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Firmierung

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Wenn es um die Firmierung eines Unternehmens geht, dann ist diese entscheidend davon abhängig, in welcher Rechtsform dieses gegründet bzw. geführt wird. In Deutschland stehen dem Unternehmer dafür die verschiedensten Möglichkeiten zur Verfügung. Das beginnt bei dem Einzelunternehmen für Existenzgründer, die ihr Unternehmen als Inhaber allein führen und geht hin bis zu den Personengesellschaften, mit den Rechtsformen GbR, OHG und KG, bei denen mehrere Gesellschafter involviert sind. Zudem gibt es auch noch die Kapitalgesellschaften mit den Rechtsformen GmbH und AG sowie die Mischform GmbH & Co.KG. Daneben existieren noch weitere Mischformen, die allerdings in der Praxis nicht so häufig auftreten.

Firmierung

Allgemeine Grundsätze zur Firmierung

Gemäß Paragraf 17 Abs. 1 HGB ist die Firma bzw. der Firmenname der Name, mit dem, der oder eben die Unternehmer im Rechtsverkehr auftreten und Unterschrift(n) leisten. Nur ein Kaufmann ist dazu berechtigt, aber auch dazu verpflichtet, seine Firma unter einem Firmennamen (Firmierung) zu führen. Was den Firmennamen angeht, so muss dieser grundsätzlich.

  • Geeignet sein um das Unternehmen zu Kennzeichen / Kennzeichnung
  • Eine ausreichende Unterscheidungskraft aufweisen
  • Es dürfen keine irreführenden Angaben enthalten sein
sevdesk - Allgemeine Grundsätze zur Firmierung
Allgemeine Grundsätze zur Firmierung

Der Firmenname, also die Firmierung muss zudem über eine ausreichende Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft verfügen und das bedeutet, dass das Unternehmen im Geschäftsverkehr ausreichend individualisiert wird. Eine bloße Gattungsbezeichnung wie beispielsweise Getränkehandel GmbH sind für die Firmierung des Unternehmens nicht ausreichend und muss mit einem entsprechenden Zusatz ergänzt werden wie beispielsweise Getränkehandel Weise GmbH.

Doch ob die Firmierung Getränkehandel Weise GmbH im Handelsregister Bezirk ausreichend ist, das entscheidet sich danach, ob und welche Firmen unter einem ähnlichen oder sogar gleichen Namen dort bereits im Handelsregister eingetragen sind.

Durch das Verbot der Irreführung wird bestimmt, dass der Firmenname keine Angaben enthalten darf, die außenstehende Dritte über die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens täuschen könnten. Das bedeutet, dass die Firmierung bzw. der Firmenname keine Personennamen enthalten darf, die nicht an dem Unternehmen beteiligt sind und auch niemals waren. Das trifft auch zu auf andere Bestandteile der Firmierung, mit denen ein unzutreffender Eindruck von Umfang und Art des Betriebes vermittelt wird wie beispielsweise „Deutsche“, „Internationale“ oder „Europäische“ – wenn das Unternehmen nur im regionalen Geschäftsbetrieb tätig ist.

Weitere unzulässige Firmenbezeichnungen:

  • Firmennamen die lediglich aus einer Abkürzung bestehen wie beispielsweise AAA GmbH, oder e.V. GmbH
  • Firmennamen die aus einer Reihe von Buchstabenaneinanderreihungen bestehen, die unverständlich sind wie beispielsweise RBBu4xwz GmbH
  • Firmennamen die über ein gleiches Klangbild verfügen wie ein bestehendes, wie beispielsweise Meier GmbH, Maier-GmbH
  • Firmennamen in denen Zahlen verwendet werden, die zu einer Verwechselung bzw. einer Assoziation führen wie beispielsweise 4711 GmbH oder 4611 GmbH

Die wettbewerbsrechtlichen Einschränkungen bei der Firmierung

Firmen unterliegen neben dem firmenrechtlichen Vorgaben auch dem allgemeinen Wettbewerbsrecht. Aus diesem Grund kann sich auch ein Abwehr- bzw. Unterlassungsanspruch eines Konkurrenten herleiten, gegen die Führung eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr, die aus den Missbrauchs- und Irreführungstatbeständen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb abgeleitet werden.
Da der Begriff Irreführung unterschiedlich ausgelegt wird ebenso wie das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen sowie der formell begrenzte Prüfungsumfang bei der Eintragung im Handelsregister führen zumeist dazu, dass eine Firma zuerst zugelassen und im Register eingetragen wird und aus diesen Gründen später dann wettbewerbsrechtlich mit Erfolg beanstandet wird.
Das heißt dass kennzeichenrechtliche Abwehransprüche des Inhaber einer Prioritäts- bzw. älteren Marke und anderer Kennzeichenrechte einen Anspruch auf die Löschung einer an sich eintragungsfähigen Firma begründen. Wird ein Prozess um die Firmierung angestrebt, dann ist dieser aufwendig und langwierig. Daher sollte unbedingt vor der Anmeldung im Handelsregister geprüft werden, ob die Firmierung zulässig ist oder nicht bzw. ob die Bereitschaft vorliegt sich mit einem Wettbewerber streiten zu wollen. Helfen können hier Internet-Recherchen, die Anfrage bei der örtlichen IHK oder es wird ein Berater beauftragt.

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So kann die Firma geschützt werden

Wenn man der Auffassung ist, dass eine Firma, die neu gegründet wurde und in der Tageszeitung bekannt gemacht wurde, der eigenen Firmierung zur Verwechseln ähnlich ist, besteht das Recht Rechtsmittel einzulegen, wie beispielsweise eine Unterlassungserklärung im Firmenmissbrauchsverfahren oder einem Amtslöschungsverfahren. Zudem können sogar Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Doch kein Rechtsanspruch besteht, wenn einer der Konkurrenten eine Firma im Ausland gründet, die ähnlich klingt. Das gilt auch umgekehrt: Wird eine Firma in Deutschland mit einem ähnlichen Namen gegründet, wie einer im Ausland, dann können die deutschen Behörden nichts dagegen unternehmen.

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