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Anlage S - So füllst du sie in deiner Steuererklärung aus

Anlage S - So füllst du sie in deiner Steuererklärung aus

Aktualisiert am
08
.
07
.
2024

In deiner Einkommensteuererklärung spielt die Anlage S eine wichtige Rolle. Sie muss von dir immer dann ausgefüllt werden, wenn du durch selbstständige Arbeit deine Einkünfte erwirtschaftest. Du musst die Anlage S auch dann ausfüllen, wenn du nur Kleinunternehmer im Nebengewerbe bist und hauptberuflich in einem Unternehmen angestellt bist. Ausnahmen gibt es nur für Nebenbeschäftigungen, welche als steuerfrei gelten. In allen anderen Fällen musst du in der Anlage S Angaben machen. Dies sollte aber kein Problem sein, denn für die Anlage S gibt es eine sehr gut beschriebene Ausfüllhilfe. Was du sonst du noch über diese Anlage wissen musst, das erfährst du im Folgenden.

Anlage S - So füllst du sie in deiner Steuererklärung aus

Was ist die Anlage S?

Wie bereits eingangs erwähnt, gehört die Anlage S als Bestandteil zu deiner Steuererklärung. In dieses Formular musst du alle Einkünfte eintragen, welche du aus selbstständiger Arbeit erwirtschaftet hast. Daraus leitet sich auch der Name Anlage S ab, denn dieses Formular ist für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

Anlage S in Elster

Die Anlage S kannst du in deinem vom Finanzamt kostenlosen Programm ELSTER finden. Um zu diesem Formular zu gelangen, gehst du einfach oben im Menü auf den Punkt Vordrucke. Anschließend musst du auf Vordrucke zur Steuererklärung hinzufügen auswählen. Jetzt kannst du die Anlage S für dich auswählen.

Anlagenauswahl-Elster
 Anlagenauswahl in ELSTER

Wer muss die Anlage S ausfüllen?

Die Anlage S muss von dir als Selbstständiger oder als Freiberufler ausgefüllt werden. Diese Anlage Einkünfte aus selbstständiger Arbeit musst du mit deiner Einkommensteuererklärung abgeben. Die Abgabe ist erforderlich, wenn für dich mindestens einer der folgenden Punkte zutreffend ist.

  • Du bist im Jahr der Veranlagung freiberuflich tätig gewesen
  • Im Veranlagungsjahr warst du an einer Personengesellschaft beteiligt, welche freiberuflich tätig war
  • Du hast als Freiberufler dein Unternehmen veräußert oder dieses aufgegeben
  • Du hattest Aufwendungen, welche dir durch die Absicht, als Freiberufler selbstständig zu arbeiten, entstanden sind
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Was gehört zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit

Die Definition, was Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind, werden in § 18 EStG klar definiert und beschrieben. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und aus diesem Grund an Anlage S anzugeben sind:

  • Als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gelten Einnahmen aus einer Lotterie, sofern diese nicht aus einem Gewerbebetrieb stammen.
  • Einkünfte aus einer Tätigkeit als Freiberufler. Freiberufliche Tätigkeiten umfassen Tätigkeiten aus Wissenschaft, Kunst, Unterricht und Erziehung. Weitere Tätigkeiten, welche zu den freiberuflichen gerechnet werden, stammen aus dem Gesundheitsbereich, dem Journalismus, der Juristerei, der Architektur, aus Beratung und Prüfung, aber auch aus dem Bereich von einem Dolmetscher und Übersetzer. Freiberufliche Tätigkeiten sind außerdem die Arbeit von einem Lotsen oder Berufen, die mit diesem vergleichbar sind.
  • Einkünfte, welche aus sonstiger selbstständiger Arbeit stammen. Hier zählen beispielsweise Vergütungen für die Vollstreckungen von Testamenten, für die Verwaltung von Vermögen und die Vergütung für ein Mitglied eines Aufsichtsrates.
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind aber auch Einkünfte, welche für dich aus einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft entstehen, deren Zweck der Erhalt, die Veräußerung oder die Haltung von Kapitalgesellschaften dient. Überdies kann es sich um Einkünfte handeln, welche als Vergütung zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt werden. Voraussetzung muss aber sein, dass du nur dann ein Recht auf diese Vergütung hast, dass du als Gesellschafter oder Gemeinschaft dein einbezahltes Kapital bereits wieder zurückerhalten hast.
  • Wichtig für dich ist, dass du in der Anlage S auch Einkünfte angibst, die du nur aus einer vorübergehenden Tätigkeit stammen.
  • Zur Einkunft aus selbstständiger Tätigkeit gehört auch der Gewinn, den du beispielsweise durch Veräußerung von Vermögen, einem selbstständigen Teil des Vermögens oder aus einem Anteil vom Vermögen erzielst. Voraussetzung ist, dass dieses Vermögen einer selbstständigen Arbeit dient.

Diese Arten von Einkünften müssen Selbstständige oder Freiberufler auf jeden Fall in der Anlage S angeben und dort genau auflisten.

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Ausfüllhilfe für Anlage S

In diesem Video erhältst du hilfreiche Tipps zum korrekten Ausfüllen der Anlage-S und was du dabei beachten musst:

Die Anlage S ist ein Bestandteil deiner Einkommensteuererklärung. Wenn bei dir einer der im Artikel beschriebenen Gründe zutreffend ist und du dieses Formular ausfüllen musst, dann müssen die Inhalte auch der Wahrheit entsprechen. Überdies solltest du natürlich auch Fehler beim Ausfüllen vom Formular vermeiden.

Gut zu wissen:

Doch das muss dich nicht beunruhigen, denn es gibt eine sogenannte Ausfüllhilfe. Diese liefert dir einen genauen Überblick über den Inhalt dieses Formulars. Nachfolgend erfährst du, wie das Formular und sein Inhalt aufgebaut sind.

Grundangaben – Seite 1, Zeilen 1 bis 3

Zu den Grundangaben, welche du hier in diesen Zeilen eintragen musst, gehören dein Name und Vorname sowie deine Steuernummer. Du musst beachten, dass jeder Ehegatte oder jeder andere Lebenspartner, welcher selbst Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit hat, eine eigene Anlage S ausfüllen muss. Du solltest hier auch ankreuzen, ob es sich hier um das Formular von Partner A oder Partner B handelt.

Formular der Anlage S
 Ausfüllhilfe für das Anlage S Formular

Gewinn – Seite 1, Zeilen 4 – 16

Auf der ersten Seite der Anlage S stehen die Zeilen 4 bis 16 für die Eintragung von Gewinnen oder Verlusten aus deiner freiberuflichen Tätigkeit zur Verfügung. Diesen musst du in Zeile 4 eintragen. Solltest du noch einer weiteren freiberuflichen Tätigkeit nachgehen, musst du den daraus erzielten Gewinn oder Verlust in die fünfte Zeile eintragen. Wichtig ist immer, dass du hier nicht nur eine Zahl einträgst, sondern für das Finanzamt auch immer die Unterlagen beilegst, mit denen du deine Gewinnermittlung gemacht hast. Die folgenden Zeilen dienen für nachfolgend genannte Eintragungen.

  • Zeile 6 – Gesonderte Feststellung: Hast du einen Firmensitz, für den ein anderes Finanzamt zuständig ist, musst du alle deine Unterlagen für den Betrieb und auch die „Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte“ bei diesem Finanzamt abgeben. Vermerke dies in dieser Zeile.
  • Zeile 7 und 8 – Beteiligungen: Hast du oder dein Ehegatte Beteiligungen als Gesellschafter an einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft, dann sind für dich die Zeilen 7 und 8 wichtig. Ein Gewinn, welcher einheitlich und gesondert festgestellt wird, kommt in diese beiden Zeilen. Die Zeile 7 ist dabei für den Gewinn aus dem 1. Unternehmen vorgesehen und die Zeile 8 für weitere Beteiligungen.
  • Zeile 9 – Verlustbeteiligungen: Kannst du nachweisen, dass du in Bezug auf freiberufliche Abschreibungs- oder Verlustzuweisungsgesellschaften oder an Modellen zur Steuerstundung beteiligt bist, trage dies bitte in Zeile 9 ein.
  • Zeile 10 und 11 – Andere selbstständige Arbeit: Beziehst du Einkünfte aus anderen selbstständigen Tätigkeiten, so musst du diese in den Zeilen 10 und 11 auflisten. Die Zeile 10 ist dabei für die erste andere selbstständige Tätigkeit und die Zeile 1 für mögliche weitere Tätigkeiten gedacht. Diese Zeilen sind in erster Linie wichtig für dich, wenn du Aufsichtsrat bist, als Zwangs- oder Insolvenzverwalter tätig bist oder Einnahmen aus Lotterien erzielt hast.
  • Zeile 12 – Teileinkünfteverfahren: Von Wichtigkeit ist diese Zeile 12 für dich nur dann, wenn du in deinem freiberuflichen Unternehmen und deinem Betriebsvermögen Anteile an einer oder mehreren Kapitalgesellschaften hast. Aus diesen müssen aber entweder Gewinnanteile ausgeschüttet werden oder du eine verdeckte Gewinnausschüttung vorgenommen hast. Achte aber darauf, dass dein steuerfreier Anteil aus diesen Einkünften von dir nicht in den Zeilen 8, 10 und 11 eingetragen wird. Für diesen Fall musst du deinem Steuerformular eine gesonderte Aufstellung beilegen, wie dieser berechnet wurde.
  • Zeile 13: Hier musst du die in den Zeilen 4 – 8 enthaltenen positiven Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 4 UmwStG eintragen.
  • Zeilen 14 und 15: Diese Zeilen sind für den steuerpflichtigen Teil der Leistungsvergütungen, wenn du eine Beteiligung an einer Wagniskapitalgesellschaft hast.
  • Zeile 16 – Steuermäßigung: Für einen Teil deines ermittelten Gewinns kannst du eine Steuerermäßigung beantragen. Dieser verbleibt dann in deinem Unternehmen und wird nicht entnommen. Willst du diese Möglichkeit nutzen, dann reicht nicht nur die Einreichung der Anlage S. Zusätzlich musst du auch noch die Anlage 34a hinzufügen.
Anlage-S-Formular
 Anlage S - Ausfüllhilfe für Zeile 6 bis 16

Kommen wir nun bei der Ausfüllhilfe zur Seite 2 der Anlage S. Hier musst du auf folgende Zeilen achten.

  • Zeilen 31 bis 42 – Veräußerungsgewinn: Ein Veräußerungsgewinn entsteht beispielsweise, wenn du deinen Betrieb aufgegeben hast oder diesen veräußert hast. Ist bei dieser Veräußerung für dich ein Gewinn entstanden, so musst du diesen in den Zeilen 31 bis 42 eintragen. Fällt bei der Veräußerung hingegen ein Verlust an, so trage diesen in Zeile 40 ein. Bei der Veräußerung von einem Anteil an einer Gesellschaft oder bei Einkünften aus Kapitalvermögen geht das Finanzamt davon aus, dass dies unter einem Prozent liegt. Trifft dies bei dir zu, dann musst du in Anlage S nichts eintragen, sondern die Anlage KAP dafür nutzen.  
Anlage-S-Formular-Zeile-31
 Ausfüllhilfe für Anlage S - Zeile 31-42  
  • Zeilen 43 bis 47 – Sonstiges: Die Zeilen 43 bis 47 auf der Seite 2 sind für Eintragungen zu nutzen, welche unter Sonstiges fallen. Hierunter fallen z. B. außerordentliche Erträge, Vergütungen für Tätigkeiten ehrenamtlicher Natur oder Aufwandsentschädigungen etwa für Übungsleiter.
Anlage-S-Formular-Zeile-40
 Ausfüllhilfe für Anlage S - Zeile 40 - 47

Steuertipps – Checkliste für Abzugsmöglichkeiten in der Anlage S

Selbstverständlich hast auch du kein Interesse daran, dem Finanzamt Geld zu schenken. Deshalb ist es wichtig, dass du Abzugsmöglichkeiten in der Checkliste der Anlage S prüfst. Achte hier bitte besonders auf folgende Steuertipps.

  • Bist du im Nebenberuf schriftstellerisch, künstlerisch, journalistisch, unterrichtend (beispielsweise durch Lehrtätigkeit, Prüfungstätigkeit oder Nachhilfe) oder wissenschaftlich aktiv? Wenn ja, kannst du hier in der vierten Zeile pauschale Betriebsausgaben steuerlich geltend machen.
  • Hast du eine Tätigkeit als nebenberuflicher oder selbstständiger Übungsleiter ausgeübt? Hast du Vorträge gehalten, warst du Betreuer, Ausbilder oder hast du eine nebenberufliche oder selbstständige Tätigkeit als Pfleger oder Künstler für eine gemeinnützige Organisation oder eine hier lebende Person des öffentlichen Rechts ausgeübt? Wenn ja, dann solltest du genau prüfen, ob dein dafür erhaltenes Honorar teilweise steuerfrei ist. Geregelt ist dies in § 3 Nr. 26 EStG und falls zutreffend kannst du es in die Zeilen 46 und 47 eintragen.
Tipp:

Du solltest aber nicht nur diese Steuertipps auf Anlage S prüfen. Schau doch einfach auch mal in der Anlage G. Diese ist zwar für gewerbliche Betriebe gedacht, doch die Steuertipps dort gelten auch für dich als Freiberufler. Eine hilfreiche Unterstützung bietet dir zudem eine digitale Buchhaltungssoftware für Einzelunternehmer - mit einer direkten ELSTER-Schnittstelle für deine UStVA & mehr!

Sonderfall – Selbstständigkeit als Nebenbeschäftigung

Wie bereits in diesem Artikel erwähnt, musst du die Anlage S auch dann ausfüllen, wenn deine selbstständige Tätigkeit nur im Nebenerwerb ausgeübt wird. Allerdings solltest du beachten, dass es bestimmte Arten der Nebenbeschäftigung gibt, die bis zu einem Betrag von insgesamt 2.400 Euro steuerfrei sind. Dies musst du unbedingt in deiner Steuererklärung beachten. In diesem Fall handelt es sich um folgende Tätigkeiten im Nebenerwerb:

  • Ausbilder
  • Erzieher
  • Betreuungskraft oder Pflegekraft
  • Übungsleiter

Was ist der Unterschied zwischen Anlage S und Anlage G?

Bei deiner Einkommensteuererklärung musst du auf einige Anlagen achten und auch einige Anlagen einreichen. Für die Gewinnermittlung ist dies beispielsweise die Anlage EÜR. Zwischen der Anlage S und der Anlage G musst du ebenfalls einen Unterschied beachten, damit du die richtige Anlage einreichst.

Anlage S Anlage G
Anlage S musst du einreichen, wenn du Freiberufler bist. Anlage G musst du einreichen, wenn du selbstständig bist und ein Gewerbe angemeldet hast.
Anlage S musst du einreichen, wenn du einen Beruf oder ähnlichen Beruf nach § 18 EStG ausübst. Anlage G reichst du als Selbstständiger mit einer gewerblichen Tätigkeit ein.

Fazit

Die Anlage S ist ein Formular, welches du in bestimmten Fällen deiner Einkommensteuererklärung beifügen musst. In erster Linie richtet sich die Anlage S an alle Selbstständigen, die einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen und damit Einkünfte erzielen. Die Anlage S muss auch von einem Freiberufler ausgefüllt werden, der nur einer Tätigkeit im Nebengewerbe nachgeht. Mit einer Ausfüllhilfe stellt die Anlage S kein Problem dar und lässt sich leicht ausfüllen.

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