Wesentliche Überschreitung der Gesamtsumme
Ab wann eine wesentliche Überschreitung vorliegt, hängt stets vom Einzelfall ab. In der Praxis schwanken Gerichte meist zwischen einem Prozentsatz von 10 bis 20 Prozent der Gesamtkosten. Es sind aber auch Abweichungen davon möglich. Überschreiten die Zusatzkosten diesen Betrag, muss die Kundin oder der Kunde dies nicht ohne Weiteres akzeptieren.
Unternehmerpflichten bei wesentlicher Überschreitung
Rechnest du bei einem Werkvertrag mit wesentlichen Zusatzkosten, musst du die Kundin oder den Kunden unverzüglich darüber informieren. Das ergibt sich aus § 649 Abs. 2 BGB.
Der Auftraggeber hat nun zwei Optionen:
- Sie oder er ist mit der Überschreitung einverstanden. In diesem Fall können die Arbeiten fortgeführt werden. Wir empfehlen dir, eine schriftliche Bestätigung der Kundin oder des Kunden einzuholen, bis zu welcher Grenze die Überschreitung zulässig ist.
- Die Kundin oder der Kunde ist mit der Kostenüberschreitung nicht einverstanden. In diesem Fall besteht ein kundenseitiges Kündigungsrecht. Kündigt sie oder er den geschlossenen Werkvertrag, rechnest du die erbrachten Leistungen ab.
Machen Auftraggeber von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch, können sie als Geschädigte auch Anspruch auf Schadenersatz haben. Das ist der Fall, wenn du für die falsche Vorkalkulation verantwortlich bist und den Kunden oder die Kundin zu spät über die Überschreitung informiert hast.
Deswegen musst du dir aber keine grauen Haare wachsen lassen. In der Praxis scheitert der Anspruch häufig daran, dass die oder der Geschädigte den entstandenen Schaden nachweisen muss.
Zahlungsanspruch bei wesentlicher Überschreitung
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, muss er die angefallenen Kosten bis zu diesem Zeitpunkt inklusive Auslagen bezahlen. Er muss jedoch nicht die gesamten Überschreitungskosten übernehmen.
Ist er hingegen mit der Überschreitung einverstanden und lässt dich weiterarbeiten, so muss er später auch den Endpreis der Rechnung inklusive der Überschreitung bezahlen.