diese sammelt alle Fälle und setzt entsprechende Maßnahmen, um Unternehmen zurecht zu weisen. Der große Vorteil für Konsumentinnen und Konsumenten liegt darin, sich selbst praktisch um nichts kümmern zu müssen.
Wer eine Beschwerde bei der Wettbewerbszentrale einbringt, sollte darauf achten, dass diese nicht anonym bearbeitet werden können. Außerdem ist die Schriftform zu empfehlen. Auch hier wird darauf hingewiesen, dass die Anschuldigungen nachgewiesen werden müssen. Dementsprechend gilt, dass du deine Beschwerde so fundiert wie nur möglich mit belegbaren Fakten untermauern musst.

Wenn du als Unternehmerin oder Unternehmer von unlauterem Wettbewerb betroffen bist, kannst du selbstverständlich auch vor einer Meldung einmal das direkte Gespräch mit deinen Konkurrenten suchen, die sich deiner Ansicht nach nicht korrekt verhalten. Du kannst sie auf die gesetzliche Lage hinweisen und klarstellen, welche Aktivitäten du nicht tolerieren wirst und welche Konsequenzen es hat, wenn das Verhalten nicht entsprechend angepasst wird. Fruchtet dieser Zugang nicht, so steht dir immer noch der juristische Weg offen, um deine Rechte durchzusetzen und dein Unternehmen zu schützen.

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