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Geld sparen bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Geld sparen bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Aktualisiert am
02
.
07
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2024
Geld sparen bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Sperriges Wort, einfaches Prinzip: Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist nichts, wovor Sie Angst haben müssen. Ganz im Gegenteil. Es handelt sich um eine besonders simple Form der Ermittlung Ihres Unternehmensergebnisses dem Finanzamt gegenüber. Jeder Unternehmer ist dazu verpflichtet, seine Gewinne am Ende des Jahres zu ermitteln und entsprechend zu versteuern. Das kann, zum Beispiel im Falle einer GmbH, eine komplizierte Angelegenheit sein, die besonderes Wissen erfordert: Gewinn-und-Verlust-Rechnung, Bilanz, Anhang, Rückstellungen
Einige Unternehmen sind jedoch von dieser Art der Gewinnermittlung befreit. Sie dürfen Ihr Betriebsergebnis anhand der stark vereinfachten Einnahmen-Überschuss-Rechnung darstellen.
 
Es gilt das Prinzip der Vereinnahmung und Verausgabung. Geldeingänge im Kalenderjahr sind Einnahmen, Geldausgänge sind Ausgaben.

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Wer ist berechtigt?

Grundsätzlich gilt: Kleingewerbetreibende und Freiberufler sind dazu berechtigt, Ihren Jahresabschluss in vereinfachter Form, also im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung, zu erstellen.
Ein Kleingewerbe ist laut Gesetz ein Unternehmen, das „nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“ . Heißt im Klartext: Wer nicht zu doppelter Buchführung verpflichtet ist, muss auch keine Bilanz abgeben.
Kleingewerbetreibende können natürliche Personen oder GbRs, also Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts, sein.
Doch Achtung: Auch, wer ein Kleingewerbe betreibt, kann zur Buchführung verpflichtet sein. Dann nämlich, wenn der jährliche Umsatz 800.000 und der jährliche Gewinn 80.000 Euro übersteigt. In diesem Fall sind Sie als Unternehmer nicht mehr zur Abgabe nur einer EÜR berechtigt.
Übrigens: Wer als Kleingewerbetreibender unter 17.500 Euro im Jahr einnimmt, kann sogar ganz auf die Abgabe der Anlage EÜR verzichten, muss aber eine Gewinnermittlung nach § 4(3) EStG abgeben.

Neben den Kleingewerbetreibenden dürfen auch Freiberufler Ihren Gewinn (oder Verlust) per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Freiberufler sind all diejenigen, die – wie der Name schon sagt – den so genannten freien Berufen angehören.
Dazu zählen als so genannte Katalogberufe unter anderem:

  • Ärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, selbstständige Gesundheits- und Krankenpfleger und Altenpfleger
  • Rechtsanwälte und Notare
  • Ingenieure, Vermessungsingenieure, Architekten, Handelschemiker
  • Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte
  • Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher
  • Lotsen, hauptberufliche Sachverständige
  • Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher

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Was genau ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung eigentlich?

In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung werden die tatsächlich erhaltenen Einnahmen eines Betriebes den tatsächlich geleisteten Ausgaben gegenübergestellt, um so denn Gewinn oder Verlust – nämlich die Differenz zwischen beidem – zu ermitteln.
Da in der EÜR das so genannte Zu- und Abflussprinzip gilt, werden alle Einnahmen und Ausgaben dann erfasst, wenn sie tatsächlich geflossen sind. Es gibt also, anders als in einer Bilanz, keine Posten wie „Forderungen“ oder „Verbindlichkeiten“.

Typische Bestandteile der EÜR sind:

a) auf der Einnahmenseite

  • Betriebseinnahmen
  • Verkauf von AnlagevermögenDie private Nutzung des Firmenwagens

b) auf der Ausgabenseite

  • Löhne und Gehälter
  • Kosten für Büromaterial, Telefon, Fax
  • Miete
  • Reisekosten
  • Instandhaltung, Reparaturen

Bitte beachten!

Immer wieder gibt es Positionen, bei denen viele Unternehmer sich nicht ganz sicher sind, ob und in welcher Form sie in der EÜR auftauchen müssen. Hier eine kleine Übersicht :

  • Darlehen sind keine Betriebseinnahme, Tilgungsraten keine Ausgabe. Dagegen sind Darlehenskosten (z.B. Zinsen) Betriebsausgaben.
  • Umsatzsteuer: Einbehaltene und vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer ist eine Betriebseinnahme, geleistete und abgeführte Umsatzsteuer gilt als Ausgabe.
  • Anzahlungen (sowohl solche, die Sie erhalten als auch solche, die Sie leisten) werden als Betriebseinnahmen bzw. -abgaben behandelt.
  • Sacheinnahmen werden behandelt wie geldliche Betriebseinnahmen, müssen also zu dem Zeitpunkt erfasst werden, zu dem sie eingehen.
  • Rücklagen gelten als (fiktive) Betriebsausgabe. Werden sie aufgelöst handelt es sich um eine (fiktive) Betriebseinnahme.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) selber machen

Achtung, Ausnahmen!

Wie so oft, gilt auch für die EÜR: Ausnahmen bestätigen die Regel. Daher gibt es einige Dinge, die nicht nach dem Zu- und Abflussprinzip erfasst werden.

1. Regelmäßige Einnahmen und Ausgaben

Wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, wie beispielweise die Miete für Geschäftsräume, müssen in das Geschäftsjahr gebucht werden, in das sie wirtschaftlich gehören – sofern die innerhalb von 10 Tagen nach Geschäftsjahreswechsel gebucht worden sind.

2. Abschreibungen

Abschreibungen bezeichnen die Wertminderung von Wirtschaftsgütern, die ermittelt wird, indem deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf den gesamten Nutzungszeitraum verteilt werden. So verringert sich der Wert eines Wirtschaftsgutes wie zum Beispiel einer Maschine jährlich um den entsprechenden Betrag.
Bei linearer Abschreibung errechnet dieser Betrag sich wie folgt:
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten /Nutzungsdauer in Jahren = Jahresbetrag
Um diesen Betrag verringert sich schließlich das zu versteuernde Betriebsergebnis, unabhängig vom Zu-und Abflussprinzip.

Die Übermittlung an das Finanzamt

Das Formular, mit dem Sie Ihre EÜR übermitteln müssen, stellen Ihnen die Finanzämter zur Verfügung. Sie finden es auf der Website der für Sie zuständigen Behörde. Seit einigen Jahren sind Unternehmen dazu verpflichtet, ihre EÜR im Rahmen der Einkommenssteuererklärung elektronisch zu übermitteln. Unter www.elster.de finden Sie alle wichtigen Informationen und Formulare hierzu.

Tipp!

Die EÜR Software sevDesk erstellt die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ganz automatisch auf Basis deiner Einnahmen und Ausgaben – und das auf den Tag genau.

Steuern sparen mit der EÜR? 4 Tipps, wie das geht:

Kreditkartenabrechnung

Wenn Sie Ihren Gewinn für 2014 ermitteln, sollten Sie im Januar 2015 nach betrieblichen Ausgaben für den vergangenen Dezember suchen. Bei Zahlung per Kreditkarte gilt der Zeitpunkt der Unterschrift bzw. Eingabe Ihrer PIN-Nummer als Abflusszeitpunkt – und nicht der Tag, an dem das Geld tatsächlich von Ihrem Konto abgebucht wird.
Somit können entsprechende Ausgaben gewinnmindernd geltend gemacht werden.

Auto

Tatsächlich kann es günstiger für Sie sein, Ihr Auto nicht zum Betriebsvermögen zu zählen, sondern als Privatwagen im Betrieb zu nutzen. Die Kosten, die dann für die betriebliche Nutzung anfallen, können Sie gewinnmindernd angeben.
Und wenn Sie das Auto verkaufen, zählt der Betrag, den Sie dabei erzielen, nicht zum Betriebseinkommen, erhöht also nicht Ihren Gewinn.
Übrigens: Auch, wenn es mehr Aufwand bedeutet – sind Sie viel unterwegs, sollten Sie besser tatsächliche Fahrtkosten angeben als die Pauschale von 30 Cent je Kilometer zu nutzen. Es lohnt sich.

Umsatzsteuer

Wenn Sie pünktlich am 10. Januar 2015 Ihre Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2014 abgeben, können Sie diese trotz des Abflussprinzips als Betriebsausgaben für 2014 geltend machen. Denn die letzten Umsatzsteuerzahlungen eines Jahres zählen in diesem Fall zu wiederkehrenden Kosten, die bei jedem Jahreswechsel fällig werden.

Bitte beachten Sie unbedingt, dass folgende Voraussetzungen erfüllt werden müssen:

  • Die entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung muss pünktlich bis zum 10. Januar 2015 ans Finanzamt übermittelt werden.
  • Auf dem Konto, von dem das Finanzamt die Umsatzsteuerzahlung abbucht, muss am 10. Januar 2015 ausreichend Guthaben vorhanden sein.

Übrigens: Auch, wenn das Finanzamt den ausstehenden Betrag erst zum Beispiel am 16. Januar abbucht, gilt er als Betriebsausgabe für das vergangene Jahr. Schließlich können Sie als Unternehmer nichts dafür, wenn das Finanzamt etwas länger braucht.

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