Nebenkosten in der Steuererklärung angeben und 2025 Geld sparen!

Jedes Jahr flattert sie ins Haus: die Nebenkostenabrechnung. Während viele sich über hohe Nachzahlungen ärgern, gibt es eine gute Nachricht – ein Teil der in der Abrechnung aufgeführten Nebenkosten lässt sich von der Steuer absetzen. Doch welche Kosten sind steuerlich absetzbar und wo genau trägst du die Nebenkosten in deiner Steuererklärung ein? Hier erfährst du, welche Posten du geltend machen kannst, welche Voraussetzungen gelten und wie du das Beste aus deiner Steuererklärung herausholst. So sicherst du dir bei deiner nächsten Abrechnung bares Geld und reduzierst deine steuerlichen Aufwendungen!
Welche Nebenkosten kann ich steuerlich absetzen?
Mieter und Eigentümer können in der Steuererklärung viele Nebenkosten bzw. Betriebskosten, die in der jährlichen Betriebskostenabrechnung oder Nebenkostenabrechnung auftauchen, geltend machen – allerdings nicht alle.
Entscheidend für Mieter ist, ob die Kosten in der Nebenkostenabrechnung als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen gelistet sind.
- Haushaltsnahe Dienstleistungen umfassen Arbeiten, die normalerweise von dir selbst erledigt werden könnten, aber an eine Firma oder eine Person vergeben wurden. Das Finanzamt erkennt hier 20 Prozent der Aufwendungen an, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr.
- Für Handwerkerleistungen sind ebenfalls 20 Prozent der Aufwendungen steuerlich absetzbar, allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 Euro jährlich.
Wichtig: Damit das Finanzamt die Nebenkosten in deiner Steuererklärung anerkennt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Absetzbar sind nur die reinen Arbeitskosten, während Materialkosten, wie etwa Farbe bei Malerarbeiten oder neue Heizkörper bei der Wartung, nicht berücksichtigt werden. Außerdem muss die Dienstleistung direkt in deinem Haushalt oder auf dem dazugehörigen Grundstück erbracht worden sein – Arbeiten außerhalb, wie Reparaturen in einer Werkstatt, sind nicht steuerlich absetzbar.
Ein weiterer wichtiger Punkt: Die Zahlung muss unbedingt per Überweisung erfolgen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an, da sie sich nicht ausreichend nachweisen lassen. Mit einer Überweisung kann das Finanzamt genau nachvollziehen, welche Ausgaben angefallen sind und welche davon steuerlich berücksichtigt werden können.
Wer kann Nebenkosten von der Steuer absetzen?
Sowohl Mieter als auch Vermieter haben die Möglichkeit, bestimmte Nebenkosten bzw. Betriebskosten in der Steuerklärung anzugeben. Allerdings unterscheiden sich die abzugsfähigen Posten und die Vorgehensweise je nach Rolle.
Übrigens: Während der Begriff „Betriebskosten“ rechtlich klar definiert ist und alle umlagefähigen Kosten einer Immobilie umfasst (z. B. Müllabfuhr oder Gebäudereinigung), werden „Nebenkosten“ oft allgemeiner verwendet und schließen teilweise auch nicht umlagefähige Aufwendungen wie Verwaltungskosten oder Instandhaltungsrücklagen mit ein.
Welche Unterschiede es gibt, haben wir in der folgenden Übersicht zusammengefasst:
Schauen wir uns jetzt im Detail an, wer Nebenkosten wie in der Steuererklärung angeben kann:
Für Mieter: So setzt du Nebenkosten als Angestellter oder Selbstständiger ab
Als Mieter kannst du Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen, die dir über die Nebenkostenabrechnung in Rechnung gestellt wurden, steuerlich absetzen. Das bedeutet, dass ein Teil dieser Kosten direkt deine Steuerlast mindert. Das Finanzamt erkennt 20 Prozent der Arbeits- und Fahrtkosten an, jedoch maximal:
- 4.000 Euro pro Jahr für haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Gebäudereinigung, Gartenpflege oder Winterdienst)
- 1.200 Euro pro Jahr für Handwerkerleistungen (z. B. Wartung der Heizungsanlage, Schornsteinfegerarbeiten oder Rohrreinigung)
Wichtig: Materialkosten sind nicht absetzbar. Es zählen ausschließlich die Arbeits- und Fahrtkosten. Die Zahlung muss per Überweisung erfolgen.
Diese Regelung gilt sowohl für Angestellte als auch für Selbstständige, solange die Nebenkosten privat anfallen. Falls du als Selbstständiger ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, können zusätzlich anteilige Betriebskosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dazu gehören anteilige Kosten, beispielsweise für Miete (falls die Wohnung nicht im Eigentum steht), Heizung und Strom.
Damit das Finanzamt diese Kosten anerkennt, darf das Arbeitszimmer ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden und einen wesentlichen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellen. Ist das der Fall, kannst du die anteiligen Nebenkosten als Betriebskosten von der Steuer absetzen. Mehr dazu erfährst du in unserem Ratgeber zum Thema Arbeitszimmer absetzen.
Für Vermieter: Diese Betriebskosten kannst du absetzen
Als Vermieter erhältst du jährlich eine Betriebskostenabrechnung. Diese zeigt dir, welche mit der Vermietung verbundenen Betriebskosten du als Werbungskosten von der Steuer absetzen kannst. Diese Aufwendungen umfassen sowohl umlagefähige als auch nicht umlagefähige Betriebskosten.
Umlagefähige Betriebskosten:
- Grundsteuer
- Gebäudeversicherungen
- Müllabfuhr
- Straßenreinigung
- Hausmeisterdienste
Nicht umlagefähige Betriebskosten:
- Verwaltungskosten
- Instandhaltungskosten
- Reparaturkosten
Wichtig: Auch wenn du bestimmte Kosten auf den Mieter umlegst, kannst du sie trotzdem als Werbungskosten in deiner Steuererklärung ansetzen. Dadurch reduzieren sich deine steuerpflichtigen Ausgaben aus der Vermietung.
Wo trägt man die Nebenkosten in der Steuererklärung ein?
Damit das Finanzamt deine Nebenkosten bzw. Betriebskosten in der Steuererklärung anerkennt, sollten sie an der richtigen Stelle eingetragen werden. Grundlage dafür ist die jährliche Nebenkosten- bzw. Betriebskostenabrechnung. Je nachdem, ob du Mieter, Vermieter oder Selbstständiger bist, gibt es unterschiedliche Formulare und Anlagen.
Mieter können die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen aus der Nebenkostenabrechnung in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ angeben. Die Eintragung erfolgt folgendermaßen:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Gebäudereinigung, Gartenpflege, Winterdienst) → Zeile 5 bis 9
- Handwerkerleistungen (z. B. Heizungswartung, Rohrreinigung, Schornsteinfeger) → Zeile 10 bis 14
Wichtig: Auf der Abrechnung müssen die Arbeits- und Fahrtkosten separat ausgewiesen sein. Falls dir diese Angaben nicht vorliegen, kannst du deinen Vermieter um eine Aufstellung der absetzbaren Kosten bitten.
Vermieter können die Betriebskosten, die durch die Vermietung anfallen, absetzen. Da es sich um Werbungskosten handelt, werden diese Aufwendungen in der Anlage V angeben. Die wichtigsten Positionen sind:
- Umlagefähige Betriebskosten (Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Hausmeister, Müllabfuhr) → Zeilen 47 und 48
- Nicht umlagefähige Kosten (Verwaltungskosten, Reparaturen, Modernisierungen) → Zeilen 49 bis 52
Für Selbstständige gilt bei den Nebenkosten: Wenn du ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, kannst du die anteiligen Nebenkosten als betriebliche Ausgaben in der Steuererklärung ansetzen:
- Gewerbetreibende tragen die Kosten in der Anlage Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ein.
- Freiberufler können die Kosten direkt in ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder, falls sie Bilanz führen, in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) angeben.
- Selbstständige, die keine EÜR machen (z. B. Kleinunternehmer ohne Pflicht zur Gewinnermittlung), geben die Kosten in der Anlage S (bei freiberuflicher Tätigkeit) oder Anlage G (bei gewerblicher Tätigkeit) an.
Berechnung: Der absetzbare Anteil richtet sich nach der Größe des Arbeitszimmers im Verhältnis zur gesamten Wohnfläche. Ist das Arbeitszimmer beispielsweise 15 m² groß und die Wohnung hat insgesamt 100 m², können 15 Prozent der Nebenkosten als Betriebsausgabe angesetzt werden.
Nebenberuflich Selbstständige tragen ihre anteiligen Nebenkosten ebenfalls als betriebliche Ausgaben in der Steuererklärung ein. Die Eintragung erfolgt je nach Art der Selbstständigkeit:
- Falls du eine EÜR erstellst, gibst du die Kosten in der Anlage EÜR an.
- Falls du freiberuflich tätig bist, erfolgt die Angabe in der Anlage S.
- Falls du ein Gewerbe angemeldet hast, trägst du die Kosten in der Anlage G ein.
Falls dein Arbeitszimmer nicht anerkannt wird, kannst du alternativ die Homeoffice-Pauschale nutzen, um dennoch einen steuerlichen Vorteil zu sichern.
Wusstest du, dass es noch viele weitere Beiträge zum Thema "Absetzen" gibt? Nein? Dann schau dir doch mal unsere Beiträge zu den Themen Laptop, Fortbildungskosten, Arbeitskleidung, Spenden, Berufshaftpflichtversicherung, Arbeitsmittel, KFZ-Steuer und Fahrtkosten absetzen an.
Zusammenfassung: Nebenkosten und Betriebskosten von der Steuer absetzen – so geht’s richtig
Nebenkosten können deine Steuerlast spürbar senken – vorausgesetzt, du setzt sie korrekt ab. Während Mieter vor allem haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten geltend machen können, profitieren Vermieter von der Absetzbarkeit nahezu aller Betriebskosten als Werbungskosten. Selbstständige, die ein häusliches Arbeitszimmer nutzen, haben zusätzlich die Möglichkeit, anteilige Miet- und Nebenkosten als Betriebsausgaben anzugeben.
Wichtig ist, dass du die richtigen Eintragungen der Nebenkosten bzw. Betriebskosten in der Steuererklärung vornimmst und darauf achtest, dass das Finanzamt nur Arbeits- und Fahrtkosten, jedoch keine Materialkosten anerkennt. Zudem muss die Zahlung per Überweisung erfolgt sein. Eine sorgfältige Prüfung der Betriebskostenabrechnung oder Nebenkostenabrechnung kann dir helfen, alle relevanten Posten korrekt in deiner Steuererklärung anzugeben.
Wenn du alle Möglichkeiten ausschöpfst und deine Belege sorgfältig dokumentierst, kannst du dir jedes Jahr eine ordentliche Steuerersparnis sichern. Denn jede korrekt eingetragene Aufwendung reduziert deine Steuerlast und sorgt dafür, dass du unnötige Ausgaben vermeidest – und das kann sich lohnen!