Steuererklärung für die GbR: Das sollten Gesellschafter wissen

Wie alle Selbstständigen und Unternehmen ist auch die GbR als Personengesellschaft zum Zahlen bestimmter Steuern sowie der Abgabe entsprechender Steuererklärungen verpflichtet. In diesem Beitrag erfährst du alles Wissenswerte über die Steuererklärungen einer GbR, welche Steuererklärungen für die GbR-Gesellschafter relevant sind – und was es sonst noch zu beachten gibt.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Personengesellschaft
Für die Unternehmensgründung sind prinzipiell verschiedene Gesellschaftsformen möglich. Während es sich beispielsweise bei einer GmbH oder UG um Kapitalgesellschaften handelt, ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, eine Personengesellschaft. Die GbR wird auch als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) sowie als BGB-Gesellschaft bezeichnet, da diese Gesellschaftsform nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegründet wird.
Für die Gründung einer GbR bedarf es mindestens zwei Gesellschaftern, die mit der GbR ein gemeinsames Unternehmensziel verfolgen. Je nach Art des konkreten Angebots der GbR kann diese sowohl als Gewerbebetrieb als auch als Gesellschaft aus Freiberuflern bestehen. Handelt es sich bei den Gesellschaftern um Freiberufler, so entfällt die für Gewerbetreibende erforderliche Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt. Im Gegensatz zu haftungsbeschränkten Gesellschaftsformen wie zum Beispiel einer GmbH haften die Gesellschafter einer GbR persönlich und unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen.
Egal, ob es sich bei der GbR um einen Zusammenschluss von Freiberuflern oder um einen Gewerbebetrieb handelt: In jedem Fall besteht eine Meldepflicht der GbR gegenüber dem Finanzamt und der damit einhergehende Erhalt einer eigenen Steuernummer für die GbR. Darüber hinaus muss die GbR jährlich eine Feststellungserklärung beim Finanzamt einreichen.
Pflichten der Steuererklärung für die GbR
Als Personengesellschaft ist die GbR verpflichtet, bestimmte Steuererklärungen abzugeben. Wie auch bei anderen Gesellschaftsformen unterliegt der Gewinn der GbR der Besteuerung. Die Gewinnermittlung der GbR erfolgt je nach Umsatz- und Gewinnhöhe entweder per Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) oder mittels sogenanntem Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung). Wenn es sich bei der GbR um einen Betrieb mit Kleingewerbe oder einen Zusammenschluss von Freiberuflern handelt, genügt regelmäßig die Einnahmenüberschussrechnung. Ansonsten muss bei einem jährlichen Umsatz von über 800.00 Euro und einem jährlichen Gewinn von 80.000 Euro eine Bilanz erstellt werden.
Steuern für die GbR – diese sind abzuführen
Für die GbR als Personengesellschaft spielen insbesondere folgende zwei Steuerarten eine Rolle:
- die Umsatzsteuer (sofern die GbR kein Kleinunternehmer ist)
- die Gewerbesteuer (sofern keine freiberufliche Tätigkeit, sondern ein Gewerbebetrieb vorliegt)
Darüber hinaus können je nach individuellem Fall auch noch weitere Steuerarten für die GbR relevant sein wie beispielsweise Grunderwerbssteuer, wenn die GbR mit ihrem Gesellschaftsvermögen ein Grundstück erwirbt. Für die Gesellschafter der GbR fällt grundsätzlich die Einkommenssteuer mit der zugehörigen Steuererklärung an, wenn es sich bei diesen um natürliche Personen handelt.
Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften spielt die Körperschaftssteuer für die Gesellschaftsform der GbR direkt keine Rolle. Sie kann jedoch für die Gesellschafter der GbR relevant sein, wenn es sich bei diesen nicht um eine natürliche Personen handelt, sondern um eine juristische Person – wie beispielsweise eine GmbH oder andere Kapitalgesellschaft.
Einkommensteuer für die GbR-Gesellschafter
Die Einkommenssteuer ist für die GbR an sich nicht von Bedeutung, jedoch für die Gesellschafter der GbR, wenn es sich bei diesen um natürliche Personen handelt. Für diese besteht nämlich gemäß § 1 Einkommensteuergesetz (EStG) die Pflicht, Einkommenssteuer zu zahlen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Allerdings besteht für Steuerpflichtige dabei grundsätzlich ein sogenannter Grundfreibetrag. Dieser beträgt gemäß § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG aktuell (2025) 12.097 Euro. Wenn das Einkommen eines GbR-Gesellschafters unter dem Grundfreibetrag liegt, so ist der Gesellschafter auch von der Einkommenssteuer befreit.
Gewerbesteuer und -freibeträge für die GbR
Sind die Gesellschafter der GbR keine Freiberufler, sondern handelt es sich bei er GbR um einen Gewerbebetrieb, so ist zunächst eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt durch alle Gesellschafter erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Gewerbe der GbR um ein Kleingewerbe handelt. Ist die GbR ein Gewerbebetrieb, so unterliegt der Gewerbeertrag der GbR auch der Gewerbesteuer. Für diese gilt allerdings gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG ein Freibetrag von 24.500 Euro für natürliche Personen und Personengesellschaften – und somit auch für die GbR. Laut § 1 GewStG wird die Gewerbesteuer als Gemeindesteuer durch die zuständige Gemeinde erhoben. Zuständig ist die Gemeinde, in der die GbR ihren Sitz hat. Die Höhe der Gewerbesteuer wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst. Einer davon ist der Gewerbesteuerhebesatz, den die zuständige Gemeinde festlegt. Daher kann die Gewerbesteuer von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hoch sein. Die für die Gewerbesteuer ebenso relevante Gewerbesteuermesszahl liegt hingegen bundesweit einheitlich bei 3,5 % des entsprechenden Gewerbeertrags.
Umsatzsteuer und Vorsteuer in der GbR
Jedes Unternehmen, das nicht von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen kann oder will, ist umsatzsteuerpflichtig. In diesem Fall muss die GbR wie auch jede andere Gesellschaftsform eine Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) auf ihren Nettopreis aufschlagen. Achtung: Du musst auch keine Umsatzsteuer ausweisen, wenn du nur umsatzsteuerfreie Umsätze machst. Die Höhe der Umsatzsteuer beträgt in Deutschland je nach Art der erbrachten Leistung entweder 7 % oder 19 %. Der Nettopreis zuzüglich der Umsatzsteuer ergibt dann den Bruttopreis. Die Steuerschuld der GbR als Personengesellschaft ergibt sich dabei aus der Differenz der vereinnahmten Umsatzsteuer sowie der abziehbaren Vorsteuer. Die von der GbR an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuerschuld wird im Regelfall monatlich oder alle drei Monate mit der zugehörigen Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) ermittelt. Die abschließende Deklaration der Umsatzsteuer erfolgt mit der Umsatzsteuerjahreserklärung. Diese wird auch kurz als Umsatzsteuererklärung bezeichnet.
GbR mit Kleinunternehmerregelung
Wie auch andere Gesellschaftsformen kann die GbR als Personengesellschaft von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, wenn sie am Ende eines Geschäftsjahres diese zwei Kriterien erfüllt.
- Im vergangenen Geschäftsjahr hat die GbR einen Umsatz von höchstens 25.000 Euro
- Im kommenden Geschäftsjahr beträgt der Umsatz der GbR maximal 100.000 Euro. Wenn diese Grenze im laufenden Kalenderjahr überschritten wird, musst du schon während des Jahres zur Regelbesteuerung wechseln.
Ist dies der Fall, muss die GbR weder Umsatzsteuer vereinnahmen noch die damit einhergehenden Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Die Umsatzsteuererklärung bleibt für die GbR dennoch Pflicht. Bei Kleinunternehmern dient die Umsatzsteuerjahreserklärung vor allem als Nachweis für die weitere Gültigkeit der Kleinunternehmerregelung und ist nach dem Umsatzsteuergesetz keine Pflicht.
Steuervorauszahlungen bei der GbR
Überschreitet die GbR bestimmte Schwellenwerte, so muss sie für Steuerarten wie die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer entsprechende Steuervorauszahlungen leisten. Gleiches kann die Einkommenssteuer der Gesellschafter der GbR betreffen – oder in einigen Fällen auch die Körperschaftssteuer, wenn es sich bei einem Gesellschafter nicht um eine natürliche, sondern um eine juristische Person handelt.
Die Umsatzsteuervorauszahlungen der GbR ergeben sich direkt aus der monatlichen beziehungsweise quartalsweisen Umsatzsteuervoranmeldung. Die Umsatzsteuervoranmeldung muss immer bis spätestens zum 10. des auf den Umsatzsteuervoranmeldezeitraum folgenden Monats erfolgen.
Ist die GbR ein Gewerbebetrieb und somit zu Gewerbesteuervorauszahlungen verpflichtet, so sind die entsprechenden Vorauszahlungen gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 GewStG grundsätzlich fällig am:
- Februar
- Mai
- August und
- November
eines Kalenderjahres.
Steuererklärung als GbR – Anleitung und Formulare
Alle abzugebenden Steuererklärungen der GbR sind grundsätzlich elektronisch über das Portal ElsterOnline einzureichen. Hierzu ist zunächst ein elektronisches Sicherheitszertifikat für die Authentifizierung erforderlich, das direkt über www.elster.de beantragt werden kann. Im Anschluss wird das zugehörige Passwort dem Steuerpflichtigen auf dem Postweg zugeschickt. Da die Beantragung insgesamt etwas Zeit in Anspruch nehmen kann, sollte diese unbedingt rechtzeitig erfolgen. Zudem solltest du immer darauf achten, dass das Sicherheitszertifikat noch nicht abgelaufen ist.
Je nach Gesellschaftsform sowie Umfang der Tätigkeit fallen unterschiedliche Steuererklärungen mit verschiedenen Formularen an.
Für die GbR gehören folgende zu den wichtigsten:
- die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) zur Gewinnermittlung beziehungsweise Gewinnfeststellung (oder ab einer gewissen Umsatz- und Gewinnhöhe der sogenannte Betriebsvermögensvergleich / Bilanzierung)
- die Umsatzsteuererklärung (außer, die GbR ist Kleinunternehmer)
- die Gewerbesteuererklärung (wenn die GbR gewerbetreibend ist)
- die Einkommenssteuererklärung der Gesellschafter der GbR als natürliche Personen (alternativ die Körperschaftssteuererklärung, wenn der Gesellschafter keine natürliche, sondern eine juristische Person wie eine GmbH ist).
Zudem ist im Rahmen der Gewinnfeststellung und Gewinnverteilung eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung abzugeben.
Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) als GbR
Gemäß § 4 Abs. 3 EStG dürfen Unternehmer, die nicht zur Bilanzierung verpflichtet sind, ihre Gewinnermittlung mittels Einnahmenüberschussrechnung (kurz EÜR) vornehmen. Bei der EÜR werden die Betriebseinnahmen eines Steuerjahres den abzugsfähigen Betriebsausgaben gegenübergestellt. Zur Erstellung einer Einnahmenüberschussrechnung sind zum Beispiel folgende Unternehmer berechtigt:
- Freiberufler, unabhängig von Gewinn- oder Umsatzhöhe
- Gewerbetreibende, deren jährlicher Umsatz unter 800.000 Euro und deren jährlicher Gewinn unter 80.000 Euro. Darüber hinaus dürfen sie nicht nach anderen Gesetzen wie dem HGB zur Buchführung verpflichtet sein.
- Nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmer, so auch die GbR
Dementsprechend kann die GbR ihre Gewinnermittlung mittels Einnahmenüberschussrechnung vornehmen, sofern sie die Kriterien erfüllt (ansonsten per sogenannte Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung). Die entsprechende Steuererklärung für die Einnahmenüberschussrechnung erfolgt dann mit Hilfe der Anlage EÜR. Dabei wird die Einnahmenüberschussrechnung zunächst einheitlich für beide Gesellschafter ermittelt. Anschließend erfolgt die Feststellung der einzelnen Gewinnanteile der Gesellschafter nach einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung. Nach der Gewinnverteilung beziehungsweise -aufteilung sind die individuellen Gewinnanteile durch die Gesellschafter auch individuell zu versteuern – per Einkommenssteuererklärung bei natürlichen Personen oder per Körperschaftssteuererklärung bei juristischen Personen wie der GmbH als Kapitalgesellschaft.
Abgabefrist für die Einnahmenüberschussrechnung der GbR
Die Abgabe der EÜR der GbR muss ohne Steuerberater bis Ende Juli des auf das Steuerjahr folgenden Jahres stattfinden – und mit Steuerberater bis Ende Februar des darauf folgenden Jahres.
Einkommensteuererklärung für GbR-Gesellschafter
Für die Gesellschafter der GbR ist wie bereits erwähnt die Einkommenssteuererklärung verpflichtend. In dieser müssen die Gesellschafter ihre in Zusammenhang mit der GbR erzielten Einkünfte sowie gegebenenfalls weitere Einkünfte erklären. Weitere Einkünfte könnten zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder solche aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit sein. Auch Kapitalerträge wie beispielsweise Zinsen, Dividenden oder Veräußerungsgewinne für Beteiligungen oder Wertpapiere sind hier anzugeben.
Abgabefrist für die Einkommenssteuererklärung der GbR-Gesellschafter
Analog zur Einnahmenüberschussrechnung gilt für die Einkommensteuererklärung der Gesellschafter der GbR gemäß § 149 Abs. 2 AO der 31.07. des Folgejahres als Abgabefrist. Wird die Einkommenssteuererklärung durch einen Steuerberater erstellt, so verlängert sich die Abgabefrist auf Ende Februar des nächsten Folgejahres.
Handelt es sich bei dem Gesellschafter der GbR hingegen um eine juristische Person wie eine GmbH, so fallen weitere Steuererklärungen wie die Körperschaftssteuererklärung an.
Umsatzsteuererklärung als GbR
Ist die GbR umsatzsteuerpflichtig, so muss sie wie erwähnt eine Umsatzsteuererklärung und die zugehörigen monatlichen oder quartalsweisen Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Ob die GbR ihre Umsatzsteuervoranmeldungen jeden Monat oder nur alle drei Monate abgeben muss, hängt von der Summe der vereinnahmten Umsatzsteuer ab. Liegt die Umsatzsteuerzahllast der GbR bei über 7.500 Euro, so besteht grundsätzlich die Pflicht für eine monatliche Abgabe der Voranmeldung. Beträgt die Zahllast mehr als 1.000 Euro und maximal 7.500 Euro, so muss die GbR ihre Umsatzsteuervoranmeldungen nur alle 3 Monate abgeben. Bei einer vereinnahmten Umsatzsteuer von unter 1.000 Euro, besteht die Möglichkeit, sich von der Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen durch das Finanzamt befreien zu lassen. Ist dies der Fall, so genügt für die GbR das Erstellen einer Umsatzsteuerjahreserklärung.
Abgabefrist der Umsatzsteuererklärung für die GbR
Grundsätzlich gilt für die Umsatzsteuererklärung der GbR gemäß § 149 Abs. 2 AO der 31.07. des Folgejahres als Abgabefrist. Wird die Umsatzsteuererklärung der GbR allerdings durch einen Steuerberater erstellt, so verlängert sich die Abgabefrist auf Ende Februar des nächsten Folgejahres. Die mit der Umsatzsteuerjahreserklärung verbundenen Umsatzsteuervoranmeldungen hingegen müssen bis zum 10. des auf den Voranmeldezeitraum folgenden Monats erstellt werden. Weitere Informationen hierzu gibt es im Beitrag zum Thema Steuertermine.
Gewerbesteuererklärung als GbR
Überschreitet der Gewerbeertrag der GbR den Freibetrag, so unterliegt der Gewinn der GbR auch der Gewerbesteuer und es besteht die damit verbundene Pflicht, eine Gewerbesteuererklärung zu erstellen.
Gewerbeertrag und Gewerbesteuer als GbR richtig berechnen
Der für die Gewerbesteuererklärung relevante Gewerbeertrag und die zugehörige Gewerbesteuer der GbR können wie folgt berechnet werden:
Weitere Informationen und konkrete Rechenbeispiele hierzu findest du im Beitrag zum Berechnen der Gewerbesteuer.
Abgabefrist der Gewerbesteuererklärung für die GbR
Die Abgabefrist für die Gewerbesteuererklärung entspricht der für die Umsatzsteuererklärung (31.07. des auf das Steuerjahr folgenden Jahres und mit Steuerberater Ende Februar des nächsten Folgejahres). Mehr zu diesem Thema erfährst du im Beitrag über Steuertermine.
Die Gewerbesteuererklärung erfolgt mit Hilfe der Anlage G für Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Übersicht: Sonstige Formulare der Steuererklärung als GbR und Gesellschafter
(es gilt eine Vereinfachung für Kleinstkapitalgesellschaften)
Feststellungserklärung der GbR: Gewinnfeststellung und Gewinnverteilung
Wie bereits erwähnt ist für die GbR im Rahmen der Gewinnfeststellung und Gewinnverteilung sowie der damit verbundenen Ermittlung der einzelnen Gewinnanteile ein Feststellungsbescheid erforderlich. Um diesen zu erhalten, müssen die Gesellschafter der GbR eine Feststellungserklärung ausfüllen, bevor sie ihre eigentliche Steuererklärung wie ihre Einkommenssteuererklärung abgeben können. Mit Hilfe der Feststellungserklärung wird ermittelt, wie hoch der individuelle Gewinnanteil des jeweiligen Gesellschafters der GbR ist. Diesen Gewinnanteil wiederum muss jeder Gesellschafter als natürliche Person in seiner Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Mit der Feststellungserklärung wird sichergestellt, dass Einkünfte für alle Gesellschafter auf die gleiche Weise ermittelt werden. So können beispielsweise ungleiche Bewertungs- und Abschreibungsmethoden vermieden werden.
Für die GbR als Personengesellschaft gilt die gesonderte und einheitliche Feststellung, da die Besteuerung zwar für jeden Gesellschafter gesondert, jedoch zugleich auch einheitlich stattfindet.
Die sogenannte „Erklärung zur gesonderten (und einheitlichen) Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung“, kurz Feststellungserklärung, setzt sich aus mehreren Formularen zusammen. Das Herzstück bildet dabei die Anlage FB zur gesonderten und einheitlichen Feststellung. Diese ist vergleichbar mit dem Mantelbogen der Einkommenssteuererklärung.
Bei der GbR als Personengesellschaft ist grundsätzlich jeder Gesellschafter als Person zur Abgabe einer eigenen Feststellungserklärung verpflichtet. Zur Vereinfachung kann es daher sinnvoll sein, beispielsweise im Gesellschaftsvertrag einen Gesellschafter als Vertreter hierfür zu ernennen.
Auch für die Gewinn- und Verlustbeteiligung kann es sinnvoll sein, zum Beispiel im Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Regelung zu treffen, insbesondere, wenn sich die Gesellschafterbeiträge unterscheiden. Ohne entsprechende Regelung hat jeder Gesellschafter gemäß § 722 Abs. 1 BGB den gleichen Anteil am Gewinn und Verlust zu tragen (Gewinn- und Verlustbeteiligung nach Köpfen).
Kein Umsatz als GbR – Auswirkung auf die Steuererklärung
Macht die GbR keinen Umsatz, so ist eine sogenannte „Nullmeldung“ zu erstellen. Mit der Nullmeldung belegt die GbR, dass sie keine Umsätze oder Gewinne im Steuerjahr generiert hat. Damit erfüllt die GbR ihre Steuererklärungspflicht, wobei die Nullmeldung eine vereinfachte Form der Steuererklärung darstellt. Daher ist sie sowohl weniger umfangreich als auch weniger aufwändig.
Steuern sparen in der GbR – absetzbare Betriebsausgaben
Die GbR kann wie auch andere Unternehmen oder Selbstständige ihre Betriebsausgaben absetzen und so ihren Gewinn mindern.
Die abzugsfähigen Betriebsausgaben einer GbR umfassen unter anderem:
- Abschreibungen (AfA)
- Anwaltskosten
- Beiträge für Berufsverbände
- Beratungskosten für beispielsweise den Steuerberater
- Betriebssteuern
- Bürokosten wie Miete oder Reinigung
- Fachzeitschriften und -bücher
- Finanzierungskosten
- Fortbildungs- und Schulungskosten
- Geschäftsreisen sowie Informationsreisen
- Kraftfahrzeugkosten
- Personalkosten
- Umzugskosten
Wie du als GbR auch darüber hinaus mit 14 vollkommen legalen Steuertricks ganz leicht Steuern sparen kannst, erfährst du in sevdesk E-Book „Steuerspartipps für Selbstständige“.
Steuererklärung als GbR selbst machen oder auslagern?
Eine GbR beziehungsweise ihre Gesellschafter können ihre Steuererklärungen sowohl selber erstellen als auch einen Steuerberater damit beauftragen. Was im konkreten Fall sinnvoll ist, hängt beispielsweise vom Komplexitätsgrad ab und davon, ob einem das Thema liegt und das nötige Wissen da ist.
Egal, ob mit oder ohne Steuerberater: Für die Steuererklärungen deiner GbR sollte alles frühzeitig und gut vorbereitet werden. Hierzu gehört es beispielsweise, alle buchungsrelevanten Belege korrekt zu erstellen, zu erfassen und diese GoBD-konform aufzubewahren.
Zu den wichtigsten Belegen zählen beispielsweise:
- Eingangsrechnungen, Quittungen, Gutschriften, Kassenbons, Kontoauszüge sowie weitere Eingangsbelege der GbR
- Ausgangsrechnungen und andere von der GbR erstellte Ausgangsbelege
- Eigenbelege wie beispielsweise Notbelege
- Bewirtungsbelege der GbR.
Ebenso sind folgende Punkte für die Abgabe der Steuererklärungen der GbR zu beachten:
- Abgabefristen der GbR: Für jede Steuererklärung gibt es vorgegebene Abgabefristen, die es als GbR und GbR-Gesellschafter zu wahren gilt. Können die Fristen ausnahmsweise einmal nicht eingehalten werden, so muss eine entsprechende Fristverlängerung beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
- Steuererklärungen als GbR mit ElsterOnline abgeben: Die Steuererklärungen der GbR sind grundsätzlich elektronisch über das Portal ElsterOnline an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Dafür wird ein elektronisches Sicherheitszertifikat zur Authentifizierung benötigt, welches du vorab beantragen musst. Anschließend bekommst du dein Passwort auf dem Postweg. Da dies einige Zeit in Anspruch nehmen kann, solltest du deine Anmeldung bei ElsterOnline unbedingt früh genug vornehmen – und immer darauf achten, dass dein Zertifikat noch gültig ist.
Übersicht der wichtigsten Abgabefristen für Steuererklärungen als GbR oder Gesellschafter
Welche konkreten Abgabefristen für die Steuererklärungen der GbR und für die zugehörigen Steuervorauszahlungen sowie Voranmeldungen gelten, hängt unter anderem davon ab, ob eine Dauerfristverlängerung beantragt wurde. Darüber hinaus spielt es ebenso eine Rolle, ob die Steuererklärung für die GbR selbst erstellt wird – oder ob ein Steuerberater diese Aufgabe übernimmt.
So gelten aktuell die nachfolgenden Fristen für:
- die Umsatzsteuererklärung der GbR
- die Gewerbesteuererklärung der GbR
- die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
- die einheitliche und gesonderte Feststellungserklärung
- die Einkommensteuererklärung der Gesellschafter der GbR (bei natürlichen Personen)
die Körperschaftsteuererklärung der Gesellschafter (bei juristischen Personen)
Ab dem Jahr 2024 (Veranlagungsjahr) gilt ohne Steuerberater wieder der 31. Juli des Folgejahres als Abgabefrist für die vorgenannten Steuererklärungen. Wer diese hingegen mit Steuerberater erstellt, hat noch bis zum Veranlagungszeitraum 2025 Zeit. Ab diesem gilt dann auch hier wieder die reguläre Abgabefrist, nämlich der letzte Tag im Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres.
Gut zu wissen: Grundsätzlich gilt immer der letzte Tag des entsprechenden Abgabefrist-Monats als Fristende. Fällt dieser Termin allerdings auf einen Wochenend- oder Feiertag, verlängert sich die Abgabefrist bis zum nächsten Werktag. Dasselbe gilt für die Abgabetermine mit Steuerberater.
Weitere Informationen zum Thema Abgabefristen findest du im Beitrag über Steuertermine für Selbstständige.
Dauerfristverlängerung als GbR beantragen
Grundsätzlich müssen Umsatzsteuervoranmeldungen innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Voranmeldezeitraums abgegeben sein. Wenn du als GbR allerdings eine Dauerfristverlängerung beantragst, kannst du den Abgabetermin dauerhaft um einen Monat verschieben lassen. Ist deine GbR jedoch dazu verpflichtet, monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben, so fällt für die Dauerfristverlängerung eine Sondervorauszahlung an. Diese liegt im Regelfall bei 1/11 des Wertes der gesamten Umsatzsteuervoranmeldungen aus dem Vorjahr.
Zusammenfassung
Mit einer strukturierten Vorbereitung, dem rechtzeitigen Sammeln aller Belege und der Einhaltung der wichtigsten Fristen hast du als GbR-Gesellschafter die Steuererklärung im Griff. Ob Einnahmenüberschussrechnung, Gewerbesteuer- oder Umsatzsteuererklärung – mit digitalen Tools wie sevDesk sparst du Zeit und bleibst immer auf dem aktuellen Stand. Prüfe regelmäßig, welche Steuern und Pflichten für deine GbR relevant sind, und nutze die Möglichkeiten zum legalen Steuersparen voll aus. So bleibt am Ende mehr für dich und dein Unternehmen übrig – und du kannst dich entspannt auf dein Kerngeschäft konzentrieren!