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Steuerfreie Zuschläge für Feiertage und Wochenende: So berechnest du sie korrekt

Aktualisiert am
01
.
07
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2025
Stempel mit dem Wort "Steuerfrei" als Symbol für steuerfreie Zuschläge.

Wochenenden, Feiertage und die Nacht sind zum Erholen da. Müssen deine Mitarbeiter trotzdem auch mal am Sonntag ran, erhalten sie dafür als Entschädigung häufig Zuschläge. Diese darfst du unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei auszahlen. Erfahre hier, welche Regeln für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge gelten und wie du steuerfreie Zuschläge richtig auszahlst.

Definition steuerfreier Zuschläge

Steuerfreie Zuschläge können lediglich für Nacharbeit, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gezahlt werden. Konkret bedeutet das: Du darfst sie brutto wie netto an den Arbeitnehmer auszahlen, ohne dafür Lohnsteuer abzuführen. Andere Zuschläge, beispielsweise für Überstunden, Mehrarbeit und Schichtarbeit, sowie Zulagen (z. B. Lärm- oder Schmutzzulagen) sind grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Nachtarbeitszuschlag

Nachtarbeit liegt vor, wenn dein Arbeitnehmer in der Zeitspanne zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr am nächsten Morgen arbeitet. In Industriebetrieben mit Mehrschichtsystem sind Nachtschichten an der Tagesordnung. Aber auch in anderen Branchen ist Nachtarbeit üblich, beispielsweise in der Gastronomie und in Krankenhäusern, bei Abschleppdiensten und der Polizei oder auch im Transportwesen.

Sonntagszuschlag

Steuerfreie Sonntagszuschläge kannst du als Arbeitgeber für jede Arbeitsstunde zahlen, die an Sonntagen von 0 bis 24 Uhr anfällt. Beginnt die Schicht des Arbeitnehmers vor 24 Uhr am Sonntag, so kannst du auch für Arbeitsstunden zwischen 0 und 4 Uhr am Montag noch einen steuerfreien Sonntagszuschlag zahlen. Das gilt selbst dann, wenn beispielsweise aufgrund eines Schichtsystems der Sonntag ein regulärer Arbeitstag ist.

Feiertagszuschlag

Als Feiertagsarbeit zählt jede Arbeitsstunde in der Zeit von 0 bis 24 Uhr an gesetzlichen Feiertagen. Analog zur Sonntagsarbeit kannst du auch für die Zeit von 0 bis 4 Uhr am Montag den Feiertagszuschlag steuerfrei auszahlen, wenn die Schicht vor 0 Uhr begonnen hat.

Übrigens: Feiertage können je nach Bundesland variieren. Ausschlaggebend ist weder der Wohnort des Mitarbeiters noch der Sitz deines Unternehmens, sondern der tatsächliche Arbeitsort

Höhe steuerfreier Zuschläge 2025

Prinzipiell kannst du deinen Arbeitnehmern Zuschläge in beliebiger Höhe zum Arbeitsentgelt hinzu zahlen – das ist eine reine Verhandlungsfrage. Begrenzt ist allerdings die Höhe, bis zu der es sich um steuerfreie Zuschläge handelt. Diese bezieht sich immer auf den sogenannten Grundlohn. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Grundlohn der laufende Arbeitslohn, den dein Mitarbeiter bei der für ihn relevanten, regelmäßigen Arbeitszeit bekommen würde. Dazu gehören neben dem normalen Arbeitslohn auch weitere Gehaltsbestandteile wie:

  • vermögenswirksame Leistungen
  • Sachbezüge
  • Fahrtkostenzuschüsse
  • Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung

Welche Bestandteile nicht eingerechnet werden dürfen, kannst du in § 1 SVEV (Sozialversicherungsentgeltverordnung) nachlesen. In jedem Fall darfst du den Grundlohn höchstens mit 50 Euro ansetzen. Für die steuerfreien Sonntagszuschläge, Feiertagszuschläge und Nachtarbeitszuschläge gelten folgende Grenzwerte:

Arbeitszeit Höchstgrenze nach § 3b Abs. 1 EStG

Nachtarbeit

- von 20 Uhr bis 6 Uhr

- von 0 Uhr bis 4 Uhr bei Arbeitsaufnahme vor 0 Uhr

25 Prozent des Grundlohns

40 Prozent des Grundlohns

Sonntagsarbeit 50 Prozent des Grundlohns

Feiertagsarbeit

- an gesetzlichen Feiertagen

- am 31. Dezember ab 14 Uhr

- am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember, am 1. Mai

125 Prozent des Grundlohns

125 Prozent des Grundlohns

150 Prozent des Grundlohns

Wie du die steuerfreien Zuschläge genau berechnest, zeigen wir dir gleich noch an ein paar Rechenbeispielen.

Welche Bedingungen gibt es für steuerfreie Zuschläge?

Damit du Zuschläge steuerfrei auszahlen darfst, musst du die Arbeitsleistung im Lohnzahlungszeitraum lückenlos nachweisen. Dafür verwendest du am besten einen Stundennachweis, aus dem genau hervorgeht, zu welchen Zeiten die Arbeitsleistung erbracht wurde.

Tipp:

Nutze die kostenlose Zeiterfassung-Vorlage von sevdesk. Damit dokumentierst du die Arbeitsleistung und die einzelnen Arbeitsstunden genau.

Gesamthöhe steuerfreie Zuschläge

Die Gesamthöhe der steuerfreien Zuschläge richtet sich jeweils nach der Konstellation. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, kannst du nur einen Zuschlag steuerfrei auszahlen (also je nach Feiertag maximal 125 oder 150 Prozent). Anders ist das bei der Nachtarbeit: Für Nachtschichten am Sonntag darfst du den Nachtzuschlag und den Sonntagszuschlag gleichzeitig steuerfrei auszahlen. Dasselbe gilt für Feiertage.

Das Maximum beträgt 190 Prozent. Diese kannst du nur ausschöpfen, wenn an einem Feiertag Nachtarbeit geleistet wird, und zwar bei der Arbeitsaufnahme vor 0 Uhr für die Zeit zwischen 0 und 4 Uhr morgens.

Achtung: Wenn das Arbeitsentgelt pro Stunde das Maximum von 50 Euro übersteigt, darfst du den darüber hinausgehenden Betrag nicht für die Berechnung heranziehen – die steuerfreien Zuschläge berechnest du dann ausgehend von 50 Euro.

Beispielrechnung steuerfreie Zuschläge

Gerade wenn mehrere steuerfreie Zuschläge zusammenkommen, kann die Berechnung ziemlich tricky sein. Unsere Beispielrechnungen zeigen dir, wie du richtig vorgehst.

Beispielrechnung steuerfreie Zuschläge Nachtarbeit

Dein Arbeitnehmer hat die reguläre Nachtschicht von 22 Uhr bis 6 Uhr. Sein Grundlohn beträgt 30 Euro. Aufgrund der Arbeitsaufnahme vor 0 Uhr kommen zwei Zuschlagssätze zur Anwendung:

Arbeitsstunden Berechnung
22 Uhr bis 0 Uhr und 4 Uhr bis 6 Uhr 30 Euro x 25 Prozent x 4 Stunden = 30 Euro
0 bis 4 Uhr 30 Euro x 40 Prozent x 4 Stunden = 48 Euro

Insgesamt darfst du also 78 Euro Zuschläge steuerfrei auszahlen.

Beispielrechnung Sonntagsarbeit

Dein Arbeitnehmer hat die Frühschicht am Sonntag von 6 bis 14 Uhr. Der Grundlohn beträgt 30 Euro. Er erhält 50 Prozent Sonntagszuschlag. Bei einer Arbeitszeit von acht Stunden entspricht das einem steuerfreien Zuschlag von 120 Euro.

Beispielrechnung Feiertagsarbeit

Wegen eines dringenden Projekts arbeitet dein Mitarbeiter am 1. Mai von 9.00 bis 17.00 Uhr. Du darfst 150 Prozent des Grundlohns von 30 Euro steuerfrei auszahlen: 30 Euro x 150 Prozent x 8 Stunden = 360 Euro.

Beispielrechnung kombinierter steuerfreier Zuschläge

Der typische Fall in Dreischichtbetrieben: Dein Mitarbeiter kommt am Sonntagabend um 22 Uhr zur Nachtschicht, die am Montagmorgen um 6 Uhr endet. Folgende steuerfreien Zuschläge kannst du basierend auf dem Grundlohn von 30 Euro auszahlen:

Arbeitsstunden Berechnung
22 Uhr bis 0 Uhr (Sonntags- und Nachtzuschlag) 30 Euro x (50 Prozent + 25 Prozent) x 2 Stunden = 45 Euro
0 Uhr bis 4 Uhr (Sonntags- und Nachtzuschlag) 30 Euro x (50 Prozent + 40 Prozent) x 4 Stunden = 108 Euro
4 Uhr bis 6 Uhr (Nachtzuschlag) 30 Euro x 25 Prozent x 2 Stunden = 15 Euro

Gesamt kannst du also 168 Euro steuerfrei auszahlen.

Sozialabgaben bei steuerfreien Zuschlägen   

Auch wenn die Zuschläge steuerfrei sind, sind sie nicht automatisch sozialversicherungsfrei. Der Teil, der auf einen Grundlohn von über 25 Euro entfällt, ist nämlich sozialversicherungspflichtig. Liegt der Grundlohn wie in unserem Beispiel oben bei 30 Euro, ergibt sich folgende Situation:

  • Wenn die prozentualen Höchstgrenzen eingehalten werden, darfst du die Zuschläge steuerfrei auszahlen.
  • 25 Euro mit dem jeweiligen Zuschlag multipliziert sind sozialversicherungsfrei.
  • 5 Euro mit dem Zuschlag multipliziert sind sozialversicherungspflichtig.

Du siehst: Die richtige Berechnung der Zuschläge kann ganz schön aufwendig sein.

Tipp:

Auch die anschließende Verbuchung ist nicht ganz einfach. Nutze die Buchhaltungssoftware von sevdesk – sie macht dir sinnvolle Vorschläge für die Verbuchung, sodass du dich um fast nichts mehr kümmern musst.

Zusammenfassung zu den steuerfreien Zuschlägen

Innerhalb bestimmter Höchstgrenzen darfst du dem EStG zufolge bestimmte Zuschläge wie etwa einen Sonntags- und Feiertagszuschlag sowie Nachtarbeitszuschläge steuerfrei auszahlen. Andere Zuschläge und Zulagen hingegen sind steuerpflichtig. Dabei darfst du höchstens einen Grundlohn von 50 Euro ansetzen. Wie du den Grundlohn genau berechnest, kannst du in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SVEV) nachlesen. Am besten nutzt du eine Software, um das Arbeitsentgelt richtig zu berechnen – gerade bei kombinierten Zuschlägen kann die Ermittlung ziemlich kompliziert sein.

Häufig gestellte Fragen zu den steuerfreien Zuschlägen

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