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Wie du Scheinselbständigkeit umgehen kannst – Ein ausführlicher Guide

Wie du Scheinselbständigkeit umgehen kannst – Ein ausführlicher Guide

Aktualisiert am
24
.
06
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2024

Wer nicht genau weiß, ob er nun selbstständig tätig ist oder sich in einem Angestelltenverhältnis befindet, der könnte einer Scheinselbständigkeit nachgehen. Diese gilt es natürlich zu vermeiden, da sie laut Gesetz nicht ausgeübt werden darf. Hier soll die Gesetzeslage vor allem Freelancer schützen. Leider lässt sich zwischen Selbstständigkeit und Angestelltenverhältnis keine eindeutige Grenze ziehen. Entsprechend häufig werden Lücken gesucht, um sich Vorteile zu verschaffen. Aber was genau ist eine Scheinselbständigkeit überhaupt? Und wie kann ich eine Scheinselbständigkeit umgehen?

Wie du Scheinselbständigkeit umgehen kannst – Ein ausführlicher Guide

Was ist eine Scheinselbständigkeit?

Wer eine Scheinselbständigkeit umgehen will, der muss zunächst wissen, was damit überhaupt gemeint ist. Und natürlich, wer darüber entscheidet, wann es sich um eine solche Tätigkeit handelt. Generell beschreibt die Scheinselbständigkeit eine Art Arbeitsverhältnis, in der die erwerbstätige Person als Unternehmer auftritt, aber in der Art der Tätigkeit eigentlich zu den Arbeitnehmern gehört. Um eine klare Abgrenzung zwischen Angestelltenverhältnis und Selbstständigkeit zu ziehen, bedarf es der Beurteilung anhand diverser Kriterien.

Warum arbeiten einige in einer Scheinselbständigkeit?

Ganz einfach, um Steuern und andere Abgaben einzusparen. Dabei wird vorgegeben, selbstständig zu arbeiten, obwohl es die Person eigentlich nicht ist. Arbeitnehmer täuschen also aus rein finanziellen Gründen eine Selbständigkeit ihrer Mitarbeiter vor. Arbeitgeber sparen dadurch Geld, da sie ihre Angestellten als „freie Mitarbeiter“ beschäftigen. So brauchen diese keine Sozialabgaben bezahlen und sich auch sonst nicht um rechtliche Belange eines Angestelltenverhältnisses kümmern.

Scheinselbstständigkeiten kommen oft auch unbeabsichtigt zustande. Dennoch gilt auch hier der Grundsatz: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“. Dies gilt sowohl für den Arbeit- oder Auftraggeber, als auch für den Arbeitnehmer oder den Selbstständigen. Wer nicht klar differenzieren kann, der sollte nicht einfach wegsehen. Die unten aufgeführte Grafik, zeigt nochmal die Unterscheide zwischen einem klassischen Arbeitnehmer und einem Selbständigen.

sevdesk - Scheinselbstständigkeit: Arbeitgeber vs. Selbstständiger
 Scheinselbständigkeit: Arbeitgeber vs. Selbstständiger

Folgen einer Scheinselbständigkeit

Wen interessiert es überhaupt, ob ich eine Scheinselbständigkeit betreibe? Zum einen wären da die Sozialversicherungsträger zu nennen. Diese haben ihre Prüfungen in den letzten Jahren sogar deutlich verschärft, um Scheinselbstständige aufzuspüren. Zum anderen hat auch das Finanzamt ein berechtigtes Interesse daran, Scheinselbstständigkeiten zu entlarven.

Doch was passiert, wenn einem die Selbstständigkeit aberkannt wird?

Wer „zum Schein selbständig“ tätig ist, der umgeht damit die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung. Diese müssen in vollem Umfang aus den letzten vier Jahren nachbezahlt werden. Dabei wird die eine Hälfte vom Auftraggeber verlangt, welcher in gleichem Zuge zum Arbeitgeber wird. Die andere Hälfte ist von der tätigen Person zu übernehmen. Hier kann bereits eine sehr hohe Summe zusammenkommen. Was die Finanzämter betrifft, so fordern auch sie gewisse Nachzahlungen. Auch hier ist der „Arbeitgeber“ oder „Auftraggeber“ jeweils zu 50% in der Pflicht.

Auftragnehmer können an dieser Stelle sogar eine Anstellung einklagen und fortan von bezahltem Urlaub und einem festen Gehalt profitieren. Wer selbständig arbeiten will, der muss sich darum kümmern, dass ihm dieser Status auch anerkannt wird. Entweder offiziell oder inoffiziell.

Scheinselbständigkeit mit Checkliste prüfen

Es ist schwierig eine Scheinselbständigkeit von vornherein auszuschließen. Heißt, dass es keine konkreten Kriterien dafür gibt, mit denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sichergehen können. Diverse Anhaltspunkte können jedoch dabei helfen, bei Verdacht auf Scheinselbständigkeit, Maßnahmen zu ergreifen. Folgende Richtlinien sollten daher bei der Beurteilung helfen, um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten.

Vertragliche Bestandteile

Die Tätigkeit des Arbeitnehmers grenzt sich von denen des Arbeitgebers deutlich ab und ist ausschließlich auf ein Projekt beschränkt. Weiterhin arbeitet der Selbstständige für mehr als nur einen Auftraggeber. Somit stammen auch dessen Umsätze nicht ausschließlich von einem Unternehmen, sondern verteilen sich auf mehrere Firmen oder Auftraggeber. Geschlossen wurde dann meist ein unabhängiger Dienstvertrag. In diesem wird die Selbstständigkeit des Selbstständigen klar hervorgehoben. Die Vertragsbestandteile beschränken sich auf den einen Auftrag. Selbstverständlich dürfen im Anschluss Folgeaufträge angenommen werden.

Organisation

Die Arbeitszeiten des Selbstständigen werden von diesem eigenständig organisiert. Im Vertrag werden kein Arbeitsort und auch keine Arbeitszeiten angegeben. Der Selbstständige plant seinen Urlaub selbst und muss diesen nicht abstimmen. Um hier eine Scheinselbständigkeit auszuschließen, bedarf es eigener Büroräume und Büromittel. Ausnahmen können individuell vertraglich vereinbart werden, wenn dies aus datenschutzrechtlichen Gründen von Nöten ist. Der Selbstständige arbeitet zudem absolut Weisungsunabhängig. Auch übernimmt er keine typischen Aufgaben, die zum jeweiligen Betrieb des Auftraggebers gehören. Er holt morgens nicht die Post aus dem Briefkasten, kümmert sich nicht um das Nachfüllen der Druckerpatronen und muss sich auch nicht mit den „Kollegen“ der Firma absprechen, wenn man frei haben möchte.

Auftritt des Unternehmens

Der Selbstständige ist im Besitz einer eigenen Webseite und kümmert sich entsprechend selbst um Werbemaßnahmen für sein Unternehmen. Im Idealfall besitzt der Selbstständige einen eigenen Briefkopf, sowie Visitenkarten, wie es für einen Unternehmer üblich ist. Möglicherweise hat der Selbstständige selbst einen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter angestellt, sodass dies ebenfalls ein Zeichen einer klaren Selbstständigkeit ist. Ebenso klar ist dies, wenn der Freelancer, Eigentümer einer Kapitalgesellschaft ist und eine aktive Projektakquise stattfindet. Sowohl Auftraggeber, als auch Auftragnehmer, können eigenständige Unternehmen vorweisen und auftreten.

Tipps, um eine Scheinselbständigkeit umgehen zu können

Natürlich ist es gerade zu Beginn einer Selbständigkeit nicht selbstverständlich, gleich mehrere Auftraggeber zu führen. Auch ist es alles andere als einfach, neue Kunden zu akquirieren. Es ist also absolut bequem, wenn man seine Tätigkeit auf nur einen Auftraggeber beschränkt. Bequem, aber auch gefährlich, vor allem wenn dies über einen längeren Zeitraum der Fall ist. Achte also als Auftragnehmer immer darauf, mehrere Auftraggeber zur gleichen Zeit zu betreuen. Wer nur für einen Kunden arbeitet, der sollte aufpassen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, eine vertragliche Vereinbarung zu treffen, die eine Zusammenarbeit über einen gewissen Zeitraum festhält. So kann ein großes Projekt einen Selbständigen so auslasten, dass eine Zusammenarbeit für beispielsweise ein Jahr festgelegt wird.

Auftraggeber bieten den Selbständigen häufig einen festen Arbeitsplatz an, was mitunter Zeit und Geld einsparen könnte. Dem Selbständigen wird ein Laptop zur Verfügung gestellt, sowie passende Räumlichkeiten. Aber auch hier kann einem schnell eine Scheinselbständigkeit vorgeworfen werden. Pass also auf, dass du dich nicht an die Örtlichkeiten des Auftraggebers bindest und auch ein eigenes Büro vorweisen kannst.

Tipp: Ein Büro in den eigenen vier Wänden kann bei der Steuererklärung berücksichtigt werden, sodass sich auch hier sparen lässt.

Selbständige bemühen sich laufend um neue Kunden und tragen ein unternehmerisches Risiko. Wichtig ist, Marketing und zumindest eine eigene Homepage zu betreiben. Lass dir Visitenkarten erstellen und bekräftige die Unabhängigkeit durch gewisse Werbemaßnahmen. Auch kleine Marketingartikel können mitunter die Werbetätigkeit unterstreichen. Ideal ist es, wenn du Angebote verschickst und diese eine Zeit aufbewahrst. So belegst du, dass du dich um neue Kunden bemühst. Beispielsweise können diese Vorgänge mit Hilfe spezieller Programme durchgeführt werden, wie sie etwa von sevdesk angeboten werden.

Selbständige arbeiten selbstbestimmt und teilen sich ihren Arbeitsalltag selbst ein. Sie unterliegen keinen fixen Arbeitszeiten und sind unabhängig, wenn es um Urlaub oder Freizeit geht. Auch müssen die Auftragnehmer nicht die Soft- oder Hardware des Auftraggebers nutzen oder regelmäßig Bericht über die geleistete Arbeit erstattet. Im Vertrag sollte darauf auch nicht eingegangen werden, etwa, indem sich der Arbeitnehmer verpflichtet, den „Weisungen des Chefs uneingeschränkt Folge zu leisten“. Diesen Satz findet man nur in einem richtigen Arbeitsvertrag.

Tipp!

Wer immer noch unsicher ist, der sollte die eben aufgeführten Punkte im Detail prüfen. So lässt sich eine Scheinselbständigkeit erfolgreich umgehen. Den eigenen Status kann sich der Selbständige auch offiziell bestätigen lassen, indem er ein Gewerbe anmeldet. So kann ein Antrag auf Feststellung gestellt werden.

Wenn Behörden prüfen – wichtige Kriterien

Ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt oder nicht, wird im Einzelfall geprüft. Eine Scheinselbständigkeit wird jedoch meist ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer eine GmbH, OHG oder KG ist. Auch dann, wenn der Auftragnehmer selbst Mitarbeiter beschäftigt und für diese Sozialabgaben leistet. Sehr viele Einzelunternehmer können diese Kriterien jedoch nicht erfüllen. Und so kommt es zu Prüfungen seitens der Sozialversicherungsträger und dem Finanzamt. Bei einem Verdacht werden zunächst die Verträge zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber geprüft.

Behörden prüfen nun, ob der Auftragnehmer die Verpflichtung eingegangen ist, den Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten und bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten. Auch die Verpflichtung zur regelmäßigen Berichterstattung seitens des Auftragnehmers kann im Vertrag vorkommen. Werden zudem noch die Räumlichkeiten des Auftraggebers und dessen Inventar für die Tätigkeit genutzt, so liegt eine Scheinselbständigkeit nahe. Diese Kriterien sind allerdings keine gesetzlich aufgeführten Merkmale, um eine Scheinselbständigkeit zu enttarnen.

Scheinselbständigkeit vermeiden – Tipps für Unternehmen

Unternehmen können nur auf einem Weg wirklich auf Nummer Sicher gehen, wenn sie eine Scheinselbständigkeit umgehen möchten. Sie wenden sich an die Clearingstelle der Rentenversicherung. Diese entscheidet über eine abhängige Beschäftigung, nachdem die Beteiligten ihre Einwände vorgebracht haben. Im Zweifelsfall sollten Auftraggeber frühzeitig eine Anfrage bei der Clearingstelle stellen. Am besten noch bevor die Rentenversicherung ein Verfahren einleiten konnte. Denn dann ist es in der Regel zu spät.

Damit es bei einer Prüfung gar nicht erst zum Thema wird, können Unternehmen folgende Punkte beachten:

  • Schließe mit dem Arbeitnehmer keinen Arbeitsvertrag, sondern einen Dienstvertrag.
  • Vermerke, dass der Auftragnehmer für die Abführung gesetzlicher Abgaben alleine verantwortlich ist.
  • Beschreibe die genauen Tätigkeiten des Auftragnehmers und dem dazugehörigen Honorar.
  • Vermerke, dass der Auftragnehmer andere Aufträge während der Zusammenarbeit annehmen darf.
  • Vereinbare, dass der Auftragnehmer auch Hilfskräfte oder dessen Mitarbeiter einsetzen darf, um die Aufgabe zu erfüllen.
  • Lege fest, dass der Auftragnehmer nicht seine volle Kapazität für den Auftrag aufwenden soll. Der Auftrag schließt keine Vollzeitbeschäftigung ein.
  • Vermerke, dass der Auftragnehmer nicht an den Ort des Unternehmens gebunden ist und seine eigenen Räumlichkeiten nutzt.
  • Vereinbare eine Nutzungsgebühr, falls der Auftragnehmer die Arbeitsmittel des Unternehmens verwenden muss.
  • Lege die Art der Tätigkeit genau fest. Der Auftraggeber übernimmt keine Routineaufgaben, die für ein Angestelltenverhältnis spricht.
  • Bevorzuge Auftragnehmer mit einem eingetragenen Gewerbe.

Rechtsirrtümer der Scheinselbständigkeit

Wie schon gesagt, passiert eine Scheinselbständigkeit nicht immer beabsichtigt. Oft kann sich so ein Verhältnis auch einschleichen, etwa, wenn man einen Kunden schon jahrelang betreut und dieser irgendwann zur Priorität wird. Und auch, wenn man sich eigentlich sicher fühlt, kann es zu Irrtümern kommen. Die oben aufgeführten Hinweise auf eine nicht-Scheinselbständigkeit, müssen im Einzelfall nicht immer gelten. Räumen wir also ein wenig mit den üblichen Rechtsirrtümern zur Scheinselbständigkeit auf.

  • Mehrere Auftraggeber schützen vor Scheinselbständigkeit!

Falsch. Ein Auftragnehmer kann auch für 3 oder mehr Auftraggeber zum Schein selbstständig arbeiten. Hier kommt es auf die einzelnen Verträge und Umstände an.

  • Selbständig ist, wer seine Auftraggeber ständig wechselt!

Auch das ist ein Irrtum. Denn auch kurze Beschäftigungen können unter ein Arbeitsverhältnis fallen, auch wenn die Scheinselbständigkeit hier schwer nachzuweisen ist.

  • Scheinselbständig ist, wer nur einen Auftraggeber hat!

Nein. Auch Selbständige können – vor allem am Anfang – nur einen Auftraggeber haben. Dann könnte die Bezeichnung auf „arbeitnehmerähnlicher Selbständiger“ fallen.

  • Mit einem sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter bin ich auf der sicheren Seite!

Leider nicht. Hier liegt nur keine arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit vor.

  • Der Vertrag regelt das letztendlich.

Auch das ist nicht korrekt, denn auch Scheinverträge fliegen auf. Werden die Vertragsbestandteile nicht gelebt, so nutzt der wasserfesteste Vertrag nichts.

  • Auftraggeber können vertraglich festhalten, dass im Falle einer Prüfung, sämtliche Sozialversicherungsbeträge vom Auftragnehmer getragen werden müssen.

Absolut nicht. Solch eine Vereinbarung ist unwirksam, da sie gegen die gesetzlichen Regelungen verstößt. Der Arbeitgeber haftet auch hier.

  • Wer im Homeoffice arbeitet, kann nicht Scheinselbständig sein.

Homeoffice ist kein Alleinstellungsmerkmal für eine Selbständigkeit. Auch in normalen Arbeitsverhältnissen ist Homeoffice üblich.

Es ist absolut nicht mehr so einfach, die Gesetzeslage zu umgehen oder Schlupflöcher zu finden. Der Gesetzgeber greift in Sachen Scheinselbständigkeit hart durch. Wer also denkt, aufgrund gewisser einzelner Merkmale auf der sicheren Seite zu sein, der könnte irren. Letztendlich kommt es aber immer auf den Einzelfall an. Auch bei einer Prüfung.

Selbständigkeit mit sevdesk

Wer nicht nur zum Schein selbstständig ist, der kann auch eine geordnete und übersichtliche Buchhaltung präsentieren. Im Falle einer Prüfung durch das Finanzamt oder der Sozialversicherungsträger, kann dies von großem Vorteil sein. sevdesk bietet allen Selbstständigen – egal in welcher Rechtsform – eine solide Basis zur Führung eines Unternehmens. Hier lassen sich Rechnungen und Angebote kinderleicht erstellen und mit den eigenen Unternehmensmerkmalen (Logo/Anschrift/Steuernummer) versehen. Gestalte dein individuelles Briefpapier und organisiere deine Aufträge komplett selbst. Dies ist der erste Schritt, um nicht in den Verdacht einer Scheinselbständigkeit zu gelangen.

Tipp!

Um dich eindeutig vor der Scheinselbstständigkeit zu schützen, solltest du Rechnungen schreiben, deine Belege ordnungsgemäß aufbewahren und deine Steuerabgaben korrekt machen. Dabei kann dir ein Rechnungsprogramm helfen.

Fazit

Wie kann ich eine Scheinselbständigkeit umgehen? Sorge für klare Verhältnisse, sowohl als Arbeitnehmer, als auch als Arbeitgeber. Freelancer sollten mit ihren Auftraggebern Dienstverträge abschließen, in denen die genannten Inhalte aufgeführt werden. So können Freiberufler eine Scheinselbständigkeit umgehen. Auftraggeber sollten ebenfalls auf gewisse Merkmale achten, um nicht in den Verdacht einer Scheinbeschäftigung zu geraten. Im Falle einer Prüfung werden schließlich beide Parteien zur Rechenschaft gezogen. Die Gesetzeslage ist dabei keineswegs eindeutig, sodass viele Arbeitsverhältnisse auch unbewusst in die Scheinselbständigkeit laufen. Wer sich hier schützen möchte, der überprüft das Verhältnis.

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