Umsatzsteuer bei der Kleinunternehmerregelung
Unternehmen, die pro Jahr weniger als 22.000 Euro Umsatz brutto erzielen, dürfen sich gemäß Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG von der Umsatzsteuer befreien lassen. Das heißt, sie müssen ihren Kundinnen und Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Allerdings ist diese Steuerbefreiung nicht nur von Vorteil. Denn sobald Unternehmen diese Steuerbefreiung anwenden, können sie sich auch keine Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen.
22.000 Euro Umsatz bedeuten bei einem Regelsteuersatz von 19 Prozent, dass du nicht mehr als 18.487,40 Euro netto erzielen darfst. Bei einigen Berufen wie beispielsweise Journalisten gilt ein ermässigter Steuersatz von 7 Prozent. Hier sollte dein Netto-Umsatz die 20.560,75 Euro nicht überschreiten, falls du die Kleinunternehmerregelung anwenden möchtest.
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Was nicht der Umsatzsteuer unterliegt
Einige wenige Produkte, Dienstleistungen und Berufe sind in Deutschland von der Umsatzsteuer befreit, wie:
- Ärzte, Krankengymnastinnen und Heilpraktiker
- Medizinische Heilbehandlungen
- Briefmarken
- Volkshochschulkurse
- Vermietung und Verpachtung von Immobilien
Umsatzsteuer bei Lieferungen in oder aus dem Ausland
Bei bestimmten Lieferungen und Leistungen innerhalb der Europäischen Union geht mitunter die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger, also deinen Kunden, über. De facto nimmst du bei diesen Lieferungen keine Umsatzsteuer ein. Im Umsatzsteuerrecht spricht man bei solchen innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen, also bei Rechnungen ins EU-Ausland, von dem Reverse-Charge-Verfahren.
Wichtig ist, dass du diese innergemeinschaftlichen Umsätze jährlich an das Bundeszentralamt für Steuern meldest. Die Europäische Union will so Umsatzsteuerbetrug verhindern.
Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt nur dann vor, wenn beide Vertragsparteien, Leistungserbringer und Leistungsempfänger, ihren Sitz innerhalb der EU haben.
Etwas anders verhält sich die Situation mit Leistungsempfängerinnen, die außerhalb der EU liegen. Länder wie die Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen zählen zum Drittlandsgebiet. Sie gehören nicht zur Europäischen Union. Für Rechnungen ins Drittland gibt es einige Angaben, die zu beachten sind.
Beliefert du beispielsweise einen Kunden in der Schweiz, fällt das nicht unter innergemeinschaftliche Umsätze.
Importierst du Waren aus dem Ausland, musst du dich in jedem Fall sorgfältig mit dem Thema Einfuhrumsatzsteuer beschäftigen.
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