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GbR-Haftung – So haftet eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts

GbR-Haftung – So haftet eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Aktualisiert am
08
.
07
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2024

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gehört zu den gängigsten Rechtsformen für deutsche Unternehmen. Sie lässt sich einfach gründen und ist leicht zu handhaben, weist jedoch auch eine ganze Reihe von Nachteilen auf, wie beispielsweise das Thema Haftung. Hier die Fakten im Überblick.

GbR-Haftung – So haftet eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Was ist eine GbR?

Definition

Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt es sich um die simpelste Variante einer Personengesellschaft: Es sind wenigstens zwei natürliche oder juristische Personen notwendig, die sich zwecks gemeinsamer und natürlich legaler Geschäftszwecke zu einer GbR zusammenschließen.

Was bedeutet GbR?

Die GbR wird bevorzugt in Deutschland zur Gründung genutzt – und das nicht ohne Grund: Mehrere Personen können so ganz unkompliziert und ohne ein vorgeschriebenes Mindestkapital eine Personengesellschaft gründen und ein gemeinsames Geschäftsziel verfolgen, ohne den erheblichen finanziellen und organisatorischen Aufwand einer anderen Gesellschaftsgründung auf sich nehmen zu müssen. Auch im Betrieb erweist sich die GbR als vorteilhaft, denn in puncto Steuer reicht die einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung aus, solange du einen Jahresumsatz von 260.000 Euro nicht überschreitet oder mehr als 25.000 Euro Gewinn generierst.

Die Vereinbarung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird in Form eines Gesellschaftsvertrages getroffen. Hier kannst du die Rechte und Pflichten der Partner detailliert fixieren, was im nicht auszuschließenden Streitfall wichtig sein kann. Ein weiterer zu beachtender Punkt ist die Namensgebung: Es ist notwendig, dass der Firmenname sowohl Vor- als auch Nachnamen aller beteiligten Gesellschaften sowie das Kürzel GbR enthält. Allerdings darfst du keine anderen Abkürzungen verwenden.

Zur Geschäftsaufnahme reichen der Abschluss des GbR-Vertrages und die Gewerbeanmeldung aus. Die Eintragung ins Handelsregister ist hingegen nicht notwendig. Solltest du mit der Gesellschaft einen Handelsbetrieb anmelden wollen, wird die GbR automatisch in eine offene Handelsgesellschaft (OHG) umgewandelt. Das Gewerbeamt gibt alle Daten an das Finanzamt weiter, das eine Steuernummer für die GbR vergibt und dir alle notwendigen Unterlagen zusendet. Darüber hinaus erhält die zuständige IHK oder die Handwerkskammer deine Daten, du wirst dort ebenso automatisch angemeldet wie bei der relevanten Berufsgenossenschaft.

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Um Streitigkeiten zu verhindern, sollte die Nachfolge bei Kündigung, Ausscheidung oder den Tod eines Gesellschafters schon zu Beginn im Gesellschaftervertrag festgehalten werden.

Kostenloses GbR Vertragsmuster zum download
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GbR in der Praxis – Beispiele

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird regelmäßig in folgenden Fällen gegründet:

  • kleinere Handwerks- und Gewerbebetriebe, die keines kaufmännisch organisierten Geschäftsbetriebes bedürfen;
  • Alternativ können hier aber auch die OHG oder die KG zum Einsatz kommen, dann ist jedoch die Eintragung ins Handelsregister vorzunehmen.
  • Freiberufler wie Ärzte oder Rechtsanwälte, wenn sie sich in Praxisgemeinschaften oder Sozietäten zusammentun
  • Als Alternative kommt hier die Partnerschaftsgesellschaft in Frage.
  • Forst- und Landwirte, die einen erheblichen Kapitalbedarf und Arbeitseinsatz erfordern
  • Der traditionelle Familienbetrieb reicht in diesen Fällen nicht mehr aus.
  • Arbeitsgemeinschaften im Baugewerbe oder anderen Bereichen
  • in Gemeinschaft betriebene Vermögens- und Grundstücksverwaltungen – insbesondere bei Zusammenschlüssen zur Bauherrengemeinschaft
  • Es gibt aber auch weitere Anwendungsmöglichkeiten, wie beispielsweise wirtschaftliche Interessensgemeinschaften, Kartelle, Konzerne oder Bankkonsortien – auch wenn das seltener der Fall ist. Etabliert hat sich die Gesellschaftsform auch, um den Betriebsübergang auf die nächste Generation vorzubereiten.

GbR und Vorsteuerabzugsberechtigung

Ist das auf die GbR angemeldete Gewerbe umsatzsteuerpflichtig, kann die Gesellschaft auch die auf beglichenen Rechnungen ausgewiesene Vorsteuer geltend machen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Rechnung explizit an die GbR gerichtet ist. Sollte hier nur einer der Gesellschafter aufgeführt sein, kann das Finanzamt die Vorsteuerabzugsberechtigung für den Betrag aberkennen, es würde dann nur der Netto-Betrag als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Das lässt sich zwar innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat korrigieren, ist allerdings mit einigem Aufwand verbunden.

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Aufbau von Gesellschaftsvermögen

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts baut während ihres Geschäftsbetriebes Vermögen auf, das sich aus folgenden Vermögensteilen zusammensetzen kann:

  • geleistete Beiträge aller Gesellschafter, die im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurden
  • durch die GbR erworbene Gegenstände und Rechte
  • durch GbR-Rechte erworbene Werte
  • als Ersatz für beschädigtes, zerstörtes oder entzogenes GbR-Vermögen neu angeschaffte Vermögensgegenstände

Grundsätzlich gilt, dass die Gesellschafter das GbR-Vermögen gesamthänderisch tragen. Ein Gesellschafter darf demnach nicht alleine über seinen oder den Vermögensanteil eines anderen Gesellschafters verfügen oder eine Teilung des Gesellschaftsvermögens fordern.

Daraus leiten sich einige wichtige Regeln für die Praxis ab:

So gilt beispielsweise ein Aufrechnungsverbot, sollte ein Schuldner der GbR eine offene Forderung gegen einen Gesellschafter haben – und umgedreht. Andererseits lassen sich die offenen Schulden eines Gesellschafters nicht mit einer Vollstreckung in das GbR-Vermögen tilgen. Allerdings ist es durchaus möglich, die GbR-Anteilen des betreffenden Gesellschafters zu pfänden, sodass die GbR-Beteiligung letztendlich gekündigt wird. Scheidet einer der GbR-Gesellschafter aus, erlangt er wegen der Unteilbarkeit des Vermögens lediglich einen Anspruch auf Ausgleich, denn sein Anteil an der GbR geht auf die andere Mit-Gesellschafter über.

Schon vor diesem Hintergrund wird klar, dass du die Konsequenzen einer GbR-Gründung schon im Vorfeld genau überdenken solltest.

Die Geschäftsführung in der GbR

Auch bei Geschäftsführung und Außenvertretung müssen die Gesellschafter einer GbR zusammen agieren: Ob Buchführung und deren Kontrolle oder Korrespondenz und die Kontrolle der Abläufe – alle Gesellschafter sind gleichberechtigt dafür verantwortlich. Sollten Verträge mit Dritten abzuschließen sein, müssen alle GbR-Gesellschafter ihre Zustimmung geben. Allerdings können die Aufgaben der Geschäftsführung und Außenvertretung im Gesellschaftervertrag aufgeteilt respektive eingeschränkt werden. Diese Verfügungen gelten jedoch nicht für die Grundlagengeschäfte, die sich beispielsweise mit der Änderung des Geschäftszweckes oder mit der Erhöhung der Beiträge der Gesellschafter befassen.

Die Rechtsfähigkeit einer GbR

Bis vor geraumer Zeit wurde einer GbR keine eigene Rechtsfähigkeit zugestanden, galt sie doch lediglich als Zusammenschluss von Personen. Allerdings geht die BGH-Rechtsprechung neue Wege: Ein Grundsatzurteil des BGH sieht nun zumindest eine Teilrechtsfähigkeit gegeben, auch wenn die klaren Grenzen noch nicht gezogen sind. Hier werden noch einige Urteile abzuwarten sein. Derzeit ist eine GbR rechtsfähig,

  • wenn sie am Rechtsverkehr teilnimmt und eigene Pflichten und Rechte begründet,
  • sodass die GbR selbst Eigentümer verschiedener Wirtschaftsgüter werden kann,
  • aber auch Schuldnerin und Gläubigerin gesetzlicher und vertraglicher Ansprüche ist,
  • dass sie selbst verklagt werden oder klagen und
  • Sicherungszwangshypotheken zu eigenen Gunsten eintragen lassen kann.

Unter dem Strich heißt das, dass eine GbR durchaus rechtsfähig sein kann – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Die Haftung der GbR

Zunächst solltest du zwischen der Haftung der GbR selbst und der der einzelnen Gesellschafter unterscheiden. Grundsätzlich gilt, dass die Gesellschafter gemeinsam und vor allem unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der GbR haften – und zwar auch mit dem Privatvermögen. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann also durchaus selbst Rechtsgeschäfte tätigen, Vertragspartnerin sein und damit eben auch Verbindlichkeiten eingehen. Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Bestreitung dieser Verbindlichkeiten nicht aus, müssen die Gesellschafter mit ihrem privaten Vermögen eintreten – und das ohne Beschränkung.

Gläubiger der GbR können sich also erst bei der Gesellschaft selbst und anschließend bei den Gesellschaftern schadlos halten – genau hierin liegt die Besonderheit einer Personengesellschaft. Umso wichtiger ist es, dass schon bei einer GbR-Gründung klare Regeln zum Abschluss von Rechtsgeschäften festgelegt werden.

Die Gefahren der persönlichen Haftung

Es liegt auf der Hand, dass das Thema persönliche Haftung eine besondere Rolle spielt, die für eine Gründung als GbR gut durchdacht werden will. Darüber hinaus eröffnen sich verschiedene Möglichkeiten, die Haftung für einen erfolgreichen Geschäftsbetrieb zu begrenzen – allerdings sind dazu größere Schritte notwendig.

Haftung GbR Gesellschafter

Zur Gründung einer GbR sind mindestens zwei Personen notwendig. Suchst du dir also wenigstens einen Partner für ein gemeinsames Geschäft, solltest du gewisse Vorkehrungen treffen – auch wenn ihr zum Gründungszeitpunkt die besten Freunde seid. Ein Mitgesellschafter kann immer über die Stränge schlagen und im Extremfall die Zahlungsunfähigkeit der GbR herbeiführen. Sollte das Vermögen der GbR nicht ausreichen, um alle Forderungen zu begleichen, müssen alle Mitgesellschafter dafür geradestehen – und das ohne Begrenzung nach oben.

Diese Haftung umfasst sogar Fehlentscheidungen oder auch unerlaubte Handlungen eines Mitgesellschafters, so sieht es die BGH-Rechtsprechung vor. Sollte die GbR also auf Grund von Fehlern deiner Mitgesellschafter oder auch eventueller Mitarbeiter in finanzielle Probleme geraten, musst du für deinen Anteil im Ernstfall privat einstehen. Das Fatale: Weder durch eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Formulierte Haftungsbeschränkung noch durch einen Namenszusatz, wie beispielsweise GbR mbH, lässt sich die Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts begrenzen. Dies ist nur in individuellen Absprachen mit den jeweiligen Vertragspartnern möglich.

Fakt ist:

Gläubiger einer GbR können im Prinzip nach Belieben die fällige Leistung von jedem einzelnen Gesellschafter einfordern, diese haften nämlich gesamtschuldnerisch. Kann der eine Gesellschafter die Verbindlichkeiten komplett bedienen, ist die gesamte Schuld auch getilgt. Die anderen Mitgesellschafter sehen sich in diesem Fall mit einem Ausgleichsanspruch des zahlenden Gesellschafters konfrontiert.

Hat jedoch einer der Gesellschafter private Schulden und kann diese nicht bedienen, können die Gläubiger zur Tilgung nicht in das GbR-Vermögen vollstrecken. Allerdings steht es ihnen frei, den GbR-Anteil des verschuldeten Gesellschafters zu pfänden – sowohl als Ganzes als auch den Gewinnauszahlungsanspruch. Sollte die Auszahlung der Gewinne nicht zur Begleichung der Schulden ausreichen, kann der Gläubiger den GbR-Anteil verwerten. Das heißt wiederum, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gekündigt werden und die Vermögenswerte verkauft werden müssten, sollten nicht die anderen Gesellschafter den Anteil des verschuldeten Mitgesellschafters übernehmen und so die Schulden begleichen.

Diese gesamtschuldnerische Haftung für die Verbindlichkeiten einer GbR endet auch nicht mit dem Austritt eines Gesellschafters: Die sogenannte Nachhaftung ist zeitlich begrenzt – und zwar auf fünf Jahre. Innerhalb dieses Zeitraums können ehemalige Gesellschafter immer noch für die Schulden der GbR zur Verantwortung gezogen werden. Schon aus diesen Grund ist es wichtig, sich mit allen Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung zu befassen.

Die GbR-Haftung beschränken

Auch wenn er nicht zwingend vorgeschrieben ist, empfiehlt sich doch das Aufsetzen eines Gesellschaftsvertrages für die GbR. Er bietet dir komfortable Möglichkeiten, interne Regelungen wie die Verteilung von Kompetenzen, bestimmte Abläufe oder wichtige Bestimmungen zu treffen. So kannst du künftige Konflikte oder Probleme von vornherein reduzieren – und das insbesondere in puncto Haftung. Natürlich gibt es auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, die ohne eine vertragliche Vereinbarung dieser Details auskommen, wie beispielsweise zeitlich begrenzte Gesellschaften oder rein informelle GbRs. Gründest du jedoch ein Unternehmen, solltest du den Gesellschaftsvertrag als eine Form der Absicherung betrachten. Folgende Punkte kannst du auf diese Weise von vornherein in die gewünschte Richtung lenken, um deine Haftung zu minimieren:

Gesellschaftsumwandlung nach Phase der Gründung

Naturgemäß gehört es zu den Vorzügen einer GbR, dass sie sich so einfach, unkompliziert, günstig und vor allem schnell gründen lässt – Startkapital ist ohnehin nicht notwendig. Erzielst du jedoch gemeinsam mit deinen Mitstreitern Erfolge, was den Wert der GbR steigen lässt, kann ein Eingreifen sinnvoll sein. So kannst du beispielsweise schon anlässlich der Unternehmensgründung festlegen, ab welchem Gesellschaftswert die Haftung durch die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft begrenzt werden soll.

Tipp:

Ein guter Zeitpunkt ist dann erreicht, wenn einzelne Geschäfte eine Größenordnung annehmen, die an das Gesellschaftsvermögen heranreichen. Sollte hier nämlich etwas aus dem Ruder laufen, müssten die Gesellschafter eventuelle Verluste aus dem privaten Vermögen ausgleichen – und das auch dann, wenn du den Schaden gar nicht verursacht hast. Im Gegensatz dazu ist das Haftungspotenzial einer UG oder GmbH nämlich auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt – dein Privatvermögen wäre also geschützt.

Allerdings sollten sich alle Gesellschafter im Vorfeld darauf einigen, welche Kapitalgesellschaft die geeignete für das Unternehmen sein könnte. Sind die Modalitäten detailliert besprochen, dürfte die Umsetzung der Gesellschaftsumwandlung bei Erreichen des vereinbarten Meilensteins reibungslos ablaufen. Vor allem aber wird die Haftung wirkungsvoll beschränkt.

Aufbau und Verwendung des Gesellschaftsvermögens

In der Regel startet eine GbR ohne größeres Kapital, doch das soll sich ja mit Aufnahme des Geschäftsbetriebes ändern. Sobald die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Geld einnimmt, sollte klar sein, wie dieses zu verwenden ist. Einerseits ist es wichtig, sich auf bestimmte Modalitäten für die Privatentnahmen der Gesellschafter zu einigen. Andererseits sollten natürlich auch Rücklagen gebildet werden. So bat die GbR sukzessive Eigenkapital auf, was das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit begrenzt, aber auch die wichtige Grundlage zur Gesellschaftsumwandlung schafft. Die meisten Kapitalgesellschaften haben wir strenge Vorschriften, lediglich bei einer UG sind die Voraussetzungen locker. Allerdings sind hier einige Risiken zu beachten, sollte das Stammkapital zu niedrig gewählt werden. Sich auch zu diesem Punkt im Gesellschaftsvertrag auseinanderzusetzen, ist auf jeden Fall sinnvoll.

Vertretungsmacht genau klären

Dem Grundsatz nach gilt in einer GbR die Gesamtvertretungsmacht, alle Gesellschafter haben in puncto Außenvertretung also dieselben Rechte und Pflichten. Sollen Entscheidungen getroffen, Verträge geschlossen, Waren oder andere Güter ein- oder verkauft werden – immer müssen alle Gesellschafter zustimmen. In der Praxis lässt sich diese Gesamtvertretungsmacht jedoch nur praktizieren, wenn es sich um kleine Gesellschaften des bürgerlichen Rechts handelt. Wächst die Gesellschaft, dürften die Formalitäten einfach zu umständlich sein. Allerdings lässt sich dieser Punkt im Gesellschaftsvertrag auch anderweitig regeln. Die Gesellschafter können sich zum Beispiel darauf einigen, dass einer die Befugnis zum selbstständigen Geschäftsabschluss erhält. Sicherheitshalber kannst du aber ein Limit festlegen, innerhalb dessen der Gesellschafter alleine aktiv werden darf. Sobald diese Grenze überschritten wird, müssen wiederum alle Gesellschafter ihr Einverständnis geben.

Tipp:

Die Vertretungsmacht lässt sich so aufteilen, dass die Abläufe im Tagesgeschäft effizient sind, ohne dass die Risiken durch Entscheidungen einzelner Gesellschafter übermäßig ansteigen. So behältst du die Haftung für Fehler, die sich als schwerwiegend erweisen können, im Griff.

Unternehmensnachfolge vertraglich klären

Auch wenn das bei der Unternehmensgründung noch zu weit hergeholt klingt, solltest du die Extremfälle, wie eine Unternehmensnachfolge, im Blick behalten. Sollte ein Mitgesellschafter versterben oder aus der Gesellschaft austreten wollen, ist Ärger vorprogrammiert – im schlimmsten Fall muss die GbR aufgelöst werden. Auch aus dieser Entwicklung kann eine Haftung erwachsen. Konflikte sind sowieso vorprogrammiert, wenn die ausscheidenden Gesellschafter einen Ausgleich für ihre Gesellschaftsanteile erwarten. Gleichzeitig müssen die Verbindlichkeiten, aber auch die Stimmanteile der Gesellschafter abgerechnet werden. Je besser du für diesen Fall vordenkst und die Eventualitäten von vornherein im Gesellschaftsvertrag regelst, umso besser kannst du das Haftungsrisiko vermindern. Andernfalls drohen der GbR Schulden und Altverbindlichkeiten, die wiederum durch das private Vermögen zu tilgen wären.

GbR und OHG – Wo liegen die Unterschiede?

Beides sind Personengesellschaften und ähneln sich strukturell – und doch gibt es zwischen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und der offenen Handelsgesellschaft (OHG) einige Unterschiede. Grundsätzlich handelt es sich jeweils um Zusammenschlüsse mehrerer Akteure, die eine Gesellschaft zu einem gemeinsamen Geschäftszweck und gegenseitige Beitragspflicht einigen. Im Gegensatz zur GbR bedarf es bei einer OHG allerdings eines bestimmten, qualifizierten Zweckes: nämlich des Betriebes eines Handelsgewerbes. Ein solches ist dann gegeben, sobald die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wurde, was die Gesellschafter einer GbR selbstredend auch freiwillig durchführen können, oder aber Art und Umfang des Unternehmens einen kaufmännisch organisierten Geschäftsbetrieb erfordern.

Das ist beispielsweise der Fall, wenn Betriebe eine bestimmte Größe erreichen. Setzen Firmen mehr als 250.000 Euro im Jahr um und gibt es weitere Hinweise auf ein Handelsgewerbe wie mehrere Niederlassungen und Mitarbeiter oder das Erfordernis der Buchführung, dann muss die Eintragung ins Handelsgewerbe erfolgen – was aus einer GbR zwangsläufig eine OHG macht. Während ein gemeinsam betriebener Imbiss nicht als Handelsgewerbe gewertet wird, stellt sich die Situation bei einem Lieferdienst mit mehreren Köchen und Fahrern schon ganz anders dar. Sollte der Imbiss aber so erfolgreich laufen, dass die Inhaber die Geschäftsidee zu einer Kette ausbauen, könnte auch hier die Schwelle zur OHG schnell überschritten werden. Dann gelten jedoch die rechtlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB).

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