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Mehrwertsteuersenkung 2020 – Konjunkturpaket der Bundesregierung

Mehrwertsteuersenkung 2020 – Konjunkturpaket der Bundesregierung

Aktualisiert am
04
.
07
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2024

Zwei Tage lang saß die Koalition mit ihren Spitzen aus CDU, CSU und SPD mit Sitzungen bis tief in die Nacht hinter verschlossenen Türen. Ziel dieser Beratungen war es, ein Konjunkturpaket zu schnüren, welches die deutsche Wirtschaft nach der Corona-Krise wieder ankurbeln soll. Mit Spannung wurde von vielen Vertretern das Ergebnis erwartet, welches nun nach zähen Verhandlungen erzielt werden konnte. Das Konjunkturpaket ist 130 Milliarden Euro schwer und soll in den Jahren 2020 und 2021 sowohl Verbraucher als auch Unternehmen, Kommunen und Familien stützen. Von diesen 130 Milliarden Euro entfallen nach Regierungsangaben 120 Milliarden auf den Bund und 10 Milliarden haben die Länder zu tragen. Finanziert werden soll das Konjunkturpaket durch die Aufnahme neuer Schulden. Teil des Paketes sind die Mehrwertsteuersenkungen, die ab Juli 2020 gelten werden.

Mehrwertsteuersenkung 2020 – Konjunkturpaket der Bundesregierung

Die beschlossene Mehrwertsteuersenkung 2020

Wochenlang gab es Forderungen nach einer Abwrackprämie, um damit die deutschen Autobauer zu unterstützen. Auch ein Tilgungsfond für Altschulden für die Kommunen wurde von Finanzminister Olaf Scholz (SPD) ins Spiel gebracht. Aus Verhandlungskreisen wurde bekannt, dass über 60 Vorschläge auf dem Tisch lagen. Doch nun, nach dem Ende der Verhandlungen, präsentierte Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) eine echte Überraschung. Die Bundesregierung hat eine Mehrwertsteuersenkung beschlossen, die zunächst auf eine Dauer von sechs Monaten befristet ist.

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 Mehrwertsteuersenkung 2020 – Konjunkturpaket
Wichtig:

Konkret bedeutet dies, dass ab dem 1. Juli 2020 statt 19 Prozent nur noch ein Mehrwertsteuersatz von 16 Prozent gilt und der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt wird.

Wer profitiert von der Mehrwertsteuersenkung?

Um die Umsätze der Unternehmen wieder anzukurbeln, war eine Mehrwertsteuersenkung nach Ansicht von Experten der richtige Weg. Am meisten dürften deshalb die Verbraucher von dieser befristeten Senkung der Mehrwertsteuer profitieren. Du darfst schließlich nicht vergessen, dass die Mehrwertsteuer eine allgemeine Umsatzsteuer ist, die in erster Linie den Endverbraucher, also deinen Kunden, trifft. Überdies hat die Senkung den Vorteil, dass auch Menschen mit einem sehr geringen Einkommen etwas davon haben. Für sie wird der Konsumanreiz deutlich größer.

Das bedeutet aber nicht, dass nur der Endkunde von dieser Senkung profitiert. Auch du als Unternehmer wirst dadurch begünstigt. Je mehr das Konsumverhalten angestoßen wird, desto mehr Umsatz kannst du machen und letztendlich damit auch wieder Gewinn. Vor allem werden sich deine Unternehmerkollegen aus dem Bereich Gastronomie über die Senkung der ermäßigten Mehrwertsteuer auf 5 Prozent freuen.

Rechenbeispiel: Wie wirkt sich die Mehrwertsteuer-Senkung auf wen aus?

Für unser Rechenbeispiel haben wir das Tool von Blitzrechner.de genutzt:

     
  • Dein Produkt kostet netto 1.000 Euro.
  •  
  • Mit dem alten Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent hätte das Produkt 1.190 Euro gekostet.
  •  
  • Mit dem neuen Mehrwertsteuersatz von 16 Prozent hätte das Produkt 1.160 Euro gekostet.
Die Formel für die Berechnung des Bruttobetrags lautet:

Nettobetrag + Mehrwertsteuerbetrag = Bruttobetrag

Nun schauen wir uns an, wie sich deine Geldeinnahmen verändern, wie viel der Kunde spart und was dem Staat dabei entgeht – abhängig davon, wie viel Prozent der Steuersenkung du an deine Kunden weitergibst.

Wie viel Prozent gibst du weiter? Wie viel nimmst du mehr ein? Wie viel spart der Kunde? Wie viel entgeht dem Staat?
100 Prozent 0 Euro 30 Euro 30 Euro
75 Prozent 6,47 Euro 22,50 Euro 28,97 Euro
25 Prozent 19,40 Euro 7,50 Euro 26,90 Euro

Bei einer Weitergabe von 100 Prozent (aktuell der Fall) liegt die geringere MwSt-Belastung ausschließlich auf dem Verbraucher, du nimmst trotz sinkendem Bruttopreis nicht mehr ein, dem Staat entgeht die Steuer. Bedeutet: Das Geld, das dein Kunde spart, verliert der Staat!

Würdest du einen geringeren Anteil an deine Kunden weitergeben (wie im Beispiel 75 oder 25 Prozent), verschiebt sich das Verhältnis und auch deine Zahlen ändern sich. Du würdest mehr einnehmen, dein Kunde würde weniger sparen und dem Staat würde weniger entgehen als im ersten 100 Prozent Fall.

Welche Vor- und Nachteile hat eine Mehrwertsteuersenkung?

Im ersten Moment klingt das Vorhaben der Bundesregierung zur befristeten Mehrwertsteuersenkung durchaus sehr positiv. Doch wie bei vielen anderen Dingen hat alles seine Vor- und Nachteile und dieser Umstand ist auch hier gegeben.

Vorteile der befristeten Mehrwertsteuersenkung

     
  • die Binnennachfrage wird gestärkt
  •  
  • die Preise werden günstiger
  •  
  • mehr soziale Gerechtigkeit
  •  
  • mehr Konsum bedeutet mehr Umsätze und Einnahmen für den Handel
  •  
  • Wirtschaft kann schneller aus der Rezession kommen
  •  
  • Refinanzierung der Mehrwertsteuersenkung kann durch den Bund durch Negativzinspolitik leichter fallen

Nachteile der befristeten Mehrwertsteuersenkung

     
  • pro Prozentpunkt entgehen der Regierung etwa 10 Milliarden Euro an Steuereinnahmen
  •  
  • Handel könnte nach Ablauf der zeitlichen Befristung die Preise anheben
  •  
  • vieles ist abhängig vom weiteren Verlauf der Corona-Pandemie

Welche Risiken beinhaltet für dich die Mehrwertsteuer-Senkung?

Die befristete Mehrwertsteuer-Senkung erscheint auf den ersten Blick als ein sehr gutes Instrument, um die Wirtschaft wieder anzukurbeln. Doch auf den zweiten Blick sollten auch die Risiken genauer betrachtet werden. Vor allem für Unternehmer gibt es einige Punkte, die du genau beachten solltest. Die wichtigsten Punkte wollen wir dir im Folgenden erklären bzw. veranschaulichen.

Wichtiger Hinweis vorab:

Wenn im folgenden Teil dieses Artikels von der Mehrwertsteuer die Rede ist, bedeutet dies für dich als Unternehmer natürlich die Umsatzsteuer. Du darfst nicht vergessen, dass die Ausweisung der Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer zu den Pflichtangaben auf jeder Rechnung zählt. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn du der Kleinunternehmerregelung unterliegst. Als Kleinunternehmer musst du dir deshalb auch wegen der befristeten Mehrwertsteuer-Senkung keine Sorgen machen. Du kannst wie gewohnt eine Nullmeldung für die Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) beim Finanzamt abgeben.

Welche Herausforderungen gibt es im Rahmen der Mehrwertsteuer-Senkung?

Sehr wichtig ist für dich, dass du bei der Rechnungsstellung oder beim Erhalt von Eingangsrechnungen genau den Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Erbringung der Leistung beachtest. Folgende Herausforderungen warten hier auf dich:

Herausforderung Beschreibung
Wann gilt eine Lieferung rechtlich als ausgeführt? Lieferungen: Deine Lieferung gilt dann als ausgeführt, wenn dein Kunde die Verfügungsmacht darüber erworben hat. Hast du den Gegenstand versendet oder befördern lassen, gilt sie mit Beginn des Transports als ausgeführt. Dies gilt auch für Werklieferungen (siehe Abschnitt 13.1 Abs. 2 UStAE). Sonstige Leistungen: Sonstige Leistungen (dazu zählen ebenfalls Werkleistungen) gelten mit dem Zeitpunkt der Vollendung durch dein Unternehmen als ausgeführt. Handelt es sich allerdings um eine zeitlich begrenzte Dauerleistung, gilt sie zum Ende des Leitungsabschnitts (sofern es keine Teilleistungen sind), als ausgeführt (siehe Abschnitt 13.1 Abs. 3 UStAE). Innergemeinschaftliche Erwerbe: Die Umsatzsteuer entsteht in diesem Fall mit Ausstellung der Rechnung oder mit Ablauf des Folgemonats nach dem Erwerb (siehe § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG).
Wann wurde die Lieferung oder Leistung erbracht? Die Umsatzsteuer wird von dir immer für den Zeitpunkt festgelegt, an dem deine Leistung oder Lieferung vollständig erfüllt worden ist. Es spielt dabei keine Rolle für dich, zu welchem Datum du dann deine Rechnung stellst. Dies will ich dir anhand von zwei Beispielen kurz erklären. Beispiel 1: Im Juni des Jahres 2020 stellst du eine Software für einen Kunden fertig. Das bedeutet, dass die Leistung im Juni 2020 erbracht wird. Da die Mehrwertsteuer-Senkung erst ab dem Juli 2020 gültig ist, musst du auf der Rechnung also 19 Prozent vermerken. Beispiel 2: Einen weiteren Auftrag wirst du erst im November 2020 ausführen und erledigen. Die Rechnung dafür zu schreiben, planst du aber erst für Januar 2021. Du musst in diesem Fall jedoch berücksichtigen, dass die Leistungserbringung im November 2020 erfolgt ist. Das bedeutet, auf deine Rechnung gehören nur 16 Prozent Mehrwertsteuer. >Wichtig: Gleiches gilt, wenn du eine Rechnung für eine Teilleistung erstellst. Voraussetzung ist hier aber, dass es sich um eine abgeschlossene Teilleistung handelt und die Erbringung von Teilleistungen mit deinem Kunden vereinbart ist.
Ist bei Eingangsrechnungen alles korrekt? Die Vorgehensweise in den oben genannten Beispielen gelten natürlich auch für andere Unternehmer, beispielsweise für deine Lieferanten. Für dich bedeutet dies, dass du auch deine Eingangsrechnungen genau auf diesen Sachverhalt prüfen musst. Sind auf Rechnungen die befristeten Mehrwertsteuer-Senkungen nicht berücksichtigt, dann musst du diese Rechnungen zurückweisen und auf einer Korrektur bestehen. Damit vermeidest du spätere Probleme mit dem Finanzamt.
Wichtig:

Irrelevant hingegen ist, ob du deine Umsätze als Unternehmer nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung genannt) oder nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung genannt) besteuerst.

Die Auswirkungen der Mehrwertsteuer-Senkung auf Anzahlungen oder Vorauszahlungen

Die befristete Mehrwertsteuer-Senkung stellt für dich vor allem beim Thema Vorauszahlungen bzw. Anzahlungen eine Reihe von Herausforderungen bereit. Das bedeutet, dass du die geschuldete Umsatzsteuer sehr genau ermitteln musst, wenn du Anzahlungen oder Vorauszahlungen erhalten hast.

Achtung: Anzahlungen sichern keinen Steuersatz!

Die Umsatzsteuer entsteht erst mit Ausführung einer Teilleistung oder der Erbringung der vollständigen Leistung. Anzahlungen sichern nicht den Steuersatz für die folgenden Rechnungen.

Auch hier einige mögliche Beispiele zur Veranschaulichung für dich, immer vorausgesetzt, die jetzt beschlossene Senkung gilt nur bis zum 31.12.2020.

Zeitpunkt der Leistungserbringung Art der Anzahlung Beschreibung
Bis zum 30.06.2020 erbrachte Leistung oder Teilleistung Mögliche Anzahlungen, die vom Auftraggeber geleistet wurden, spielen für diesen Zeitraum keinerlei Bedeutung. Es gilt für diesen Zeitraum der Regelsteuersatz von 19 Prozent oder der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent.
Nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 erbrachte Leistung oder vereinbarte Teilleistung Du hast von deinem Auftraggeber vor dem 01.07.2020 ganz oder teilweise geleistete Anzahlungen erhalten. In der Regel werden in diesem Fall noch die regulären Steuersätze berücksichtigt worden sein. Für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 müssen deshalb die Leistungen mit einem Satz von 3 Prozent entlastet werden.
Nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 erbrachte Leistung oder vereinbarte Teilleistung Du hast vor dem 01.07.2020 keine Anzahlungen von deinem Auftraggeber erhalten. In diesem Fall gelten die befristeten Mehrwertsteuer-Senkungen mit 16 Prozent oder der ermäßigte Steuersatz von 5 Prozent.
Nach dem 31.12.2020 erbrachte Leistungen oder Teilleistungen Alle Anzahlungen sind entweder gänzlich oder teilweise im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 geleistet worden. Für diesen Zeitraum gelten die befristeten Mehrwertsteuer-Senkungen. Das bedeutet, dass für eine Leistungserbringung ab dem 01.01.2021 eine Nachversteuerung in Höhe von 3 Prozent bzw. 2 Prozent erfolgen muss.
Wichtig:

Alle oben beschriebenen Regelungen gelten nicht nur für dich als Leistungserbringer, sondern auch für den Empfänger der Leistungen in Bezug auf seine Abzugsbeträge bei der Vorsteuer.

Die Auswirkungen der Mehrwertsteuer-Senkung auf Jahreskarten, Abonnements und Dauerleistungen

Erstrecken sich Dauerleistungen über einen längeren Zeitraum, muss genau darauf geachtet werden, ob von dir als Unternehmer Teilleistungen ausgeführt werden. Für alle Teilleistungen vor dem 30.06.2020 gelten dabei noch die regulären Steuersätze. Für Teilleistungen im Zeitraum zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 gilt die beschlossene Mehrwertsteuer-Senkung von 16 Prozent bzw. 5 Prozent. Anschließend ist wieder der Satz von 19 Prozent bzw. 7 Prozent zu berücksichtigen.

Folgende Regelungen musst du beachten:

     
  • Abonnements, Saisonkarten und Jahreskarten: Eine Jahreskarte stellt eine Vorauszahlung für eine bestimmte einheitliche Leistung dar. Dies kann beispielsweise eine Saisonkarte oder auch ein Abonnement sein. Erfolgt die Zahlung zu Beginn von einem Leistungszeitraum, entsteht wegen der Vereinnahmung eine Entrichtung von Umsatzsteuer. Dabei ist die Leistung erst dann aufgeführt, wenn das Ende der Laufzeit erreicht ist. Es sind also bei der berechtigten Umsatzsteuer die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, welche am Ende vom Leistungszeitraum Gültigkeit besitzen. Gleiches gilt beispielsweise auch für Jahreskarten, die im öffentlichen Nahverkehr vergeben werden.
  •  
  • Besonderheit: 10er-Karten: Diese, besonders in Saunen und Schwimmbädern, beliebten Karten, stellen nach Ansicht von Experten eine Art Vorauszahlung für Teilleistungen dar. Dementsprechend entsteht bei der Bezahlung der 10er-Karte Umsatzsteuer aufgrund der Vereinnahmung. Nimmt dein Kunde nun eine Leistung nach dem jeweiligen Steuersatzwechsel in Anspruch, erfolgt eine anteilige Entlastung bzw. Nachversteuerung.
  •  
  • Abrechnungskorrektur: Erfolgt im Rahmen von Teilleistungen eine Dauerleistung, musst du sehr genau auf eine Korrektur oder eine Anpassung der Abrechnungen achten. Dies ist vor allem bei Leasingverträgen oder auch Mietverträgen der Fall. Nimmst du hier keine Korrektur oder Anpassung vor, schuldest du die erhöhte Mehrwertsteuer. Dies ist in § 14c Abs. 1 UStG geregelt.
Gut zu wissen:

Bei deinem Abonnement bei sevdesk handelt es sich ebenfalls um eine Dauerleistung in Form einer Jahreskarte.

Die Auswirkungen der Mehrwertsteuer-Senkung auf Bauleistungen

Bauleistungen stellen für dich eine besondere Herausforderung dar. In der Regel gibt es hier selten Voraussetzungen, welche eine Teilleistung begründen. Du musst hier abgrenzen zwischen wirtschaftlichen Teilleistungen und der daraus resultierenden steuerwirksamen Abnahmen. Für den Leistungsempfänger kann dies deshalb Vor- aber auch Nachteile haben. Folgendes ist hier zu beachten:

     
  • Führst du im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 einheitliche Bauleistungen, musst du diese Leistungen mit 16 Prozent berechnen. Voraussetzung ist hier allerdings, dass die Abnahme durch den Auftraggeber erfolgt. In welchem Umfang besteuerte Anzahlungen mit 19 Prozent bereits geleistet wurden, ist davon allerdings nicht abhängig. Werden die Leistungen nach dem 31.12.2020 ausgeführt, gilt dann wieder der Regelsteuersatz von 19 Prozent.
  •  
  • Handelt es sich um Leistungen für einen Leistungsempfänger, welcher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sollte die Leistungserbringung in den Zeitraum zwischen dem 01.07.2020 und 31.12.2020 gelegt werden.

Die Auswirkungen der Mehrwertsteuer-Senkung auf Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen

Ist dein Unternehmen im Bereich der Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen tätig, gibt es auf Grund des Corona-Steuerhilfegesetzes noch eine weitere Besonderheit:

     
  • Vor dem 1.7.2020 gilt der Umsatzsteuersatz von 19 %.
  •  
  • Ab dem 1.7.2020 gilt ein ermäßigter Steuersatz von 5 %
  •  
  • Im Zeitraum vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 %.
  •  
  • Sofern keine weiteren Änderungen eintreten, gilt ab dem 1.7.2021 wieder der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 %.

Welche weiteren Sonderregelungen musst du noch beachten?

Es gibt noch einige weitere Sonderregelungen, welche du im Zusammenhang mit umsatzsteuerrechtlichem Bezug beachten musst. Zu diesen Sonderfällen hatte die Finanzverwaltung bereits bei zurückliegenden Änderungen im Steuersatz ihre Stellungnahme abgegeben.

     
  • Beförderung von Personen mit Taxi oder Mietwagen: Führt ein solches Unternehmen eine Leistung in der Nacht zum jeweiligen Stichtag durch, könnte die Finanzverwaltung wie in früheren Zeiten eine Vereinfachungsregelung dulden. Diese sieht eine Besteuerung mit dem Vortagssatz vor. Voraussetzung ist allerdings, dass keine Rechnung mit einem anderen Steuersatz ausgestellt worden ist.
  •  
  • Besteuerung von Gaststättenleistungen: Auch hier dürfte wieder eine Vereinfachungsregelung akzeptiert werden. Das bedeutet, dass wie schon in der Vergangenheit, alle Umsätze in der Nacht zur Steueränderung mit dem bisher gültigen Steuersatz berechnet werden. Ausgeschlossen sind von dieser Regelung aber die Umsätze, die aus einer Übernachtung stammen. Hier muss der Stichtag berücksichtigt werden.
  •  
  • Pfandbetragserstattung: Wird Leergut zurückgenommen, so stellt dies eine Minderung von Entgelt dar. Vom Grundsatz her müsste hier eine Erstattung dem eigentlichen Umsatz angerechnet werden, was aber in der Praxis faktisch nicht möglich ist. Aus diesem Grund hatte in früheren Jahren deshalb die Finanzverwaltung zugelassen, dass in einem Zeitraum von drei Monaten eine Korrektur vom alten Steuersatz möglich war.
  •  
  • Lieferungen von Strom, Gas, Wärme: In der Vergangenheit wurde es nicht beanstandet, wenn der Versorger seine Leistung so aufteilt, dass sie vor oder nach dem Stichtag endet. Wichtig ist, dass diese Aufteilung aber zeitanteilig erfolgt. Ist dies nicht so genau möglich, kann eine bestimmte Gewichtung notwendig sein (beispielsweise eine thermische Gewichtung bei Wärmelieferungen).
  •  
  • Leistungen im Bereich Telekommunikation: In diesem Fall handelt es sich um dauerhafte Leistungen. Liegt ein Abrechnungszeitraum über den jeweiligen Stichtagen 01.07. und 31.12. kann man damit rechnen, dass ein einmalig eingerichteter Abrechnungszeitraum nicht beanstandet wird. Voraussetzung ist allerdings, dass dieser Abrechnungszeitraum auch am entsprechenden Stichtag endet.
  •  
  • Umtausch: In diesem Fall wird eine ursprünglich erfolgte Lieferung wieder rückgängig gemacht. Es folgt stattdessen eine neue Lieferung. Das bedeutet, dass hier der Steuersatz anzuwenden ist, der beim Umtausch des Gegenstands Gültigkeit hat.

Was gilt für Gutscheine im Bereich Umsatzsteuerrecht?

Für Gutscheine wurden in Deutschland zum 01.01.2019 neue Regelungen geschaffen. Ist aus einem solchen Gutschein unmittelbar eine Leistung zu fordern, muss zwischen zwei Arten von Gutscheinen unterschieden werden. Betroffen sind davon allerdings keine Rabattgutscheine oder Gutscheine, welche einen Preisnachlass beinhalten. Unterscheiden musst du zwischen einem Einzweckgutschein und einem Mehrzweckgutschein. Beide Arten führen dazu, dass es zu unterschiedlichen Ergebnissen in Bezug auf das Umsatzsteuerrecht kommt.

Einzweckgutschein Mehrzweckgutschein
Die Regelung für diese Art von Gutschein ist in § 3 Abs. 14 UStG beschrieben. Dieser Gutschein hat dann Bestand, wenn der Leistungsort bereits bei der Ausgabe von ihm festgelegt ist. Aufgrund der Leistung kann die Höhe der Umsatzsteuer eindeutig ermittelt werden. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer bereits beim Verkauf (oder jeglicher anderen Zuteilung) entsteht. Keine Umsatzsteuer darf in dem Moment mehr erhoben werden, wenn es zur Einlösung des Gutscheins, also dem tatsächlichen Erbringen der Leistung kommt. Die Regelungen für den Mehrzweckgutschein werden in § 3 Abs. 15 UStG beschrieben. Ein Mehrzweckgutschein erfüllt die Voraussetzung, dass es sich um keinen Einzweckgutschein handelt, weil weder der Leistungsort oder die sich aus der Leistung ergebende Umsatzsteuer feststeht, wenn der Mehrzweckgutschein verkauft oder ausgegeben wird. Es handelt sich hierbei lediglich um einen Tausch von Geld in ein anderes Zahlungsmittel und dieser Vorgang unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Dies tritt erst dann ein, wenn es zur Einlösung vom Mehrzweckgutschein kommt und die Leistung erbracht wird. Aus diesem Grund musst du als Ausgeber beachten, dass in deiner Abrechnung auch keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.
Wichtig:

Es wäre für dich sehr nützlich, wenn du in der jetzigen Zeit versuchen würdest, alle deine Gutscheine als Mehrzweckgutscheine zu gestalten. Auf Einzweckgutscheine solltest du im Moment verzichten, da bislang unklar ist, ob solche Gutscheine durch die Mehrwertsteuer-Senkung überhaupt möglich sind.

Tipp: Langfristige Verträge unbedingt anpassen

Kommt es zu einer Änderung vom Steuersatz, solltest du immer genau hinschauen, wie sich die Auswirkungen aus wirtschaftlicher Sicht für dich darstellen. Es ist wichtig für dich zu wissen, welcher Vertragspartner diese Auswirkungen in welcher Form stemmen muss. Sehr wichtig ist dabei auch das Thema Berechtigung für den Vorsteuerabzug. Bei einer umfassenden Berechtigung für den Vorsteuerabzug für den Empfänger der Leistung stellt in der Regel eine Überwälzung auf den Leistungsempfänger kein großes Problem dar.

Unbedingt überprüfen solltest du aber, wer für die Umsatzsteuer aufkommen muss, wenn der Empfänger einer Leistung nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist. Dies gilt vor allem für Verträge, welche mehr als vier Monate vor der Änderung des Steuersatzes abgeschlossen wurden. Es ist in diesem Fall durchaus möglich, dass es dann zu einem Ausgleich für die entstehenden Mehr- oder Mindestbelastungen kommt. Wichtig ist auf jeden Fall, dass ein solcher Vertrag vor dem Stichtag der Änderung abgeschlossen wurde. Allerdings kann ein solcher Ausgleich nur dann erfolgen, wenn im Vertrag keine anderen Regelungen enthalten sind. Dies regelt § 29 Abs. 1 und Abs. 2 im UStG.

Was passiert, wenn die Umsatzsteuer falsch ausgewiesen wurde?

Stellst du für eine erbrachte Leistung eine Rechnung mit dem alten Steuersatz von 19 oder 7 Prozent aus, erbringst diese Leistung aber erst zwischen dem 01.07.2020 und 31.12.2020, weist du zu viel Umsatzsteuer aus. In diesem Fall handelt es sich nach § 14c Abs. 1 UStG um eine unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer. Diese schuldest du dann dem Rechnungsempfänger. Ist dieser zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, kann er diesen auf der Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrag nicht als Vorsteuer abziehen. Es besteht in diesem Fall ein Anspruch auf eine Korrektur der Rechnung.

Wichtig:

Stellst du eine Kleinbetragsrechnung aus und gibst hier den falschen Steuersatz an, gilt ebenfalls das Prinzip des unrichtigen Steuerausweises. Die Kleinbetragsrechnung gilt bis zu einem maximalen Gesamtbetrag von 250 Euro.

Weitere Inhalte des Konjunkturpaketes

Es waren lange Verhandlungen bis es zu einer Einigung zum milliardenschweren Konjunkturpaket kam. Am Ende stand dann ein Hilfspaket als Ergebnis, welches es in Deutschland in dieser Form noch nie gegeben hat. Doch Kanzlerin Merkel betonte, dass auf diese schlimme Krise eine mutige Antwort notwendig war. Mit diesem Paket erhofft man sich nun, dass dieses einen Weg aus der durch Corona verursachten Wirtschaftskrise darstellt. Doch die Parteien haben nicht zwei lange Tage nur um eine befristete Mehrwertsteuersenkung gerungen. Im Konjunkturpaket sind noch einige weitere Hilfen enthalten. Die will ich dir in einem kurzen Überblick vorstellen.

     
  • Für jedes Kind erhalten Familien einen sogenannten Kinderbonus. Dieser beträgt pro Kind 300 Euro und wird in drei Raten ausbezahlt. Der Kinderbonus unterliegt der Versteuerung, wird aber nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
  •  
  • Für die Sozialversicherungsbeiträge wird es bis zum Jahr 2021 bei maximal 40 Prozent eine Deckelung geben.
  •  
  • Sowohl Unternehmen als auch Privatperson sollen bei den Energiepreisen eine Entlastung erhalten.
  •  
  • Beim Kauf von umweltfreundlichen und klimafreundlichen Elektrofahrzeugen gibt es eine Verdopplung der Kaufprämien.
  •  
  • Für wichtige medizinische Artikel und den Aufbau einer nationalen Notfallreserve für künftige Pandemiefälle soll die Eigenproduktion verstärkt werden.
  •  
  • Krankenhäuser erhalten Milliardeninvestitionen.
  •  
  • Für die Forschung und die Modernisierung für Bereiche wie Kommunikation, Digitalisierung, Klima- und Energiewende und Hightech gibt es mehr Geld.
  •  
  • Als Unternehmer bekommst du eine Prämie, wenn du Ausbildungsplätze anbieten kannst.
  •  
  • Besitzer von Fahrzeugen mit hohen Abgaswerten müssen höhere Steuern bezahlen.
  •  
  • Es gibt ein Hilfspaket in Höhe von einer Milliarde Euro für Kunst und Kultur.
  •  
  • Kindergärten, Krippen und Kitas sollen durch eine Förderung vom Bund ausgebaut werden. Bereits beschlossene Programme wie Ausbau der Ganztagsschulen und der Ganztagsbetreuung werden beschleunigt.

Fazit

Nach Aussage von Bundesfinanzminister Olaf Scholz war es der Wunsch der Bundesregierung, dass alle Verbraucher die beschlossene befristete Mehrwertsteuersenkung in ihrem Geldbeutel positiv zu spüren bekommen. Mit dem Konjunkturpaket will man die Wirtschaft in Deutschland mit Schwung aus der Krise führen. Der Verbraucher soll mit den beschlossenen Maßnahmen wieder Vertrauen bekommen, mehr konsumieren und auch den Mut für Investitionen entwickeln. Was allerdings für den Verbraucher gut ist, stellt dich als Unternehmer vor einige Herausforderungen. Auch die Anbieter von Kassensystemen oder einer Buchhaltungssoftware müssen auf die befristete Mehrwertsteuer-Senkung reagieren. Auch wir von sevdesk sind natürlich davon betroffen und werden dafür sorgen, dass du ab dem Stichtag deine Rechnungen korrekt stellen kannst.

Download: Kostenloser Ratgeber zur Mehrwertsteuersenkung

QUELLEN:

https://www.waz.de/politik/corona-konjunkturpaket-alle-punkte-id229246866.html
https://www.tagesspiegel.de/politik/signal-fuer-mehr-umsatz-warum-wir-eine-drastische-senkung-der-mehrwertsteuer-brauchen/25883192.html
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/steuerentlastungen-coronavirus-1750826
https://rp-online.de/politik/deutschland/konjunkturpaket-mehrwertsteuer-senkung-und-kinderbonus-beschlossen_aid-51473721
https://www.waz.de/politik/corona-konjunkturpaket-alle-punkte-id229246866.html
https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/absenkung-des-mehrwertsteuersatzes-2020-probleme-in-der-praxis_168_517790.html

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