Diese Unternehmen unterliegen der Buchführungspflicht
Die Buchführungspflicht ist die Verpflichtung, aufgrund der jährlichen Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu erstellen. Diese Pflicht besteht aber nicht nur für Kaufleute, sondern nach § 141 Abgabenordnung auch für alle Land- und Forstwirte sowie für Personenhandelsgesellschaften mit Kaufmannseigenschaft.
In § 141 AO werden auch die Voraussetzungen für andere Gewerbetreibende aufgelistet, die der Buchführungspflicht und den entsprechenden Aufzeichnungspflichten und Ordnungsvorschriften unterliegen. Dazu müssen sie und die Land- und Forstwirte mindestens eine der folgenden Forderungen erfüllen:
- Jahresumsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze von mehr als 600.000 Euro im Wirtschaftsjahr
- selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 Euro
- einen Gewinn aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60.000 Euro im Wirtschaftsjahr
Wer der Buchführungspflicht unterliegt oder eine Überschussrechnung erstellen darf, verrät dir in der Kurzfassung und einfach erklärt unser Video:
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- Alle Selbstständigen, Personenhandelsgesellschaften und Kleingewerbetreibenden, die unterhalb der gerade genannten Gewinngrenzen bzw. Umsatzgrenzen liegen, müssen nur eine einfache Buchführung und am Jahresende eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen.
- Dasselbe gilt für Kleinunternehmer, die aufgrund ihres niedrigen Jahresumsatzes neben der Umsatzsteuerpflicht auch von der Buchführungspflicht befreit sind.
- Freiberufler müssen ebenfalls keine doppelte Buchführung erstellen.
- Gewerbetreibende, die über den Umsatzgrenzen oder Gewinngrenzen liegen, sind buchführungspflichtig und müssen anstelle einer Überschussrechnung zur Gewinnermittlung einen Betriebsvermögensvergleich erstellen.
Übrigens: Wenn du mit deinem Geschäftsbetrieb im Handelsrecht der Buchführungspflicht unterliegst, trifft das gemäß der Steuergesetze automatisch auch im Steuerrecht zu (§ 140 AO).