Kleine und mittlere Unternehmen bedienen sich gerne dem Instrument Investitionsabzugsbetrag, kurz IAB. Gültig ist dieser seit dem Jahr 2007, zuvor war es die so genannte Ansparrücklage oder Ansparabschreibung. Ziel ist es, den Gewinn in der Steuererklärung zu mindern, um gleichzeitig die Steuerbelastung der kleinen Betriebe zu senken. Doch welche Voraussetzungen sind an den Investitionsabzugsbetrag geknüpft? Wo finden wir die rechtlichen Grundlagen und was genau ist eine Investitionsrücklage?
Was bedeutet Investitionsabzugsbetrag? Durch den Investitionsabzugsbetrag lässt sich der Gewinn mindern und die Steuerbelastung im jeweiligen Abzugsjahr senken. Werfen wir hierzu einen Blick in das Einkommenssteuergesetz, genauer gesagt in den § 7g ESTG. Dort heißt es:
„Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbar beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens, bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag).“
Nach dem deutschen Steuerrecht handelt es sich also um eine gewinnmindernde Rücklage. Vor dem Jahr 2008 nannte man diese auch Ansparabschreibung. Kleine und mittelständige Unternehmen können unter gewissen Voraussetzungen diese Ansparrücklage nutzen. So etwa für beweglich abnutzbare Wirtschaftsgüter aus dem Anlagevermögen. Wichtig hierfür ist aber, die Grenzen oder Betriebsgrößen und Zeiträume nicht zu überschreiten.
Du hast etwas von Investitionsabzugsbetrag gehört und fragst dich nun, wann dieser sinnvoll ist? Noch bevor ein Unternehmen neue Wirtschaftsgüter anschafft oder herstellt, kann der Unternehmer eine Abschreibung für das aktuelle Wirtschaftsjahr vornehmen. Im Jahr der Inanspruchnahme dieser Abschreibung wird also die Steuerbelastung für dieses Jahr reduziert. Natürlich erhöht sich die Steuerlast entsprechend in den folgenden Jahren wieder, da es sich hier lediglich um eine Vorverlagerung der Abschreibung handelt.
Sind die Steuersätze in den einzelnen Jahren aber gleichbleibend, so kann eine Steuerstundung stattfinden. Daraus ergeben sich deutliche Zins- und Liquiditätsvorteile.
Heißt: Erwartet der Unternehmer in den darauffolgenden Jahren weniger Gewinn, so kann sich auch in diesen Zeiten die Steuerlast reduzieren.
Wer kann einen Investitionsabzugsbetrag bilden? Kleine und mittlere Unternehmen sollen durch den Investitionsabzugsbetrag steuerlich erleichtert werden. Bzw. die Möglichkeit erhalten, Rücklagen für ihre Anschaffungen zu bilden. Durch die Minderung des zu versteuernden Einkommens wird im Ergebnis eine Steuerstundung gewährt, sobald es zur Investition kommt.
IAB Voraussetzungen: Unternehmen, welche Bilanzen erstellen, müssen sich an die Tatsache halten, dass das Betriebsvermögen bei bilanzierenden Gewerbebetrieben und Freiberuflern maximal 235.000 Euro betragen darf. Bei der Gewinnermittlung nach Einnahmen-Überschussrechnung gilt eine Gewinngrenze von maximal 100.000 Euro. Natürlich ohne dabei den Investitionsabzugsbetrag zu berücksichtigen. Bei Land- und Forstwirten darf der Wirtschaftswert ohne Wohnungswert nicht über 125.000 Euro liegen!
Mit einem Rechnungsprogramm kannst du deine Einnahmen und Ausnahmen digital erfassen. Anhand derer erstellt das Programm deine Einnahmen-Überschuss-Rechnung online und automatisch. Außerdem kannst du sie dann per Schnittstelle direkt ans Finanzamt übermitteln.
Zusätzlich müssen die angeschafften Wirtschaftsgüter zu mindestens 90% auf betrieblicher Basis genutzt werden. Das bedeutet also, dass das Wirtschaftsgut nur zu einem kleinen Teil auch privat genutzt werden darf.
Um nun den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g ESTG anwenden zu können, muss das bewegliche Wirtschaftsgut aus dem Anlagevermögen im Wirtschaftsjahr des Abzugs voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werden. „Voraussichtlich“ heißt in diesem Fall, dass die Anschaffung geplant, aber noch nicht erfolgt ist. Ein ausgeklügelter Investitionsplan ist dafür nicht notwendig. Es genügt, wenn die Kosten der voraussichtlichen Anschaffung benannt werden.
Die voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten können bis zu 40% in der Steuererklärung in Form eines Investitionsabzugsbetrages genutzt werden. Bei Vorsteuerabzugsberechtigten geht das natürlich ausschließlich vom Nettobetrag. Außerdem darf die Summe der Beträge maximal 200.000 Euro pro Betrieb betragen. Und was ist, wenn aufgrund der Anschaffung ein Verlust entsteht? Auch dann ist der Investitionsabzug zulässig.
Seit 2007 gelten gegenüber den bisherigen Regelungen aus § 7g EstG ein paar Änderungen:
So hat sich beispielsweise die Summe der in Anspruch genommenen IAB von ursprünglich 154.000 Euro auf 200.000 Euro erhöht. Ebenso werden künftig auch nicht-neuwertige, also gebrauchte Wirtschaftsgüter, einbezogen. Und: Die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen stellt keine Voraussetzung mehr für die Sonderabschreibungen dar.
Weiterhin besteht keine Pflicht mehr zur Benennung der Funktion des begünstigten Wirtschaftsguts und auch die Höhe der Anschaffung muss nicht mehr genannt werden. Selbst eine konkrete Investitionsabsicht ist nicht mehr erforderlich, der Unternehmer hat das Wahlrecht, ob und für welche begünstigten Investitionen der IAB hinzugerechnet werden soll. Eine vorzeitige Rückgängigmachung von Abzugsbeträgen ist ebenso möglich.
ABER: Die elektronische Übermittlung der Daten für den IAB an das Finanzamt ist weiterhin verpflichtend!
Trotz der vielen Änderungen seit 2007 ist die elektronische Übermittlung der Daten für den IAB an das Finanzamt weiterhin verpflichtend!
Nachfolgend findest du eine Checkliste zu den Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags:
Steuerpflichtige müssen der Finanzverwaltung ihre geplante Investition konkretisieren. Nur dann können sie den Investitionsabzugsbetrag von 40% auch in Anspruch nehmen. Formvorschriften für den Nachweis gibt es allerdings keine. Derzeit genügt eine formlose Mitteilung an das Finanzamt, welche zusammen mit der Steuererklärung eingereicht wird. Die Regelung hierzu finden wir in § 60 EStDV. Es genügt, die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungskosten und die Funktion des Wirtschaftsgutes, zu benennen. Soll beispielsweise eine neue Büroausstattung angeschafft werden, so genügt die Bezeichnung „Büromöbel“. Und auch bei der Anschaffung eines Firmenwagens, bedarf es keiner genauen Angaben zum Fahrzeug, wie etwa der Marke.
Pläne können sich ändern, vor allem in kleineren Unternehmen und Betrieben. Doch was ist, wenn eine geplante Investition doch nicht innerhalb der nächsten drei Jahre ausgeführt wird? Dann kommt es zu einer rückwirkenden Gewinnerhöhung und einer Änderung des Steuerbescheides. Auch dann, wenn die Investition zwar getätigt wird, diese aber außerplanmäßig geringer ausfällt. So wird der Investitionsabzugsbetrag angepasst und korrigiert. Ebenso, wenn sich die Art der Investition ändert.
Eine Korrektur kann auch dann noch erfolgen, wenn der Steuerbescheid bereits bestandskräftig ist. Eine besondere Nachverzinsung im korrigierten Steuerbescheid gibt es aber keine.
Vielleicht fragst du dich nun, wie du den IAB bilden kannst. Und wo du den Investitionsabzugsbetrag eintragen, bzw. ihn geltend machen kannst. Bis 2015 musstest du die Anzahl, die Bezeichnung und die Funktion des Wirtschaftsgutes in der Steuererklärung aufführen. Weiterhin war es Pflicht, die Herstellungs- oder Anschaffungskosten einzutragen. Auch musste man den prozentualen Kostenanteil, welcher geltend gemacht werden sollte, und der sich daraus ergebende IAB Abzugsbetrag beziffern.
Jetzt genügt eine formlose „Erläuterung auf gesondertem Blatt“. Diese formlose IAB Aufstellung reichst du zusammen mit den anderen Papierbelegen beim Finanzamt ein. Es genügen die summarischen Angaben über die neu zu bildenden Abzugsbeträge, sowie die eventuelle Auflösung und Hinzurechnung aus dem Vorjahr. Wichtig: Es besteht die Pflicht zur elektronischen Übermittlung. Im amtlichen EÜR-Formular findest du die IAB Angaben auf Seite 3 „Ermittlung des Gewinns“.
Ursprünglich ging es hier um die Anschaffung von neuen Wirtschaftsgütern, jetzt gehört auch der Erwerb von gebrauchten Wirtschaftsgütern dazu. Der Investitionsabzugsbetrag für GWG umfasst somit auch bereits benutzte Güter. Nach § 7g Abs. 3 und 4 EstG muss das Gut jedoch bis zum Ende des dritten auf das darauffolgende Jahr der Abschreibung, angeschafft oder hergestellt worden sein. Es ist möglich, auch einen durchschnittlichen Preis des jeweiligen Gutes mittlerer Art heranzuziehen, sollte der Preis bei einem gebrauchten Wirtschaftsgut nicht genau feststellbar sein.
Beispiel: Wird im Wirtschaftsjahr 2020 ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen, so muss dieses bis zum 31. Dezember 2023 angeschafft worden sein. Vorausgesetzt wird dabei, dass die Absicht der Anschaffung auch wirklich besteht und das Wirtschaftsgut zu 90% betrieblich genutzt wird. Dies gilt auch für nach der Anschaffung.
Der § 7g EStG umfasst keine immateriellen Wirtschaftsgüter. Das bedeutet, dass es sich nicht um körperliche oder physisch greifbare Güter handeln darf. Beispielsweise, wenn es um Rechte am geistigen Eigentum geht oder um Dienstleistungen.
Art | Inhalte |
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Begünstigtes Wirtschaftsgut | Kann als „Klima- und Trockengerät“ beschrieben werden, sofern dieses nicht Bestandteil des Gebäudes ist. |
Nicht begünstigtes Wirtschaftsgut | Produktionsmaschine oder Einrichtungsgegenstand. |
Art | Inhalte |
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Begünstigtes Wirtschaftsgut | Kann als „Schreibtisch, Stuhl, Rollcontainer, Regal, Dekorationsgegenstand“ beschreiben werden |
Nicht begünstigtes Wirtschaftsgut | Bürotechnik-Gegenstand, Klimagerät |
Art | Inhalte |
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Begünstigtes Wirtschaftsgut | Kann als „Fütterungsanlage, Futterbehälter, Werkzeug für die Futterverteilung“ bezeichnet werden |
Nicht begünstigtes Wirtschaftsgut | Klimagerät, Abfallbehälter, Stalleinrichtung |
Art | Inhalte |
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Begünstigtes Wirtschaftsgut | Kann als „Fahrzeug, welches vorrangig zur Beförderung von Personen dient“ beschrieben werden |
Nicht begünstigtes Wirtschaftsgut | Traktor, LKW, Mähdrescher, Anhänger, Gabelstapler |
Wie bereits angesprochen, können die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes bis zu 40% gewinnmindernd geltend gemacht werden.
Aber: Ein Abzug der Investitionskosten kann nur in einem Wirtschaftsjahr, im so genannten Abzugsjahr, stattfinden. Sollte die Investition höher ausfallen, als es der maximale Höchstbetrag erlaubt, kann kein weiterer Abzug der Differenz im darauffolgenden Jahr stattfinden. Gleiches gilt auch dann, wenn der höchstmögliche Abzugsbetrag nicht erreicht wurde.
Beispiel:
Doch wie geht es dann weiter? Generell steht jetzt die Auflösung des Investitionsabzugsbetrages an
Kommt es im Jahr 2023 wie voraussichtlich geplant zur Investition, so müssen die Anschaffungskosten gewinnerhöhend aufgelöst werden (IAB auflösen).
Anhand des Beispiels würde dies bedeuten, dass die abgeschriebenen 16.000 Euro aus dem Jahr 2022, im Jahr der Anschaffung 2023 wieder dazugerechnet werden müssen. Gleichzeitig kann er diesen Betrag aber im Jahr 2023 wieder gewinnmindernd abschreiben. Zudem wäre eine Sonderabschreibung 7g in Höhe von 20% möglich (Erklärung folgt unten).
40.000 Euro – 16.000 Euro = 24.000 Euro
20% von 24.000 Euro = 4.800 Euro
Und nicht zu vergessen: die lineare Absetzung für Abnutzung nach AfA-Tabelle.
Bei Maschinen würde es sich um einen Abschreibungszeitraum von 10 Jahren handeln:
Rechnung: 10% von 24.000 Euro = 2.400 Euro
Die Gewinnminderung, welche sich aus der Sonderabschreibung und der AfA-Abschreibung ergibt, beträgt im Jahr 2023 also 7.200 Euro.
Wer eine Neueröffnung oder Betriebseröffnung plant, der muss sich einer gesonderten Prüfung unterziehen, um etwaige Investitionsabzugsbeträge geltend machen zu können. Anhand geeigneter Unterlagen muss der steuerpflichtige Unternehmer die Investitionsabsicht am Bilanzstichtag darlegen. Hierfür benötigt er beispielsweise Kostenvoranschläge, Informationsmaterial über das Produkt, konkrete Verhandlungsunterlagen und/oder bereits verbindliche Bestellungen oder Verträge.Womöglich befindest auch du dich inzwischen mitten in deiner Betriebseröffnungsphase.
Somit wirst du vermutlich bereits mit Aufwendungen belastet sein. Dies ist jedoch eine gute Voraussetzung dafür, um deine Investitionsabsicht zu bekräftigen. Und wahrscheinlich hast du bereits sinnvolle Schritte unternommen, welche dich deinem Ziel zur endgültigen Betriebseröffnung nähergebracht haben.
Auch dann kannst du davon ausgehen, dass der Investitionsabzugsbetrag für dich eine Möglichkeit darstellt, dein zu versteuerndes Einkommen zu minimieren.Und was, wenn ich meinen Betrieb lediglich erweitern möchte? Dann bedarf es keiner besonderen Nachweise für eine Investitionsabsicht.
Wurde das geplante Wirtschaftsgut schließlich tatsächlich angeschafft oder hergestellt, so kann der Unternehmer zusätzlich eine Sonderabschreibung vornehmen. Dies erhöht die Liquidität des Unternehmens erneut. Investitionsabzugsbetrag warum? Der Gesetzgeber ergreift durch den Investitionsabzug eine gesonderte Maßnahme zur Entlastung des Mittelstandes. Die Kombination aus Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibung und regulärer Abschreibung per AfA, sorgt für eine deutliche Verbesserung der steuerlichen Umstände eines kleinen oder mittleren Unternehmens.
Die Sonderabschreibung beträgt, wie bereits im 7g EstG-Beispiel oben angewandt, 20% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Um diese Abschreibung allerdings nutzen zu können, gelten ein paar Rahmenbedingungen, welche vom Unternehmer erfüllt sein müssen.
Die Regelungen des Investitionsabzugsbetrages und der Sonderabschreibung 7g gelten auch für Personengesellschaften oder für Gesellschafter einer Personengesellschaft für Wirtschaftsgüter im Sonderbetriebsvermögen.
Damit du aber deine Steuererklärung und Buchhaltung trotz aller Angaben und Berechnungen korrekt ausführst und Fristen nicht verpasst, solltest du eine Buchhaltungssoftware nutzen. SevDesk unterstützt dich in den Bereichen Steuer und Buchhaltung und hilft dir bei der Erstellung wichtiger Unterlagen, die du direkt über das Programm an das zuständige Finanzamt weiterleiten kannst.
So auch bei der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrag.
Das 7g Einkommenssteuergesetz regelt die Möglichkeiten der Sonderabschreibung für kleine und mittlere Betriebe. Für diese stellt sich hier eine gute Option, das Unternehmenswachstum voranzutreiben. Der Grund: Durch den Investitionsabzugsbetrag wird die Steuerlast im Jahr der Anwendung gesenkt und in die Zukunft verlagert. Der große Vorteil ist in der größeren Liquidität zu finden, sodass Unternehmer mehr Freiheiten erlangen. Und dabei ist die Inanspruchnahme nicht einmal kompliziert, denn die Investitionsabsicht muss nicht großartig belegt werden. Und sogar in der Gründungsphase besteht bereits die Option, den Investitionsabzugsbetrag zu nutzen.
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