Steuerberater kündigen
Fühlst du dich mit deiner Steuerberaterin oder deinem Steuerberater nicht mehr wohl, empfiehlt sich der Wechsel zu einer anderen Steuerkanzlei. Erfahre in diesem Beitrag, worauf du bei der Kündigung deines Steuerberaters achten solltest, welche Kündigungsfristen gelten und welche Kündigungsrechte du hast.
Ablauf der Kündigung: Schritt für Schritt
Möchtest du deiner Steuerberaterin oder deinem Steuerberater kündigen, befolge am besten diese Schritte:
- Schritt: Kläre, ob der Steuerberatungsvertrag eine schriftliche Kündigungsfrist enthält. Ist das nicht der Fall, musst du keine Frist einhalten.
- Schritt: Setze das Kündigungsschreiben auf.
- Schritt: Übermittle der Steuerkanzlei deine Kündigung idealerweise per Einschreiben.
- Schritt: Bitte deine Steuerberaterin oder deinen Steuerberater, deine Steuerunterlagen nach § 66 Steuerberatungsgesetz (StBerG) herauszugeben oder an die neue Steuerkanzlei zu übermitteln.
- Schritt: Begleiche alle Rechnungen fristgemäß, damit die Steuerkanzlei für deine Unterlagen kein Zurückbehaltungsrecht nach § 66 Abs. 3 StBerG hat.
Auch wenn der Vertrag nur mündlich abgeschlossen wurde, sollte er in jedem Fall schriftlich – am besten per Einschreiben mit Rückschein – gekündigt werden. Das Kündigungsschreiben muss deinen Namen und die Anschrift sowie den Namen und die Adresse der Steuerkanzlei enthalten. Ferner musst du den Kündigungstermin nennen.
Musterschreiben für die Kündigung durch den Mandanten
Die Kündigung ist beim Steuerberaterwechsel an keine bestimmte Form gebunden. Du solltest in diesem Rahmen mitteilen, zu welchem Zeitpunkt du den Steuerberatervertrag kündigen möchtest und dass du die erteilte Vollmacht widerrufst. Bitte das Steuerbüro auch, deine Unterlagen zu übermitteln.
Die Kündigungsfristen beim Steuerberatungsvertrag
Grundsätzlich kann sowohl die Mandantin bzw. der Mandant als auch die Steuerberaterin oder der Steuerberater ohne Angabe der Gründe jederzeit das Mandat beenden. Diese Kündigungsmöglichkeit ist in § 627 des Bürgerlichen Gesetzbuches verankert. Hast du jedoch einen längerfristigen Vertrag mit der Kanzlei abgeschlossen, musst du unter Umständen Kündigungsfristen einhalten.
Wurden im Steuerberatervertrag Kündigungsfristen vereinbart?
Der erste Blick sollte dem geschlossenen Vertrag mit Vertrauensstellung gelten: Wurden hier schriftlich Kündigungsfristen vereinbart? Dann müssen beide Vertragspartnern diese einhalten. Das gilt allerdings nur, wenn sie wirksam vereinbart wurden.
Ein Verweis auf Kündigungsmodalitäten in AGB ist dafür im Kündigungsrecht speziell im Bereich der Steuerberatung nicht ausreichend, wie die Rechtsprechung festgestellt hat.
Welche Art von Steuerberatungsvertrag wurde vereinbart?
Mandantin oder Mandant und Steuerberaterin bzw. Steuerberater können zwei Arten von Verträgen abschließen. Diese ziehen unterschiedliche Kündigungsmöglichkeiten nach sich:
Die Mandantinnen und Mandanten müssen sowohl beim Dienst- als auch beim Werkvertrag nach § 627 BGB keine Kündigungsfrist einhalten, sofern im Steuerberatungsvertrag nichts vereinbart wurde. Dasselbe Recht steht beim Dienstvertrag auch der Steuerberaterin oder dem Steuerberater zu. Beim Werkvertrag hingegen hat sie oder er kein reguläres Kündigungsrecht – es bleibt nur die fristlose Kündigung des Mandatsverhältnisses aus wichtigem Grund.
Ausnahme: Kündigung zur Unzeit
Für Steuerkanzleien gilt eine Einschränkung: Sie dürfen nicht zur sogenannten „Unzeit“ kündigen, also etwa kurz vor Ablauf einer wichtigen Frist, die die Mandantin oder der Mandant im Alleingang nicht mehr einhalten kann. Tun sie es doch, machen sie sich für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig. Das gilt jedoch nicht, wenn die Steuerberaterin oder der Steuerberater zu Recht aus wichtigem Grund die fristlose Kündigung eines Mandatsverhältnisses ausspricht.
Ablauf des Steuerberaterwechsels
Hast du die Kündigung geschafft, musst du nur noch den Wechsel reibungslos über die Bühne bringen. Dabei helfen dir die folgenden Tipps:
Welche Unterlagen braucht der neue Steuerberater?
Deine neue Steuerkanzlei benötigt für den Wechsel folgende Steuerunterlagen von dir:
- Bilanzen und Jahresabschlüsse der vergangenen drei Jahre
- laufende Buchhaltung des aktuellen Geschäftsjahrs
- Details zur persönlichen Vermögenslage
- Aufstellungen zum Anlagevermögen und zu den Jahreskonten sowie alle Saldenlisten
- Offene-Posten-Liste (Kreditoren und Debitoren)
- die letzten betriebswirtschaftliche Auswertungen
- GDPdU-Daten
- Unterlagen zur Lohnabrechnung für deine Angestellten
- Details zu den letzten Steuererklärungen und die zugehörigen Steuerbescheide
Wie verläuft die Übergabe?
Nach § 66 StBerG ist deine frühere Steuerkanzlei verpflichtet, deine Steuerunterlagen herauszugeben. Im Idealfall übermittelt sie diese per Softwareschnittstelle (z. B. DATEV, ADDISON) direkt an die neue Steuerberaterin oder den Steuerberater. Aber auch die Übergabe in gedruckter Form ist möglich.
Mehr Informationen erhältst du in unserem Beitrag zum Thema Steuerberaterwechsel!
Ist eine Mitteilung an das Finanzamt notwendig?
Eine Mitteilung an das Finanzamt über den Steuerberaterwechsel ist nur erforderlich, wenn die gekündigte Steuerberaterin oder der Steuerberater eine Vollmacht für die Kommunikation mit dem Finanzamt hatte. Diese musst du im Fall der Kündigung widerrufen und gegebenenfalls für das neue Steuerbüro ausstellen.
Benötigst du weitere Informationen und Tipps für einen möglichen Wechsel deines Steuerberaters oder deiner Steuerberaterin? Mehr Informationen findest du in unserem Artikel zum Thema "Steuerberater wechseln"!