Abschreibung von Fernsehern - Nutzungsdauer nach AfA-Tabelle
Wichtig: Quelle dieser Angabe ist die AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums 2023. Sie beinhaltet die Nutzungsdauer von allgemein verwendbaren Anlagegütern (AV) und gilt dabei für alle Anlagegüter mit Anschaffungs- oder Herstellungsdatum ab dem 31.12.2000.
Fundstelle in der AfA Tabelle: 6.14.4
Mehr hierzu erfährst du in unserem Beitrag zur AfA Tabelle.
Abweichende Nutzungsdauer bei der Abschreibung von Fernsehern
Die angegebene Nutzungsdauer für Fernseher basiert auf üblichen betrieblichen Erfahrungen und steuerlichen Prüfungen. Sie ist ein Richtwert für die Abschreibung (AfA) und die Beurteilung des Verschleißes. Wenn du eine kürzere Nutzungsdauer nachweisen kannst, kannst du sie als Alternative verwenden. Die tatsächliche Nutzungsdauer hängt oft von der Branche ab. Es ist immer ratsam, vorher mit deinem Steuerberater zu sprechen, um auf Nummer sicher zu gehen.
Fernseher abschreiben - mit welcher Abschreibungsmethode?
Die Abschreibungsmethode für einen Fernseher hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich des Landes, in dem Sie sich befinden, der Verwendung des Fernsehers (geschäftlich oder privat) und der Buchhaltungsmethode, die Sie anwenden. Im Allgemeinen gibt es zwei gängige Abschreibungsmethoden: die lineare Abschreibung und die degressive Abschreibung.
- Lineare Abschreibung: Bei der linearen Abschreibung wird der Wert des Fernsehers über die Nutzungsdauer gleichmäßig verteilt abgeschrieben. Nehmen wir an, der Fernseher hat einen Anschaffungspreis von 1.400 Euro und eine Nutzungsdauer von 7 Jahren. Dann beträgt die jährliche Abschreibung 1.400 Euro / 7 Jahre = 200 Euro.
- Degressive Abschreibung: Die degressive Abschreibung erlaubt höhere Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren der Nutzung und verringert die Abschreibungsbeträge im Laufe der Zeit. Die genaue Methode und der Prozentsatz der degressiven Abschreibung können je nach Land unterschiedlich sein. Nehmen wir an, der Fernseher hat einen angenommenen Restwert von 100 Euro und einen angenommenen degressiven Abschreibungssatz von 30%. Im ersten Jahr würde die Abschreibung 1.400 Euro * 30% = 420 Euro betragen. Im zweiten Jahr wäre die Abschreibung 1.400 Euro - 420 Euro = 980 Euro, multipliziert mit 30% = 294 Euro usw.
(Achtung: nicht mehr zulässig. Ausnahme sind im Rahmen des Wachstumschancengesetz Anlagegüter, die zwischen dem 01.04.2024 und dem 31.12.2024 angeschafft wurden.)