Ort der sonstigen Leistung (UStG) für B2B und B2C einfach erklärt

Wenn du eine Rechnung an einen Kunden in Österreich schreibst, Privatpersonen in Frankreich berätst oder eine Dienstleistung in der Schweiz erbringst, stellt sich schnell die Frage: Wo ist deine Leistung eigentlich steuerbar? Und welche Umsatzsteuer gehört auf deine Rechnung?
Genau dafür regelt das Umsatzsteuergesetz den sogenannten Ort der sonstigen Leistung, der für deine Rechnungsstellung, Buchhaltung und Umsatzsteuervoranmeldungen relevant ist. Besonders bei grenzüberschreitenden Leistungen, digitalen Dienstleistungen oder internationalen Geschäftskunden passieren schnell Fehler, was zu falschen Rechnungen, Problemen beim Vorsteuerabzug oder sogar zu Nachzahlungen bei der Steuer führen kann.
In diesem Artikel erfährst du deshalb, was eine sonstige Leistung ist, warum der Leistungsort für die Umsatzsteuer für Unternehmer so wichtig ist und welche Regeln für den Leistungsort bei B2B- und B2C-Kunden gelten. Außerdem zeigen wir dir typische Ausnahmen und Sonderfälle, häufige Fehler und wie du mit sevdesk korrekte Rechnungen deutlich einfacher erstellst.
- Was ist eine sonstige Leistung?
- Warum ist der Leistungsort bei sonstigen Leistungen so wichtig für die Umsatzsteuer?
- Was gilt beim Leistungsort für B2B und B2C?
- Ausnahmen vom Ort der Leistungserbringung: Wann gilt die Grundregel nicht?
- Sonderfälle beim Leistungsort nach UStG
- Reverse Charge beim Leistungsort in der EU: Wer zahlt die Umsatzsteuer?
- Schritt-für-Schritt-Anleitung: Wie bestimmst du den Ort der sonstigen Leistung richtig?
- Typische Fehler beim Leistungsort und wie du sie vermeidest
- Ort der (sonstigen) Leistung korrekt mit sevdesk angeben
- Zusammenfassung
- Häufig gestellte Fragen zum Ort der sonstigen Leistung
Was ist eine sonstige Leistung?
Im Umsatzsteuerrecht gilt grundsätzlich, dass alles, was keine Lieferung von Waren oder Gegenständen ist, als sonstige Leistung zählt. Statt einer physischen Lieferung steht also die Ausführung einer Tätigkeit im Mittelpunkt. Zu den sonstigen Leistungen gehören zum Beispiel:
- Dienstleistungen wie Beratungen, Coachings oder Reparaturen
- Digitale Produkte wie E-Books, Softwarezugänge oder Streaming-Angebote
- Nutzungsüberlassungen wie die Vermietung von Fahrzeugen oder eine Verpachtung
- Übertragungen von Markenrechten und Lizenzen
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Unterscheidung zwischen dem „Ort der sonstigen Leistung“ und dem „Ort der Leistungserbringung“. Beide Begriffe werden häufig synonym verwendet, meinen steuerlich jedoch nicht dasselbe.
- Der Ort der Leistungserbringung beschreibt den Ort, an dem die Leistung tatsächlich erbracht wird. Repariert ein Handwerker aus Berlin eine Heizungsanlage in Hamburg, liegt der Ort der Leistungserbringung in Hamburg.
- Der Ort der sonstigen Leistung ist dagegen ein umsatzsteuerrechtlicher Begriff. Er bestimmt, in welchem Land die Leistung steuerbar ist und welches Umsatzsteuerrecht gilt. Berät zum Beispiel ein deutscher Steuerberater ein Unternehmen aus Wien per Videocall, findet die Beratung zwar physisch in Deutschland statt, der Ort der sonstigen Leistung liegt steuerlich gesehen jedoch in Österreich.
Warum ist der Leistungsort bei sonstigen Leistungen so wichtig für die Umsatzsteuer?
Der Ort einer sonstigen Leistung entscheidet darüber, ob und wo eine sonstige Leistung umsatzsteuerlich erfasst wird. Bei Leistungen innerhalb Deutschlands ist das meist unkompliziert. Du berechnest die deutsche Umsatzsteuer und führst sie an dein Finanzamt ab. Sobald jedoch Kunden oder Leistungen im Ausland ins Spiel kommen, wird der Leistungsort besonders wichtig. Denn davon hängt unter anderem ab,
- ob die Leistung trotzdem in Deutschland steuerbar ist
- welches Umsatzsteuerrecht gilt
- ob das Reverse-Charge-Verfahren greift
- wer die Umsatzsteuer schuldet bzw. abführen muss
- ob du dich im Ausland umsatzsteuerlich registrieren musst
Das Umsatzsteuergesetz regelt den Ort der sonstigen Leistung in § 3a UStG. Grundsätzlich gilt nach § 3a Abs. 1 UStG zunächst das Sitzortprinzip. Der Leistungsort befindet sich also dort, von wo aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Das kann neben dem Hauptsitz des Unternehmens auch eine Betriebsstätte sein. Neben dieser Grundregel gibt es jedoch Ausnahmen und Sonderregelungen in den §§ 3a Abs. 2 bis 8, 3b und 3e UStG.
Das Ziel dieser Regelungen ist, dass internationale Leistungen eindeutig besteuert werden, damit Doppelbesteuerungen oder Besteuerungslücken vermieden werden.
Den Leistungsort solltest du daher immer vor der Rechnungsstellung prüfen. Denn davon hängt ab, ob du die deutsche Umsatzsteuer ausweist, eine Netto-Rechnung mit Reverse-Charge-Hinweis erstellst oder ausländische Umsatzsteuer berücksichtigen musst. Den Leistungsort musst du in der Regel nicht ausdrücklich auf der Rechnung angeben. Er ergibt sich meist aus der Anschrift des Leistungsempfängers oder des leistenden Unternehmens.
Bestimmst du den Leistungsort allerdings falsch, kann das schnell problematisch werden. Mögliche Folgen sind:
- Probleme beim Vorsteuerabzug deines Kunden
- Steuernachzahlungen
- Bußgelder nach § 26a UStG
- Aufwendige Rechnungskorrekturen
Prüfe deshalb gerade bei internationalen Leistungen immer sorgfältig, welche Regelung für den Ort der sonstigen Leistung gilt.
Was gilt beim Leistungsort für B2B und B2C?
Der wichtigste Punkt beim Ort der sonstigen Leistung ist die Frage, ob du deine Leistung an eine Privatperson (B2C) oder an einen Unternehmer (B2B) erbringst. Für sonstige Leistungen gelten, abgesehen von Ausnahmen, grundsätzlich zwei unterschiedliche Grundregeln:
Leistungsort bei B2C-Leistungen
Erbringst du eine sonstige Leistung an eine Privatperson, gilt grundsätzlich das Sitzortprinzip nach § 3a Abs. 1 UStG. Der Leistungsort befindet sich also dort, wo du dein Unternehmen betreibst, beziehungsweise von welcher Betriebsstätte aus du die Leistung erbringst.
Ein Beispiel: Eine Grafikdesignerin aus München erstellt Hochzeitseinladungen für eine Privatperson aus Salzburg. Der Ort der Leistung liegt in Deutschland, da die Designerin ihr Unternehmen im Inland betreibt und die Kundin eine Privatperson ist.
Leistungsort bei B2B-Leistungen
Erbringst du eine Leistung an einen Unternehmer, greift die Regelung des § 3a Abs. 2 UStG. Dann gilt das sogenannte Empfängerortsprinzip. Der Leistungsort liegt also dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt – unabhängig davon, ob sich dieser in Deutschland, einem anderen EU-Land oder im Drittlandsgebiet befindet. Voraussetzung ist dabei, dass die Leistung für das Unternehmen des Kunden erbracht wird und keinen privaten Hintergrund hat.
Ein Beispiel: Ein deutsches IT-Unternehmen berät ein Unternehmen aus Frankreich. Der Ort der sonstigen Leistung liegt in Frankreich, weil dort der unternehmerisch tätige Leistungsempfänger sitzt.
Ausnahmen vom Ort der Leistungserbringung: Wann gilt die Grundregel nicht?
Für sonstige Leistungen gilt jedoch nicht immer das Sitzort- oder Empfängerortsprinzip. Das Umsatzsteuergesetz enthält einige Ausnahmen und Sonderregelungen, bei denen sich der Leistungsort nach anderen Kriterien bestimmt. Diese Sonderfälle ergeben sich insbesondere aus den §§ 3a Abs. 3 bis 8, 3b und 3e UStG und haben Vorrang vor den allgemeinen Regelungen aus § 3a Abs. 1 und 2 UStG.
Der Grund ist, dass sonstige Leistungen gerecht besteuert und vor allem dort besteuert werden sollen, wo sie tatsächlich erbracht oder genutzt werden. Zu den wichtigsten Ausnahmen zählen unter anderem:
- Grundstücksleistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG): Der Leistungsort liegt dort, wo sich das Grundstück befindet.
Beispiel: Ein deutsches Unternehmen vermietet Ferienhäuser auf Mallorca. Der Ort der sonstigen Leistung liegt deshalb in Spanien. - Kurzfristige Vermietungsleistung von Beförderungsmitteln (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG): Hier gilt der Ort der Übergabe des Beförderungsmittels an den Empfänger als Leistungsort. Kurzfristig meint bei der Vermietung von Beförderungsmitteln unter 90 Tage (bei Wasserfahrzeugen) bzw. unter 30 Tage bei anderen Beförderungsmitteln.
Beispiel: Ein deutsches Unternehmen vermietet einen Lastwagen für sieben Tage an einen österreichischen Unternehmer. Der Lastwagen wird in München übergeben. Der Leistungsort für das Beförderungsmittel liegt deshalb in Deutschland. - Veranstaltungsleistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG): Bei kulturellen, künstlerischen, sportlichen oder wissenschaftlichen Veranstaltungen sowie Leistungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung gilt der Ort der Veranstaltung als Leistungsort.
Beispiel: Eine deutsche Band tritt auf einem Festival in Dänemark auf. Der Ort der sonstigen Leistung liegt deshalb in Dänemark. - Vermittlungsleistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG): Der Ort der sonstigen Leistung liegt bei Vermittlungsleistungen an Nichtunternehmer, an dem Ort, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird.
Beispiel: Ein Reisevermittler vermittelt einer Privatperson eine Bootstour in Griechenland. Der Leistungsort der Vermittlungsleistung liegt dort, wo die vermittelte Leistung erbracht wird, also in Griechenland. - Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG): Bei der Einräumung von Eintrittsberechtigungen zu kulturellen, künstlerischen, sportlichen oder wissenschaftlichen Veranstaltungen wie Messen sowie dazugehörigen Leistungen an einen Unternehmer oder eine nicht unternehmerisch tätige Person mit USt-IdNr. gilt der Ort der Veranstaltung als Leistungsort.
Beispiel: Ein deutsches Unternehmen kauft Tickets für eine Fachmesse in Barcelona, damit mehrere Mitarbeiter daran teilnehmen können. Der Ort der sonstigen Leistung liegt in Spanien, weil die Messe (und die Einräumung der Eintrittsberechtigung) dort tatsächlich stattfindet. - Güterbeförderungsleistungen (§ 3a Abs. 8): Bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit der Güterbeförderung gelten abweichend von den allgemeinen B2B-Grundregeln als im Drittland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet werden. Dazu gehören unter anderem Güterbeförderungen, das Beladen, Entladen und Umschlagen von Waren sowie Arbeiten an beweglichen Gegenständen und deren Begutachtung.
Beispiel: Ein deutsches Unternehmen führt eine Begutachtung von zu transportierenden Maschinen für einen deutschen Kunden in Großbritannien. Obwohl es sich um eine B2B-Leistung handelt, gilt die Leistung aufgrund der Nutzung im Drittlandsgebiet als dort ausgeführt. - Beförderungsleistungen (§ 3b UStG): Der Leistungsort richtet sich nach der tatsächlichen Durchführung der Beförderung.
Beispiel: Bei einer Flugreise von Frankfurt nach Mailand wird der Leistungsort anhand der zurückgelegten Strecke beziehungsweise des jeweiligen Streckenanteils bestimmt. - Restaurationsleistungen (§ 3e Abs. 1 UStG): Speisen und Getränke zum sofortigen Verzehr (Restaurationsleistungen) gelten grundsätzlich als dort ausgeführt, wo sie erbracht werden. Werden diese jedoch zum Verzehr an Bord eines Schiffs, Flugzeugs oder Zuges während einer Beförderung innerhalb der EU ausgegeben, gilt der Abgangsort des Beförderungsmittels als Leistungsort.
Beispiel: Ein Zug fährt von München nach Wien. Werden während der Fahrt Speisen verkauft, liegt der Ort der sonstigen Leistung in München als Abgangsort des Zuges.
Sonderfälle beim Leistungsort nach UStG
Neben den allgemeinen Regelungen und Ausnahmen gibt es im Umsatzsteuerrecht weitere Sonderfälle, die du beim Ort der sonstigen Leistung beachten solltest. Gerade bei internationalen Dienstleistungen oder digitalen Angeboten gegenüber nicht-unternehmerisch tätigen Personen gelten häufig besondere Vorschriften.
Leistungen an Privatpersonen im Drittlandsgebiet (§ 3a Abs. 4 UStG)
Bestimmte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer bzw. Privatpersonen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort außerhalb der EU gelten nach § 3a Abs. 4 UStG als im Drittland ausgeführt. Der Leistungsort verlagert sich damit aus Deutschland heraus.
Das betrifft vor allem immaterielle Leistungen wie:
- rechtliche, wirtschaftliche oder technische Beratungen
- sonstige Leistungen, die der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit dienen
- Datenverarbeitung
- die Übertragung von Patenten und Lizenzen
- die Bereitstellung von Personal
Ein Beispiel: Ein Unternehmensberater aus Hamburg berät eine Privatperson aus Großbritannien. Da der nicht-unternehmerische Leistungsempfänger außerhalb der EU sitzt, liegt der Ort der sonstigen Leistung in Großbritannien und nicht in Deutschland.
Digitale Dienstleistungen an Privatpersonen (§ 3a Abs. 5 UStG)
Für bestimmte digitale Dienstleistungen an Privatpersonen im EU-Ausland gilt eine weitere Sonderregelung. Dazu gehören insbesondere:
- Telekommunikationsdienstleistungen
- Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
- auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen
In diesen Fällen richtet sich der Leistungsort ebenfalls nicht nach dem Sitz des leistenden Unternehmers, sondern nach dem Wohnort beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kunden.
Ein Beispiel: Ein Unternehmer aus Berlin verkauft Online-Kurse an Privatpersonen und Nichtunternehmer in Frankreich, Spanien und Italien. Der Ort der sonstigen Leistung liegt jeweils am Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort der Kunden.
Dadurch kann es erforderlich werden, die jeweilige ausländische Umsatzsteuer abzuführen. Unternehmer können dafür entweder:
- eine umsatzsteuerliche Registrierung im jeweiligen EU-Land vornehmen und dort ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen oder
- das sogenannte One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) nutzen.
Reverse Charge beim Leistungsort in der EU: Wer zahlt die Umsatzsteuer?
Bei vielen sonstigen Leistungen an Unternehmen im EU-Ausland greift das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren. Dabei schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger.
Ob das Reverse-Charge-Verfahren angewendet wird, hängt eng mit dem Leistungsort zusammen. Denn zuerst muss geprüft werden, wo die sonstige Leistung steuerbar ist. Greift bei einer B2B-Leistung keine Sonderregelung, gilt nach § 3a Abs. 2 UStG grundsätzlich das Empfängerortsprinzip. Der Leistungsort liegt somit im Land des Kunden, wodurch du eine Reverse-Charge-Rechnung schreiben musst und dein Kunde zum Steuerschuldner wird.
Ein Beispiel: Ein deutsches Marketingunternehmen erbringt eine Leistung an ein Unternehmen aus Belgien. Der Leistungsort liegt in Belgien, weil dort der Leistungsempfänger sitzt. Das deutsche Unternehmen stellt deshalb eine Netto-Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer aus. Wichtig für die Rechnung: Bei Reverse-Charge-Fällen musst du auf der Rechnung einen Hinweis wie „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ angeben. Zusätzlich solltest du die USt-IdNr. deines Kunden aufführen.
Der unternehmerische Leistungsempfänger führt die Umsatzsteuer anschließend selbst an sein zuständiges Finanzamt ab. Gleichzeitig kann er die Steuer – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – häufig direkt als Vorsteuer geltend machen.
Das Reverse-Charge-Verfahren gilt übrigens nicht nur für eigene Rechnungen ins EU-Ausland. Du begegnest ihm auch beim Rechnungseingang aus anderen EU-Ländern. In diesem Fall musst du die Umsatzsteuer in Deutschland abführen.
Ort der sonstigen Leistung im Drittland: Schweiz & Co.
Auch bei Leistungen an Unternehmen oder Privatpersonen außerhalb der EU spielt der Leistungsort eine wichtige Rolle. Allerdings gelten in Drittländern häufig andere umsatzsteuerliche Regelungen als innerhalb der Europäischen Union. Bei vielen B2B-Leistungen im Drittlandsgebiet liegt der Ort der sonstigen Leistung ebenfalls beim unternehmerischen Leistungsempfänger. In einigen Ländern greift dabei – ähnlich wie im europäischen Gemeinschaftsgebiet – eine Art Reverse-Charge-Verfahren.
Die Schweiz ist mit der Bezugssteuer ein typisches Beispiel. Erbringt ein deutsches Unternehmen eine sonstige Leistung an ein Unternehmen in der Schweiz, geht die Steuerschuld häufig auf den Schweizer Leistungsempfänger über. Das deutsche Unternehmen stellt in diesem Fall eine Netto-Rechnung aus. Allerdings gelten auch hier nationale Besonderheiten: Überschreitest du bestimmte Umsatzgrenzen oder erbringst spezielle Leistungen, kann eine umsatzsteuerliche Registrierung in der Schweiz erforderlich werden.
Wie eine korrekte Rechnung in die Schweiz aussehen kann, zeigen wir dir in unserem Artikel zum Rechnungsmuster für die Schweiz.
Nicht alle Drittländer kennen jedoch vergleichbare Reverse-Charge-Regelungen. Teilweise gelten komplett eigene nationale Umsatzsteuer- oder Registrierungspflichten.
Erbringst du regelmäßig Leistungen außerhalb der EU, solltest du deshalb immer prüfen:
- welches Umsatzsteuerrecht im jeweiligen Land gilt
- ob eine Registrierungspflicht besteht
- wer die Umsatzsteuer schuldet und als Steuerschuldner gilt
- welche Pflichtangaben auf die Rechnung gehören
Gerade bei Drittlandsgeschäften lohnt sich im Zweifel die Abstimmung mit einem auf das jeweilige Land spezialisierten Steuerberater. Denn die umsatzsteuerlichen Vorgaben können sich international teilweise deutlich unterscheiden.
Schritt-für-Schritt-Anleitung: Wie bestimmst du den Ort der sonstigen Leistung richtig?
Der Ort der sonstigen Leistung lässt sich meist einfacher bestimmen, als viele denken. Wichtig ist, die Prüfung Schritt für Schritt aufzubauen und mögliche Sonderregelungen nicht zu übersehen.
- Schritt 1: Prüfe zuerst, ob eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG vorliegt. Grundsätzlich gilt: Alles, was keine Lieferung von Waren oder Gegenständen ist, zählt als sonstige Leistung.
- Schritt 2: In diesem Schritt klärst du, ob dein Kunde Unternehmer oder Privatperson ist. Davon hängt ab, welche Grundregel angewendet wird:
- B2C (§ 3a Abs. 1 UStG): Leistungsort = Sitz des leistenden Unternehmers
- B2B (§ 3a Abs. 2 UStG): Leistungsort = Sitz des unternehmerischen Leistungsempfängers
- Schritt 3: Anschließend überprüfst du, ob eine Ausnahme nach § 3a Abs. 3-8 UStG oder eine Sondervorschrift nach § 3b UStG bzw. § 3e UStG vorliegt. Greift eine Sonderregelung, hat diese Vorrang vor den allgemeinen Grundsätzen.
- Schritt 4: Jetzt kannst du den Leistungsort festlegen und daraus die umsatzsteuerlichen Konsequenzen ableiten, wie zum Beispiel die deutsche Umsatzsteuer berechnen, das Reverse-Charge-Verfahren anwenden oder Registrierungspflichten im Ausland nachkommen.
- Schritt 5: Zum Schluss erstellst du die Rechnung mit den passenden Pflichtangaben. Hierbei kann dir auch die Buchhaltungssoftware von sevdesk weiterhelfen.
Typische Fehler beim Leistungsort und wie du sie vermeidest
Bei internationalen Leistungen passieren bei der Ortsbestimmung der sonstigen Leistung schnell Fehler. Das Problem: Falsche Rechnungen führen oft zu Steuernachzahlungen, Rechnungskorrekturen oder Problemen mit dem Finanzamt. Zu den häufigsten Fehlern zählen:
- B2B und B2C falsch eingeordnet: Viele Unternehmer verwechseln das Sitzort- und Empfängerortsprinzip. Dadurch wird häufig die falsche Umsatzsteuer berechnet oder das Reverse-Charge-Verfahren zu Unrecht angewendet.
- Sonderregelungen übersehen: Nicht für jede sonstige Leistung gelten die allgemeinen Grundregeln aus § 3a Abs. 1 und 2 UStG. Es gibt häufig Ausnahmen zu beachten. Wird das übersehen, wird der Leistungsort schnell falsch bestimmt.
- USt-IdNr. des Kunden nicht geprüft: Ohne gültige USt-IdNr. lässt sich die Unternehmereigenschaft oft nicht eindeutig nachweisen. Das Finanzamt kann die Leistung dann unter Umständen als inländischen Umsatz einstufen – inklusive deutscher Umsatzsteuer.
- Reverse-Charge-Hinweis auf der Rechnung fehlt: Bei Leistungen ins EU-Ausland reicht eine Netto-Rechnung allein nicht aus. Fehlt der Hinweis auf die „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, kann die Rechnung steuerlich beanstandet werden.
- Leistungsort erst nach der Rechnungsstellung geprüft: Der Leistungsort sollte immer vor der Rechnungserstellung feststehen. Nachträgliche Korrekturen kosten häufig Zeit und sorgen für zusätzlichen Aufwand in der Buchhaltung.
Eine strukturierte Rechnungsstellung hilft dir dabei, typische Fehler bei der Ortsbestimmung zu vermeiden. Mit sevdesk kannst du beispielsweise Reverse-Charge-Rechnungen einfacher erstellen, die notwendigen Pflichtangaben berücksichtigen und internationale Rechnungen deutlich übersichtlicher verwalten.
Ort der (sonstigen) Leistung korrekt mit sevdesk angeben
Gerade bei internationalen Leistungen ist es wichtig, Rechnungen korrekt auszustellen. Denn schon kleine Fehler beim Leistungsort oder beim Reverse-Charge-Hinweis können später zu Problemen mit dem Finanzamt führen. Mit sevdesk erstellst du Rechnungen einfacher, rechtssicherer und deutlich übersichtlicher – auch bei Leistungen im Gemeinschaftsgebiet der EU oder im Drittlandsgebiet.
Dabei unterstützt dich sevdesk unter anderem mit:
- GoBD-konformen Rechnungen mit allen Pflichtangaben: sevdesk hilft dir dabei, Rechnungen vollständig und korrekt zu erstellen, inklusive aller wichtigen Angaben für nationale und internationale Leistungen.
- Unterstützung bei Reverse-Charge-Fällen: Rechnungen ins EU-Ausland lassen sich inklusive Reverse-Charge-Hinweis und USt-IdNr. deutlich einfacher abbilden.
- Automatisierungen für wiederkehrende Prozesse: Erstelle wiederkehrende Rechnungen automatisiert und verwalte auch E-Rechnungen im B2B-Bereich deutlich effizienter.
- DATEV-Schnittstelle für die Zusammenarbeit mit dem Steuerberater: Deine Buchhaltungsdaten lassen sich einfach exportieren und an deinen Steuerberater übergeben.
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Zusammenfassung
Der Ort der sonstigen Leistung entscheidet darüber, wo eine sonstige Leistung umsatzsteuerlich erfasst wird und welches Steuerrecht gilt. Besonders bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen, digitalen Leistungen oder internationalen Geschäftskunden ist der Leistungsort deshalb entscheidend für deine Rechnungsstellung und Buchhaltung.
Grundsätzlich gilt: Bei Leistungen an Privatpersonen (B2C) liegt der Leistungsort meist beim leistenden Unternehmer, bei Leistungen an Unternehmen (B2B) befindet sich der Leistungsort in der Regel beim Leistungsempfänger.
Daneben gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen, etwa für Grundstücksleistungen, Gebrauchsüberlassungen oder Leistungen an Nichtunternehmer im Drittlandsgebiet. Gerade deshalb solltest du den Leistungsort immer vor der Rechnungsstellung prüfen.
Mit sevdesk erstellst du jedoch auch internationale Rechnungen deutlich einfacher und vermeidest typische Fehler bei Reverse Charge, Pflichtangaben oder der Umsatzsteuer.






