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§ 4 UStG

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Ärgerst du dich als Unternehmer auch über die vielen Steuern, welche du regelmäßig entrichten musst? Vor allem die Umsatzsteuer macht einen großen Teil davon aus. Immerhin ist sie in Deutschland die Steuer, welchen den größten Anteil am Steueraufkommen ausmacht. Aber es gibt bestimmte Gründe unter denen der Gesetzgeber dir ermöglicht, dich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen. Alles rund um die Umsatzsteuerbefreiung ist in § 4 UStG festgelegt.

Definition § 4 UStG

In § 4 UStG werden bestimmte steuerbare Umsätze von der Umsatzsteuer freigestellt. Es gibt einige dieser Steuerbefreiungen aus § 4 UStG, die auch im Alltag bekannt sind. Beispielsweise wird geregelt, dass ärztliche Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind, genauso wie die eine Wohnungsmiete keine Umsatzsteuer enthält. Mit § 4 UStG versucht der Gesetzgeber, einer bestimmten Lebenswirklichkeit gerecht zu werden. Die Umsatzsteuerbefreiung ist in erster Linie dazu gedacht, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Überdies gibt es diesen Paragrafen auch mit dem Hintergrund von sozialen und kulturellen Gründen.

Was ist die Umsatzsteuerbefreiung?

Jeder der unternehmerisch tätig ist, muss in diesem Land Umsatzsteuer bezahlen. So lautet die Regel. Allerdings erlaubt diese Regelung auch ein paar Ausnahmen und mit die wichtigste Ausnahme ist die Umsatzsteuerbefreiung. Welche Tatbestände für eine Befreiung von der Umsatzsteuer infrage kommen, wird in § 4 UStG geregelt. Allerdings solltest du wissen, dass dieser Paragraf sehr umfangreich ist. In § 4 UStG sind nicht weniger als 28 einzelne Tatbestände für eine Umsatzsteuerbefreiung beschrieben. Diese 28 Tatbestände gliedern sich überdies noch in eine Vielzahl von sogenannten Untertatbeständen auf. Für Kleinunternehmer gibt es noch eine weitere Regelung für die Umsatzsteuerbefreiung. Diese ist allerdings genau in § 19 UStG beschrieben.

Eine Prüfung für die Umsatzsteuerbefreiung findest du in folgenden Paragrafen.

Was ist die Regel bei der Umsatzsteuer?

Die Regel bei der Umsatzsteuer besagt, dass jede unternehmerische Lieferung oder Leistung der Umsatzsteuer unterliegt. Stellt ein Unternehmen eine Rechnung aus oder kassiert für seine Leistungen Geld, muss es die Umsatzsteuer aufschlagen und diese an das Finanzamt abführen. Im normalen Fall beträgt die Umsatzsteuer 19 Prozent.

Überdies gibt es noch einen ermäßigten Steuersatz, der bei 7 Prozent liegt. Wann dieser angewendet werden muss bzw. darf, wird in § 12 Abs. 2 UStG genau beschrieben. Im Rahmen dieser Steuerpflicht bekommst du als Unternehmer für bestimmte Einkäufe und die an andere Unternehmen gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerstattet.

Hinweis

Das kennst du sicher aus dem Vorgang mit der Umsatzsteuervoranmeldung. Diese machst du einmal im Monat oder einmal im Vierteljahr. Dann wird die eingenommene Umsatzsteuer mit der gezahlten Vorsteuer verrechnet. Dies kann für dich zu einer Nachzahlung oder zu einer Steuererstattung führen. Bei der Umsatzsteuer wird nur dein geschaffener Mehrwert versteuert. Aus diesem Grund wird die Umsatzsteuer sehr oft auch als Mehrwertsteuer bezeichnet.

Für wen gilt § 4 UStG?

Vom Grundsatz her sind alle entgeltlichen Lieferungen und Leistungen von einem Unternehmen der Umsatzsteuerpflicht unterlegen. Dies beschreibt § 1 Abs. 1 UStG. Gültigkeit hat diese Regelung auf bei Freiberuflern. Auch ihre Tätigkeit wird betreffend der Umsatzsteuer genauso behandelt, wie dies bei einer gewerblichen Tätigkeit der Fall ist. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um Dienstleistungen oder Warenleistungen handelt. Als Freiberufler bist du, unabhängig davon, ob du ein Gewerbe angemeldet hast oder nicht, ein Unternehmer. Als Einzelunternehmer gilt deshalb für dich grundsätzlich auch die Umsatzsteuerpflicht. Es ist hier aber entscheidend, ob du mit deiner freiberuflichen Tätigkeit einen dauerhaften und langfristigen Gewinn erzielst.

Es gibt aber bestimmte Umsätze, die von dieser Regelung nicht betroffen sind und als umsatzsteuerfrei gelten. Berufe im medizinischen Bereich wie Zahnärzte, Ärzte, Heilpraktiker oder Krankengymnasten gelten grundsätzlich als umsatzsteuerfrei. Es gibt aber auch andere freie Berufe, die nicht von der Umsatzsteuerbefreiung betroffen sind. Zu diesen Berufen gehören beispielsweise Wirtschaftsprüfer, Architekten oder Steuerberater. Wer und welche Berufsgruppen die Umsatzsteuerbefreiung im Sinne des § 4 UStG in Anspruch nehmen können, ist in diesem Paragraphen genau beschrieben.

Bedeutung von § 4 UStG für Kleinunternehmer

Liegen bestimmte Bedingungen vor, kannst du dich als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer nach § 19 UStG befreien lassen. In diesem Fall fällst du unter die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Dazu müssen wie gesagt, einige Voraussetzungen erfüllt sein. Wird dir die Umsatzsteuerbefreiung gewährt, so ist diese für fünf Jahre bindend. Hier nachfolgend die Voraussetzungen, welche du erfüllen musst.

  • Anmeldung einer Selbstständigkeit als Unternehmer
  • im aktuellen Kalenderjahr darf dein Umsatz nicht höher als 22.000 Euro betragen
  • im folgenden Kalenderjahr darf der Umsatz von dir 50.000 Euro nicht übersteigen
Kleinunternehmerregelung Grenzen
Voraussetzungen und Grenzen bei der Kleinunternehmerregelung
Wichtig!

Erzielst du in einem Kalenderjahr mehr als 22.000 Euro, im nachfolgenden Jahr aber weniger als 50.000 Euro, dann wird vom Finanzamt realistisch eingeschätzt, dass sich dies in den Folgejahren so fortsetzt. In der Regel bedeutet dies, dass dir die Umsatzsteuerbefreiung aberkannt wird und du im folgenden Jahr Umsatzsteuer einziehen und diese auch abführen musst. Liegt trotz Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Folgejahr dein Umsatz über 50.000 Euro, musst du auf all deine Rechnungen des Jahres die Umsatzsteuer abführen. Dies gilt rückwirkend und das solltest du zwingend vermeiden.

Steuerbefreiung nach § 4 UStG

Es gibt durchaus Leistungen, welche zwar steuerbar sind, aber nicht zwingend steuerpflichtig sind. Dies trifft zu, wenn es eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 UStG (für Leistungen), im Sinne des § 4b UStG (für innergemeinschaftlichen Erwerb oder § 5 UStG (für Einfuhren) gibt. Die größte Bedeutung haben dabei die Umsatzsteuerbefreiungen für Leistungen, die wie genannt in § 4 UStG beschrieben sind.

Diese Steuerbefreiungen teilen sich in zwei unterschiedliche Arten auf.

  • Steuerbefreiungen, welche den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (echte Steuerbefreiungen)
  • Steuerbefreiungen, welchen den Vorsteuerabzug ausschließen (unechte Steuerbefreiungen)

Echte Steuerbefreiungen

Die wichtigsten echten Umsatzsteuerbefreiungen für dich sind:

  • Ausfuhrlieferungen (Lieferungen die grenzüberschreitend in ein Land außerhalb der EU gehen
  • Ausfuhrlieferungen, welche grenzüberschreitend in ein anderes Land innerhalb der EU gehen
  • Transportleistungen aus oder in Länder, welche nicht der EU angehören
  • Alle Leistungen, welche der Steuerlagerregelung entsprechen (dazu gehören Einlagerungen, Auslagerungen oder Folgeumsätze)
  • Lieferungen nach § 4b UStG vor der Einfuhr
  • Vermittlung von Ausfuhren und den damit verbundenen sonstigen Leistungen
  • Lieferungen für die Luftfahrt und die Seeschifffahrt
  • bestimmte Finanzumsätze

Für diese aufgezählten Umsätze gilt, dass diese zulässig für den Vorsteuerabzug sind.

Unechte Steuerbefreiungen

Von den unechten Steuerbefreiungen siehst du nachfolgend die wichtigsten auf einen Blick.

  • Verkauf von Grundstücken
  • bestimmte Umsätze die aus einem Glücksspiel stammen
  • Umsätze aus Versicherungen
  • Umsätze aus der Verpachtung oder Vermietung von Grundstücken
  • Leistungen aus einer Wohnungseigentümergemeinschaft
  • Behandlungen in der Humanmedizin
  • Umsätze von gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, Sozialhilfe oder Trägern der Kriegsopfervorsorge und Kriegsopferfürsorge
  • medizinische Dienste
  • Pflege- und Betreuungsleistungen
  • Umsätze aus dem Bereich Schule und Bildung

Alle diese Umsatzarten sind grundsätzlich vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Vor- und Nachteile der Umsatzsteuerbefreiung

Bist du als Kleinunternehmer tätig, dann kann es durchaus sein, dass dir die Umsatzsteuerbefreiung nicht nur Vorteile bringt. Eine derartige Befreiung kann in gewissen Fällen auch nachteilig sein.

Vorteile Umsatzsteuerbefreiung Nachteile Umsatzsteuerbefreiung
In den Rechnungen musst du keine Umsatzsteuer berechnen und ausweisen. Gegenüber einem Konkurrenten mit Umsatzsteuerpflicht hast du somit einen Wettbewerbsvorteil, weil deine Preise ohne MwSt. günstiger sind. Gegenüber deinen Kunden musst du dich als Kleinunternehmer outen. In der Rechnung musst du auf die Kleinunternehmerregelung hinweisen.
Du kannst dir die fortlaufenden Umsatzsteuervoranmeldungen sparen und hast deutlich weniger bürokratischen Aufwand. Du kannst als Kleinunternehmer keine Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen.
Auf einen Steuerberater kannst du in der Regel verzichten. Bei einem umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer besteht Vorsteuerabzugsberechtigung. Diese kann ein Kunde auf deinen Rechnungen dann jedoch nicht geltend machen, da keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist.

Wann ist die Umsatzsteuerbefreiung zu empfehlen?

Es kommt ganz darauf an, um welche Art von Unternehmen es sich handelt. Es kann sinnvoll sein, auf die Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten. Dies ist allerdings für Kleinunternehmer nur möglich hinsichtlich einiger von der Steuer befreiten Umsätze nach § 4 UStG und im Fall der Optionsmöglichkeiten, welche in § 9 UStG beschrieben werden.

Eine Umsatzsteuerbefreiung bereitet weniger Verwaltungsaufwand und ist bei folgenden Punkten zu empfehlen.

  • Deine Kunden sind in überwiegendem Maße nur Privatverbraucher.
  • Für deine Tätigkeit sind nur wenige Investitionen und Beschaffungen notwendig und du musst nur geringe Vorsteuern entrichten.

Du hast durch den fehlenden Aufschlag der Umsatzsteuer den Vorteil, dass du für deine privaten Kunden eine kostengünstigere Preisgestaltung anbieten kannst. Ist ein Kunde ein Geschäftskunde mit Umsatzsteuerpflicht, entfällt dieser Vorteil.

Rechnungsstellung bei der Kleinunternehmerregelung

Wenn du als Kleinunternehmer die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nimmst, darfst du auf deinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Überdies musst du jeden Kunden auf der Rechnung auf die Umsatzsteuerbefreiung hinweisen. Die Rechnung sollte von dir mit folgendem Vermerk versehen werden: „Der ausgewiesene Betrag enthält nach § 19 UStG keine Umsatzsteuer.“

Tipp!

Nutze ein intuitives Rechnungsprogramm für Kleinunternehmer für das Erstellen deiner Rechnungen. Du kannst auswählen, ob du Kleinunternehmer bist und hast somit keine Umsatzsteuer, dafür aber den Hinweis automatisch auf der Rechnung.

Umsatzsteuerbefreiung beantragen

Im Falle einer Umsatzsteuerbefreiung durch die Kleinunternehmerregelung, als auch bei den Umsätzen nach § 4 UStG brauchst du keinen speziellen Antrag stellen. Dies liegt daran, dass ja dies bereits gesetzlich in diesem Paragrafen geregelt ist. Es ist aber trotzdem möglich, dass von dir bestimmte Bescheinigungen oder Mitteilungen gewünscht werden. Wichtig ist, dass du bereits bei der Anmeldung von deinem Unternehmen im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung deinen Umsatz angibst, welchen du voraussichtlich erzielst.

Fazit

Grundsätzlich hängt die Befreiung von der Umsatzsteuer und die Anwendung der Kleinunternehmerregelung von mehreren Faktoren ab. Wichtig ist beispielsweise, welche Kundengruppe du hast. Weiter ist wichtig, ob deine eigenen Betriebsausgaben einen Vorsteuerabzug enthalten. Bevor sich für die Anwendung oder den Verzicht entschieden wird, solltest du deshalb einen Steuerberater fragen. Doch als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer gibt es bei der Umsatzsteuerpflicht bestimmte Ausnahmen. Dies sind insgesamt 28 Tatbestände, bei denen eine Umsatzsteuerbefreiung vorliegen. Diese sind alle in § 4 UStG geregelt und definiert.

Kurz zusammengefasst: Häufig gestellte Fragen zu § 4 UStG

Wann bist du von der Umsatzsteuer befreit?

Du bist von der Umsatzsteuer befreit, wenn du die Umsatzgrenzen in der Kleinunternehmerregelung nicht überschreitest. Überdies besteht die Befreiung auch bei bestimmten Tatbeständen, welche in § 4 UStG geregelt sind.

Auf was Umsatzsteuer?

Als Unternehmer bist du verpflichtet, auf alle deine Waren und Dienstleistungen eine Steuer aufzuschlagen. Diese Steuer muss von dir an das Finanzamt abgeführt werden. Unter § 4 UStG gibt es allerdings Ausnahmen, die bei bestimmten Voraussetzungen eine Umsatzsteuerbefreiung ermöglichen.

Wer muss die Mehrwertsteuer zahlen?

An deine Lieferanten musst du die Mehrwertsteuer bezahlen. Das System der Mehrwertsteuer allerdings regelt, dass du diese bezahlte Mehrwertsteuer die von deinem Kunden bezahlt wurde wieder abziehen kannst. Dies nennt sich Vorsteuerabzug.

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