Umsatzsteuerjahreserklärung
Beim Begriff Umsatzsteuerjahreserklärung handelt es sich erst einmal um ein langes Wort. Diese verhältnismäßig lange Begrifflichkeit meint jedoch nichts, was nicht erklärbar ist. Vor allem wenn man bedenkt, dass sich „Umsatzsteuerjahreserklärung“ aus „Steuererklärung“ und „Umsatzsteuer“ zusammensetzt, wird es plötzlich logisch. Also: Es handelt sich um die Steuererklärung der Umsatzsteuer. Beinhalten muss sie alle Umsatzsteuer-Vorauszahlungen, Einnahmen und die Ausgaben.
Was ist eine Umsatzsteuererklärung?
Die Steuererklärung ist allgemein die individuelle Einkommenssteuererklärung. Aber für Unternehmer existieren noch zusätzliche Steuern, welche er bezahlen muss. So müssen viele Unternehmer beispielsweise eine Umsatzsteuererklärung und eine Steuererklärung für die Gewerbesteuer machen.
Verpflichtend ist die Umsatzsteuerjahreserklärung für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen. Die Umsatzsteuerjahreserklärung kann einfach elektronisch erledigt und abgegeben werden. So ist es nicht mehr notwendig, den Drucker zu bemühen, um die Dokumente postalisch zum Finanzamt zu senden.
Was beinhaltet die Umsatzsteuerjahreserklärung?
Im Grunde genommen gibt es bei der Erstellung selbst zwischen der Umsatzsteuerjahreserklärung und der Umsatzsteuer-Voranmeldung keinen Unterschied, aber es geht eben nicht um die Erklärung für den Voranmeldezeitraum, sondern vielmehr für ein komplettes Kalender- oder Geschäftsjahr.
Außerdem müssen im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung die bereits geleisteten Vorauszahlungen für die Umsatzsteuer berücksichtigt werden. Das gilt auch für die Sondervorauszahlungen. Also:
- Umsatzsteuer abzüglich
- Vorsteuer ergibt die
- Umsatzsteuerlast
Weiter geht die Rechnung wie folgt:
- Umsatzsteuerzahllast abzüglich
- Umsatzsteuer-Vorauszahlungen ergibt die
- Umsatzsteuer-Abschlusszahlung
In der Regel sind keine Umsatzsteuer-Abschlusszahlungen notwendig, wenn die Umsatzsteuer-Voranmeldung immer gemacht und im Nachhinein nicht korrigiert wurden. Das liegt daran, dass sämtliche Zahlungen bereits im Rahmen der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen geleistet wurden.
Der Voranmeldezeitraum – was ist das überhaupt?
Eben wurde kurz der Voranmeldezeitraum angesprochen. Auf diesen soll hier noch einmal näher eingegangen werden: Beim Voranmeldezeitraum handelt es sich um den Zeitabschnitt, für welchen ein Unternehmer die Umsatzsteuervoranmeldung abgibt. Der Zeitabschnitt beträgt entweder ein Quartal, also ein Vierteljahr, oder einen Monat, manchmal auch ein Jahr.
Wer als Unternehmer umsatzsteuerpflichtige Umsätze hat, muss also regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen für einen vorher bestimmten Zeitraum abgeben. Bei diesem Zeitraum handelt es sich um den sogenannten Voranmeldezeitraum. Welcher Zeitraum, ob monatlich, jeweils nach einem Quartal oder einmal im Jahr, für den Unternehmer gilt, richtet sich nach der Menge der Umsatzsteuer, die im Vorjahr ans Finanzamt bezahlt werden musste. Der Voranmeldezeitraum ist umso größer, je weniger Umsatzsteuer das war. Das ist auch der Grund, warum Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben müssen. Jeweils im Brief vom Finanzamt wird mitgeteilt, welcher Zeitraum für den jeweiligen Unternehmer gültig ist und ob bzw. wann dieser sich verändert.
Voranmeldezeitraum von einem Monat
Betrug die Umsatzsteuer-Schuld im vorherigen Jahr mehr als 7500 Euro, beträgt der Voranmeldezeitraum einen Monat. Dabei ist zu beachten, dass Gründer die Umsatzsteuer-Voranmeldung am Anfang grundsätzlich monatlich abgeben müssen, bis das erste komplette Geschäftsjahr abgeschlossen wurde. Erst dann kann das Finanzamt das Unternehmen korrekt einstufen.
Voranmeldezeitraum von einem Vierteljahr
Musste ein Unternehmen im vorherigen Jahr 1000 Euro bis 7500 Euro Umsatzsteuer bezahlen, gilt der quartalsweise Voranmeldezeitraum. In diesem Fall gehören die meisten Freiberuflichen sowie Einzelunternehmer.
Voranmeldezeitraum von einem Jahr
Folgerichtig haben alle Unternehmer, welche im vorangegangenen Jahr unter 1000 Euro an Umsatzsteuer bezahlen mussten, einen jährlichen Voranmeldezeitraum. Wenn man es ganz streng nimmt, handelt es sich bei einem Jahr nicht um einen Voranmeldezeitraum, weil es sowieso notwendig ist, Jahr für Jahr eine Umsatzsteuerjahreserklärung zu erstellen. Es handelt sich also um die Steuererklärung für die Umsatzsteuer. Auf diese Weise deckt die jährliche Umsatzsteuer-Voranmeldung den identischen Zeitraum ab wie es die Jahreserklärung tut. Dann reicht die Jahreserklärung, sodass die Voranmeldung nicht abgegeben werden muss.
Die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss binnen zehn Tagen abgegeben werden, nachdem der Voranmeldezeitraum verstrichen ist. So muss die Voranmeldung für den Mai 2016 also bis zum 10. Juni 2016 beim Finanzamt abgegeben werden. Über die Dauerfristverlängerung kann der Abgabetermin einen Monat verschoben werden.
Umsatzsteuerjahreserklärungen und die Fristen
Eine Umsatzsteuerjahreserklärung muss immer bis zum 31.05. des folgenden Jahres abgegeben werden. Wenn es sich also zum Beispiel um die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2015 handelt, muss die Abgabe bis zum 31.05.2016 erfolgen. Es gibt zwar den Begriff der Dauerfristverlängerung, allerdings ist diese nicht für die Umsatzsteuerjahreserklärung gültig. Anders ist das bei einer generellen Fristverlängerung, diese kann beantragt werden. Außerdem haben Steuerberater Zeit bis zum Ende des Folgejahres.
Was ist eine Dauerfristverlängerung?
Nun wurde gerade der Begriff der Dauerfristverlängerung gebraucht. Auch hierauf soll einmal kurz eingegangen werden; wie der Name schon sagt, handelt es sich bei einer Dauerfristverlängerung um eine Fristverlängerung. Diese macht es Unternehmen möglich, die Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Monat später abzugeben, als es eigentlich nötig wäre.
Dauerfristverlängerung und ihre Auswirkung
Wie bereits erwähnt, muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung jeweils für einen bestimmten Zeitraum abgegeben werden. Immer wenn der Voranmeldezeitraum abgelaufen ist, hat der Unternehmer noch zehn Tage Zeit, bis er die Voranmeldung beim Finanzamt abgeben muss. Es handelt sich dabei also um eine verhältnismäßig kurze Frist, weshalb es die Dauerfristverlängerung gibt. Damit hat der Unternehmer einen Monat mehr Zeit.
Die Bedingungen für die Dauerfristverlängerung
Kommt das Finanzamt dem Unternehmer mit der Dauerfristverlängerung ein Stück näher, muss dieser eine Sondervorauszahlung als Sicherheit leisten. Diese ist am Jahresanfang fällig, wenn die monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegeben wird. Sobald der Unternehmer die Umsatzsteuer-Voranmeldung nur einmal im Quartal erstellen muss, ist keine Sondervorauszahlung notwendig. Diese Sicherheitszahlung beträgt 1/11 von allen Umsatzsteuer-Voranmeldungen des vorangegangenen Jahres. Die Beantragung der Dauerfristverlängerung ist einfach über das Internet möglich.
Fazit: Umsatzsteuerjahreserklärung
Der Begriff der Umsatzsteuerjahreserklärung ist erst einmal ein gewaltiger, hinter dem viel zu stecken scheint. Tatsächlich ist die Sachlage längst nicht so kompliziert wie man im ersten Moment denken könnte. Es handelt sich bei der Umsatzsteuerjahreserklärung nämlich um nichts anderes als die Steuererklärung der Umsatzsteuer. Darin enthalten müssen sämtliche Einnahmen, Ausgaben sowie die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sein. Viel komplizierter sind die Begriffe, die sich um die Umsatzsteuerjahreserklärung herumrankten. Da gibt es zum Beispiel den Begriff des Voranmeldezeitraum sowie der Dauerfristverlängerung. Weil diese den wenigsten Menschen bekannt sind, wurde hierauf noch einmal im Speziellen eingegangen. Damit sollte dieser Beitrag viele Fragen rund um das Thema Umsatzsteuerjahreserklärung beantwortet haben.