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OSS-Verfahren: Alles was du zu One-Stop-Shop wissen musst

Aktualisiert am
01
.
08
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2024
OSS-Verfahren oder One-Stop-Shop

Du bist Onlinehändler und verkaufst Waren an Privatkunden in anderen EU-Ländern? Oder erbringst du als Unternehmer Dienstleistungen an Endverbraucher in anderen Mitgliedsstaaten der EU? Dann ist das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) für dich ein wichtiges Thema. In diesem Beitrag erfährst du, was genau das Besteuerungsverfahren „OSS“ ist, wie es funktioniert und welche Umsätze du melden musst. Zudem bekommst du viele nützliche Tipps rund um das OSS-Verfahren.

Was ist das OSS-Verfahren?

Beim Besteuerungsverfahren One-Stop-Shop, kurz OSS, handelt es sich um eine Sonderregelung im Bereich der Umsatzsteuer. Konkret geht es dabei um die Umsätze, die du durch Verkäufe an Endverbraucher in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten erzielt hast. Das OSS-Verfahren bietet Onlinehändlern und anderen Unternehmern mit OSS-relevanten Umsätzen eine zentrale Anlaufstelle für das Einreichen von Umsatzsteuererklärungen.

Durch diese Sonderregelung sparst du als Unternehmer viel Arbeit: Du musst die Meldung für deine OSS-relevanten Umsätze nur an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) senden – und nicht an alle Mitgliedstaaten einzeln. Dadurch kann die für dein Unternehmen EU-weit anfallende Steuer mit nur einer einzigen Erklärung entrichtet werden.

Konkret richtet sich das OSS-Verfahren an alle Unternehmer, die ihren Unternehmenssitz im Inland haben und Umsätze generieren durch:

  • innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Waren (innergemeinschaftliche Warenverkäufe) an Endverbraucher
  • das Erbringen von Dienstleistungen an Endverbraucher in anderen EU-Mitgliedstaaten
  • Telekommunikations-,Fernseh- und Rundfunk- sowie elektronische Dienstleistungen für Endverbraucherin anderen Mitgliedsstaaten der EU.
OSS ersetzt MOSS

Vielen Selbstständigen ist eher die Abkürzung MOSS ein Begriff, daher wichtig zu wissen: Die OSS-Regelung ist am 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Das Besteuerungsverfahren löste dabei seinen Vorgänger, den „Mini-One-Stop-Shop“ (MOSS), ab. Zugleich hat das OSS-Verfahren nun auch einen breiteren Adressatenkreis.

Das OSS-Verfahren spielt auch für Unternehmer eine Rolle, die ihren Firmensitz zwar nicht innerhalb der EU haben, jedoch über ein Warenlager o.ä. in einem EU-Mitgliedstaat verfügen und aus diesem Endverbraucher in anderen EU-Ländern mit Waren beliefern.

Warum braucht es das OSS-Verfahren?

Grundsätzlich wird die Umsatzsteuer immer im jeweiligen Bestimmungsland fällig.  Also da, wo du deinen Umsatz generiert hast. Dafür gibt es seit dem 1. Juli 2021 eine EU-weite Umsatzschwelle (Lieferschwelle),die alle davor gültigen länderspezifischen Grenzwerte ersetzt. Diese EU-einheitliche Umsatzschwelle liegt bei 10.000 Euro netto und gilt für die oben genannten, OSS-relevanten Umsätze.

Wenn du als Unternehmer die Lieferschwelle überschreitest, gilt folgendes:

  • Du musst die entsprechende Umsatzsteuer entrichten – und zwar in dem EU-Mitgliedstaat, in den du Waren oder Dienstleistungen an Privatkunden verkauft hast. Somit hast du die Umsatzsteuer auch an die im Bestimmungsland zuständige Finanzbehörde zu melden und zu bezahlen.
  • Dabei gilt der im Bestimmungsland angesetzte Umsatzsteuersatz.
  • Damit du die von dir geschuldete Umsatzsteuer ordnungsgemäß melden und begleichen kannst, müsstest du dich normalerweise zunächst im jeweiligen Mitgliedstaatumsatzsteuerlich registrieren.
  • Wenn du in mehreren EU-Mitgliedsstaatenentsprechende Umsätze generierst, ist dies somit auch mehrfach erforderlich.

Das OSS Verfahren vereinfacht!

Das oben genannte Szenario könnte schnell zu einer echten Mammutaufgabe werden. Stell dir nur mal einen Onlineshop vor, der in mehrere Länder verkauft. Genau hierfür bietet dir das OSS-Verfahren eine praktische Alternative. Mit der Sonderregelung des One-Stop-Shop brauchst du dich nicht mehr in jedem Land separat steuerlich registrieren: Du kannst nun alles unkompliziert über ein einziges Portal erledigen.

OSS ist keine Pflicht

Grundsätzlich gibt es für das OSS-Verfahren ein Wahlrecht: Du kannst am OSS-Verfahren teilnehmen, wenn du OSS-relevante Umsätze erzielst – musst es jedoch nicht.

Wichtig: Wenn du am OSS-Verfahren teilnehmen willst, musst du das dem BZSt unbedingt vor Beginn des entsprechenden Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) mitteilen

Tipp:

Mit einem Online-Rechnungsprogramm wie sevdesk bist du optimal für deine Umsatzsteuererklärung vorbereitet. Du generierst sie mit wenigen Klicks und übermittelst sie dank Schnittstelle direkt ans Finanzamt.

Beispiel für das OSS-Verfahren

Hier zur Veranschaulichung ein kleines Beispiel für dich. Stell dir vor, du verkaufst deine Produkte über einen Onlineshop an Privatkunden in unterschiedlichen EU-Ländern und erzielst dabei innerhalb eines Quartals folgende Umsätze. Der Einfachheit halber haben wir die Umsätze pro Land zusammengefasst:

Verkäufe an Endverbraucher in … Umsätze Umsatzsteuer (nach länderspezifischen Satz)
Frankreich 5.000 Euro netto 1.000 Euro
Italien 3.500 Euro netto 770 Euro
Österreich 3.200 Euro netto 640 Euro
Spanien 7.000 Euro netto 1.470 Euro
GESAMT 18.700 Euro netto 3.880 Euro

Somit hast du im Besteuerungszeitraum OSS-relevante Umsätze in Höhe von 18.700 Euro netto generiert – und die Lieferschwelle überschritten.

  • Ohne OSS-Verfahren: Du müsstest dich ohne Anmeldung für das OSS-Verfahren in Frankreich, Italien, Österreich und Spanien einzeln umsatzsteuerlich registrieren. Ebenso hättest du deine Umsätze den entsprechenden Finanzbehörden einzeln zu melden – mit vier verschiedenen länderspezifischen Meldungen.
  • Mit OSS Verfahren: Wenn du dich hingegen für das OSS-Verfahren anmeldest, brauchst du dich nur einmal zu registrieren – und erklärst auch deine Umsätze in nur einer einzigen Meldung.

Vor- und Nachteile des OSS-Verfahrens

Für Onlinehändler und andere Unternehmer bietet das OSS-Verfahren diverse Vorteile. Hier für dich ein kleiner Überblick zu den Vor- und Nachteilen:

Vorteile des OSS-Verfahrens Nachteile des OSS-Verfahrens
  • Die Umsatzsteuererklärung für die in anderen EU-Ländern fällige Umsatzsteuer kann nach der Registrierung in nur einem einzigen Portal unkompliziert zentral erfolgen.
  • Es gibt keine umsatzsteuerrechtliche Rechnungsstellungspflicht.
  • Auch Warenverkäufe aus einem inländischen Warenlager in einen anderen EU-Mitgliedstaat, sogenannte Fernverkäufe, können mit Hilfe des OSS-Verfahrens erklärt werden.
  • Die Umsatzsteuererstattung erfolgt nicht über das OSS-Verfahren, sondern durch die Finanzbehörde des jeweiligen Bestimmungslandes. Dies ist insbesondere in Zusammenhang mit dem Abzug der Vorsteuer relevant. Der Abzug der Vorsteuer kann nämlich nicht über das OSS-Verfahren, sondern nur über das Vorsteuervergütungsverfahren erfolgen – außer, es liegt eine umsatzsteuerliche Registrierung im entsprechenden Mitgliedstaat vor.
  • Wenn du dich für das OSS-Verfahren angemeldet hast, musst du es auch für alle OSS-relevanten Umsätze nutzen. Du kannst also keine Ausnahmen für einzelne EU-Länder und deine Umsatzsteuererklärungen in diesen machen.
  • Nach der Anmeldung zum OSS-Verfahren unterliegt der Unternehmer der OSS-Meldepflicht. Das bedeutet, er muss regelmäßig Meldungen machen – auch dann, wenn keine Umsätze generiert wurden (sogenannte Nullmeldungen).

Unterschied zwischen OSS und IOSS

Neben dem OSS-Verfahren gibt es auch das sogenannte Import-One-Stop-Shop-Verfahren, kurz IOSS-Verfahren. Das IOSS ist relevant für dich, wenn du auf folgende Arten Umsätze mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro erzielst:

  • Du führst Waren aus einem Drittland ein und verkaufst diese mittels Fernverkäufen an Endverbraucher an innerhalb der Europäischen Union (EU).
  • Du stellsteine elektronische Schnittstelle zur Verfügung, mit der du die Lieferung bestimmter Waren unterstützt. Konkret geht es dabei um Waren, die aus einem Drittlandeingeführt wurden und an Privatkunden in der EU verkauft werden.

Beim IOSS-Verfahren kannst du wie beim OSS deine entsprechenden Umsätze einfach zentral beim BZSt einreichen. Auch für das IOSS hast du ein Wahlrecht. Somit kannst du frei entscheiden, ob du dich in allen relevanten EU-Mitgliedsstaaten einzeln steuerlich registrieren willst –oder ob du dich zum zentralen IOSS-Verfahren anmeldest.

OSS-Meldung: So funktioniert’s

Um deine OSS-Meldung abgeben zu können, musst du dich zunächst einmalig in BOP, dem Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern, registrieren. Plane hierzu vor deiner ersten OSS-Meldung unbedingt etwas Vorlaufzeit ein, denn: Nach der Registrierung kann es etwas dauern, bis du vom BZSt deine Aktivierungsdaten per Post bekommst.

Für deine OSS-Meldung musst du dann nur noch das Formular „Steuererklärung für die OSS EU-Regelung – für Besteuerungszeiträume ab 3. Quartal 2021″ausfüllen. Wie genau das geht und du dabei beachten musst, erklären wir dir ganz einfach im Beitrag zur OSS-Meldung.

Tipp:

Mit einer Buchhaltungssoftware wie sevdesk hast du die Umsätze für deine OSS-Meldung jederzeit parat.

Fristen für die OSS-Meldung

Grundsätzlich musst du deine OSS-Meldung einmal pro Kalendervierteljahr abgeben. Abgabefrist ist dabei das Ende des Monats, der auf den Besteuerungszeitraum (das entsprechende Kalendervierteljahr) folgt. Somit gibst du deine OSS-Meldung für das erste Quartal bis spätestens 30. April ab, die für das zweite Kalendervierteljahr bis spätestens 31. Juli und so weiter. Mehr Informationen dazu findest du im Beitrag zu den Fristen für die OSS-Meldung. Dort erfährst du auch, wann du beim OSS-Verfahren eine Nullmeldung abgibst.

Wichtige Schritte für deine Steuererklärung im OSS-Verfahren

Damit dir beim Start und der Umsetzung mit dem OSS-Verfahren alles gut gelingt, hier noch einmal die wichtigsten Schritte im Überblick:

  1. Ist OSS das Richtige für dich?
    Prüfe, ob das OSS-Verfahren für dich relevant und sinnvoll ist (Siehe Vor- und Nachteile des OSS-Verfahrens)
  2. Steuerberater – ja oder nein?
    Wenn das OSS-Verfahren für dich passt, entscheide, ob du die Registrierung und deine Erklärungen zum OSS alleine oder mit Hilfe eines Steuerberaters vornehmen willst. Noch auf der Suche? Alles dazu erfährst du in unserem Beitrag Steuerberater finden.
  3. Anmeldung für BOP:
    Als nächstes folgt deine Registrierung für das OSS-Verfahren beim BZSt über BOP.
    Wichtig:
    Sobald du registriert bist, unterliegst du der OSS-Meldepflicht und musst deine Erklärungen für jedes Kalendervierteljahr abgeben– auch dann, wenn du keine Umsätze generiert hast.
  4. Reminder / Kalendereintrag:
    Trage dir gleich zu Beginn die passenden Terminerinnerungen für deine OSS-Meldungen im Kalender ein, damit du die Agabefristen stets im Blick hast. Bereite dich auch unbedingt rechtzeitig auf deine OSS-Meldung vor. Hierfür benötigst du unteranderem deine in anderen EU-Mitgliedstaaten im Besteuerungszeitraum generierten Umsätze.
Umsatzsteuererklärung nie wieder verpassen!

Mit einem Online-Rechnungsprogramm wie sevdesk verpasst du nie wieder eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuererklärung, denn: sevdesk erinnert dich automatisch pünktlich an die Abgabe! Darüber hinaus bietet dir sevdesk viele weitere nützliche Funktionen. So kannst du in sevDesk beispielsweise ganz einfach Rechnungen schreiben oder Beleg erfassen. Für die Zusammenarbeit mit deinem Steuerberater gibt es den Datei-Export. Mit diesem kann dein Steuerberater alle buchungsrelevanten Informationen aus sevDesk beispielsweise in DATEV exportieren.

OSS für Kleinunternehmer

Auch wenn du Kleinunternehmer bist, kann das OSS-Verfahren für dich relevant sein. Konkret ist dies der Fall, wenn du:

  1. Lieferungen oder Leistungen erbringst, die unter die OSS-Regelung fallen und
  2. dabei gleichzeitig die Lieferschwelle von 10.000 Euro überschreitest.

Dann musst du nämlich auch als Kleinunternehmer im Bestimmungsland Umsatzsteuerzahlen – und zwar zum dortigen Steuersatz (Umsatzsteuersatz des entsprechenden EU-Mitgliedsstaats). Die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 19Umsatzsteuergesetz (UStG) gilt nämlich nur für in Deutschland generierte Umsätze.

Für die Teilnahme am OSS-Verfahren hast du als Kleinunternehmer ebenso ein Wahlrecht wie alle anderen Unternehmer auch.

Ausnahmeregelung für kleine und mittlere Umsätze

Gut zu wissen: Für dich als Kleinunternehmer kann auch die „Ausnahmeregelung für Unternehmer mit kleinen und mittleren Umsätzen“ relevant sein: Prinzipiell gilt im Rahmen der Sonderregelung des OSS-Verfahrens, dass sich der Ort der Leistung nach dem Ort richtet, an dem der Endverbraucher ist (Bestimmungslandprinzip). Hierbei gibt es allerdings für Unternehmer mit kleinen und mittleren Umsätzen eine Ausnahmeregelung.

Diese Ausnahmeregelung besagt, dass die Umsätze als im Inland erbracht gelten, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Der Unternehmer, der die Leistung erbringt, ist in nur einem Mitgliedstaat der EU ansässig.
  • Bei den generierten Umsätzen handelt es sich um Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen, um auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen oder um innergemeinschaftliche Fernverkäufe.
  • Der Nettobetrag der unter die Sonderregelung des OSS fallenden vorgenannten Umsätze entspricht maximal der Lieferschwelle von 10.000 Euro – sowohl für das vor ausgegangene als auch für das laufende Kalenderjahr.

In diesem Fall kannst du als Kleinunternehmer entweder von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen oder aber auf diese verzichten und an der Sonderregelung des OSS teilnehmen. Bei Verzicht auf die Ausnahmeregelung musst du eine entsprechende Erklärung abgeben. Diese bindet dich als Unternehmer dann für mindestens zwei Kalenderjahre an deine Entscheidung zur Teilnahme am OSS-Verfahren. Im Allgemeinen macht es bei Sonderregelungen auf jeden Fall Sinn mit einem Steuerberater zu sprechen, um keine rechtlichen Fallstricke zu übersehen.

Zusammenfassung zum OSS-Verfahren

Die Sonderregelung „OSS“ erleichtert dir als Unternehmer (z.B. Onlinehändler, Dienstleister, etc.) die Abgabe von EU-weiten Umsatzsteuererklärungen. Vorab solltest du dabei prüfen, ob die Teilnahme am OSS-Verfahren für dich sinnvoller ist als eine Registrierung im relevanten Mitgliedstaat beziehungsweise Bestimmungsland. Wenn du OSS-relevante Umsätze in mehreren EU-Mitgliedstaaten generierst, kann sich die Teilnahme am OSS-Verfahren definitiv lohnen. Da du dann nur das Bundeszentralamt für Steuern als zentrale Anlaufstelle hast, sparst du mit dem OSS viel Arbeit und Zeit.

Häufig gestellte Fragen zum OSS-Verfahren

Nachfolgend findest du Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das OSS-Verfahren.

Die Buchhaltungslösung, mit der du Zeit sparst
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Alle Beiträge zum Thema OSS-Verfahren
OSS-Meldung
1.8.2024 4:00 PM
OSS-Meldung Frist
1.8.2024 4:00 PM
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