- Steuertipp 1: Sorgfalt bei der Steuererklärung
- Steuertipp 2: Arbeitsmittel absetzen
- Steuertipp 3: Hardware absetzen
- Steuertipp 4: Software steuerlich geltend machen
- Steuertipp 5: Fachliteratur und Fortbildungskosten absetzen
- Steuertipp 6: Büro und Arbeitszimmer absetzen
- Steuertipp 7: Homeoffice-Pauschale bei der Steuer angeben
- Steuertipp 8: Kosten für die eigene Website absetzen
- Steuertipp 9: Geschenke, Zuwendungen und Provisionen absetzen
- Steuertipp 10: Spenden und Sponsoring absetzen
- Steuertipp 11: Fahrtkosten und Firmenwagen absetzen
- Steuertipp 12: Bewirtungskosten absetzen
- Steuertipp 13: Gründungskosten steuerlich geltend machen
- Steuertipp 14: Versicherungen von der Steuer absetzen
- Steuertipp 15: Steuerberaterkosten absetzen
- Steuertipp 16: Anwaltskosten steuerlich geltend machen
- Steuertipp 17: Kontoführungsgebühren absetzen
- Steuertipp 18: Investitionsabzugsbetrag nutzen
- Steuertipp 19: Gewinnverschiebung
- Steuertipp 20: Die 10-Tage-Regel nutzen
- Steuertipp 21: Ist-Versteuerung statt Soll-Versteuerung wählen
- Steuertipp 22: Gewinnneutrale Rücklage
- Steuertipp 23: Die richtige Rechtsform wählen
- Steuertipp 24: Grunderwerbsteuer absetzen
- Steuertipp 25: Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen
- Zusammenfassung
Die 25 besten Steuertipps für Selbstständige, um Geld zu sparen

Du willst als Selbstständiger Steuern sparen, ohne dich stundenlang durch Gesetzestexte und Paragrafen zu quälen? Dann bist du hier genau richtig. Im Gegensatz zu Angestellten hast du als Selbstständiger nämlich deutlich mehr Möglichkeiten und eine ganze Menge Ansatzpunkte, um deine Steuerlast zu reduzieren und dein Einkommen clever zu optimieren.
In diesem Beitrag verraten wir dir die besten Steuerspartipps, die bares Geld wert sind und mit denen du dir ganz legal eine höhere Steuererstattung sichern kannst.
Steuertipp 1: Sorgfalt bei der Steuererklärung
Als Selbstständiger bist du verpflichtet, für jedes Steuerjahr eine Steuererklärung abzugeben. Dafür hast du bis zum 31. Juli des nächsten Jahres Zeit. Arbeitest du mit einem Steuerberater zusammen, verlängert sich die Abgabefrist sogar bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres.
Auch wenn du keinen Werbungskostenabzug wie Angestellte geltend machen kannst, musst du nicht traurig sein. Viele deiner Kosten kannst du als Betriebsausgaben absetzen, oft sogar in unbegrenzter Höhe. Je mehr du also an berufsbedingten Ausgaben nachweist, desto niedriger dein Gewinn und deine Steuerlast. Selbst kleine Rechnungen können sich am Ende auszahlen, wenn sie beruflich veranlasst sind.
Damit du hier den Überblick behältst, solltest du frühzeitig für eine gute Buchhaltungsroutine sorgen. Das heißt, Belege regelmäßig sammeln, Ausgaben zeitnah erfassen und Unterlagen geordnet ablegen (in einem Ordner oder digital). So lassen sich am Jahresende nicht nur alle Einnahmen und Ausgaben korrekt angeben, auch deine Steuererklärung wird deutlich einfacher.
Nutze die Belegerfassung von sevdesk, scanne deine Belege einfach ab und speichere sie online, platzsparend und rechtssicher. Damit hast du sie jederzeit griffbereit wenn es an die Steuererklärung geht - ganz ohne Papierchaos.
Ein weiterer Pluspunkt: Mit dem Pendelordner zum Steuerberater fahren kannst du dir sparen, durch den Steuerberaterzugang kann auch er auf deine Belege zugreifen.
Wartest du stattdessen bis zur letzten Minute mit deiner Steuererklärung, läufst du Gefahr, eine unvollständige Einkommensteuererklärung einzureichen, wichtige Betriebsausgaben zu vergessen und bares Geld zu verschenken.
Auch als Kleinunternehmer ist die Steuererklärung verpflichtend. Unterliegst du der Kleinunternehmerregelung, so fällt die Umsatzsteuervoranmeldung weg, doch nicht etwa die EÜR.
Um auf der sicheren Seite zu sein, nutze die EÜR Software von sevdesk - so vermeidest du Fehler!
Steuertipp 2: Arbeitsmittel absetzen
Deine Arbeitsmittel dürfen in unseren Steuerspartipps natürlich nicht fehlen, denn Freiberufler und Selbstständige können Arbeitsmittel von der Steuer absetzen. Voraussetzung ist lediglich, dass diese zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden.
Zu den Arbeitsmitteln zählen zum Beispiel:
- Büromöbel
- Bürobedarf
- Geräte und Maschinen
- Arbeitsplatzbrille
- Berufs- bzw. Arbeitskleidung
Wenn du Anschaffungen tätigst, kannst du die Kosten im Anschaffungsjahr nicht immer vollständig als Betriebsausgabe absetzen. Teure Arbeitsmittel musst du in der Regel über die sogenannte Nutzungsdauer abschreiben, also gleichmäßig über mehrere Jahre hinweg (lineare Abschreibung).
Alternativ zur linearen Abschreibung und ihren gleichbleibenden Teilbeträgen kannst du teilweise auch steuerlich günstigere Varianten nutzen:
- Anschaffungskosten bis 800 Euro netto: Diese kannst du im Anschaffungsjahr sofort und in voller Höhe abschreiben (unter 250 Euro als Betriebsausgabe, zwischen 250 und 800 Euro als geringwertiges Wirtschaftsgut).
- Die degressive Abschreibung: Hier schreibst du zu Beginn höhere Beträge ab. Diese Methode wurde für Anlagegüter verlängert, die zwischen dem 01.04.2024 und 31.12.2024 gekauft wurden. Außerdem kannst du dank des neuen Investitions-Boosters für im Zeitraum zwischen 01.07.25 bis 31.12.27 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter bis zu 30 % im ersten Jahr als Abschreibung geltend machen.
- Sonderabschreibungen für bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU): Damit kannst du bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten im ersten Jahr abschreiben.
- Sammelposten: Liegt der Nettopreis zwischen 250,01 und 1.000 Euro, kannst du mehrere Anschaffungen in einem Sammelposten bündeln und diesen gleichmäßig über fünf Jahre abschreiben.
Steuertipp 3: Hardware absetzen
Viele Selbstständige benötigen für ihre berufliche Tätigkeit außerdem Hardware, beispielsweise einen Computer, einen Drucker oder ein Handy. Die gute Nachricht: Rückwirkend zum 1. Januar 2021 wurde die Nutzungsdauer für bestimmte Wirtschaftsgüter auf ein Jahr reduziert. Das heißt für dich, dass du selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter wie Laptops, Smartphones und Tablets im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abschreiben kannst, anstatt wie früher über mehrere Jahre hinweg.
Diese Regelung gilt zudem auch für
- Zubehör wie Dockingstations und externe Netzteile
- Peripherie-Geräte wie Maus, Tastatur und Headsets
- Externe Speichermedien wie Festplatten
- Ausgabegeräte wie Monitore und Displays
- Drucker aller Art.
Ebenfalls zu den Betriebskosten deiner Hardware zählen Reparaturen oder Nachrüstungen. Diese Ausgaben lassen sich in der Regel sofort als Erhaltungsaufwand angeben. In den meisten Fällen verlängert sich die Nutzungsdauer des Computers durch eine Nachrüstung nicht.
Wenn du wissen willst, wie genau du einen Laptop steuerlich geltend machen oder dein Handy von der Steuer absetzen kannst, empfehlen wir dir die entsprechenden Beiträge zu lesen.
Steuertipp 4: Software steuerlich geltend machen
Unterstützende Software, die du für verschiedene Bereiche in deinem Unternehmen nutzt, ist natürlich ebenfalls abzugsfähig. Das bedeutet, dass du beispielsweise die Kosten für
- eine professionelle Buchhaltungssoftware
- deine CRM-Software
- ein Bildbearbeitungsprogramm
bei der Steuererklärung ansetzen kannst. Liegen die Kosten dabei über der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 Euro, musst die Kosten über mehrere Jahre verteilen. Wie das geht, erklären wir die in unserem Artikel zu “Software abschreiben”.
Wichtig ist, dass die Software auch klar zu deinem Business gehört. Private Tools wie z. B. Spotify kannst du in der Regel nicht absetzen. Nutzt du Software sowohl beruflich als auch privat, kannst du sie anteilig absetzen und zumindest den beruflich genutzten Teil geltend machen. Was genau vom Finanzamt anerkannt wird, hängt dabei natürlich auch von deiner Branche bzw. deiner genauen Tätigkeit ab.
Steuertipp 5: Fachliteratur und Fortbildungskosten absetzen
Auch Ausgaben für Fachliteratur, Zeitschriften und Fortbildungen können als Betriebsausgaben vollständig geltend gemacht werden, weshalb sie nicht in unseren Steuertipps fehlen dürfen. Du musst bei diesen Ausgaben jedoch stets auf das berufliche Interesse, die berufliche Weiterbildung und den Bezug zum Unternehmen achten.
Deshalb gelten übliche Tageszeitungen – bis auf einige Ausnahmen – nicht als Fachliteratur, wodurch es sich auch nicht um Betriebsausgaben handelt. Außerdem reicht es beim Kauf nicht aus, dass auf einer Quittung ein Vermerk „Fachliteratur“ aufgeführt wird. Vielmehr kommt es auf den genauen Titel an. Je nach Branche können dabei andere Bücher oder Zeitschriften infrage kommen.
Ähnlich verhält es sich mit Fortbildungen: Sind sie für dein Business relevant, kannst du sie steuerliche geltend machen und deinen Gewinn mindern. Klassische Kosten sind hier zum Beispiel Seminar- und Kursgebühren, Lehrgangskosten sowie Fahrt- oder Übernachtungskosten. Erfahre mehr dazu in unserem Ratgeber zum Thema "Fortbildungskosten absetzen".
Steuertipp 6: Büro und Arbeitszimmer absetzen
Während du die Kosten für ein extra angemietetes Büro ohnehin als Betriebskosten geltend machen kannst, lassen sich bei der Nutzung eines separaten häuslichen Arbeitszimmers viele Kostenpunkte zumindest anteilig berücksichtigen. Hierzu zählen beispielsweise die Kosten für:
- Miete
- Reinigung
- Wasser und Energie
- Versicherungen
- Grundbesitzerabgaben
- Darlehenszinsen
- Handwerkerleistungen
- Instandhaltung und Renovierung
- Telefon
- Internet
- Nebenkosten
- Homeoffice Pauschale
- Homeoffice Pauschale für Selbstständige
- Arbeitszimmer
Dabei ist es nicht immer möglich, den vollen Betrag anzugeben. Entscheidend ist in dem Zusammenhang die Nutzungsweise des Arbeitszimmers. Ist das Zimmer der Mittelpunkt deiner Tätigkeit, kannst du die Ausgaben dafür in unbegrenzter Höhe geltend machen. Benötigst du es hingegen nur für bestimmte berufliche Tätigkeiten (z. B. Rechnungen und Angebote schreiben) und dir steht in deinem Betrieb kein Arbeitsplatz zur Verfügung, dann sind immerhin bis zu 1.250 Euro pro Jahr drin.
Steuertipp 7: Homeoffice-Pauschale bei der Steuer angeben
Hast du hingegen kein separates Arbeitszimmer, kannst du für die Tage, an denen du von zu Hause aus arbeitest, die Homeoffice-Pauschale für Selbstständige als Betriebsausgabe geltend machen. Hierfür reicht sogar ein Schreibtisch in der Wohnzimmerecke. Je Homeoffice-Tag kannst du eine Pauschale von 6 Euro ansetzen, höchstens jedoch für 210 Tage pro Jahr und damit für maximal 1.260 Euro. Entscheidend ist, dass du an diesen Tagen deine erste Tätigkeitsstätte NICHT aufsuchst und überwiegend in deinen eigenen vier Wänden arbeitest.
Beachte jedoch, dass sich Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale ausschließen. Du kannst nicht beides absetzen, sondern musst dich für eine Variante entscheiden. Die Homeoffice-Pauschale lohnt sich dann für dich, wenn du mit der Pauschale mehr Steuern sparen kannst als mit den anteiligen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer oder du keine Lust auf die Abrechnung der Raumkosten mittels mehrerer Belege hast.
Steuertipp 8: Kosten für die eigene Website absetzen
Ein professioneller Webauftritt ist für viele Selbstständige heute unverzichtbar – sei es zur Kundengewinnung, für den Verkauf von Produkten oder um Dienstleistungen zu präsentieren. Die gute Nachricht: Die damit verbundenen Ausgaben gelten als Betriebsausgaben und lassen sich in der Steuererklärung vollständig absetzen. Hierzu zählen:
- Website-Hosting und Serverkosten
- Domain-Registrierung und laufende Gebühren
- Design, Programmierung und technische Wartung durch Developer
- Lizenzgebühren für Themes, Plugins oder Tools
Wichtig ist, dass die Website erkennbar betriebsbezogen ist, also geschäftliche Inhalte enthält und zur Kundengewinnung oder Auftragsabwicklung dient. Private Websites sind steuerlich nicht relevant.
Genauso kannst du natürlich auch weitere Marketingkosten absetzen wie zum Beispiel: die externe Betreuung deiner Social-Media-Kanäle, das Schalten von Anzeigen (online oder offline) oder auch das Erstellen und Drucken von Flyern.
Steuertipp 9: Geschenke, Zuwendungen und Provisionen absetzen
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Geschenke an Mitarbeiter als Betriebsausgaben anzugeben. Sie unterliegen, mit einigen Ausnahmen, der Lohn- und Sozialsteuer. Zu diesen Ausnahmen zählen:
- Geschenke an Mitarbeiter sind zu besonderen Anlässen im Wert von bis zu 60 Euro abgabenfrei. Zu diesen Anlässen zählen zum Beispiel Geburtstage, Weihnachten oder auch kleine Aufmerksamkeiten zur Betriebsfeier.
- Zusätzlich zum Lohn geleistete Sachbezüge im Wert von bis zu 50 Euro je Monat und Mitarbeiter sind ebenso abgabenfrei. Dabei kann es sich zum Beispiel um Tankgutscheine handeln.
- Bei weiteren Sachzuwendungen an Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit der pauschalen Versteuerung von 30 Prozent.
Alternativ zu Geschenken können sich Unternehmer auch für Zugaben oder Provisionen entscheiden. In diesem Fall (zum Beispiel für erfolgreiche Geschäftsabschlüsse), lassen sich die Kosten zu 100 Prozent absetzen, wenn sie in Provisionen umgewandelt werden.
Bei Geschenken an Geschäftspartner und Kunden ist eine Grenze von 50 Euro zu beachten. Bei teureren Geschenken gibt es jedoch eine Ausnahme: Wird das Geschenk vom Empfänger ausschließlich betrieblich genutzt, weil es zum Beispiel ein spezielles Werkzeug ist, dann sind die entstehenden Kosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben absetzbar. Dies solltest du jedoch sauber dokumentieren und mit einer Rechnung belegen können.
Steuertipp 10: Spenden und Sponsoring absetzen
Selbstständige haben im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften in der Regel keine Möglichkeit, ihre geleistete Spenden an gemeinnützige Organisationen von den Betriebsausgaben oder vom Unternehmensgewinn abzuziehen. Spenden sind immer als private Ausgaben zu sehen, selbst wenn sie im beruflichen Kontext getätigt werden. Jeder Steuerpflichtige hat jedoch unabhängig von seiner Geschäftstätigkeit die Möglichkeit, geleistete Spenden an förderungswürdige Einrichtungen als Sonderausgaben von der Steuer abzusetzen. Mehr dazu erfährst du im Artikel "Spenden absetzen".
Ausgaben für Sponsoring lassen sich hingegen wesentlich einfacher und in voller Höhe als Betriebsausgaben berücksichtigen. Denn durch Sponsoring kannst du den Bekanntheitsgrad sowie das Ansehen deines Unternehmens positiv beeinflussen, wodurch das betrieblich veranlasste Sponsoring eher als eine Werbemaßnahme angesehen werden kann. Damit die Kosten tatsächlich als Betriebsausgaben angegeben werden können, musst du jedoch offensichtlich für dein Unternehmen werben und einen wirtschaftlichen Vorteil anstreben. Im Zuge dessen solltest du auch immer einen Sponsorenvertrag aufsetzen.
Steuertipp 11: Fahrtkosten und Firmenwagen absetzen
Bist du geschäftlich mit einem Auto unterwegs, kannst du die Ausgaben dafür in deiner Steuererklärung als Betriebsausgabe geltend machen. Neben Benzin, Reparaturen, Versicherung und Leasingraten kannst du auch die Kfz-Steuer absetzen. Entscheidend ist jedoch, wie hoch der betriebliche Nutzungsanteil ist:
- Geschäftliche Fahrten mit deinem privaten Pkw (unter 10 Prozent betriebliche Nutzung, im Privatvermögen) setzt du pauschal mit 0,30 Euro je Kilometer ab. Ab dem 21. Kilometer steigt der Betrag auf 38 Cent je Kilometer. Kosten wie die Kfz-Steuer oder Versicherungen kannst du nicht absetzen, da die betriebliche Nutzung zu gering ausfällt.
- Hast du einen Firmenwagen, den du zwischen 10 und 50 Prozent betrieblich nutzt, kannst du ihn als Betriebsvermögen deklarieren (gewillkürtes Betriebsvermögen) und alle betrieblichen Kosten voll absetzen (Belege aufbewahren nicht vergessen!). Alternativ kannst du ihn aufgrund deines Wahlrechts aber auch im Privatvermögen belassen.
- Ab einem betrieblichen Nutzungsanteil von 50 Prozent gilt dein Fahrzeug als notwendiges Betriebsvermögen und du kannst die Kosten ebenfalls im kompletten Umfang ansetzen.
Du musst allerdings deine Privatfahrten mit dem Firmenwagen versteuern. Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten:
- Fahrtenbuch: Dokumentiere betriebliche und private Fahrten. Daraus lässt sich der Anteil der betrieblichen Nutzung und damit auch der Anteil der anzusetzenden Fahrtkosten ermitteln.
- 1-Prozent-Methode: Alternativ verbuchst du jeden Monat 1 Prozent des Brutto-Listenpreises als privaten Nutzungsanteil (geldwerter Vorteil). Hinzu kommen weitere 0,03 Prozent für jeden zurückgelegten Kilometer auf dem Arbeitsweg. Zusätzlich Steuern sparen kannst du mit einem steuerbegünstigten Elektro- oder Hybridauto.
Least du ein Fahrzeug für dein Unternehmen, kannst du die monatlichen Raten als Betriebskosten bei deiner Steuererklärung geltend machen. Voraussetzung ist lediglich, dass das Leasing mindestens fünf Jahre läuft. Eine Abschreibung ist dafür nicht notwendig.
Fährst du hingegen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, kannst du diese Kosten komplett von der Steuer absetzen. Wichtig für deine Buchhaltung: Kopiere die Belege direkt oder scanne sie ein, weil Thermopapier mit der Zeit verblasst.
Weitere Steuertipps rund um deine Fahrtkosten findest du in unserem Beitrag zum Thema "Fahrtkosten absetzen".
Steuertipp 12: Bewirtungskosten absetzen
Wenn du mit Kunden, Lieferanten oder (potenziellen) Geschäftspartnern essen gehst, kannst du diese Kosten bis zu 70 % von der Steuer absetzen. Dazu musst du dir jedoch vom Restaurant einen Bewirtungsbeleg ausstellen lassen und zusätzliche Angaben machen, damit dieser vom Finanzamt anerkannt wird.
Wenn du jedoch nur mit eigenen Angestellten Essen gehst oder eine Betriebs- oder Weihnachtsfeier veranstaltest, sind diese Kosten vollständig als Betriebsausgaben absetzbar.
Steuertipp 13: Gründungskosten steuerlich geltend machen
Oftmals fallen schon vor der offiziellen Gründung deines Unternehmens erste Ausgaben an. Und genau diese kannst du steuerlich geltend machen. Zu diesen Gründungskosten zählen beispielsweise die Vorbereitung von Geschäftsräumen, Eintrittsgelder für Gründermessen, Beratungskosten oder auch die Gebühren für die Gewerbeanmeldung.
Solche vorweggenommenen Betriebsausgaben lassen sich bis zu ein Jahr vor der Gründung ansetzen. Vorausgesetzt, du kannst sie belegen und sie stehen klar im Zusammenhang mit deiner späteren selbstständigen Tätigkeit.
Steuertipp 14: Versicherungen von der Steuer absetzen
Als Selbstständiger kannst du Versicherungen, die mit deinem Betrieb in Zusammenhang stehen und deine Betriebsrisiken absichern, in deiner Gewinnermittlung voll als Betriebsausgabe absetzen. Dazu gehören beispielsweise eine
- Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherung
- Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
- Betriebsunterbrechungsversicherung
- Betriebsausfallversicherung
- Betriebliche bedingte Rechtsschutzversicherung
- Gebäude- und Sachversicherungen
- Betriebliche Unfallversicherung
- Forderungsausfallversicherung
- KfZ-Versicherung
Zusätzlich wirken sich auch deine privaten Versicherungen teilweise auf deine Steuererstattung aus. Diese gibst du jedoch nicht als Betriebsausgaben, sondern als Sonderausgaben oder Vorsorgeaufwand in deiner Steuererklärung an. Absetzbar sind etwa:
- Basisabsicherung der Kranken- und Pflegeversicherung
- Krankentagegeldversicherung
- Beiträge zu Rentenversicherungen (z. B. freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, eine Rürup-Rente, private Rentenversicherungen)
- private Haftpflichtversicherung
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Lebensversicherung
- Unfallversicherung
- Rechtsschutzversicherung
- Hausversicherung
Steuertipp 15: Steuerberaterkosten absetzen
Bekommt dein Unternehmen Unterstützung von einem Steuerberater, kannst du die Steuerberaterkosten vollständig als Betriebsausgabe von deinen Betriebseinnahmen abziehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Beratungsleistung, die Unterstützung bei der Betriebsprüfung oder die Erstellung des Jahresabschlusses handelt. Auch Kosten für benötigte Fachliteratur, Steuersoftware und Fahrtkosten fallen darunter. Mehr dazu erfährst du im Ratgeber "Steuerberaterkosten absetzen".
Kosten für deine private Steuererklärung kannst du nur absetzen, wenn Mischkosten (also teilweise betrieblich, teilweise privat) vorliegen – und dann auch meist nur teilweise. Liegen die Kosten unter 100 Euro, kannst du sie komplett absetzen. Liegen Sie zwischen 100 und 200 Euro, kannst du einen Pauschbetrag von 100 Euro absetzen. Und bei höheren Kosten akzeptiert das Finanzamt immerhin die Hälfte der Ausgaben.
Steuertipp 16: Anwaltskosten steuerlich geltend machen
Ob du Anwaltskosten absetzen kannst, hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich gilt: Private Rechtsstreitigkeiten – etwa bei einer Scheidung oder einem Nachbarschaftskonflikt – erkennt das Finanzamt in der Regel nicht an. Anders sieht es aus, wenn die Kosten beruflich oder betrieblich veranlasst sind. Dann können sie als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Dazu zählen unter anderem Gerichtskosten, Anwaltsgebühren oder Gutachterhonorare – vorausgesetzt, der Streit steht in direktem Zusammenhang mit deiner beruflichen Tätigkeit. Wichtig: Das Finanzamt prüft genau, ob die Ausgaben notwendig und berufsbedingt sind, bevor es sie anerkennt.
Steuertipp 17: Kontoführungsgebühren absetzen
Du hast ein separates Geschäftskonto? Perfekt! Dann kannst du die anfallenden Kontoführungsgebühren in der Steuererklärung angeben und so zusätzlich Steuern sparen. Dazu zählen nicht nur die monatlichen Grundgebühren, sondern auch transaktionsbezogene Kosten wie Buchungsposten, Überweisungsgebühren, Währungsumtausch oder Gebühren für Echtzeittransfers.
Tipp: In der Steuererklärung kannst du zusätzlich deine privaten Kontoführungsgebühren (z.B. über die Pauschale) angeben.
Steuertipp 18: Investitionsabzugsbetrag nutzen
Für die Steuererklärung sind auch deine Investitionen relevant, da du mit einer cleveren Handhabung deine Steuerlast deutlich reduzieren und deine Liquidität steigern kannst. Wenn du in den nächsten drei Jahren größere Investitionen geplant hast, z. B. Maschinen oder Fahrzeuge, kannst du schon jetzt Steuern damit sparen. Mit dem sogenannten Investitionsabzug darfst du bis zu 50 Prozent der geplanten Kosten bereits in deiner aktuellen Steuererklärung absetzen.
Wichtig ist jedoch, die Auflagen zum Thema Investitionsabzugsbetrag zu erfüllen:
- Die Investition muss innerhalb der nächsten drei Jahre geplant sein.
- Der Jahresgewinn darf nicht über 200.000 Euro liegen.
- Für die Investition selbst ist es ausschlaggebend, dass mindestens zu 90 Prozent eine betriebliche Nutzung gegeben ist.
- Tätigst du die angegebenen Investitionen nicht innerhalb von drei Jahren, musst du das Geld zurückzahlen.
Steuertipp 19: Gewinnverschiebung
Eine weitere Möglichkeit, Steuern zu sparen, ist die Gewinnverschiebung. Dabei planst du Einnahmen und Ausgaben so, dass sich dein zu versteuernder Gewinn günstiger auf die Jahre verteilt. Zum Beispiel kannst du Teilprojekte noch im alten Jahr abrechnen oder Rechnungen für Projekte, die kurz vor Jahresende abgeschlossen wurden, erst am Anfang des nächsten Jahres ausstellen. So verschiebst du die Einnahme ins neue Jahr und senkst den Gewinn im aktuellen Jahr.
Ein Beispiel:
Dein Gewinn für 2025 liegt bei 50.000 Euro. Stellst du deine letzte Rechnung über 5.000 Euro jedoch erst Anfang Januar 2026 statt noch im Dezember 2025, sinkt dein Gewinn für 2025 auf 45.000, und damit auch deine Steuerlast.
Auch durch gezielte Bestellungen lässt sich eine Gewinnverschiebung erzielen. Bestellst du noch im alten Jahr Materialien oder Investitionsgüter fürs nächste Jahr, senkst du damit deinen Gewinn sofort. Bei dieser Art der Steueroptimierung kommt es allerdings auf eine gute Planung an. Anstehende Ausgangsrechnungen wie auch notwendige Bestellungen sollten frühzeitig bekannt sein, damit sich Gewinne und Ausgaben durch eine Gewinnverschiebung optimal über die Geschäftsjahre verteilen lassen.
Steuertipp 20: Die 10-Tage-Regel nutzen
In der Regel ordnest du in deiner Steuererklärung deine Ausgaben dem Steuerjahr zu, in dem sie auf deinem Geschäftskonto auftauchen. Eine Ausnahme bilden jedoch regelmäßige bzw. wiederkehrende Zahlungen wie Miete, Handy- und Internetkosten, Energie sowie Kontoführungsgebühren.
Hier greift die sogenannte 10-Tage-Regelung. Das heißt, du kannst solche Zahlungen dem alten Jahr zuordnen, wenn sie innerhalb von zehn Tagen vor oder nach Jahreswechsel fällig und bezahlt wurden. Das kann besonders dann sinnvoll sein, wenn du Ausgaben noch im Vorjahr steuerlich geltend machen möchtest, obwohl die Abbuchung erst im Januar erfolgt ist.
Steuertipp 21: Ist-Versteuerung statt Soll-Versteuerung wählen
Bei der Umsatzsteuer hast du als Selbstständiger die Wahl zwischen Soll- und Ist-Versteuerung. Die Ist-Versteuerung bietet dir einen wichtigen Vorteil: Du musst die Umsatzsteuer erst dann ans Finanzamt abführen, wenn dein Kunde tatsächlich bezahlt hat, nicht schon bei der Rechnungsstellung, wie es bei der Soll-Versteuerung der Fall ist.
Besonders rund um den Jahreswechsel spielt das eine große Rolle, da der Zeitpunkt der Steuerabführung entscheidend ist. Bei der Soll-Versteuerung musst du die im alten Jahr in Rechnung gestellte Steuer auch noch im alten Jahr abführen. Mit der Ist-Versteuerung verschiebt sich die Zahlung hingegen ins neue Jahr. Das verbessert deinen Cashflow und schützt dich vor Liquiditätsengpässen, vor allem wenn Zahlungen verspätet eingehen.
Voraussetzung: Dein Jahresumsatz liegt unter 800.000 Euro. Um zur Ist-Besteuerung zu wechseln, musst du einen formlosen Antrag beim Finanzamt stellen, am besten zu Beginn eines neuen Steuerjahres.
Steuertipp 22: Gewinnneutrale Rücklage
Gehen Gegenstände im Betriebsvermögen verloren oder werden beschädigt, bekommst du dafür unter Umständen eine Ausgleichszahlung deiner Versicherung. Diese fließt jedoch in deinen Gewinn ein und erhöht deine Steuerlast. Alternativ kannst du diese Zahlung in eine gewinnneutrale Rücklage einstellen, wenn du eine Ersatzanschaffung planst. Dann musst du den Betrag nicht versteuern.
Steuertipp 23: Die richtige Rechtsform wählen
Die Entscheidung für die richtige Rechtsform kann enorme Auswirkungen auf deine Steuerlast haben. Insbesondere, wenn dein Unternehmen wächst und die Gewinne steigen. Während Einzelunternehmen und Personengesellschaften ihre Gewinne mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern, kann sich ab einem bestimmten Gewinnniveau der Wechsel auf die GmbH steuerlich für dich lohnen. Ab größeren Gewinnen kann die Besteuerung der GmbH nämlich günstiger werden, da bei Kapitalgesellschaften ein fester Körperschaftsteuersatz greift.
Außerdem kannst du dir als Geschäftsführer ein ordentliches Gehalt auszahlen und dieses als Betriebsausgabe absetzen. Das mindert den Gewinn der GmbH und damit deren Steuerlast.
Allerdings ist das Thema durchaus komplex, da Haftungsfragen, Kosten, Buchführungspflichten und Sozialabgaben eine Rolle spielen. Lass dich daher frühzeitig rechtlich beraten, bevor du deine Rechtsform wechselst. So stellst du sicher, dass sich der Schritt auch für dich lohnt.
Steuertipp 24: Grunderwerbsteuer absetzen
Ob du die Grunderwerbsteuer bei der Steuer angeben kannst, hängt maßgeblich mit der Nutzung der Immobilie zusammen. Nur wenn du mit ihr Einkünfte erzielst, kannst du auch die Kosten bei der Steuer geltend machen.
- Private Nutzung: keine Absetzung
- Vermietung: Absetzung möglich
- Gewerbliche Nutzung: Absetzung möglich
Bei einer rein privaten Nutzung bleibt dir der steuerliche Vorteil bei der Grunderwerbsteuer also verwehrt. Das gilt im Übrigen auch für Kaufnebenkosten wie Makler- und Notargebühren, den Grundstückspreis oder den Kaufpreis für das Gebäude. Da du mit ihnen keine Einkünfte erzielst, kannst du sie auch nicht steuerlich geltend machen.
Steuertipp 25: Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen
Die Nutzung der Kleinunternehmerregelung ist weniger ein Steuervorteil als vielmehr eine Vereinfachung.
Wenn dein Umsatz im vergangenen Jahr unter 25.000 Euro lag und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht übersteigt, kannst du die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen und dich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Das bedeutet: Du darfst als Kleinunternehmer auf deinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen, musst dafür aber auch keine Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben. Das spart dir viel Zeit und Aufwand.
Der einzige Haken daran: Du kannst im Gegenzug keine Vorsteuer geltend machen, etwa wenn du Büromaterial oder Software kaufst. Auf der anderen Seite erhöhen sich deine Betriebsausgaben und deine Steuerlast wird dadurch tendenziell niedriger. Der freiwillige Wechsel in die Regelbesteuerung kann jedoch sinnvoll sein, wenn hohe Ausgaben anfallen.
Ob sich die Regelung lohnt, hängt davon ab, wie hoch deine geschäftlichen Ausgaben sind und ob du überwiegend an Privatkunden oder Unternehmen verkaufst. Du solltest also stets prüfen, welche Variante sich besser für dich eignet.
Prüfe deinen Steuerbescheid immer genau, denn auch Finanzbeamte liegen bei der Gewinnermittlung nicht immer richtig. Weicht der Steuerbescheid von deinen Erwartungen ab, solltest du die Ursachen prüfen und gegebenenfalls Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen.
Zusammenfassung
Selbstständige können durch gezielte Steuermaßnahmen ihre Steuerlast erheblich senken, ohne dabei tricksen zu müssen. Wichtige Strategien sind das vollständige Erfassen und Absetzen von Betriebsausgaben, die Nutzung von Abschreibungen sowie der Investitionsabzugsbetrag für geplante Anschaffungen. Auch private Versicherungen, Arbeitsmittel, Fortbildungskosten und ein betrieblich genutztes Arbeitszimmer können steuerlich geltend gemacht werden. Zudem lohnt es sich, Fahrtkosten, Firmenwagen und sogar Geschenke an Geschäftspartner oder Mitarbeiter korrekt abzusetzen. Die Wahl der passenden Rechtsform kann langfristig steuerliche Vorteile bringen, besonders bei steigenden Gewinnen. Wenn du diese und weitere unserer Steuertipps nutzt und eine saubere Buchhaltung führst, kannst du dir jährlich eine hohe Steuerersparnis sichern.
Häufig gestellte Fragen zu Steuertipps für Selbstständige
Als Selbstständiger kannst du nahezu alle Kosten von der Steuer absetzen, die auch nur entfernt mit deinem Unternehmen zu tun haben. Neben Wareneinkäufen, Bewirtungskosten und Personalkosten, etwa für Minijobber, gehören dazu auch Ausgaben für Arbeitsmittel, Fachliteratur, Fortbildungen, Kommunikation, Marketing und vieles mehr.
Als Unternehmer benötigst du für deine Betriebsausgaben Belege. Die meisten Nichtbeanstandungsgrenzen beziehen sich auf den Werbungskostenabzug, der für Selbstständige nicht relevant ist.
Am wichtigsten ist für dich eine gewisse Voraussicht: Sammle alle Belege zu deinen Betriebsausgaben, nutze die Gestaltungsmöglichkeiten bei Abschreibungen, reize den Investitionsabzugsbetrag aus oder realisiere eine Gewinnverschiebung mithilfe durchdachter Anschaffungen und Rechnungen.
Die einfachste Möglichkeit, um den Gewinn zu senken, ist der Ansatz von Betriebsausgaben wie Bewirtungskosten oder Fahrtkosten. Zudem kannst du gezielte Gestaltungsoptionen wie Gewinnverschiebungen nutzen, um den Gewinn zu verringern.
Dies lässt sich nicht pauschal sagen. Es hängt einerseits davon ab, welche Arten von Steuern für deine gewählte Rechtsform relevant sind, vor allem aber von dem erwirtschafteten Gewinn.