Mindestlohngesetz: Wie du dich vor satten Strafen schützt
Verstöße gegen das MiLoG (Mindestlohngesetz) sind alles andere als ein Kavaliersdelikt und werden in der Regel mit einer Geldstrafe belegt. Wusstest Du, dass Geldbußen bis zu 500.000 Euro möglich sind? Das kann richtig wehtun! Woran aber die wenigsten denken: Außer Geldstrafen drohen auch noch weitere Konsequenzen.
Wer wegen eines Verstoßes gegen das MiLoG oder das AEntG (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt worden ist, kann zeitweise von der Teilnahme am Wettbewerb um öffentliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträge ausgeschlossen werden.
Geldbußen nach dem MiLoG, dem AEntG und dem AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) von mehr als 200 Euro werden in das Gewerbezentralregister eingetragen. Nach solch einem Eintrag sitzt man erst mal auf der Ersatzbank. Bis man dann wieder im Spiel ist, kann dauern.
Verstöße gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG), das Arbeitnehmer-Entsendegesetz und Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz können nach § 21 MiLoG, § 23 AEntG und nach § 16 AÜG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Auf der Seite des `Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz´ erhalten Sie rechtliche Informationen zum Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns.
P.S. Nach dem Mindestlohngesetz gilt in Deutschland ab dem 1. Januar 2017 ein flächendeckender allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn für Arbeitnehmer und für die meisten Praktikanten in Höhe von 8,84 € brutto je Zeitstunde.
Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz – Geldbußen und Strafen
Deine Mitarbeiter arbeiten sicherlich liebend gerne für dich. Das bedeutet aber nicht 24 Stunden am Tag und sieben Tage die Woche.
Besonders brisant wird das Thema in Bezug auf das Arbeitszeitgesetz, denn hier gilt:
Täter ist nur der Arbeitgeber, nicht der betroffene Arbeitnehmer.
Wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig, also schuldhaft die gesetzlichen Grenzen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) missachtet, also gegen die Mindestvorgaben Aufzeichnungspflichten verstößt, handelt ordnungswidrig (§ 22 ArbZG).
Was muss ich beim MiLoG beachten und was passiert, wenn ich es nicht tue?
Diese sogenannte Ordnungswidrigkeit kann schnell teuer werden. Eine Geldbuße bis zu 15.000 EUR ist keine Seltenheit. Nicht zu vergessen: die Verjährungsfrist beträgt 2 Jahre und wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde festgelegt.
Die meisten Arbeitgeber können von sich behaupten, dass sie ein hohes Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein gegenüber ihren Mitarbeitern haben. Es sollte ihnen aber auch bewusst sein, dass als „Täter“ auch vom Arbeitgeber beauftragte Personen in Betracht kommen.
Dazu zählen Abteilungs- und Betriebsleiter oder leitende Angestellte. Also allgemein Menschen, die für den Arbeitgeber Weisungen erteilen. Sind mehrere an der Verwirklichung der Ordnungswidrigkeit beteiligt, so kann jeder von ihnen zur Verantwortung gezogen werden.
Der Begriff „Täter“ hört sich sehr hart an, aber ist in unseren Gesetzen so verankert.
Wann wird man zum sogenannten Täter?
Man wird zum „Täter“, wenn man vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Vorsatz ist dabei „Wissen und Wollen“, aber schon bedingter Vorsatz reicht aus. Bedingt vorsätzlich handelt, wer es für möglich hält, dass er den Tatbestand verwirklicht, und diese Folge billigend in Kauf nimmt. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (bewusst oder unbewusst) außer Acht lässt.
Wenn der Täter über die Rechtswidrigkeit seines Handelns irrt, so ist sein Handeln nur dann nicht vorwerfbar, wenn dieser Irrtum für ihn unvermeidbar war – aber Vorsicht:
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
Was muss ich tun, damit ich das MiLoG nicht verletze und eine Strafe bekomme?
Ein Arbeitgeber, der regelmäßig Arbeitnehmer beschäftigt, hat sich über den Inhalt und den Umfang der öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzbestimmungen und somit auch über das Arbeitszeitgesetz zu informieren.
Notfalls müssen Zweifel durch Rückfragen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde geklärt werden. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes müssen verhindert werden.
Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes regelmäßig und in ausreichender Weise kontrollieren.
Nicht zu vergessen ist: ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz ist immer auch gleichzeitig ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag! Der Arbeitgeber hat jederzeit einen Anspruch auf Herstellung eines arbeitsschutzkonformen Zustandes.
Dieser Anspruch ist ein einklagbarer Erfüllungsanspruch. Der Arbeitgeber muss vertragsrechtlich dafür sorgen, dass das Arbeitszeitgesetz eingehalten wird – dazu gehört auch eine entsprechende Organisations-, Kontroll- und Überwachungspflicht. Das gilt bspw. im Hinblick auf die Aufzeichnung der werktäglichen Arbeitszeiten über 8 Stunden gemäß § 16 ArbZG.
Besonders schwerwiegende ordnungswidrige Handlungen sind sogar unter Strafe
gestellt (§ 23 ArbZG). Der gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßende „Straftäter“ wird je nach Grad des Verschuldens mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (nach den §§ 22 und 23 ArbZG – Arbeitszeit / 1.12 Straf- und Bußgeldvorschriften).
Aufzeichnung von Arbeitszeiten
In welcher Form müssen Arbeitszeiten eigentlich aufgezeichnet werden? Reicht da auch ein Post-it Zettel aus?
Eigentlich schon, denn Fakt ist: eine bestimmte Form der Aufzeichnung ist nicht vorgeschrieben. Die Aufzeichnung kann daher sowohl schriftlich, als auch elektronisch geführt werden.
Möglich sind also handgeschriebene Stundenzettel oder eine Stundenzettel Vorlage, Stempelkarten, Lohnlisten, Excel-Tabellen und natürlich auch der kleine gelbe Post-it Zettel!
Aber sind wir mal ehrlich, wer so vorgeht, zu dem kann man nur sagen: Herzlich willkommen in der Steinzeit!
Hand auf´s Herz – willst du dich denn wirklich am Ende des Monats durch Berge von Papier, Zettel und Listen wühlen? Um dann feststellen zu müssen, dass die Hälfte fehlt. Du kannst natürlich auch die Verantwortung der Arbeitszeiterfassung an deine Mitarbeiter abgeben. In diesem Fall solltest du als Arbeitgeber jedoch überprüfen, ob die von Deinen Arbeitnehmern gemachten Angaben auch plausibel sind und dass dir die Aufzeichnungen zeitnah und vollständig übergeben werden.
Im Zweifelsfall musst du als Arbeitgeber bei deinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nachhaken. Das ist aber mehr als zeitaufwendig und willst du dir das wirklich jeden Monat antun?
Was muss eigentlich aufgezeichnet werden?
Aufgezeichnet werden muss: der Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit.
Die exakte Lage und Dauer von Pausen muss eigentlich nicht erfasst werden, aber auch dort sollten alle einen genauen Überblick behalten.
In Fällen, in denen die Arbeitszeit der Arbeitnehmer nach bestimmen Planungen, wie zum Beispiel Wochenplänen zu Einsatzzeiten und Einsatzorten geregelt ist, kann die Dokumentation anhand dieser Pläne erfolgen. Sollte von diesen Plänen abgewichen werden, sind diese Abweichungen allerdings ebenfalls zu dokumentieren. Flexibilität und Mobilität sind also gefragt!
Du merkst – der kleine gelbe Post-it Zettel war gestern. Es ist an der Zeit sich selbst und auch seinen Mitarbeitern das Leben leichter und transparenter zu machen. Spätestens jetzt sollte ein elektronisches Zeiterfassungssystem in Spiel kommen. Denn in der Steinzeit leben wir schon lange nicht mehr!
Stempeln & Co: Zeiterfassung bei der Arbeit – egal wo, egal wann!
Ob Stechuhr, elektronische Zeiterfassung oder Stundenzettel, in vielen Betrieben gibt es sie, Systeme zur Arbeitszeiterfassung. Wer kennt sie nicht, die klassischen Geräte die direkt am Eingang hängen und man sich mit seiner Zugangskarte zum Arbeitsbeginn registriert – zur Mittagspause wieder aussticht – und zum Feierabend dann abmeldet …
Mobile Zeiterfassung ist die moderne Variante der Arbeitszeiterfassung
Zeiterfassung erleichtert dem Betrieb die Personal- und Dienstplanung. Oft fürchten
Mitarbeiter, dass der Chef damit lediglich die Anwesenheit kontrollieren will.
Personalzeiterfassung dient aber auch zum Schutz der Beschäftigten. So ist den Daten auch zu entnehmen, ob die im Arbeitsrecht festgelegte Höchstarbeitszeit, vorgeschriebene Pausen und dergleichen eingehalten werden.
Bei der mobilen Variante werden die Arbeitszeiten mittels portabler Geräte an die Zeiterfassungssoftware übermittelt und direkt gespeichert. Eine Zeiterfassung mittels Stechuhr wird somit überflüssig.
Es ist die perfekte Lösung für alle Arbeitnehmer, die wenig im Betrieb arbeiten, aber viele auswärtige Termine haben.
Das gilt beispielsweise bei Außendienstmitarbeitern, aber auch in der Baubranche oder bei Promotern ist die mobile Zeiterfassung eine häufig genutzte Methode der Personalzeiterfassung.
Welche rechtssicheren Möglichkeiten gibt es bei der Aufzeichnung von Arbeitszeiten?
Das digitale Zeitalter hat also auch bei der Zeiterfassung Einzug gehalten. Das Zauberwort heißt „Mobile Stempeluhr“. Diese kann sogar so mobil sein, dass sie jeder Mitarbeiter in der Hosentasche tragen kann.
Wie soll denn so was gehen? Es gibt Zeiterfassungssysteme, bei denen mit wenigen Handgriffen auf dem Smartphone eine App geladen wird und mit individuellem Pin geschützt, direkt in Betrieb genommen werden kann. Arbeitszeiten, Unterbrechungen und gesetzliche Pausen können einfach erfasst werden.
Zusätzlich kann das Profil mit schickem Selfie für den Chef vervollständigt werden und durch einen Kalender können Arbeitszeiten eingesehen werden.
Wem das zu mobil ist, installiert die Stempeluhr auf einem Tablet oder auf dem Desktop eines handelsüblichen PCs. Die „Mobile Stechuhr“ macht uns und unsere Arbeitswelt noch mobiler!
Lösung für Zeiterfassung und/oder Personaleinsatzplanung
MiloG, AentG, ArbZG… gesetzlich gibt es zum Thema Mindestlohn und allgemein zum Thema Personalwesen viele Regelungen. Aus Sicht der Arbeitgeber solltest du diese einhalten, da bei Verstoß empfindliche Geldbußen und im schlimmsten Fall sogar Freiheitsstrafen drohen können.
Bedenkt man zusätzlich, dass neben der Rechtslage Personalkosten vielerorts den größten Anteil der Gesamtkosten ausmachen, wird schnell klar, dass man sein Personal und den Umgang mit seinen Mitarbeitern im Blick behalten sollte.
edpep, das Zeiterfassungs- und Personaleinsatzplanungs- System unseres Partners eurodata, bietet dafür eine Lösung.
edpep im Überblick
Gesetzeskonformes Personalwesen
Mit einem Klick lassen sich aus edpep MiLoG-konforme Dokumente erstellen, die genau das und beinhalten, was Kontrolleure sehen müssen. Zudem erhältst du bereits beim Anlegen deiner Mitarbeiter im System und bei jeglichen anderen möglichen Verstößen Hinweise, auf die du dann schnell reagieren kannst.
Die Mitarbeiter im Blick
Im Dashboard wirst du nicht nur über zu wenig gebuchte Stunden deiner Mitarbeiter informiert, sondern auch über aktuelle Ereignisse, wie Geburtstage, Krankheiten oder auch bald auslaufende Verträge. Alle notwendigen Informationen hast du sofort parat.
Einfache Zeiterfassung
Mit edpep kannst du die tatsächlichen Arbeitszeiten deiner Mitarbeiter erfassen. Das System bietet dir dafür 5 verschiedene Wege:
- via Stempeluhr in der Smartphone App
- via Stempeluhr in der Tablett App,
- via Desktop Stempeluhr
- via „Handzeit-Funktion“, d.h. händischer Eingabe durch deine Mitarbeiter
- oder Sie tragen die Zeiten einfach manuell in Ihrem Unternehmer-Cockpit ein. Auch
gesetzliche Pausen und Raucherpausen lassen sich so korrekt erfassen und bei
Überschreitungen erhältst du direkt Warnhinweise.
Effektive Teamkommunikation als Bonus
Die App für das Smartphone (Android und iOS) beinhaltet neben Stempeluhr, Profilbearbeitung und Kalenderansicht noch mehr: Urlaube, Krankheiten, sonstige Abwesenheiten können über die App gemeldet werden. Aufgaben, Arbeitsanweisungen und Arbeitsdokumente können eingesehen und als erledigt bestätigt werden.
Der Autor:
Markus Podeschwa verantwortet bei der eurodata AG den Bereich Partnerbusiness und Kooperationen. Er studierte Wirtschaftsinformatik in Frankfurt.
Als Digital Business Professional liegt seine Kompetenz in der Optimierung des Personalmanagementbereichs bei klein-und mittelständischen Unternehmen durch den Einsatz webbasierter Lösungen.