Etwas komplizierter ist die Regel bei Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmern. Obwohl für dich die Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten zählt, darfst du für die Einstufung als GWG den Nettowert heranziehen.
Ein Beispiel: Du kaufst ein Notebook mit Peripheriegeräten zum Preis von 780 Euro netto (Bruttopreis 928,20 Euro). Das Gerät ist als GWG einzustufen, weil die Nettokosten unter 800 Euro liegen. Abschreiben darfst du aber die vollen Betriebsausgaben von 928,20 Euro. Umsatzsteuerpflichtige Selbstständige dürften nur 780 Euro abschreiben.