Welche Strafen drohen für ein falsch geführtes Fahrtenbuch?
Wenn Aufzeichnungen zum Firmenwagen vom Finanzamt nicht als ordnungsgemäße Fahrtenbücher anerkannt werden, dann gibt es keine Strafen im Sinne von Bußgeldern. Das Finanzamt wird aber Privatfahrten (genauer: der unterstellte Privatanteil bzw. Privatnutzung) dann nach der 1-Prozent-Regel besteuern (pro Monat ein Prozent vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs), was in vielen Fällen zu einer höheren Steuerlast für den privaten Nutzungsanteil führt als die Fahrtenbuchmethode. (Eine Gegenüberstellung inklusive Beispielen, findest du im Ratgeber zur Fahrtenbuchmethode)
Das kann auch rückwirkend geschehen mit der Folge, dass unter Umständen für mehrere Jahre Steuern für den Privatanteil nachzuzahlen sind. Das ist aber keine Strafe, sondern eine Steuernachforderung.
Gut zu wissen: Kleinere Mängel führen nicht dazu, dass das Fahrtenbuch für ungültig erklärt wird und die 1 %-Regelung angewendet wird, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. So hat der Bundesfinanzhof in einem anderen Urteil entschieden (Az: VI R 38/06). In diesem Fall war eine einzelne Fahrt nicht dokumentiert, aber mit einer Tankquittung belegt.
Achtung: Vorsätzliche Täuschung führt zu Strafen
Anders sieht es aus, wenn jemand bewusst ein Fahrtenbuch mit dem Dienstwagen falsch führt, um sich einen Steuervorteil zu verschaffen. Beispielsweise, wenn Privatfahrten oder Familienheimfahrten oder Fahrten zur Arbeitsstätte als Dienstfahrten deklariert oder Kunden und Geschäftspartner erfunden und ins Fahrtenbuch eingetragen werden, um den privaten Nutzungsanteil klein zu halten. Das stellt bei Einreichung der Steuererklärung eine Steuerhinterziehung dar, für die es gravierende Strafen geben kann. Ein Bußgeld kann außerdem verhängt werden, wenn jemand nach einem Verkehrsverstoß behördlich verpflichtet wurde, ein Fahrtenbuch zu führen.