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Reverse-Charge

Reverse-Charge

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Als Unternehmer bist du es gewohnt, die Umsatzsteuer in deinen Rechnungen auszuweisen, vom Kunden einzuholen und an dein zuständiges Finanzamt zu überweisen. So weit, so gut. Doch wie sieht es aus, wenn du Dienstleistungen ins EU-Ausland verkaufst oder bestimmte Waren aus anderen EU-Ländern beziehst? Dann greift in den meisten Fällen das Reverse-Charge-Verfahren, bei dem die Pflicht zur Umsatzsteuerabführung vom Leistenden auf den Leistungsempfänger übergeht.

Was genau das Reverse-Charge-Verfahren ist, wie es funktioniert und welche Leistungen darunter fallen, erfährst du in diesem Artikel. Darüber hinaus lernst du, welche Vorteile Reverse Charge bietet, wie eine entsprechende Rechnung auszusehen hat und wie das Verfahren bei Drittländern aussieht.

Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?

Das Reverse-Charge-Verfahren wird als die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bezeichnet. Es handelt sich dabei um eine Sonderregelung im Umsatzsteuerrecht, die in § 13b UStG geregelt ist.

Normalerweise führt der Unternehmer, der die Leistung erbringt, auch die Umsatzsteuer an sein Finanzamt ab. In manchen Situationen, wie etwa bei grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der EU, Bauleistungen oder Gebäudereinigungen, greift jedoch das Reverse-Charge-Verfahren. Hierbei verschiebt sich die Umsatzsteuerschuld vom Leistungsersteller auf den Leistungsempfänger. So schuldet nicht mehr der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Empfänger der Leistung. Also einfach gesagt: der Kunde.

reverse-charge-verfahren

Diese Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft gegenüber dem Finanzamt findet allerdings nur im B2B-Umfeld statt, d. h. bei Leistungen zwischen zwei Unternehmern, nicht jedoch bei Privatpersonen. Eine weitere Voraussetzung für das Verfahren ist, dass die betreffende Leistung in Deutschland steuerpflichtig ist. Typische Beispiele sind heutzutage Rechnungen von Facebook bzw. Meta für Werbeanzeigen oder anderen Online-Tools, die oft nicht in Deutschland sitzen.

Wichtig zu wissen: Eine Reverse-Charge-Rechnung darf keine Umsatzsteuer, sondern nur das Nettoentgelt ausweisen. Außerdem muss die Umkehr der Umsatzsteuerschuld auf der Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” gekennzeichnet sein.

Wichtig: der Ort der Leistungserbringung

Bei den sogenannten “sonstigen Leistungen” gibt es noch eine Besonderheit. Denn hier hängt der Ort der Leistungserbringung davon ab, ob du mit Privatkunden (B2C) oder Unternehmenskunden (B2B) arbeitest.

  • Privatkunden: Der Leistungsort ist dort, wo du als Unternehmer deinen Sitz hast.
  • Unternehmenskunden: Der Leistungsort ist dort, wo dein Kunde seinen Sitz hat. Hier greift dann also Reverse-Charge.

Reverse-Charge-Verfahren Beispiel:

Die in München ansässige Maschinenbau GmbH verkauft eine hochwertige Fertigungsmaschine im Wert von 10.000 Euro netto an die spanische Firma Produktion SL. Die Maschinenbau GmbH wendet nun das Reverse-Charge-Verfahren an und weist in ihrer Rechnung die Umsatzsteuer mit dem Reverse-Charge-Hinweis nicht aus. Die spanische Produktion SL ist in Spanien umsatzsteuerpflichtig und führt daher die Umsatzsteuer an die Behörden vor Ort ab. Der Steuersatz beträgt 21 %. Da die Produktion SL dort auch vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann sie den gezahlten Betrag in Höhe von 2.100 Euro als Vorsteuer geltend machen.

In diesem Video erfährst du weitere Informationen über das Reverse-Charge-Verfahren:

Vorteile des Reverse-Charge-Verfahrens

Reverse Charge reduziert den Verwaltungsaufwand für die Finanzbehörden, den Kunden und Leistungsersteller deutlich, insbesondere beim internationalen Warenverkehr.

Einem ausländischen leistenden Unternehmen wird damit viel Aufwand erspart, da es sich nicht an ein deutsches Finanzamt wenden und die Umsatzsteuer nicht vorstrecken muss. Gleiches gilt natürlich auch für deutsche Unternehmen, die ins EU-Ausland liefern. Dabei sollten Unternehmer auch die Zusammenfassende Meldung berücksichtigen, die in diesem Fall eine Pflichtmeldung ist.

Auch der Leistungsempfänger profitiert von der Reverse-Charge-Sonderregelung, da er solche Geschäftsvorgänge nicht mehr bei seinem Finanzamt melden muss. Er muss zwar die Umsatzsteuer zahlen, kann diese jedoch in gleicher Höhe als Vorsteuer geltend machen. Allerdings nur, wenn er eine USt-Identifikationsnummer besitzt, vorsteuerabzugsberechtigt ist und nicht die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt.

Für die Finanzverwaltung besteht außerdem nicht mehr das Problem, dass sie Steueransprüche im Ausland vollstrecken (lassen) muss.

Mit dem Reverse-Charge-Verfahren werden jedoch nicht nur Unternehmen und die Finanzbehörden entlastet. Gleichzeitig wird auch Umsatzsteuerbetrug, insbesondere der sogenannte Karussellbetrug verhindert. Bei diesem erschleichen sich Unternehmen verschiedener EU-Staaten durch eine gezielte Abwicklung von Warenlieferungen und -käufen Steuervorteile, indem einer dieser Händlergruppe die bei einem Verkauf anfallende Umsatzsteuer einfach nicht abführt.

Risiken durch das Reverse-Charge-Verfahren

Bei der Entscheidung für das Reverse-Charge-Verfahren trägt der Erbringer der Leistung das Risiko, dass er für die Umkehrung der Steuerschuld haftet, wenn der Gläubiger die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt entrichtet. Auch für den Empfänger der Leistung besteht ein Risiko, wenn er die Umsatzsteuer an den Leistungserbringer entrichtet. Er darf im Falle von Reverse Charge nämlich keinen Vorsteuerabzug vornehmen.

Noch häufiger kommt es allerdings vor, dass auf einer Rechnung versehentlich (oder gar nicht) auf das Reverse Charge Verfahren hingewiesen wird. Wenn die Steuerschuld fälschlicherweise dem Empfänger zugeordnet wird, der aber nicht steuerpflichtig ist, weil kein Fall von § 13b UStG vorliegt, schuldet er diese nicht. Der Empfänger bekommt dann Probleme, wenn er aus dieser Rechnung eine Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen möchte. In jedem Fall muss der Irrtum schnellstens behoben und korrigiert werden!

Welche Leistungen sind von Reverse Charge betroffen?

Das Reverse-Charge-Verfahren findet nur dann Anwendung, wenn zwei Unternehmen grenzüberschreitende Geschäftsvorgänge miteinander abschließen. Welche Leistungen genau darunter fallen, ist in § 13 b (2) UStG aufgeführt.

Damit du jedoch nicht nachschauen musst, haben wir dir nachfolgend die Leistungen, die zwingend im Reverse-Charge-Verfahren abzurechnen sind, aufgelistet. Dazu zählen beispielsweise:

  • Werkleistungen oder sonstige Leistungen eines ausländischen Unternehmers, die im Inland steuerpflichtig sind
  • Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen- Bauleistungen (sofern selbst Bauleistungen erbracht werden)
  • Gebäudereinigung (sofern selbst Gebäudereinigungsdienstleistungen erbracht werden)
  • Edelmetall-Lieferungen (Gold, Silber und Platin)
  • Altmetall- und Industrieschrott-Lieferungen
  • Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Spielekonsolen, Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen
  • Lieferung von Gas oder Elektrizität durch im Ausland ansässige Unternehmen
  • innergemeinschaftliche Beförderungsleistungen oder
  • Katalogleistungen.
Wichtig:

Das Reverse-Charge-Verfahren kann nur dann angewendet werden, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer bzw. eine juristische Person ist. Ist der Empfänger kein Unternehmen und auch keine juristische Person, so muss der Leistungserbringer die Umsatzsteuer entrichten.

Die Gelangensbestätigung / Der Verbringungsnachweis

Wichtig für die Leistungserbringung und die spätere Steuerberechnung ist, dass die Ware bei innergemeinschaftlichen Lieferungen auch tatsächlich beim Empfänger angekommen ist. Bis Ende 2013 war dazu der Verbringungsnachweis notwendig. Dieser konnte zum einen durch die deutsche Spedition erstellt werden. Zum anderen konnte die Übernahme der Fracht bei der Abholung durch ausländische Speditionen quittiert werden.Die Regeln wurden ab 2014 verschärft, als die Gelangensbestätigung notwendig wurde. Seither ist nachzuweisen, dass die Ware auch tatsächlich beim Empfänger eingetroffen ist. Der Empfänger muss nämlich quittieren, dass er die Lieferung erhalten hat.Der Beweis kann per Quittung, Abliefernachweis, unterschriebenem Rechnungsdoppel oder einer elektronischen Sendungsverfolgung erbracht werden. Welche Möglichkeiten in welchem Fall gelten, regelt § 17a UStDVO.

Reverse-Charge-Verfahren: Rechnung schreiben

Stellst du eine Rechnung im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens aus, muss diese wie jede andere Rechnung auch gewisse Pflichtangaben enthalten. Nur so kommst du den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes nach. Zu den Pflichtangaben gehören:

  • Vollständiger Name und Anschrift des Leistungserstellers
  • Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  • Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-ID des leistenden Unternehmens (Rechnungssteller)
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Menge und Art der Lieferung bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung
  • Lieferdatum bzw. Zeitpunkt der Leistungserbringung
  • Zahlungsziel
  • Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer)
  • Aufschlüsselung der angewandten Steuersätze
  • evtl. Skontierungen oder Rabatte

Neben den gesetzlichen Pflichtangaben und Bestandteilen von Rechnungen musst du als Unternehmer beim Reverse-Charge-Verfahren auch noch drei weitere Dinge beachten.

  • Die Umsatzsteuer darfst du bei einer Rechnung nach § 13 UStG nicht gesondert ausweisen. Du kannst zum Beispiel aber einfach „Umsatzsteuer 0,00 Euro“ angeben.
  • Du musst den Leistungsempfänger darauf hinweisen, dass er bei Reverse Charge die Umsatzsteuer abführen muss. Dabei solltest du folgenden Satz verwenden: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
  • Handelt es sich um grenzübergreifende Leistungen zwischen EU-Unternehmen, muss die Umsatzsteuer-ID des Leistenden und des Leistungsempfängers angegeben werden.
Tipp

Gehe auf Nummer Sicher und nutze unsere kostenlose Reverse-Charge-Rechnungsvorlage und vermeide unnötige Fehler.

Anforderungen an die Eingangsrechnung

Für eine Rechnung aus dem EU-Ausland nach § 14 Abs. 4 i.V.m § 14a Abs. 5 UStG gelten dieselben Pflichtangaben wie bei uns in Deutschland. Wichtig ist auch hier:

  • Dass auf der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist
  • Dass die Rechnung ausdrücklich das Reverse-Charge-Verfahren erwähnt und den entsprechenden Hinweis zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft enthält
  • Dass die Rechnung die Umsatzsteuer-ID (Umsatzsteueridentifikationsnummer) von Käufer und Verkäufer, also Leistungsersteller und Leistungsempfänger, enthält.

Sind diese Punkte erfüllt, kannst du als Empfänger einer Rechnung aus dem EU-Ausland problemlos die Vorsteuer ziehen.

Reverse Charge beim Drittland

Die Umkehr der Umsatzsteuerschuld ist aber nicht nur für EU-Mitgliedsstaaten, sondern auch für einige grenzüberschreitende Geschäfte in Drittländer vorgeschrieben. Häufig sind dies Import-/Exportgeschäfte mit den Vereinigten Staaten, der Schweiz oder China.

In diesen Fällen muss die Umsatzsteuer zwischen den betroffenen Ländern von Käufer und Verkäufer miteinander verrechnet werden. Beim Verkauf eines Produktes wird die Rechnung daher netto ausgestellt und der Steuerbetrag den Finanzbehörden gemeldet. Der Kunde nimmt die Ware entgegen und rechnet auf seiner Handelsrechnung die in seinem Land gültige Umsatzsteuer obenauf.

Mehr zu diesem Thema erfährst du in unserem Ratgeber "Rechnungen ins Drittland stellen".

Reverse-Charge-Verfahren Schweiz

Wenn eine deutsche Firma in der Schweiz eine Dienstleistung erbringt, dann wird diese Leistung für das Schweizer Unternehmen umsatzsteuerpflichtig. Dies ist insbesondere bei Dienstleistungen, die online erbracht werden, wichtig. In diesem Fall liegt der Ort der Leistungserbringung nämlich beim Kunden, selbst wenn du in Deutschland deinen Firmensitz hast. Gemäß der „Schweizer Bezugssteuer“, dem dortigen Reverse-Charge-Verfahren, muss die Schweizer Firma die fällige Umsatzsteuer für die Rechnung des deutschen Unternehmens an das zuständige Finanzamt in der Schweiz abführen.

Früher waren in der Schweiz ausländische Unternehmen erst mit einem Umsatz ab 100.000 CHF steuerpflichtig. Darunter konnten mehrwertsteuerfreie Rechnungen ausgestellt werden, was einen großen Nachteil für die Schweizer Unternehmen darstellte. Denn aufgrund dieser Sonderregelung wurden ausländische Firmen bevorzugt.

Seit 2018 ist der weltweite Umsatz eines Unternehmens irrelevant. Die deutschen Lieferanten können als Importeur ihre Rechnung mit einer CH-MwSt. ausstellen, die CH-EUSt übernehmen und anschließend als Vorsteuer in der Schweiz geltend machen. Hilfreich ist ein Muster für die Rechnung in die Schweiz.

Reverse-Charge-Verfahren USA

In den USA ist es ähnlich schwierig und nicht einheitlich geregelt. Das Rechtssystem dort sieht pro Staat nämlich eigene Regelungen vor. Daher kann es sein, dass eine deutsche Firma überhaupt nicht dem Steuerrecht unterliegt oder für die Ware an sich keine Besteuerung vorgesehen ist.

Wird eine Leistung dort erbracht, müsste das deutsche Unternehmen theoretisch die Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt in den USA bezahlen. Dafür muss sich die Firma jedoch in den USA bzw. im entsprechenden Bundesstaat registrieren lassen.

Hier macht es als Selbstständiger oder Unternehmer Sinn, sich Unterstützung zu holen: Denn eine sichere Auskunft über die Steuerpflicht im Einzelfall kann nur ein amerikanischer bzw. auf Amerika spezialisierter Steuerberater geben.

Reverse Charge bei Kleinunternehmern

Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz von weniger als 22.000 Euro sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Dennoch müssen sie bei Reverse Charge die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen.

Kleinunternehmer haben somit einen gravierenden Nachteil, wenn sie im Ausland Waren oder Dienstleistungen bestellen. Denn dann müssen sie die 19 % USt für die ausländische Firma an das deutsche Finanzamt abführen, obwohl sie den Betrag nicht als Vorsteuer geltend machen können. In diesem Fall müssen sie für die Umsatzsteuer selbst aufkommen, weshalb es meist sinnvoller ist, Waren und Leistungen aus dem Inland zu beziehen.

Wichtig zu wissen:

Wenn du als Kleinunternehmer Leistungen aus dem (EU-)Ausland beziehst, brauchst du auch eine Umsatzsteuer-ID. Unternehmer mit Regelbesteuerung tun dies in der Regel schon bei der Gewerbeanmeldung. Da du aber ja eigentlich von der Umsatzsteuer befreit bist, musst du diese oft bei Auslandsgeschäften neu beantragen.

Auch im umgekehrten Fall ist es problematisch. Denn im Ausland gibt es nicht in allen Ländern eine vergleichbare Klein­unternehmer­regelung. Ein deutscher Kleinunternehmer, der ins Ausland liefert oder Dienstleistungen anbietet, ist dort mit den unterschiedlichsten steuerlichen Regelungen konfrontiert. Beispielsweise gelten neben dem dortigen Steuerrecht auch besondere Melde- oder Ausfuhrvorschriften.

Hier empfiehlt es sich unbedingt, sich von einem Steuerberater entsprechend beraten zu lassen – oder bei vielen Auslandsgeschäften direkt auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten.

Verbuchung von Reverse-Charge aus EU- und Drittländern

Du weißt jetzt also, was wie Reverse-Charge ist. Aber wie genau verbuchst du eine Eingangsrechnung richtig? Machen wir dazu ein einfaches Beispiel: der Kauf eines Produktes im EU-Ausland, beispielsweise Spanien. Die Ware kommt dann zusammen mit einer Rechnung nach Deutschland.

Die Rechnung ist nach dem Reverse-Charge-Verfahren steuerfrei. Du verbuchst also die Nettorechnung. Und zwar zum Beispiel als Dienstleister auf das Konto: “Sonstige Leistungen eines im anderen EU-Land ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer.”

Zudem verbucht du die Umsatzsteuer, die sie daraus ergibt. Im Soll an das Konto “Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19% “ und im Haben an das Konto “Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19%”

Hinweis:

Je nach Ware oder Leistung und verwendetem Kontenrahmen geht die Buchung über ein anderes Konto als hier im Beispiel. Es sollte aber immer den Zusatz „im EU-Ausland ansässiges Unternehmen.“ haben.

Beim Kauf eines Produktes, das aus einem Drittland wie Amerika importiert wird, kommt die Ware ebenfalls mit der Netto-Rechnung hier an. Hier muss die Umsatzsteuer bei der Umsatz­steuer­voranmeldung gesondert ausgewiesen werden, da sie ein anderes Land betrifft. Die Buchung muss daher über ein Konto mit dem Verweis „im Ausland ansässiges Unternehmen“ laufen.

Zusammenfassung

Reverse Charge verlagert die Verantwortung für die Umsatzsteuer vom Leistungsersteller auf den Leistungsempfänger. Das ist vor allem bei grenzüberschreitenden Käufen und Verkäufen innerhalb der EU wichtig. Für die rechnungsstellenden Unternehmen bedeutet das, dass sie Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen, während der Kunde die Steuer an sein Finanzamt abführen muss. Diese kann er jedoch gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen. Durch diesen Vorgang reduziert das Verfahren den Verwaltungsaufwand auf allen Seiten und hilft, Umsatzsteuerbetrug zu vermeiden.

Das Reverse-Charge-Verfahren ist streckenweise kompliziert, unübersichtlich und beinhaltet verschiedene Fallstricke. Um alles richtig zu machen, helfen dir vor allem ein guter Steuerberater sowie ein renommiertes Buchhaltungsprogramm. Letzteres kann nämlich rechtskonforme Buchungen und Rechnungsstellungen vornehmen, die später die Steuer vereinfachen.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Reverse-Charge-Verfahren

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