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Salvatorische Klausel

Salvatorische Klausel

Du kennst das sicher: Ein Vertrag ist fast wie ein selbstgebautes Haus. Jeder Paragraf ist ein Baustein. Was aber, wenn einer dieser Bausteine ins Wanken gerät und einzelne Bestimmungen des Vertrags seine Wirksamkeit verlieren? Hier kommt die salvatorische Klausel ins Spiel. Dieses kleine, aber feine juristische Werkzeug sorgt dafür, dass dein Vertrag gültig bleibt, auch wenn einzelne Formulierungen nicht länger wirksam sind. Wie genau diese Klausel aussieht, schauen wir uns nun im Detail an.

Salvatorische Klausel: Definition

Die Salvatorische Klausel hat ihren Ursprung im lateinischen Wort "salvatorius", was "erhaltend und bewahrend" bedeutet. Diese Klausel in Verträgen sorgt dafür, dass der gesamte Vertrag gültig bleibt, selbst wenn bestimmte Teile davon unwirksam sein sollten.

§ 139 BGB als Grundlage

Stell dir vor, du hast einen Vertrag, und plötzlich ist eine der Vereinbarungen nicht mehr gültig. Ohne salvatorische Klausel verliert dein gesamter Vertrag mit allen übrigen Bestimmungen nun seine Wirksamkeit.

Konkret heißt es in § 139 BGB: "Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde."

Durch die Formulierung und das Einsetzen der Salvatorischen Klausel behalten Verträge auch dann ihre Gültigkeit, wenn einige Klauseln unwirksam wären.

Daher findet sich in vielen Verträgen am Ende (oft in den Schlussbestimmungen) eine salvatorische Klausel.

Bei welchen Verträgen eine salvatorische Klausel oft genutzt wird

Bei Standardverträgen brauchst du meist keine salvatorische Klausel. Aber wenn du einen individuellen Vertrag aufsetzt, ist es eine gute Idee, diese Klausel einzubauen, um die Gültigkeit des gesamten Vertrags zu schützen. Salvatorische Klauseln findest du zum Beispiel in:

Formulierungen für die salvatorische Klausel

Jetzt fragst du dich, wie so eine Klausel aussieht? Im Netz gibt es so einige Formulierungen. Dabei solltest du immer darauf achten, dass diese auch zu deinem konkreten Fall passen und korrekt formuliert sind. Denn nur dann hat sie auch Gültigkeit. Im Zweifelsfall besprichst du dich hier daher am besten mit einem Anwalt.

Gemeinsam mit einem Rechtsexperten haben wir aber mal drei Formulierungen* für dich vorbereitet, dich sich vor allem in der Länge unterscheiden. Du kannst diese sowohl für Arbeitsverträge als auch für Gesellschafterverträge, o.ä. nutzen.

Beispielformulierung #1

“Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sind oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages nicht. Die
Parteien sind verpflichtet, anstelle der etwa unwirksamen Bestimmung eine solche zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Gleiches gilt für etwaige Lücken.”

Beispielformulierung #2

“Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahekommt.
Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und vereinbart worden wären, wenn die Vertragsparteien die Lückenhaftigkeit bedacht hätten.”

Beispielformulierung #3

“Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder nichtig sind oder werden oder sich als nicht durchführbar erweisen, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die betreffende Bestimmung wird so ergänzt oder ersetzt, dass der ursprünglich gewollte wirtschaftliche und rechtliche Zweck erreicht wird. Für den Fall, dass diese Vereinbarung Lücken enthält oder dass sich bei der Anwendung dieser Vereinbarung nicht geregelte, aber regelungsbedürftige Umstände heraus stellen, werden die Parteien zur Ausfüllung der Lücke oder zur Regelung des Umstands eine angemessene und rechtlich zulässige Bestimmung akzeptieren, die dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie bei Unterzeichnung dieser Vereinbarung die Lücke erkannt oder den regelungsbedürftigen Umstand vorhergesehen hätten. Bis zu einer solchen ergänzenden Vereinbarung sind die Parteien verpflichtet, sich so zu verhalten, als sei eine solche Erklärung bereits in Kraft.”

Gut zu wissen: Beider Formulierung muss nicht zwischen Arbeitsvertrag und Gesellschaftsvertrag unterschieden werden, da es in beiden Situation um

  • (i) die Ausfüllung von Vertragslücken geht, die aufgrund von anfänglicher oder nachträgliche Unwirksamkeit/Nichtigkeit oder Nichtbedenken entstanden sind und die
  • (ii) Aufrechterhaltung des Vertrags im übrigen.

Salvatorische Klausel bei AGB

Bei allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) raten viele Anwälte mittlerweile von der salvatorischen Klausel ab. Der Grund ist folgender: Es gilt der Grundsatz des Verbotes geltungserhaltender Reduktion. Dass bedeutet, dass bei Lücken in den AGB – egal aus welchem Grund – eben keine Regelungen zu vereinbaren sind und im Zweifel die betroffene Passage oder aber die gesamten AGB insgesamt unwirksam sind und allein die gesetzliche Lage gilt. Das haben sowohl der BGH als auch der EuGH in Urteilen so bestätigt.

Fazit

Die salvatorische Klausel bewahrt die Gültigkeit eines gesamten Vertrages, selbst wenn einzelne Bestandteile unwirksam werden. Sie basiert auf § 139 BGB und ist besonders in individuellen Verträgen relevant. Ihre korrekte Formulierung ist entscheidend, um den ursprünglichen Vertragszweck zu erhalten und mögliche Lücken zu füllen.

*Disclaimer:
Die Formulierungsbeispiele wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Es wird jedoch keine Garantie für deren Vollständigkeit gewährleistet. Die bereitgestellten Informationen dienen lediglich als allgemeine Orientierung und können eine spezifische Rechtsberatung nicht ersetzen. Sie sind als unverbindlich zu betrachten und stellen keinen Bestandteil eines vertraglichen Rechtsberatungsverhältnisses dar. Entsprechend wird hierfür keine Haftung übernommen.

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