Rechnung ins EU-Ausland stellen
Wenn du als Unternehmer oder Unternehmerin in der EU Dienstleistungen oder Warenlieferungen anbietest, gibt es einige Dinge, die du bei der Rechnungsstellung für solche innergemeinschaftlichen Lieferungen beachten musst.
Dieser Artikel zeigt dir übersichtlich alle Regelungen und Gesetze, die du bei der Rechnungsstellung ins EU-Ausland kennen solltest.
Die Vorschriften für Drittländer, also außerhalb der EU, findest du in unserem Ratgeber „Rechnung ins Drittland stellen“.
Pflichtangaben auf der Rechnung ins EU-Ausland
Neben den grundlegenden Pflichtangaben auf Rechnungen laut Umsatzsteuergesetz (UStG), wie zum Beispiel der Rechnungsnummer oder der Angabe des Lieferzeitpunktes, muss je nach Rechnungsempfänger folgendes bei der Rechnungsstellung innerhalb der EU angegeben werden:
Unterschied zur Rechnung in ein Drittland
Die Rechnungsstellung ins EU-Ausland unterscheidet sich von der Rechnung in ein Drittland, also außerhalb der EU. Zusammengefasst sind jeweils folgende Angaben notwendig:
*Hinweis: Die USt-ID des Leistungsempfängers ist lediglich erforderlich, wenn es sich um ein Unternehmen handelt.
Umsatzsteuer auf Rechnung ins EU-Ausland
Bei der Rechnungsstellung ins EU-Ausland wirst du, sofern du genau wie dein Geschäftspartner bzw. deine Geschäftspartnerin Regelunternehmer bzw. Regelunternehmerin bist, keine Umsatzsteuer ausweisen, denn:
- Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist der der Leistungsort für die Steuererhebung relevant
- Durch das Reverse-Charge-Verfahren liegt die Steuerschuld beim Leistungsempfänger bzw. bei der Leistungsempfängerin.
Reverse-Charge-Verfahren
Bei Warenlieferungen ins EU-Ausland oder bei im EU-Ausland erbrachten Dienstleistungen tritt durch das „Reverse-Charge-Verfahren“ eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf. Der Leistungsempfänger berechnet auf der Grundlage des anzuwendenden Steuersatzes seines Landes die Steuer selbst, deklariert den Betrag bei seinem Finanzamt und kann ihn dann bei der Umsatzsteuervoranmeldung wieder als Vorsteuer abziehen.
Die Umsatzsteuer wird also am Leistungsort erhoben, in dem Land, in dem der Auftraggeber seinen Sitz hat. Darüber hinaus muss bei Rechnungen ins EU-Ausland ein Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft erfolgen – durch einen Hinweis wie „Reverse Charge“ oder „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
Welche Unterschiede zur Lieferung in ein Drittland bestehen, siehst du in dieser Übersicht:
Die Regelungen des UStG machen es für dich erforderlich, bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer deines Geschäftspartners bzw. deiner Geschäftspartnerin auf ihre Richtigkeit und Gültigkeit zu prüfen. Dies geht am schnellsten auf der Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern. Sind die Daten falsch, musst du im schlimmsten Fall als Leistungserbringer die entgangene Umsatzsteuer übernehmen. Durch eine falsche Umsatzsteuernummer wird die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bzw. der Leistungsempfängerin nämlich unmöglich.
Rechnung ins EU-Ausland als Kleinunternehmer
Als Kleinunternehmer oder Kleinunternehmerin bist du nach dem UStG von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Das gilt dementsprechend auch für die notwendigen Pflichtangaben auf deiner Rechnung. Allerdings wirst du bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in der EU wie ein Regelunternehmer oder eine Regelunternehmerin behandelt.
Rechnung nach Österreich stellen
Wenn du eine Rechnung nach Österreich stellen willst, gelten die üblichen Vorgaben zur Rechnungsstellung ins EU-Ausland. Es handelt sich dabei nicht um ein außerhalb der EU liegendes Drittland wie beispielsweise die Schweiz.
Das heißt, du musst die Pflichtangaben entsprechend UStG einhalten und sowohl deine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als auch die deines Geschäftspartners oder deiner Geschäftspartnerin auf der Rechnung vermerken, wenn ihr beide Regelunternehmerinnen bzw. Regelunternehmer seid.
An Privatpersonen stellst du eine Rechnung mit Umsatzsteuer aus und führst diese normal an dein Finanzamt ab.
So stellst du Rechnungen ins EU-Ausland richtig
Ohne Frage ist die Rechnungsstellung in bestimmte Zielländer im EU-Ausland und auch in Drittländer eine komplizierte Angelegenheit. Die Rechnungsstellung unterscheidet sich im Hinblick auf verschiedene Sonderregelungen zwischen Privatpersonen, Kleinunternehmerinnen bzw. Kleinunternehmern und Regelunternehmerinnen bzw. Regelunternehmern.
Auch kommt es teilweise darauf an, ob es sich um eine Warenlieferung oder die Erbringung von Dienstleistungen handelt.
Folgende kostenlose Mustervorlagen helfen dir bei der korrekten Rechnungsstellung:
- Reverse-Charge Rechnungsvorlage
- Rechnungsvorlage ohne Umsatzsteuer
- Rechnungsvorlage für Kleinunternehmer
- Lieferschein Vorlage
- Rechnungsvorlage für Dienstleistungen
Du kannst sie individuell anpassen, ob in Word oder Excel.
Rechnung EU-Ausland: Muster
Auslandsrechnungen müssen nicht kompliziert sein! Für die einfache Rechnungsstellung ins EU-Ausland bietet sich unsere kostenlose Reverse-Charge-Vorlage an, die alle wichtigen Angaben enthält und individuell anpassbar ist: