Die Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit der Arbeitsbrille unterscheiden sich je nachdem, ob du sie als Werbungskosten oder als außergewöhnliche Belastung absetzen möchtest.
1) Arbeitsbrille als Werbungskosten absetzen
Man könnte argumentieren, dass deine Sehhilfe direkt mit deiner Berufstätigkeit in Verbindung steht – immerhin könntest du ohne sie vielleicht weder mit dem Auto dorthin fahren, noch sie ausüben.
Dennoch hat der Bundesfinanzhof bereits vor Jahren entschieden, dass Arbeitsbrillen nicht als Arbeitsmittel eingestuft werden, sondern als medizinisches Hilfsmittel. Der Werbungskostenabzug ist somit gewöhnlich nicht möglich.
Dennoch gibt es einzelne Ausnahmen:
- 1. Deine Augen haben sich infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verschlechtert. Das musst du nachweisen können. Und du musst laut Attest auf eine Brille angewiesen sein.
- 2. Du trägst die Arbeitsplatzbrille vorwiegend, um deine Augen zu schützen, selbst wenn sie zusätzlich deine Sehschwäche ausgleicht.
2) Arbeitsbrille als außergewöhnliche Belastung absetzen
Unabhängig davon, ob du als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer oder Selbstständige bzw. Selbstständiger deine Arbeitsplatzbrille steuerlich absetzen möchtest, als außergewöhnliche Belastung kannst du sie immer ansetzen.
Das gilt im Übrigen nicht nur für Arbeitsplatz- und Bildschirmbrillen, sondern auch für normale Brillen, Sonnenbrillen mit Stärke und sogar Kontaktlinsen.