Körperschaftssteuer
Wenn du ein Unternehmen gründest oder führst, ist es hilfreich, sich mit der Körperschaftsteuer vertraut zu machen. Diese Steuer betrifft in der Regel alle juristischen Personen wie GmbHs, AGs und Vereine. Falls du nämlich davon betroffen bist und nicht weißt, wann und wie diese Steuer anfällt, k ann das zu unerwarteten Nachzahlungen oder finanziellen Nachteilen führen. Aber was genau ist die Körperschaftsteuer, warum ist sie wichtig für dein Unternehmen, und wie hoch ist eigentlich der Steuersatz?
In diesem Artikel erfährst du, was die Körperschaftsteuer ist, wer sie zu zahlen hat und wie du sie berechnest. Darüber hinaus haben wir dir noch relevante Aspekte zur Körperschaftsteuererklärung zusammengestellt.
Was ist die Körperschaftsteuer?
Die Körperschaftsteuer, KSt abgekürzt, ist eine Steuer auf das Einkommen von juristischen Personen, wie zum Beispiel Kapitalgesellschaften, Stiftungen und Vereinen. Du kannst sie in etwa mit der Einkommensteuer vergleichen, die natürliche Personen wie Einzelunternehmer, Personengesellschaften oder Arbeitnehmer zahlen. Je nach deiner gewählten Rechtsform kann es also sein, dass du auf deine erzielten Gewinne Körperschaftsteuer bezahlen musst. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet das Körperschaftsteuergesetz (KStG).
Der Steuersatz beträgt in Deutschland aktuell 15 Prozent. Allerdings wird noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Körperschaftsteuer fällig, sodass die Steuerbelastung genau genommen bei 15,825 Prozent liegt. Die Körperschaftsteuer ist jedoch fest und ändert sich nicht je nach Höhe deines Einkommens (keine Progression).
Da sie auf der Unternehmensebene ansetzt, wie die Gewerbesteuer, gilt sie als Unternehmenssteuer. Gleichzeitig bezeichnet man die Körperschaftsteuer auch als Gemeinschaftsteuer, da Unternehmen darüber ihren Beitrag zum Gemeinwohl leisten und die Einnahmen zu gleichen Teilen an den Bund und die Länder gehen.
Wer muss Körperschaftsteuer zahlen?
Generell sind nach § 1 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz alle juristischen Personen unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Deutschland haben. Unter die juristischen Personen fallen die folgenden Rechtsformen:
- Kapitalgesellschaften wie eine GmbH, AG, UG oder KGaA
- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften einschließlich einer Europäischen Genossenschaften
- Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit
- Sonstige juristische Personen des privaten Rechts
- Nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Deine Pflicht zur Zahlung der Körperschaftsteuer endet, wenn du dein Unternehmen liquidierst (auflöst). Das heißt, du stellst deine Geschäftstätigkeit ein und verteilst das vorhandene Vermögen an die Gesellschafter und berechtigten Personen. Verlegst du dein Unternehmen jedoch nur ins Ausland, kann nach wie vor die beschränkte Steuerpflicht greifen.
Hinweis: Wenn du eine Kapitalgesellschaft gründest, kann diese schon vor der Eintragung ins Handelsregister der Körperschaftsteuer unterliegen. Ab der Beurkundung durch einen Notar tritt dein Unternehmen erstmals im Wirtschaftsleben auf und wird dann als sogenannte “Vorgesellschaft” geführt. Erst mit der Eintragung ins Handelsregister wird daraus eine “eingetragene Kapitalgesellschaft”. Da beide Formen als identisch betrachtet werden, beginnt die Steuerpflicht bereits mit der notariellen Beurkundung.
Beschränkte Steuerpflicht
Neben der gerade erklärten unbeschränkten Steuerpflicht gibt es eine beschränkte Steuerpflicht für juristische Personen (§ 2 KStG). Allerdings bezieht sich diese nur auf die in Deutschland erzielten Einkünfte von ausländischen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die NICHT im Inland ansässig sind. Gründest du also ein Unternehmen im Ausland und hast weder deinen Sitz noch deine Geschäftsleitung in Deutschland, ist dein Unternehmen hier nur beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Der Steuersatz beträgt in diesem Fall ebenfalls 15 Prozent – aber eben nur für den Teil deines Gewinns, den du auch in Deutschland gemacht hast.
Bei ausländischen Personenvereinigungen entscheidet die Finanzverwaltung, ob diese wie eine deutsche Kapitalgesellschaft eingestuft werden und damit körperschaftsteuerpflichtig sind. Dies macht sie über den sogenannten Typenvergleich. Dabei wird ermittelt, welcher Rechtsform die ausländische Gesellschaft nach deutschem Recht am nächsten kommt. Besteht zum Beispiel keine klare Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern, wie bspw. bei einer US LLC, müssen die Behörden herausarbeiten, welche Merkmale führend sind und das Unternehmen entsprechend einstufen.
Wer ist von der Körperschaftsteuer befreit?
Es gibt allerdings auch die Möglichkeit, als Unternehmer komplett von der Körperschaftsteuer befreit zu sein. Dies regelt § 5 KStG. Im Wesentlichen gilt das für alle nicht-juristischen bzw. alle natürlichen Personen.
Folgende Rechtsformen sind von der Körperschaftsteuer befreit:
- Einzelunternehmen
- Personengesellschaften (GbR, OHG, KG)
- Unternehmen des Bundes
- Staats- und Förderbanken
- politische Parteien
- öffentlich-rechtliche Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen
- Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter
- Sozialkassen
- gemeinnützige oder kirchliche Körperschaften (nach § 51-68 AO)
Berechnung der Körperschaftsteuer:
Wenn du wissen willst, wie hoch dein Beitrag zur Körperschaftsteuer ausfällt, musst du ein klein bisschen rechnen. Sobald du jedoch weißt, was du machen musst, ist die Berechnung kein Problem:
Du beginnst wie so häufig mit deiner Bemessungsgrundlage: dem Unternehmensgewinn, den du innerhalb eines Kalenderjahres bzw. eines Wirtschaftsjahres (dem Veranlagungszeitraum) erzielt hast. Diesen ermittelst du nach den Regeln des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dein Ausgangspunkt ist hierfür der Jahresabschluss, der sich aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zusammensetzt (dazu später mehr).
Anschließend addierst du die nicht-abziehbaren Aufwendungen (bspw. verdeckte, Gewinnausschüttungen oder Geschenke über 50 Euro netto) und ziehst davon die abziehbaren Aufwendungen (bspw. verdeckte Einlagen) sowie deinen Freibetrag ab. Der Freibetrag beträgt 5.000 Euro bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 24 Abs. 1 KStG) und 15.000 Euro bei Genossenschaften, die Land- und Forstwirtschaft betreiben (§ 25 Abs. 1 KStG). Daraus ergibt sich der zu versteuernde Gewinn, der die Grundlage für die Körperschaftsteuer ist. Wenn dir das zu kompliziert klingt, setzt du dich am besten mit einem Steuerberater zusammen.
Nun machst du mit dem Körperschaftsteuersatz weiter. Dieser beträgt momentan 15 Prozent. Auf diese Steuerschuld addierst du noch die 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag.
Mit diesen wenigen Schritten bist du auch schon bei dem Betrag, den du für die Körperschaftsteuer abführen musst.
Die gesamte Berechnung ab der Gewinnermittlung nach EStG haben wir dir auf dem folgenden Bild einmal übersichtlich zusammengefasst.
Berechnungsschema:
Wenn du es allerdings noch einfacher haben willst, dann multiplizierst du einfach deinen zu versteuernden Gewinn (5.) mit 15,825 Prozent (15 Prozent KSt + 5,5 Prozent Soli). Deine Rechnung sähe dann wie folgt aus:
zu versteuernder Gewinn x 0,15825 = Körperschaftsteuer
Wenn dein Unternehmen also 100.000 Euro Gewinn macht, dann würde deine Körperschaftsteuer 15.825 Euro betragen. Allerdings können gewinnerhöhende und -mindernde Faktoren (wie der Verlustvortrag) die tatsächlich zu zahlende Körperschaftsteuer noch beeinflussen.
Gewinnermittlung bei der Körperschaftsteuer
Eine Kapitalgesellschaft muss nicht nur die Körperschaftsteuer an das Finanzamt abführen, sondern sie ist auch zur Buchführung nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Abgabenordnung verpflichtet. Durch diese Buchführungspflicht wird der steuerliche Gewinn durch die Erstellung einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung ermittelt (Betriebsvermögensausgleich). Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung, wie bei einer Personengesellschaft, ist hier nicht ausreichend und darf (kann) nicht angewendet werden.
Die Körperschaftsteuererklärung
Wenn es um die Körperschaftsteuererklärung geht, musst du einige Dinge beachten. Dazu gehören zum Beispiel die Abgabefristen und die Vorauszahlung sowie die Behandlung von Gewinnen und der Verlustabzug. Im Folgenden haben wir dir diese Aspekte einmal genauer aufgeschlüsselt.
Abgabefristen
Die Übermittlung der Körperschaftsteuer für das abgelaufene Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr (sofern diese voneinander abweichen) musst du bis spätestens 31. Juli elektronisch erledigen.
Kannst du diesen Termin aus plausiblen Gründen nicht einhalten, kannst du unter gewissen Umständen eine Verlängerung der Abgabefrist der Steuererklärung beantragen. In der Regel geht diese dann bis Ende September.
Wirst du bei der Steuererklärung hingegen durch einen Steuerberater vertreten, hast du für die Abgabe sogar noch länger Zeit. In diesem Fall bekommst du automatisch eine Fristverlängerung bis Ende Februar des nächsten Jahres. Hier ist der Vorgang also ähnlich wie bei der Einkommensteuer.
Hinweis: Aufgrund von Covid-19 wurden die Abgabefristen der Jahre von 2020 bis 2023 verlängert. Nun gelten folgende Abgabefristen:
Nachdem wir uns nun mit den Abgabefristen beschäftigt haben, schauen wir uns nun die Vorauszahlung der Körperschaftsteuer genauer an.
Vorauszahlung der Körperschaftsteuer
Die Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer sind jedes Quartal an das zuständige Finanzamt zu leisten. Die Termine lauten wie folgt:- 10. März- 10. Juni- 10. September- 10. DezemberDa die Körperschaftsteuer nicht direkt bei der Entstehung des Gewinns fällig wird, müssen vierteljährliche Vorauszahlungen geleistet werden. Die Höhe dieser Vorauszahlung ist schlussendlich abhängig von den zuletzt erzielten Gewinnen. Nach Ende des Geschäftsjahres wird dann die tatsächliche Steuerschuld anhand des endgültigen Gewinns berechnet. Diese endgültige Steuerschuld wird nun mit den bereits geleisteten Vorauszahlungen der Körperschaftsteuer verrechnet. Waren die Vorauszahlungen höher als die tatsächliche Steuerschuld, ergibt sich eine Erstattung, waren sie zu niedrig, folgt eine Nachzahlung.
Siehst du jedoch voraus, dass dein zu versteuerndes Einkommen niedriger als in den Vorjahren ausfallen wird, kannst du vor der letzten Vorauszahlung im Dezember eine Herabsetzung der Vorauszahlung beantragen.
Gewinnausschüttung
Wenn Gewinne an die Gesellschafter ausgezahlt werden, entsteht eine steuerliche Doppelbelastung: Die Gesellschaft zahlt 15 % Körperschaftsteuer auf ihren Gewinn, während die Gesellschafter auf ihre erhaltenen Gewinne eine Abgeltungssteuer von 25 % plus 5,5 % Solidaritätszuschlag zahlen müssen. Um diese doppelte Steuerbelastung zu mildern, werden die ausgeschütteten Dividenden nur zur Hälfte bei der Berechnung des Gesamteinkommens der Gesellschafter berücksichtigt. Das ist als das Halbeinkünfteverfahren bekannt.
Liegt hingegen ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, weil deine Kapitalgesellschaft bspw. in Frankreich ihren Sitz hat, du aber in Deutschland wohnst, dann kann es sogar zu einer Doppelbesteuerung kommen. Hierfür gibt es spezielle Abkommen, die als Doppelbesteuerungsabkommen, kurz DBA, bekannt sind. Da hier die Berechnung jedoch kompliziert werden kann, lohnt es sich, einen Termin beim Steuerberater zu vereinbaren.
Wie werden Verluste berücksichtigt?
Wenn du mit deiner körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft einen Verlust machst, ist das erst einmal nicht weiter schlimm. Zumindest nicht bei jungen Unternehmen. In dem Fall gibst du einfach deinen Verlust in der Steuererklärung an und musst keine Körperschaftsteuer zahlen.
Du kannst diese Verluste sogar bewusst zu deinem Vorteil nutzen, um so deine Steuerlast anderer Jahre zu reduzieren. Für den Verlustabzug hast du zwei Optionen:
Verlustrücktrag: Hast du im aktuellen Jahr einen Verlust eingefahren, im letzten Jahr jedoch einen Gewinn gemacht, kannst du deinen Verlust nachträglich mit dem Gewinn verrechnen. Das nennt sich Verlustrücktrag. Das Finanzamt hebt in diesem Fall deinen Bescheid aus dem letzten Jahr auf und berechnet deine Steuerlast erneut. Für den aktuellen Veranlagungszeitraum werden dein Ergebnis sowie deine Körperschaftsteuer auf 0 korrigiert. Du bist dabei jedoch auf das letzte Wirtschaftsjahr beschränkt.
Verlustvortrag: Bei einem Verlustvortrag nimmst du deinen Verlust sozusagen mit in die nächsten Geschäftsjahre. Einen Verlust von bis zu 1 Million Euro kannst du unbeschränkt vom Gewinn des nächsten Wirtschaftsjahres abziehen, darüber hinaus nur noch zu 60 Prozent.
Du kannst auch beide Varianten miteinander kombinieren und einen Teil als Verlustrücktrag und einen Teil als Verlustvortrag einsetzen. So kannst du deine Steuerlast äußerst flexibel gestalten. Allerdings solltest du hierfür mit einem Steuerberater über die besten Möglichkeiten reden.
Der Verfahrensablauf
Die Körperschaftsteuererklärung muss einmal im Jahr elektronisch an das zuständige Finanzamt übermittelt werden, entweder von dir selbst oder deinem Steuerberater. Das gilt auch für die dazugehörige:
- Steuerbilanz bzw. Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung
- Gewinn- und Verlustrechnung
- Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
Was die Authentifizierung angeht, so erfolgt diese durch das ELSTER-Zertifikat. Um dieses zu erhalten, musst du dich als der Steuerpflichtige beim ELSTER Online-Portal registrieren.
Im Anschluss ermittelt das Finanzamt die Höhe der zu zahlenden Körperschaftsteuer und erstellt einen Steuerbescheid, der dann mit einer Zahlungsaufforderung (zu geringe Vorauszahlungen) oder den Informationen zur Guthabenauszahlung (zu hohe Vorauszahlungen) zugesendet wird. Sofern du eine Nachzahlung leisten musst, musst du deine Steuerschuld einen Monat nach dem Erhalt begleichen.
Körperschaftsteuer korrekt verbuchen
Unabhängig davon, ob die körperschaftsteuerpflichtige juristische Person den ermittelten Gewinn ansammelt oder aber an den Gesellschafter ausschüttet: Der Gewinn unterliegt nach § 23 KStG dem Körperschaftsteuersatz von 15 %, hinzu kommt ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer.
Die Körperschaftsteuer entsteht nach § 30 KStG mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, wobei die juristische Person im Laufe des Jahres quartalsmäßig die Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer leisten muss. Diese richtet sich nach der Körperschaftsteuerbelastung des Vorjahres. Gebucht werden diese Vorauszahlungen sowie die dazugehörigen Solidaritätszuschläge wie folgt:
- Konto SKR 03 Soll * Kontenbezeichnung * Betrag EUR * Konto SKR 03 Haben * Kontenbezeichnung * Betrag EUR
- 2200 * Körperschaftsteuer * 1200
- 2208 * Solidaritätszuschlag
- Konto SKR 04 Soll * Kontenbezeichnung * Betrag EUR * Konto SKR 04 * Haben * Kontenbezeichnung * Betrag EUR
- 7600 * Körperschaftsteuer * 1800
- 7608 * Solidaritätszuschlag
Sollte am Jahresende festgestellt werden, dass die tatsächliche Belastung der Körperschaftsteuer und des Solidaritätszuschlags:
- Niedriger ist, als die geleisteten Vorauszahlungen, dann ist eine Forderung in Höhe des Erstattungsbeitrages gegen das Finanzamt in der Bilanz zu aktivieren:
- Konto SKR 03 Soll * Kontenbezeichnung * Betrag EUR * Konto SKR 03 Haben * Kontenbezeichnung * Betrag EUR
- 1549 * Körperschaftsteuerrückführung * 2200 * Körperschaftsteuer
- 2208 * Solidaritätszuschlag
- Konto SKR 04 Soll * Kontenbezeichnung * Betrag EUR * Konto SKR 04 * Haben * Kontenbezeichnung * Betrag EUR
- 1450* Körperschaftsteuerrückforderung * 7600 * Körperschaftsteuer
- 7608 * Solidaritätszuschlag
- Höher ausfallen als die geleisteten Vorauszahlungen, so ist die Höhe des Nachzahlungsbetrages wie folgt in Form einer Rückstellung in der Bilanz zu passivieren:
- Konto SKR 03 Soll * Kontenbezeichnung * Betrag EUR * Konto SKR 03 Haben * Kontenbezeichnung * Betrag EUR
- 2200 * Körperschaftsteuer * 0963 * Körperschaftsteuerrückstellung
- 2208 * Solidaritätszuschlag
- Konto SKR 04 Soll * Kontenbezeichnung * Betrag EUR * Konto SKR 04 * Haben * Kontenbezeichnung * Betrag EUR
- 7600* Körperschaftsteuer * 3040 * Körperschaftsteuerrückstellung
- 7608 * Solidaritätszuschlag
Es kann zudem dazu kommen, dass der Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt aufgrund einer überzahlten Körperschaftsteuer oder aber die gebildete Rückstellung für die Körperschaftsteuernachzahlung im Folgejahr zu hoch oder zu niedrig angesetzt wurde. Sollte das der Fall sein, dann muss es zu folgenden Buchungen für die Differenzen kommen:
- Körperschaftssteuerzahlung für Vorjahre (SKR 03: Konto 2203, SKR 04: Konto 7603)
- Solidaritätszuschlagszahlung für Vorjahre (SKR 03: Konto 2209, SKR 04: Konto 7609)
- Körperschaftssteuererstattungen für Vorjahre (SKR 03: Konto 2204, SKR 04: Konto 7604)
- Solidaritätserstattungen für Vorjahre (SKR 03: Konto 2210, SKR 04: Konto 7607)
Zusammenfassung
Bei der Körperschaftsteuer (KSt) handelt es sich um die „Einkommensteuer der Körperschaften“. Es gibt viele Gemeinsamkeiten zur persönlichen Einkommensteuer von Einzelunternehmen, besonders im Bezug auf den Umfang der Einkünfte und der Einkommensermittlung.
Auf den jährlichen Gewinn deines Unternehmens erhebt der Staat 15 Prozent Körperschaftsteuer zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. Damit du nicht alle Steuern auf einmal zahlen musst, leistest du jedes Quartal Vorauszahlungen, deren Höhe sich an deinen Gewinnen der Vorjahre orientiert. Am Jahresende reichst du eine Körperschaftsteuererklärung ein, die die Vorauszahlungen und die berechnete Steuerlast miteinander abgleicht. Daraus ergibt sich dann entweder eine Nachzahlung oder eine Erstattung. Hinzu kommt, dass du Verluste aus einem Jahr mit potenziellen Gewinnen aus dem Vorjahr oder den folgenden Jahren verrechnen kannst. So kannst du deine Steuerlast flexibel verringern.