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Schuldner

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Bei einem Schuldner handelt es sich um eine Person, die durch ein Schuldverhältnis einer Leistungspflicht unterliegt. Bei dieser Leistungspflicht handelt es sich in der Regel zumeist um eine Geldschuld. Derjenige, der der eine Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung, wie beispielsweise Zahlung eines Geldbetrages eingeht, wird als Schuldner bezeichnet. In der Schuldbeziehung steht der Schuldner dem Gläubiger gegenüber, dem er den Geldbetrag schuldet.

Bei einem Schuldner handelt es sich um eine Person, die durch ein Schuldverhältnis einer Leistungspflicht unterliegt

Das Schuldverhältnis und der Schuldner

Unter dem Begriff Schuldner wird im Allgemeinen jemand verstanden, der einem anderen Geld schuldet. Doch prinzipiell ist jeder ein Schuldner, der sich zu einer Leistung verpflichtet hat. Das kann, muss aber nicht immer eine Geldleistung sein.

Es muss beim Schuldverhältnis unterschieden werden:

  • Das gesetzliche Schuldverhältnis

Dabei handelt es sich um ein Schuldverhältnis, dass aus gesetzlichen Regelungen wie beispielsweise als Schadensvergleich im Falle von einer Körper- oder
Eigentumsverletzung vorliegt.

  • Das vertragliche Schuldverhältnis

Dieses Schuldverhältnis resultiert aus einer vertraglichen Vereinbarung, wie beispielsweise ein ausgehandelter Kaufvertrag.

Die Pflichten des Schuldners

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistungen zu erbringen. So reicht eine Leistungshandlung allein nicht aus, um das Schuldverhältnis zu beenden – denn der Schuldner schuldet dem Gläubiger auch den Leistungserfolg. Das ist in § 362 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt:

Dabei richtet sich die Fälligkeit einer Leistung nach folgender Rangfolge:

  1. Vertragliche Vereinbarung
  2. Umstände
  3. Gesetzliche Regelung

Das Schuldnerverzeichnis

Dieses dient dazu, dass der Geschäftsverkehr vor nicht kreditwürdigen Personen geschützt wird. Für eine mehrjährige Übergangszeit werden seit 01.01.2013 die Schuldnerverzeichnis sowohl nach altem aber auch nach neuem Recht parallel geführt. Nach dem neuen Recht wird Folgendes eingetragen:

  • Wer der Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist.
  • Wer eine Vermögensauskunft abgegeben hat, aber aus der sich ergibt, dass eine Befriedigung des Gläubigers nicht möglich ist.
  • Wer nicht innerhalb von einem Monat nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist.
  • Wenn eine Insolvenzeröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
  • Wenn die Restschuldbefreiung abgelehnt oder widerrufen wurde.

Doch Achtung, Gewissheit über die Eintragung einer Person kann der Gläubiger nur dann erhalten, wenn er sich die Auskünfte beider Schuldnerverzeichnisse einholt.

Nur aus ganz bestimmen Gründen darf der Schuldner eine online Einsicht in das Schuldnerverzeichnis vornehmen:

  • Zum Zwecke der Zwangsvollstreckung
  • Um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen.
  • Um die Voraussetzung für die Gewährung öffentlicher Leistungen zu prüfen.
  • Um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden – diese könnten beispielsweise daraus entstehen, dass die Person ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.
  • Soweit diese zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung erforderlich sind.
  • Um eine Selbstauskunft über die eigenen Eintragungen zu erhalten.

Verwendet werden dürfen diese Auskünfte für den Zweck, für den sie eingeholt wurden. Es ist nicht gestattet, diese an Dritte weiterzuleiten. Wenn Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht werden sollen, dann muss das der Schuldner selbst tun, nachdem der Zweck erfüllt wurde. Von dem Online-System wird die Abfrage protokolliert und für die Dauer von sechs Monaten gespeichert einschließlich der persönlichen Daten.

Was tun, wenn ein Schuldner nicht zahlt?

Hat jemand eine Leistung erbracht und der Schuldner kommt seiner Leistungsverpflichtung nicht nach, dann hat der Gläubiger das Recht, den Schuldner zu verklagen oder ein Mahnverfahren einzuleiten. Doch für beides ist notwendig, dass der Schuldner bereits säumig ist mit seiner Leistungsverpflichtung. Dieser Fall tritt ein, wenn der Rückzahlungsvertrag oder das Leistungsdatum das im Vertrag vereinbart wurde, verstrichen ist –wenn durch den Gläubiger beispielsweise das Darlehn gekündigt werden musste – oder aber die gesetzte Frist für die Zahlung erfolglos verstrichen ist.

Im Falle einer Zivilklage ist das Amts- oder Landgericht zuständig, je nachdem, wie hoch der Betrag ist, um den sich die beiden Parteien streiten. So wird die Klage am Landgericht verhandelt, wenn der Streitwert über 5000 Euro liegt und bei geringeren Beträgen beim Amtsgericht. Ein entsprechendes Mahnverfahren kann auch online beim zuständigen Amtsgericht oder durch einen Anwalt eingeleitet werden. Beide Wege enden dann in der Zwangsvollstreckung, sollte der Schuldner nicht innerhalb der gesetzten Frist zahlen.

Was passiert, wenn der Schuldner verstirbt?

Sollte der Fall eintreten, dass der Schuldner verstirbt, dann stellt sich für den Gläubiger die Frage, ob und wie wer doch noch seine Forderung einbringen kann. Der Erbe des Verstorbenen tritt die Rechtsnachfolge des Verstorbenen an und nach § 1967 BGB haftet er gegenüber den Gläubigern des
Erblassers für dessen Schulden.

Möchte der Gläubiger seine Forderung des bestehenden Anspruchs gegen die Erben geltend machen, so muss den zukünftigen Schriftverkehr an die Erben richten und nicht an den verstorbenen Schuldner. Sollte eine außergerichtliche Klärung des Anspruchs nicht möglich sein, dann muss der Gläubiger den Erben vor Gericht in Anspruch nehmen. Sollte der Gläubiger bereits zu Lebenszeiten des Erblasser einen Vollstreckungstitel erwirkt haben, dann kann der Gläubiger diesen auf den Erben als neuen Schuldner umschreiben lassen, um so gegebenenfalls die Vollstreckungsmaßnahmen beim Erben anzubringen. Der Kontakt zwischen Gläubiger und Erblasser ist eher locker und so erhält der Gläubiger noch nicht einmal Kenntnis darüber, ob der Schuldner noch lebt oder bereits verstorben ist. Sollte diese grundlegende Information über den Erblasser und Schuldner fehlen, dann gibt es verschiedene Wege, herauszufinden ob dieser noch am Leben ist.

  • Anfrage beim zuständigen Nachlassgericht
  • Anfrage beim Geburtsstandesamt
  • Anfrage beim Einwohnermeldeamt oder Standesamt
  • Anfrage beim zentralen Testamentsregister

Was tun, wenn der Schuldner unbekannt verzogen ist?

Ein Brief kommt zurück mit dem Hinweis „unbekannt verzogen“ und damit droht der Zahlungsausfall. Die Gründe dafür, dass ein Rückbrief im Briefkasten eintrudelt, können sehr vielfältig sein. Teilweise fehlt nur ein Klingelschild oder der Postbote kann den Briefkasten nicht finden. Doch immer mehr Schuldner verziehen „unbekannt“ um sich so ihren Gläubigern zu entziehen.

Sollt so ein solcher Fall eintreten, dann können Profis helfen. In einem solchen Fall (unbekannt verzogen) liegt ein berechtigtes Interesse des Gläubigers vor, die aktuellen Anschrift des Kunden zu ermitteln. Denn „Unbekannt verzogen“ bedeutet nicht unauffindbar, auch wenn dieser ganz „vom Erdboden verschwunden“ ist oder er hat offiziell den Wohnsitz bei seinen Eltern etc., dafür hält er sich jedoch mit seinem Hab und Gut bei einem Freund/Freundin auf – wo er selbstverständlich nicht gemeldet ist. Die Post wird ggf. an die elterliche Anschrift gesendet. In einem solchen Fall bewährt sich dann die Einschaltung eines Ermittlungsdienstes, der oftmals in kurzer Zeit durch Recherchen im Umfeld und Datenbankabfragen herausfindet, wo sich der Schuldner befindet und zudem auch, wie dieser seinen eigenen Lebensunterhalt finanziert.

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