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Steueränderungen 2020 – Das müssen Selbstständige & Unternehmer wissen!

Steueränderungen 2020 – Das müssen Selbstständige & Unternehmer wissen!

Aktualisiert am
04
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07
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2024

Im Jahr 2019 hat die Bundesregierung an vielen Gesetzentwürfen gearbeitet. Vor allem in der Steuergesetzgebung wurde viel getan. Dies hat zur Folge, dass im Jahr 2020 einige Steueränderungen in Kraft treten. Die wichtigsten Neuregelungen und welche für dich als Selbstständiger und Unternehmer wichtig sind, haben wir im nachfolgenden Artikel zusammengestellt.

Steueränderungen 2020 – Das müssen Selbstständige & Unternehmer wissen!

Diverse Anhebungen, die 2020 auf Selbstständige & Unternehmer zukommen

Anhebung des Grundfreibetrags

Bereits im Jahre 2019 erfolgte eine Anhebung des Grundfreibetrags. Nun ab 2020 wird dieser Freibetrag erneut erhöht. Er beträgt dann 9.408 Euro. Werden Ehepaare gemeinsam veranlagt, dann beträgt er 18.816 Euro. Um die in den letzten Jahren entstandene kalte Progression auszugleichen, wurden außerdem die Eckwerte des Steuertarifs um 1,95 Prozent nach oben gehoben. Jahr 2019 entsprach das der ungefähren Inflationsrate. Für 2020 führt die Anhebung bei einem gleichbleibenden Eingangssteuersatz von 14 Prozent zu einer zusätzlichen Steuererleichterung.

Der Grundfreibetrag stellt sicher, dass niemand für das Existenzminimum Steuern bezahlen muss. Mit der Anhebung geht auch der Kinderfreibetrag, der von 7.620 Euro auf 7.812 Euro im Jahr 2020 steigt, einher.

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Anhebung der Kleinunternehmergrenze

Als Kleinunternehmer mit geringen Umsätzen, bist du von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Allerdings musst du für die Befreiung einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt stellen. Bisher galt hier die Kleinunternehmergrenze in Höhe von 17.500 Euro im Jahr und ein voraussichtlicher Umsatz im laufenden Jahr von weniger als 50.000 Euro.

Ab 2020 steht eine wichtige Änderung der Kleinunternehmerregelung bevor. Die Grenze wird auf 20.000€ Umsatz aus dem Vorjahr angehoben. Unverändert bleibt die Umsatzgrenze mit einem Höchstwert von 50.000€ für das laufende Geschäftsjahr.

Kleinunternehmerregelung Aenderung
 Änderung der Kleinunternehmerregelung ab 2020

Anhebung vom Mindestlohn

Um mit der Preissteigerung Schritt zu halten, wird der Mindestlohn seit seiner Einführung ständig angehoben. Dies trifft auch für 2020 wieder zu. Pro Stunde erhalten dann Arbeitnehmer statt 9.19 Euro nun einen Stundenlohn in Höhe von 9,35 Euro.

Als Arbeitgeber musst du darauf achten, dass du bei Minijobs, auch als 450-Euro-Job bezeichnet, den Mindestlohn berücksichtigst. Die Erhöhung des Mindestlohns wirkt sich grundsätzlich auf die Anzahl der Arbeitsstunden aus. Doch weder du als auch der Arbeitnehmer, müssen sich wegen dieser Erhöhung im Jahr 2020 viele Gedanken machen. Um auf 450 Euro zu kommen, muss der Mini-Jobber im Jahr 2020 rund 48,13 Stunden arbeiten. An der maximalen 48 Stundengrenze ändert sich infolgedessen kaum etwas.

Anhebung der Gleitzone für Midi-Jobber

Übersteigt der Verdienst eines Midi-Jobbers die erlaubten 450 Euro, muss der Arbeitgeber den Midi-Jobber in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis übernehmen. Das bedeutet , dass sich der Arbeitgeberanteil aus dem tatsächlichen Arbeitslohn ergibt.

Für den Mitarbeiter hingegen kommen günstigere Vorschriften zur Geltung, die unter anderem reduzierte Sozialversicherungsbeiträge enthalten. Davon betroffen ist jedoch nur der Übergangsbereich bis zu einem Verdienst von 1.300 Euro. Die reduzierten Beiträge werden durch den sogenannten Faktor Gleitzone berechnet. Mit dieser Maßnahme soll verhindert werden, dass ein Übergang vom Mini-Job zum normalen Beschäftigungsverhältnis zu hart ausfällt. Für die Beschäftigten gilt ab dem Jahr 2020 der neue Faktor 0,7547.

Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen

Die Steueränderungen für das Jahr 2020 erhöhen die Verpflegungspauschalen. Für Dienstreisen und Geschäftsreisen gelten nun neue Pauschalen:

Abwesenheitsdauer Bisheriger Pauschalbetrag Pauschalbetrag ab 01.01.2020
Bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit, die eine kalendertägliche Abwesenheitsdauer (entspricht 24 Stunden) von der Wohnung beinhaltet 24,- Euro 28,- Euro
Bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit, An- und Abreisetag, für den Fall, dass die Abwesenheit von der Wohnung den jeweiligen, einen anschließenden oder vorhergehenden Tag umfasst 12,- Euro 14,- Euro
Bei einer eintägigen Auswärtstätigkeit, in der die Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte mehr als 8 Stunden beträgt 12,- Euro 14,- Euro

Diese Pauschalen gelten jedoch nur für Reisen innerhalb Deutschlands.

Wichtig: Überdies ändern sich auch die Sachbezugswerte bei der Verpflegung von Mitarbeitern. Ab 2020 wird der Wert auf 258 Euro angepasst. Für einen Mitarbeiter wird das Frühstück mit 1,80 Euro bewertet und alle anderen Mahlzeiten mit 2,40 Euro. Für Unterkunft und Miete liegen die Sachbezugswerte ab 2020 bei täglich 7,83 Euro und monatlich bei 235 Euro.

Anhebung des Freibetrags für betriebliche Gesundheitsförderung

Alle Leistungen zur Gesundheitsförderung deiner Mitarbeiter, beispielsweise die Durchsetzung von Ergonomie am Arbeitsplatz, sind ab 2020 steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Pro Jahr gilt dies bis zu einem Betrag von 600 Euro statt der bisher geltenden 500 Euro. Allerdings musst du beachten, dass es keinen Freibetrag für eine Gehaltsumwandlung gibt und du diese Leistungen zum geschuldeten Lohn für deinen Mitarbeiter erbringen musst. D.h. als Arbeitgeber kannst du die Kosten folgender Maßnahmen ersetzen:

     
  • Für alle Gesundheitskurse, die den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern. Darunter versteht man die auch Primärprävention genannten Maßnahmen, wie unter § 20 Abs. 1 SGB V beschrieben.
  •  
  • Außerdem kannst du die Kosten für die betriebliche Gesundheitsförderung ersetzen, wie unter § 20a SGB V beschrieben.

Entsprechend haben die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen hierfür einen Leitfaden mit dem Namen Prävention erstellt. Die dort klar beschriebene Handlungsfelder und Qualitätskriterien gelten sowohl für Gesundheitskurse als auch für die betriebliche Gesundheitsförderung.

Anhebungen 2020
 Anhebungen 2020

Neu eingeführte Pflichten und Besteuerungen für 2020

Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bei Kapitaleinkünften

Jeder Arbeitnehmer, der Kapitaleinkünfte ohne steuerlichen Abzug erhalten hat, ist ab dem Jahr 2020 zwingend dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

Achtung

Bist du von der Abgabe der Steuererklärung betroffen, musst du den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen.

Einführung pauschale Lohnsteuer bei kurzfristiger Beschäftigung

Bei kurzfristigen Beschäftigungen in deinem Unternehmen ist es für dich ab dem Jahr 2020 möglich, hier die eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent anzuwenden. Dies ist für dich bis zu einem Arbeitslohn bis zu 120 Euro im Durchschnitt möglich. Der bisherige Wert lag hier bei einem Arbeitslohn von 72 Euro. Überdies steigt der Durchschnittslohn, für den du diesen pauschalen Prozentsatz anwenden kannst, von 12 Euro auf 15 Euro.

Pauschalbesteuerung von 25 Prozent für Jobtickets bei Entgeltumwandlung

Jobticktes, die Mitarbeiter von deren Arbeitgebern erhalten, sind in der Regel von der Steuer befreit. Allerdings zählt der Betrag, der von der Steuerbefreiung betroffen ist, als geldwerter Vorteil. Daher musstest du bisher diesen Betrag von der Entfernungspauschale abziehen.

Die Änderung 2020 sieht vor, dass du als Arbeitgeber den geldwerten Vorteil in Form des Jobtickets für deine Mitarbeiter pauschal mit 25 Prozent versteuern kannst. Dadurch, dass die Entfernungspauschale nicht angerechnet wird, wird der Werbungskostenabzug nicht gemindert.

Einführung Mindestvergütung für Azubis

Für Auszubildende in Unternehmen gilt ab 2020 eine Mindestvergütung. Es spielt hierbei keine Rolle, ob es sich um eine betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung handelt. Dabei gelten folgende Werte:

     
  • Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr ab 2020: 515 Euro
  •  
  • Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr ab 2021: 550 Euro
  •  
  • Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr ab 2022: 585 Euro
  •  
  • Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr ab 2023: 620 Euro

Im Laufe der Ausbildung steigt die Mindestvergütung weiter an:

     
  • Steigerung im zweiten Ausbildungsjahr um 18 Prozent
  •  
  • Steigerung im dritten Ausbildungsjahr um 35 Prozent
  •  
  • Steigerung im vierten Ausbildungsjahr um 40 Prozent

Die Mindestausbildungsvergütung und die weitere Steigerung gilt sowohl für Auszubildende, die im Jahr 2020 bereits einen laufenden Ausbildungsvertrag besitzen oder die Ausbildung im Jahr 2020 beginnen.

Einführungen 2020
 Einführungen 2020

Steuererleichterungen, Steuerbefreiungen und Verlängerungen für 2020

Verlängerung der Steuerbefreiung auf Dienstfahrräder

Hast du deinen Mitarbeitern Dienstfahrräder überlassen, so mussten sie bis vor einigen Jahren die Räder als geldwerten Vorteil versteuern. Daraufhin gab es eine Gesetzesänderung, welche eine Steuerbefreiung vorsah, die zunächst nur eine Gültigkeit bis 2021 hatte. Mit den Änderungen bei der Steuer für 2020 bleibt nun das Dienstfahrrad auch bei privater Nutzung bis Ende 2030 steuerfrei.

Verlängerung der Steuererleichterung auf E-Dienstwagen

Interessant dürfte für dich auch die Verlängerung der geltenden Halbierung des Listenpreises für betriebliche Elektrofahrzeuge oder für externe aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge bis zum 31.12.2030 sein. Doch so ganz ohne Gegenleistung geht diese Verlängerung der Steuererleichterung nicht vonstatten. Verlangt wird, dass bei ausschließlicher Nutzung dieser Fahrzeuge eine Steigerung der Reichweite erfolgen muss. Fahrzeuge, die vom 1.11.2024 bis 31.12.2024 angeschafft werden, müssen eine Reichweite von mindestens 60 km erreichen. Schaffst du dir ein Fahrzeug vom 1.1.2025 bis 31.12.2030 an, ist eine Reichweite von 80 km erforderlich.

Überdies wurde für 2020 für bestimmte Fahrzeuge eine Herabsetzung der Bemessungsgrundlage auf ein Viertel angeordnet. Dies gilt zusätzlich zur Verlängerung. Davon ist jedes Fahrzeug betroffen, das zwischen dem 1.1.2019 und 31.12.2030 angeschafft wird, keine Kohlendioxidemission hat und dessen Bruttolistenpreis unter 40.000 Euro liegt.

Steuererleichterung für Elektro-Dienstwagen

Bisher stiegen nur wenige Menschen auf die Elektromobilität um. Neben der Verlängerung der Steuererleichterung setzt der Gesetzgeber deshalb weitere Anreize. Diese Anreize findest du in Form von Steuerbefreiungen, Sonderabschreibungen und steuerliche Bevorzugung von Elektrofahrzeugen.

Kaufprämie für Elektro-Autos

Der Staat finanziert durch Kaufprämien die Anschaffung von Elektro-Autos und Hybridwagen. Ab 2020 werden diese Prämien noch weiter erhöht.

     
  • Elektroautos mit Kaufpreis von höchstens 40.000 Euro => Prämie 6.000 Euro
  •  
  • Elektroautos mit Kaufpreis von zwischen 40.000 Euro und 65.000 Euro => Prämie 5.000 Euro
  •  
  • Hybridfahrzeug mit Kaufpreis von höchstens 40.000 Euro => Prämie 4.500 Euro
  •  
  • Hybridfahrzeug mit Kaufpreis von zwischen 40.000 Euro und 65.000 Euro => Prämie 3.750 Euro

Ladestrom und Steuerbefreiung

In der Regel müssen Arbeitnehmer, die von dir bestimmte Zuwendungen in Form von Sachwerten erhalten, diese auch versteuern und zwar als geldwerten Vorteil. Stellst du als Arbeitgeber Ladestrom für private E-Autos oder Hybridautos zur Verfügung, so gilt diese Regelung nicht. Auch die Ladevorrichtungen sind von steuerlichen Vorteilen betroffen. So kannst du den geldwerten Vorteile mit einem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent versteuern.

Elektrofahrzeuge mit Sonderabschreibung absetzen

Verwendest du Elektro-Autos als Lieferfahrzeugen, dann kannst du den Kauf mit einer Sonderabschreibung absetzen. Du kannst im Jahr der Anschaffung die Hälfte vom Kaufpreis geltend machen. Den Rest schreibst du wie bei anderen Fahrzeugen auch, über die Abnutzungszeit ab.

Steuerbefreiung bei Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers

Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen gelten bereits als nicht steuerpflichtiger Arbeitslohn. Voraussetzung ist jedoch, dass die Maßnahmen zur Weiterbildung gänzlich im eigen betrieblichen Interesse stehen und durchgeführt werden.

Hinzu kommt jetzt im Jahr 2020 allerdings eine Vorschrift, die besagt, dass Arbeitgeber Fort- und Weiterbildungsleistungen nicht versteuern müssen, wenn sie dazu dienen, die Beschäftigungsfähigkeit von einem Mitarbeiter zu verbessern.

Die Fort- beziehungsweise Weiterbildung muss nicht zwingend arbeitsplatzbezogen sein. Eine Weiterbildung kann beispielsweise auch ein Computerkurs oder ein Sprachkurs sein. Denn sie verfolgen einzig und allein das Ziel, die beruflichen Kompetenzen des Mitarbeiters zu verbessern oder zu fördern.

Steueranpasungen 2020
 Steueranpassungen 2020

Sonstige Änderungen für Unternehmer und Selbstständige

Automatisierung bei Festsetzung von Säumniszuschlag und Fristverlängerung

Vielleicht hast du auch schon Erfahrungen gemacht, was den Verspätungszuschlag betrifft. Das Finanzamt hat ihn immer dann festgesetzt, wenn eine Steueranmeldung oder Steuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben wurde. Nach einer Schonfrist von drei Tagen wurden diese Säumniszuschläge erhoben. Sie betragen 1% des rückständigen Steuerbetrags und zwar für jeden angefangenen Monat der Verspätung. Abgerundet wird dabei auf 50 Euro. Ab dem Jahr 2020 erfolgt die Festsetzung der Säumniszuschläge automatisch. Gleiches gilt auch für den Antrag auf eine Fristverlängerung. Auch hier wird automatisch über die Anordnung beschieden.

Umsatzsteuersenkung auf E-Books

Bereits ab den 18.12.2019 gilt für E-Books und digitale Ausgaben von Zeitschriften oder E-Papers ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Das bedeutet, dass digitale Bücher und auch Zeitschriften mit gedruckten Ausgaben in steuerlicher Hinsicht gleichgestellt werden.

Für Kunden sehr erfreulich, denn bisher mussten sie für E-Books den vollen Steuersatz in Höhe von 19 Prozent entrichten.

sonstige Steueranpassungen 2020
 sonstige Steueranpassungen 2020

Alles in einer kurzen Zusammenfassung

Wenn du jetzt noch nicht alles verstanden hast, dann kannst du dir die wichtigsten Steueränderungen für das Jahr 2020 noch einmal hier in diesem Video ansehen.

Steueränderungen 2020 in der Zusammenfassung

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