Wer ist verpflichtet ein Fahrtenbuch zu führen?
Im Allgemeinen gilt: Eine Fahrtenbuchauflage ist eine Maßnahme der Behörden, wenn der Fahrer eines Fahrzeugs nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht ermittelt werden konnte. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, kann nur an den Fahrzeughalter gerichtet werden.
Die drohende Pflicht eines Fahrtenbuchs führt dazu, dass der eine oder andere Autofahrer die Ordnungswidrigkeit lieber zugibt, anstatt zu behaupten: "Ich habe gar keine Ahnung, wer an diesem Tag das Auto gefahren hat!" Zwar entgeht man dann möglicherweise einem Urteil mit Bußgeld, muss aber ein Fahrtenbuch führen.
Das Fehlen oder die unzureichende Führung des Fahrtenbuchs wird mit einem Bußgeld von 100 Euro bestraft, ebenso wie eine versp ätete Abgabe bei der Behörde. Das Missachten der Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, führt normalerweise nicht zu einem Fahrverbot oder Punkten in Flensburg
Früher kostete das Nichtführen des Fahrtenbuchs bei Fahrtenbuchpflicht laut Bußgeldkatalog 50 Euro und führte zu einem Punkt in Flensburg, aber diese Regelung wurde im Mai 2014 geändert. Bei weiteren Verstößen während der Dauer der Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, droht eine Verlängerung auf bis zu zwei Jahre und eine zusätzliche Geldstrafe von 50 Euro pro Verstoß. Eine Gebühr von 50 Euro wird auch für die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, erhoben.
Fahrtenbuch Pflicht für das Finanzamt
Davon streng zu unterscheiden ist die Pflicht eines Fahrtenbuchs für das Finanzamt, die man selbst als Alternative zur 1-Prozent-Regelung für die Versteuerung von Privatfahrten mit einem Dienstwagens wählen kann. Anstatt den Privatanteil basierend auf den Listenpreis des Kfz pauschal als geldwerter Vorteil zu versteuern, wird eine genaue Aufzeichnung aller Fahrten mit jeweiligem Reisezweck gemacht. Mehr dazu gibt es im Artikel Fahrtenbuchmethode.